Archiv des Autors: amv
Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:
Bisheriges Mietrecht geht dem Senat nicht weit genug
Vorstoß gegen illegale Vermietung von Ferienwohnungen
Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:
Besonderer Mieterschutz soll auch für die Berlinovo gelten
AMV im Lichte der Presse:
Berliner Kurier am 01.09.2021 – Wohngebiet Heerstraße-Nord: Im Viertel der kleinen Einkommen: 700 Mieter sollen mehr Miete zahlen
Im Gebiet Heerstraße-Nord in Staaken leben viele Menschen mit niedrigen Einkommen. Eine Mieterhöhung der Adler Group, der in Berlin fast 20.000 Wohnungen gehören, sorgt jetzt für Unruhe unter den Bewohnern. „Ganz schön happig“ sei die Mieterhöhung, sagt die 81-jährige Christa Degner aus dem Pillnitzer Weg. Von 476,77 Euro soll die Miete für ihre 59 Quadratmeter große Wohnung zum 1. November auf 515,10 Euro (warm) steigen – eine Erhöhung um 38,33 Euro monatlich. So hat es ihr die Adler Group im Mieterhöhungsschreiben mitgeteilt.
Das bedeute für sie, sagt Christa Degner, dass sie Abstriche bei der privat bezahlten Unterstützung im Haushalt machen müsse. So wie der 81-Jährigen geht es vielen anderen Mietern an der Heerstraße-Nord. „Die Mieter, die zu mir in die Beratung kommen, sind wegen der Mieterhöhungen völlig aufgelöst“, sagt Marcel Eupen, Vorsitzender des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV), der in Staaken einmal in der Woche eine kostenlose Mieterberatung anbietet. „Bei vielen reicht das Geld schon jetzt gerade so, dass sie über die Runden kommen“, sagt Eupen. „Wenn sie jetzt – wie in einigen Fällen – fast 40 Euro monatlich mehr für die Miete zahlen sollen, überfordert sie das endgültig finanziell.“
Wie viele Mieter mehr zahlen sollen, ist unklar. Die Linke, die die Rücknahme der Erhöhungen verlangt, spricht von zirka 700 betroffenen Wohnungen. Von der Adler Group war keine Stellungnahme zu erhalten. AMV-Chef Eupen rät den Mietern, die Mieterhöhungen rechtlich prüfen zu lassen und nicht voreilig zuzustimmen. „Die bisher vom AMV überprüften sieben Mieterhöhungsverlangen waren allesamt überhöht“, sagt er. Der AMV sei jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits die momentan gezahlte Miete zu hoch sei, die Mieterhöhungsverlangen folglich unbegründet seien und die Mieter diesen nicht zustimmen müssen.
Falsche Obergrenzen genannt
Es scheine so, dass der zuständige Sachbearbeiter „weder die rechtlichen Rahmenbedingungen in Berlin noch die örtlichen Gegebenheiten“ kenne, so Eupen. Anders lasse sich nicht erklären, warum in den Mieterhöhungen von einer Kappungsgrenze von 20 Prozent die Rede sei, obwohl diese seit Jahren in Berlin nur 15 Prozent betrage. Das heißt, dass die Mieten in drei Jahren um maximal 15 Prozent steigen dürfen, nicht um 20 Prozent. Hintergrund: Berlin gilt als angespannter Wohnungsmarkt, wodurch die gesetzlichen Spielräume für Mieterhöhungen auf 15 Prozent begrenzt sind. Erhöht werden darf die Mieter aber nur, soweit die ortsübliche Miete nicht schon erreicht oder überschritten ist. Ebenfalls unverständlich ist für AMV-Chef Eupen, warum die Adler Group für die Siedlung von einem aufwändig gestaltetem Wohnumfeld ausgeht. „Das trifft nicht zu“, sagt Eupen.
Während die Mieter in Staaken in Sorge sind, wie sie künftig die Miete bezahlen sollen, veröffentlichte die Adler Group am Dienstag ihr Halbjahresergebnis. Danach steigerte der Konzern, der insgesamt knapp 70.000 Wohnungen in verschiedenen Städten besitzt, die Mieten auf vergleichbarer Fläche um 4,3 Prozent. In Berlin stiegen die Mieten dabei um vier Prozent. Der Gewinn aus dem operativen Geschäft belief sich in den ersten sechs Monaten auf 67,8 Millionen Euro. Nach der Aufhebung des Berliner Mietendeckels sieht Adler „ein durchschnittliches Wertaufholungspotenzial von etwa 20 Prozent auf die aktuellen Marktmieten im gesamten Wohnungsportfolio“, wie der Konzern mitteilte.
Sozialarbeiter rät zur Überprüfung der Erhöhung
„Taktisch unkluger“ hätte die Adler Group bei den Mieterhöhungen in Staaken nicht handeln können, sagt Mieterberater Eupen. Ihm sei „unbegreiflich, wie ein börsennotiertes Unternehmen mitten in der Pandemiezeit einen Monat vor dem Volksentscheid über die Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen eine Mieterhöhungskampagne in einer sozial benachteiligten Siedlung starten könne. Am 26. September, am Tag der Wahlen zum Bundestag und zum Abgeordnetenhaus, können die Berliner über die Vergesellschaftung abstimmen.
Tom Liebelt, Sozialarbeiter im Stadtteilzentrum Staaken Treff Obstallee, sagt: „Ich hoffe, dass viele Mieter die Erhöhung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Nicht nur diejenigen, die die Miete selbst bezahlen, sondern auch alle anderen.“ Also jene Haushalte, bei denen die Miete durch das Jobcenter oder das Sozialamt bezahlt wird. Liebelt: „Denn falls die Mieterhöhungen nicht gerechtfertigt sind, sollten dafür keine Steuermittel ausgegeben werden.“
https://www.berliner-kurier.de/berlin/mieterhoehungen-im-viertel-der-kleinen-einkommen-li.180108
AMV im Lichte der Presse:
Gewobag übernahm 3400 Wohnungen von ADO
Reintegration der Hausmeister- und Reinigungsdienstleistungen gefordert
Projektgruppe gegen die Vermüllung
Übernahme der ADO-Bestände ist große Herausforderung
AMV im Lichte der Presse:
Rund 700 Wohnungen in Staaken von Mieterhöhungen betroffen
Mieterhöhungen als Argumente für Mietendeckel und Enteignung
Adler Group auch an Lösungen interessiert
Mieterhöhungsverlangen in jedem Fall prüfen lassen
AMV im Lichte der Presse:
AMV im Lichte der Presse:
nd am 31.08.2021: Asbest bleibt in der Luft
Sanierungsziel 2030 für Berliner Wohnungsbestand abgesagt
Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:
Wohl kaum! Aber auf jeden Fall dazu, dass – wie in der Gemeinsamen Presseerklärung vom 27.8., der Linken-Abgeordneten Helin Evrim Sommer (MdB) und Lars Leschewitz (BVV) nachzulesen – das Mieterhöhungsverlangen für Wohneinheiten an Loschwitzer, Pillnitzer und Cosmarweg, die Forderung unterstreicht, nach einem bundesweiten Gesetz für einen wirksamen „Mietendeckel“.
Mieterhöhungsverlangen nicht ungeprüft lassen!
Geldwert, die kostenlose Mieterberatung!
Also mit Mieterhöhungsverlangen und Mietvertrag unterm Arm, nix wie hin zur:
kostenfrei | ohne Anmeldung
immer montags 16-19 Uhr im Staakentreff
Stadtteilzentrum Obstallee 22E
Kontakt mobile: 0174-4832728 | Email: info@mieter-verbraucherschutz.berlin
oder auch zu der
Sprechstunde Mietrechtsanwalt
im Bürgerbüro von Helin Evrim Sommer
Mittwoch 1. September 17-19 Uhr
Reisstraße 21 in der Siemensstadt
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
„Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht die zugesprochene Mietminderung wegen der um 45,22 % verringerten Glasfläche des ausgetauschten Küchenfensters gemäß § 536 Abs. 1 BGB festgestellt.
Hinsichtlich des fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellungsklage und der damit begründeten Zulässigkeit der Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO wird auf die Ausführungen oben unter 1. a) verwiesen.
Die Klage ist auch begründet.
Nach § 536 Abs. 1 BGB führt ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, zu einer Herabsetzung der Miete, es sei denn, die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ist nur unerheblich gemindert, § 536 Abs. 1 BGB.
Die Verringerung der Glasfläche des Küchenfensters nach Austausch des vorhandenen Doppelkastenfensters durch ein Holzisolierglasfenster mit Dreischeibenverglasung um mehr als 45 % führt zu einer Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich geschuldeten Zustand und beeinträchtigt die Tauglichkeit der Mietsache – hier der Küche – zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich.
Die Kläger sind mit ihren Beanstandungen nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sie die sich aus der Verringerung der Glasfläche um fast 50 % ergebende Härte wegen der baulichen Folgen der Modernisierung nicht innerhalb der Frist des § 555d Abs. 3 BGB mitgeteilt hätten.
Ein solcher Ausschluss käme allenfalls dann in Betracht, wenn die erhebliche Abweichung des künftigen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand angekündigt worden wäre. Angekündigt war jedoch, dass die Größe der Fenster unter Berücksichtigung der Laibungsdämmung der bisherigen entspricht. Mit einer Verkleinerung der Glasfläche um 45,44 % mussten die Kläger auf dieser Grundlage nicht rechnen.
Es ergibt sich auch nicht, dass der Fensteraustausch unter Verringerung der Glasfläche um fast 50 % zwingend war. Zuzugeben ist der Beklagten, dass dreifach verglaste Fenster dickere Rahmen erfordern als einfach verglaste Fenster. Dass diese erhebliche Verringerung technisch alternativlos war, ergibt sich jedoch nicht. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Fenster in den darunter oder darüber liegenden Etagen durchaus nicht einheitlich sind und denen in der klägerischen Wohnung entsprechen.
Bei der Verringerung der Glasfläche um einen so großen Anteil liegt eine erhebliche Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse des betreffenden Raums auf der Hand; einer Messung bedarf es nicht. Die Küche ist mit der um fast die Hälfte verringerten Glasfensterfläche erheblich geringer belichtet und in ihrem Gebrauch beeinträchtigt, weil für längere Zeiten künstliche Beleuchtung benötigt wird, was der Kläger persönlich angegebene hat, aber auch jedermann (§ 291 ZPO) ohne Weiteres unter Berücksichtigung der durch die vorgelegten Fotos der Küche mit dem “alten” und dem “neuen” Fenster belegten Situation eingängig ist. Entscheidend für die Mietminderung ist das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung. Diese ist nicht unerheblich, wenn in einem Raum über längere Zeiten eine künstliche Beleuchtung notwendig ist als zuvor.
Gegen die Erheblichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung spricht hier nicht, dass die Kläger selbst nur von einer Mietminderung von 3 % ausgehen und die Feststellung dieser Mietminderung ihrem Antrag folgt.”
„Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht die zugesprochene Mietminderung wegen der um 45,22 % verringerten Glasfläche des ausgetauschten Küchenfensters gemäß § 536 Abs. 1 BGB festgestellt.
Hinsichtlich des fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellungsklage und der damit begründeten Zulässigkeit der Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO wird auf die Ausführungen oben unter 1. a) verwiesen.
Die Klage ist auch begründet.
Nach § 536 Abs. 1 BGB führt ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, zu einer Herabsetzung der Miete, es sei denn, die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ist nur unerheblich gemindert, § 536 Abs. 1 BGB.
Die Verringerung der Glasfläche des Küchenfensters nach Austausch des vorhandenen Doppelkastenfensters durch ein Holzisolierglasfenster mit Dreischeibenverglasung um mehr als 45 % führt zu einer Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich geschuldeten Zustand und beeinträchtigt die Tauglichkeit der Mietsache – hier der Küche – zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich.
Die Kläger sind mit ihren Beanstandungen nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sie die sich aus der Verringerung der Glasfläche um fast 50 % ergebende Härte wegen der baulichen Folgen der Modernisierung nicht innerhalb der Frist des § 555d Abs. 3 BGB mitgeteilt hätten.
Ein solcher Ausschluss käme allenfalls dann in Betracht, wenn die erhebliche Abweichung des künftigen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand angekündigt worden wäre. Angekündigt war jedoch, dass die Größe der Fenster unter Berücksichtigung der Laibungsdämmung der bisherigen entspricht. Mit einer Verkleinerung der Glasfläche um 45,44 % mussten die Kläger auf dieser Grundlage nicht rechnen.
Es ergibt sich auch nicht, dass der Fensteraustausch unter Verringerung der Glasfläche um fast 50 % zwingend war. Zuzugeben ist der Beklagten, dass dreifach verglaste Fenster dickere Rahmen erfordern als einfach verglaste Fenster. Dass diese erhebliche Verringerung technisch alternativlos war, ergibt sich jedoch nicht. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Fenster in den darunter oder darüber liegenden Etagen durchaus nicht einheitlich sind und denen in der klägerischen Wohnung entsprechen.
Bei der Verringerung der Glasfläche um einen so großen Anteil liegt eine erhebliche Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse des betreffenden Raums auf der Hand; einer Messung bedarf es nicht. Die Küche ist mit der um fast die Hälfte verringerten Glasfensterfläche erheblich geringer belichtet und in ihrem Gebrauch beeinträchtigt, weil für längere Zeiten künstliche Beleuchtung benötigt wird, was der Kläger persönlich angegebene hat, aber auch jedermann (§ 291 ZPO) ohne Weiteres unter Berücksichtigung der durch die vorgelegten Fotos der Küche mit dem “alten” und dem “neuen” Fenster belegten Situation eingängig ist. Entscheidend für die Mietminderung ist das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung. Diese ist nicht unerheblich, wenn in einem Raum über längere Zeiten eine künstliche Beleuchtung notwendig ist als zuvor.
Gegen die Erheblichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung spricht hier nicht, dass die Kläger selbst nur von einer Mietminderung von 3 % ausgehen und die Feststellung dieser Mietminderung ihrem Antrag folgt.”
