Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

staaken.info am 17.08.2021: Mittwoch 25. August im Stadtteilzentrum “Staakentreff” Obstallee 22E:

Wohnungspolitik im Mietercheck

Gut einen Monat vor dem Superwahltag für Bundestag, Berliner Abgeordnetenhaus, BVV und dem Volksentscheid zur Enteignung von großen Immobilienkonzernen, laden die Mieterinitiativen aus der Staakener Großwohnsiedlung an der Heerstraße, zusammen mit dem Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund AMV und dem Gemeinwesenverein – jeweils live vor Ort im Stadtteilzentrum und online im Netz – ein, zu Information und Diskussion, mit der den demokratischen Parteien aus dem Abgeordnetenhaus und ihrer Wohnungs- und Mietenpolitik tüchtig auf den Zahn gefühlt werden soll.
Auf dem Podium, neben den Moderatoren von AMV und Mietergruppen, nehmen für Statements und Antworten auf die Publikumsfragen Platz:
• für Bündnis 90 / die Grünen:
Andreas Otto, baupolitischer Sprecher  der Fraktion im Abgeordnetenhaus
• für die CDU:
Christian Gräf, bau- & wohnungspolitischer Sprecher der Fraktion im Abgeordnetenhaus
• für die FDP angefragt ist:
Stefan Förster, Sprecher Bauen + Wohnen der Fraktion im Abgeordnetenhaus
• für die Partei die Linke:
Dr. Michail Nelken, Sprecher Bauen + Wohnen der Fraktion im Abgeordnetenhaus
• für die SPD angefragt ist:
Iris Spranger, bau-, mieten- + wohnungspolitische Sprecherin der Fraktion im Abgeordnetenhaus

Das Platzangebot im Staakentreff ist angesichts der bestehenden Konzepte für Hygiene- und Infektionsschutz nur eng begrenzt. Die Veranstaltung kann aber auch zeitgleich als Videokonferenz im BigBlueButton verfolgt werden und es ist dabei möglich, via Online-Chat  Fragen an das Podium zu stellen.
Egal ob online oder real vor Ort eine vorherige Anmeldung ist auf jeden Fall zwingend erforderlich. Digitale Besucher erhalten dann auch den Zugangslink und für alle Besucher:innen  im Stadtteilzentrum gilt: Zutritt im Saal gibt es nur für die drei „G“, vollständig Geimpfte, nachgewiesen Genesene oder aktuell negativ Getestete.

Wahlprogramm-Check:
Wohnen & Mieten
mit Vertreter:innen der demokratischen Parteien aus dem Abgeordnetenhaus
Mittwoch 25. August 18 Uhr 
live vor Ort im Stadtteilzentrum
Staakentreff  Obstallee 22E 
oder ebenso live
digital & online
Anmeldung für Teilnahme erforderlich:
ob vor ORT im Saal mit Maske und Abstand oder
ONLINE per Smartphone, Laptop, PC, tablet …
jeweils unter:
Festnetz 030 767 49 901 | mobile 0176 87 82 50 04
Email sieghild.brune@gmx.de
zum downloadPlakat Wahlprogramm-Check Wohnen 25.8.

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Spandauer Volksblatt am 14.08.2021: Wohnen im Wahlcheck
Staaken. Die Vorstellungen der Parteien zu Wohnen und Mieten sind Thema eines sogenannten Wahlchecks, der am Mittwoch, 25. August, im Staakentreff, Obstallee 22e, stattfindet. Die Veranstaltung kann sowohl vor Ort, als auch online verfolgt werden. Eine vorherige Anmeldung ist erforderlich, ¿76 74 99 01, ¿0176 87 82 50 04 oder E-Mail an sieghild.brune@gmx.de. Beginn ist um 18 Uhr. Eingeladen sind Iris Spranger (SPD), Christian Gräff (CDU), Michail Nelken (Linke), Katrin Schmidberger (Bündnis90/Die Grünen) und Stefan Förster (FDP). Der Wahlcheck wird von verschiedenen Organisationen und Initiativen, zum Beispiel dem Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV), Gemeinwesenverein Heerstraße Nord und der Mietergruppe Gewobag Heerstraße Nord organisiert.
https://www.berliner-woche.de/staaken/c-bauen/wohnen-im-wahlcheck_a319133

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Rechtfertigt ein nicht nutzbarer Backofen eine Mietminderung i.H.v. 3,5% der Gesamtmiete?
Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 123 C 165/20, Urteil vom 30.06.2021) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. wie folgt aus:
„In Bezug auf den defekten Herd bzw. den minderwertigen Austausch-Herd war die Tauglichkeit der Mietsache in den Mietzins mindernden Maße eingeschränkt. Denn die Küche und dort der Herd stellen einen zentralen Ort der Mietsache dar. Durch die eingeschränkte Funktionalität des Herdes im Vergleich zu dem geschuldeten Zustand war die Nutzbarkeit eingeschränkt. Gleichwohl war sie – was die Beklagte zu Recht eingewandt hat – auch nicht aufgehoben, denn es stand gleichwohl ein – wenngleich eingeschränkt nutzbarer – Herd zur Verfügung. Die hiermit eingetretenen Lästigkeiten im täglichen Gebrauch, der eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten und ein etwaig erhöhter Stromverbrauch sind mit 3,5 % Mietminderung angemessen, aber auch hinreichend abgegolten. Bezugspunkt der Minderung muss dabei die Gesamtmiete und nicht nur der Küchenzuschlag sein, denn es kommt darauf an, in welchem Maße der Gebrauchswert der Wohnung insgesamt durch den Mangel beeinträchtigt ist.

Für den Zeitraum Juli/August 2018 ist die Minderung der Tauglichkeit der Mietsache aufgrund des nicht nutzbaren Backofens gleichfalls mit 3,5 % zu beziffern, sodass sich insoweit ein Betrag von 21,49 EUR für den Monat Juli 2018 und von 17,91 EUR für August 2018 ergibt.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturlast auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, wirksam?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 123 C 165/20, Urteil vom 30.06.2021) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. wie folgt aus:

„Der Tenor zu 4. des Versäumnisurteils war gleichfalls aufrechtzuerhalten. Das Bestehen der Instandsetzungsansprüche für die fälligen Schönheitsreparaturen hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist hier – was zwischen den Parteien gleichfalls nicht im Streit steht – nicht wirksam auf den Kläger übertragen worden. Eine Formularklausel, die den Mieter einer mit Einbaumöbeln versehenen Wohnung im Rahmen der auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturlast auch zum Anstrich der Einbaumöbel verpflichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 17.11.2015 ó.67 S 359/15, Leitsatz; Ran. 3). So liegt es auch bei der verwendeten, im Tatbestand zitierten Klausel und die Wohnung verfügt in der Einbauküche auch über Einbaumöbel.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der Mieter bei mitvermieteter Einbauküche mit Markenherd bei irreperabelem Defekt des Herdes einen Anspruch auf Einbau eines gleichwertigen Markenherds?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 123 C 165/20, Urteil vom 30.06.2021) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. wie folgt aus:
„Der Kläger hat in Bezug auf den mitvermieteten Herd aus § 535 Abs. 1 Satz 2. Var. 2 BGB den geltend, gemachten Instandsetzungsanspruch. indem die damalige Vermieterin dem Kläger auf seinen ausdrücklichen Wunsch (und einer entsprechenden Zuzahlung) das hochwertige ###-Gerät zur Verfügung stellte, hat sich auch die geschuldete Soll-Beschaffenheit des mietvertraglich Geschuldeten auf ein hochwertiges, im Wesentlichen vergleichbares Gerät konkretisiert. Das von der Beklagten eingebaute Gerät entspricht den sich hieraus ergebenden Anforderungen nicht. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Amica-Herd nicht über eine doppelte Glastür verfügt und somit bei Benutzung des Ofens außen heiß wird. Auch der geringere Durchmesser der größten Platte stellt einen Mangel dar, weil dementsprechend größere Töpfe und Pfannen nicht im selben Maße genutzt werden können wie bei dem alten Herd. Der Kläger muss auch die minderwertige Kunststoff-Optik nicht hinnehmen, da der alte Herd im Edelstahl-Design ausgeführt war. Schließlich hat die Beklagte auch nicht (hinreichend konkret) in Abrede gestellt, dass das Gebläse des neuen Herdes deutlich geräuschintensiver ist. Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf den Einbau eines gleichwertigen Markenherdes wie er im Klageantrag bzw. Tenor des Versäumnisurteils beschrieben ist.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei Legionellenbefall eine Mietminderung von 15% angemessen?

 

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 123 C 165/20, Urteil vom 30.06.2021) lautet: Ja!

 

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter B. wie folgt aus:

„Der Kläger hat wegen des Legionellenbefalls für den insoweit allein noch streitigen Zeitraum vom 16.02.2020 bis zum 26.08.2020 Anspruch auf Rückzahlung von wegen Mietminderung zu viel gezahlter Mieten in der geltend gemachten Höhe von 15 % aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 536 Abs. 1 BGB, mithin einen Anspruch in Höhe von 747,34 EUR.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat hierbei zwar worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat – das Landgericht Berlin nicht entschieden, dass die Vermieterseite bei einer Legionellenkontamination zu beweisen hätte, dass keine Gesundheitsgefährdung vorliege. Es hat vielmehr in der vom Kläger zitierten Entscheidung lediglich ausgeführt, wenn ein Mieter eine vom Vermieter bestrittene Gesundheitsgefahr behaupte, sei über die Frage, ob die Kontamination für den Mieter eine Gesundheitsgefahr begründe, (Sachverständigen-)Beweis zu erheben und die Gesundheitsgefährdung könne nicht ohne ein solches unter bloßer Orientierung an aus der Instanzrechtsprechung abgeleitete Grenzwerte abgelehnt werden (vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.05.2017 – 67 S 59/17 -, Leitsätze; Rn. 5; 7 ff.).

Auf die Frage, ob eine Konzentration in gesundheitsgefährdende Höhe vorlag, kommt es hier aber nicht an. Ein Mietobjekt ist auch dann mangelhaft, wenn es nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung genutzt werden kann. Schon die latent befürchtete Gefahr kann die Wertschätzung und den ungestörten Gebrauch der Sache beeinträchtigen, sofern es sich um eine begründete Gefahrbesorgnis handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2002 – 30 U 20/01 -). So liegt es hier. Die Beklagte hat dem Kläger in ihrem Schreiben vom 12.05.2020 selbst mitgeteilt, in dem von ihm genutzten Warmwasserstrang sei eine Kontamination mit Legionellen festgestellt worden. Dabei führte sie unter anderem aus, die Gefahr gehe “weniger von dem Verzehr legionellenbefallenen Wassers aus”, was impliziert, dass auch von dem Verzehr (wenn auch geringere) Gefahren ausgehen. Zudem wurde der Kläger “zur Risikovermeidung” das Abschrauben des Duschkopfes nahegelegt. Diese beiden Umstände schränkten den Mietgebrauch bereits für sich genommen ein, da nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass eine gefahrlose Nutzung von Trinkwasser und Dusche möglich waren. Diese begründete Besorgnis wird auch nicht durch den abschließenden Absatz des Schreibens ausgeschlossen, da dort lediglich ausgeführt ist, es handele sich nicht um einen zur Mietminderung berechtigten Mangel, was jedoch- nur unter knappem Verweis auf ein amtsgerichtliches Urteil und den dort genannten – nicht näher erläuterten (höheren) Grenzwert begründet wird und im erkennbaren – nicht aufgelösten – Widerspruch zu den in dem Schreiben benannten Gefahren bzw. Vorsichtsmaßnahmen steht.

Der Anspruch besteht auch bereits ab dem Tag der Probeentnahme, damit diesem Zeitpunkt objektiv die in den späteren Schreiben der Beklagten benannten Vorsichtsmaßnahmen erforderlich waren und den Gebrauchswert der Wohnung einschränkten: Es kann hier nicht auf den Zeitpunkt der Information durch die Vermieterseite ankommen, da diese es sonst in der Hand hätte, wann das Mietminderungsrecht des Mieters entsteht (vgl. Herlitz; WuM 2014, 536/537).

Auch der Höhe nach ist der angesetzte Minderungsbetrag von 15 % nicht zu beanstanden. Denn durch die nicht abschließend zu bewertende Gefahr, die von dem Warmwasser ausging, war insbesondere der Gebrauch der Dusche erheblich eingeschränkt, der im Gesamtzusammenhang der Wohnraumnutzung eine ganz wesentliche Bedeutung zukommt.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei Legionellenbefall eine Mietminderung von 10% angemessen?

 

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 17/21, Urteil vom 17.06.2021) lautet: Ja!

 

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus:

„Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Mietzins war in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 5. März 2014 bis 17. Juni 2021 gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 10% gemindert.

Für die Feststellung des Mangels der Mietsache, der eine lediglich 10%ige Minderung rechtfertigt, kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung der Wasserversorgung tatsächlich mit Sicherheit zu einer Gesundheitsgefährdung geführt hat, wie etwa bei der Überschreitung eines durch Richtlinien oder Verordnungen aufgestellten – für den Legionellenbefall nicht festgelegten – Grenzwertes. Vielmehr genügt, dass eine solche Gefährdung in dem nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausgeschlossen werden kann. Bereits die aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen in dieser Zeit begründete Besorgnis einer nicht nur unerheblichen Gesundheitsgefahr führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohngebrauchs, wenn und weil sie nur in der Befürchtung der durch eine mit ihr in einer konkreten Beziehung stehenden Gefahrenquelle begründete Gefahrverwirklichung benutzt werden kann. Damit ist der ungestörte Gebrauch der Mietsache so lange beeinträchtigt, bis die Gesundheitsgefahr sicher behoben ist, ohne dass es aufgrund der bereits minderungsrelevanten latenten Gesundheitsgefahr eines tatsächlichen Schadenseintritts oder der Feststellung unmittelbar bevorstehender Schädigungen bedarf (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13. Februar 2002 – 30 U 20/01, NZM 2003,395; Beschluss vom 25. März 1987 – 30 REMiet 1/86, WuM 1987,248; BGH, Urt. v. 15. März 2006 – VIII ZR 74/05, NZM 2006,504,Tz. 12; Kammer, Urt. v. 21. Dezember 2015 – 67 S 65/14, WuM 2016, 168; LG Stuttgart, Urt. v. 12. Mai 2015 – 26 O 286/14, ZMR 2015, 720).

Nach dieser Maßgabe steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Wohnung der Klägerin jedenfalls im fraglichen Zeitraum mit einem Mangel behaftet war. Für eine begründete Gefahr durch Legionellenbelastung sprechen bereits die gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 TrinkwV im Jahr 2016 durchgeführten Gefährdungsanalysen der X GmbH mit dem Ergebnis von Zuordnungen von Leitungen des Objekts, die auch die Wasserversorgung der Beklagten und nicht nur einzelne Wohnungen betreffen, zu den Risikoklassen 4 (signifikant) bis 6 (hoch) sowie die im Rahmen nachfolgender Untersuchungen wiederholt festgestellten und den Maßnahmewert um ein Vielfaches überschreitenden Werte mit einer mindestens mittleren Kontamination von bis zuletzt 3.700 KbE/100 ml. Die Annahme einer begründeten Gesundheitsgefahr findet ihre Bestätigung in der allgemeinen Aussage des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörungen, wonach es zwar keinen durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegten Grenzwert für die Unbedenklichkeit von Legionellenkonzentrationen gebe, die vorliegend festgestellten, den Maßnahmewert deutlich überschreitenden Werte jedoch bereits eine maßgebliche Gesundheitsgefährdung bewirken können, die weitergehend sogar bei einer den Maßnahmewert unterschreitenden Kontamination nicht ausgeschlossen sei, da auch eine geringe Konzentration eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung begründen könne.

Davon ausgehend ist aufgrund der wiederholt festgestellten und nicht als gering einzustufenden Legionellenkonzentration unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Erkrankung der Klägerin von einer hinreichend begründeten und den Mietgebrauch beeinträchtigenden Gesundheitsgefährdung auszugehen, dem die Beklagte als Vermieterin durch Tätigwerden im Sinne der in der Gefährdungsanalyse benannten Maßnahmen zu begegnen hatte. Dass sie dem nachgekommen und die nach Maßgabe der obigen Ausführungen maßgebliche Gesundheitsgefahr innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums sicher behoben war, ist von der hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten weder konkret dargetan noch ersichtlich. Soweit die Beklagte auf von ihr im Jahr 2016 ergriffene technische Maßnahmen verweist, wird eine dadurch bewirkte endgültige und als sicher erscheinende Mangelbeseitigung bereits durch die ausweislich ihres Schreibens vom 15. März 2017 erneut festgestellte Legionellenbelastung in einer die vorherigen Messwerte sogar überschreitenden Konzentration widerlegt.

Eine andauernde Minderung von 10% erscheint vorliegend als angemessen. Dafür reichte es aus, dass seit dem 3. März 2014 wiederholt an verschiedenen Messstellen der Warmwasserversorgung eine den technischen Maßnahmewert bei weitem überschreitende Legionellenbelastung festgestellt worden ist. Die zur Begründung des Mangels hinreichende Gefahrbesorgnis wäre allenfalls dann entfallen, wenn die Beklagte die Klägerin ausdrücklich und durch signifikant von den Voruntersuchungen abweichenden Testergebnisse im Rahmen der angekündigten Folgeuntersuchungen des Trinkwassers entwarnt hätte (vgl. Emmerich, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2021, § 536 Rz. 29 m.w.N.). An einer solchen Entwarnung fehlte es jedoch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Klägerin würde nicht mehr in der streitbefangenen Wohnung wohnhaft sein, verfängt dies nicht. Denn für die Beurteilung eines Mangels i.S.d. § 536 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Mieter in der Mietsache aufhältlich ist oder nicht (vgl. KG, Urt. v. 10. März 2011 – 8 U 187/10, WuM 2012,142). Davon unabhängig ist der zuerkannte Minderungssatz selbst bei einem nicht in der Wohnung aufhältlichen und gesundheitlich nicht vorbelasteten Mieter gerechtfertigt.”

Pressemitteilung  06/2021

Veranstaltung „Berlin im Wahljahr – Wahlprogramm-Check: Wohnen”

Wann: 25.08.2021, 18:00 Uhr

Wo: Staakentreff Obstallee, Obstallee 22 e, 13593 Berlin

Thema: Wahlprogramme Wohnen und Mieten

Eingeladene Teilnehmer aus der Politik:

– Iris Spranger, bau-, mieten- und wohnungspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im   Berliner Abgeordnetenhaus (angefragt),

– Christian Gräff, bau- & wohnungspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus (zugesagt),

– Dr. Michail Nelken, Sprecher für Bauen und Wohnen der Linksfraktion im Berliner Abgeordnetenhaus (zugesagt),

– Katrin Schmidberger, Sprecherin für Wohnen und Mieten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus (angefragt),

– Stefan Förster, Sprecher für Bauen und Wohnen der FDP-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus (angefragt)

Wir – die Mieter-Interessenvertretung der Wohnanlage Staaken (ADLER / Westgrund), die Mietergruppe Gewobag Heerstraße Nord sowie der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., unterstützt vom Gemeinwesenverein Heerstraße Nord e.V., – laden alle interessierten Mieterinnen und Mieter am 25.08.2021, 18:00 Uhr, zu unserer Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Motto

„Berlin im Wahljahr – Wahlprogramm-Check: Wohnen”

ein und hoffen auf rege Teilnahme.

Die Veranstaltung wird als Hybridveranstaltung durchgeführt, d.h. sowohl real vor Ort als auch in einem Online-Raum.

Eine vorherige Anmeldung ist erforderlich, und zwar entweder telefonisch bei Frau Brune unter 030 767 49 901 oder 0176 87 82 50 04 oder per E-Mail unter sieghild_brune@gmx.de

Für Teilnehmer, die persönlich an der Veranstaltung teilnehmen, gilt: Alle Teilnehmer – außer „Fertig-Geimpfte“ und „Genesene“ benötigen einen aktuellen Negativtest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Ein Test kann auch ausnahmsweise vor Ort durchgeführt werden.

Teilnehmer, die online an der Veranstaltung teilnehmen wollen, erhalten nach Anmeldung von Frau Brune rechtzeitig den maßgeblichen Video-Link.

Auf der Veranstaltung haben alle teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den anwesenden Politikerinnen und Politiker Fragen zum Thema Wohnen und Mieten zu stellen.

Wir freuen uns auf Sie und Ihre Fragen!

Berlin, den 11.08.2021

Sieghild Brune, Sprecherin der Mieter-Interessenvertretung der Wohnanlage Staaken    (ADLER / Westgrund)

Sven Winter, Sprecher der Mietergruppe Gewobag Heerstraße Nord

Marcel Eupen, 1. Vorsitzender AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.

 

Pressemitteilung  05/2021

„Asbestfreie Hauptstadt 2030″ wird scheitern

Koalition hat in dieser Legislaturperiode versagt – Senat geht mit Asbestproblem weiterhin nur im Schneckentempo vor
 
4. Jahresbericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 10.08.2021 – Interdisziplinäres Arbeitsgremium beschäftigt sich zu langsam und zu zögerlich mit Strategien zum asbestfreien Wohnen
In der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen haben die Koalitionäre im Kapitel Öffentliches Bauen die „Asbestfreie Hauptstadt 2030“ beschlossen.
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 08.03.2018 den Senat aufgefordert, eine Strategie „Gesund und asbestfrei wohnen in Berlin“ zu erarbeiten. Schwerpunkte sollen dabei die folgenden vier Themen sein:
  1. Erarbeitung einer Typologie von asbestbelasteten Gebäuden und baulichen Anlagen bzw. von typischen Bau- und Sanierungstechnologien, bei denen Asbest zum Einsatz kam.
  2. Schrittweise Erfassung von Gebäuden, die Asbestbauteile enthalten bzw. enthalten haben. Ziel ist der Aufbau eines öffentlich einsehbaren Registers (Asbestregister).
  3. Erarbeitung von Sanierungsstrategien zur Beseitigung von Asbestbauteilen und Asbestbelastungen und Schaffung entsprechender Beratungsangebote für alle Eigentümerinnen und Eigentümer.
  4. Schaffung einer zentralen Auskunfts- und Beratungsstelle Asbest auf Landesebene, an die sich Bürgerinnen und Bürger sowie Eigentümerinnen und Eigentümer wenden können. Die Stelle soll auch Anzeigen zu unsachgemäßem Umgang mit asbestbelasteten Baustoffen im Zuge von Sanierungsarbeiten entgegennehmen.
Im 1. Jahresbericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, der auf der Sitzung des Senats am 17.07.2018 beschlossen wurde, wurde festgelegt, dass in einem gemeinsamen ressortübergreifenden Arbeitsgremium Lösungen zur Realisierung der vorgenannten vier Aufgaben unter Betrachtung der rechtlichen, technischen und vollzugspraktischen Aspekte erarbeitet werden sollen.
Im 2. Jahresbericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, der auf der Sitzung des Senats am 06.08.2019 beschlossen wurde, ist niedergelegt, dass zurzeit durch ein interdisziplinäres Arbeitsgremium rechtliche und organisatorische Möglichkeiten zur Einrichtung einer ersten Anlaufstelle für allgemeine Auskünfte und Hinweise rund um das Thema Asbest in Gebäuden geprüft werden.
Im 3. Jahresbericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, der auf der Sitzung des Senats am 08.09.2020 beschlossen wurde, ist niedergelegt, dass das interdisziplinäre Arbeitsgremium nach ausgiebiger Prüfung zu dem Schluss gekommen sei, dass die Zentralisierung von ordnungsrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Asbest, wie auch eine zentrale verbindliche Beratung mit Eingriffsbefugnissen zu ressortübergreifenden Fragen zu diesem komplexen Thema aufgrund der dezentralen Zuständigkeiten und Befugnisse nicht zielführend realisierbar seien. Die Einführung eines sog. Asbestregisters befinde sich weiterhin in der rechtlichen Prüfung
Im 4. Jahresbericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, der auf der Sitzung des Senats am 10.08.2021 beschlossen wurde, ist niedergelegt, dass weiterhin die Einrichtung eines zentralen Servicetelefons als erste Anlaufstelle für Asbestfragen angedacht sei und in einer ersten Phase telefonische Auskünfte zu Asbestfragen über das Bürgertelefon Berlin beantwortet werden sollen, zur Einrichtung eines öffentlich verfügbaren Asbestregisters derzeit noch wichtige Informationen zu tatsächlichen Asbestvorkommen und deren Untersuchungs- und Dokumentationsmöglichkeiten fehlten und im Rahmen der Erarbeitung von Sanierungsstrategien und Schaffung von Beratungsangeboten derzeit offene Grundsatzfragen − wie zum Beispiel die technische Definition einer „Asbestfreiheit“ sowie Fragestellungen zu Kosten, zum zeitlichen Aufwand und zur Anwendung von diversen Untersuchungsmethoden − geprüft und bewertet würden.
Kommentar des AMV:
„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., der bereits seit längerem ein Berliner Asbestregister fordert und sich für eine umfassende Sanierung aller Wohngebäude, die asbesthaltige Bauteile enthalten, einsetzt, moniert ausdrücklich, dass sich seit der Aufforderung des Abgeordnetenhauses vom 08.03.2018, eine Strategie „Gesund und asbestfrei wohnen in Berlin“ zu erarbeiten, viel zu wenig getan hat”, sagte der 1. Vorsitzende des AMV, Marcel Eupen. „Es gibt bisher nach wie vor nur ein gemeinsames ressortübergreifendes Arbeitsgremium, aber noch keine umsetzbaren Ergebnisse. Das ist seit dem Beschluss von 2018 mehr als unzureichend. Hier hat die Koalition in dieser Legislaturperiode versagt und gefährdet das Ziel einer asbestfreien Hauptstadt im Jahr 2030”, so Eupen.
„Bedenkt man, dass die Gesundheit das höchste Gut des Menschen und eine Gesundheitsgefährdung beim Austritt von Asbestfasern sehr hoch ist, da bereits eine einzelne Faser die Gesundheit schädigen und zu einer tödlichen Erkrankung führen kann, so ist der momentane Umgang des Senats mit dem Asbestproblem unakzeptabel. Der Bearbeitungsstand der Strategie „Gesund und asbestfrei wohnen in Berlin“ ist absolut ungenügend”, sagte Eupen.
„Macht der Senat in diesem Schneckentempo weiter, wird Berlin im Jahr 2030 auf keinen Fall asbestfrei sein”, so Eupen.
Berlin, den 11.08.2021

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

staaken.info am 22.07.2021: Gewobag-Antworten zum Zustand ihrer Bestände in Staaken
Zu viel Leerstand und zu wenig Service
Hat die landeseigene Wohnungsgesellschaft Gewobag sich mit der Übernahme zum 1.12. 2019 der rund 3.400 Wohnungen beiderseits der Heerstraße in Staaken übernommen? Man kann es kaum verneinen, angesichts der Vielzahl von Meldungen und Artikeln, hier auf staaken.info und in vielen Medien der Stadt, über Misstände, von Reparaturstau bei Schließanlagen, Fahrstühlen, Beleuchtung und Wasserschäden über Vermüllung, Tauben- und Rattenplage bis zu mangelnder Sicherheit, die in häufigen Brandanschlägen mündete. Die Stellungnahme der Gewobag zur schriftlichen Anfrage im Abgeordnetenhaus gibt da wenig Aufschluss und lässt eher noch Fragen offen.
Laut Gewobag-Antwort Nr.1 zur  schriftlichen Anfrage der Linken-Abgeordneten Franzika Leschewitz und Dr. Michail Nelken zum Thema Andauernde Misstände in Wohnanlagen der Gewobag im Quartier Heerstraße Nord, werden unter dieser räumlichen Zuordnung exakt 5.454 Wohneinheiten aufgeführt, darunter auch Wohnungen in der Pfarrer-Theile-Str. und Richard-Münch-Straße die noch westlich der Rudolf-Wissell-Siedlung und der Staakener Felder liegen.
Überdurchschnittlich hoher Leerstand
Davon stehen aktuell zum Zeitpunkt Ende Juni (s. Antwort 2) sage und schreibe „444 Wohnungen … im Quartier Heerstraße Nord durchschnittlich 11 Monate leer“. Ein im Vergleich extrem hoher und langandauernder Leerstand, der sich nicht alleine durch die Asbestsanierung erklären lässt. Zum  Zeitpunkt der Antwort am 15.6. 21 auf die Schriftliche Anfrage zum Thema Asbest  (s.unten) waren es gerade mal  141 WE in Staaken mit Asbest-Sanierungsbedarf . Für die übrigens spandauweit nur 41 Umsetzwohnungen zur Verfügung stehen.
Zu wenig Personalstellen für Hauswartdienste
Für alle o.g. fast 5.500 Wohneinheiten der Gewobag im Qurtier sind über das Unternehmen fletwerk gerade mal elf (!!) Personalstellen für Hauswartdienste regelmäßig beauftragt. Kein Wunder also, dass die Beschwerden über Mängel bei Sauberkeit und Instandhaltung bzw. Instandsetzung in den Aufgängen der Hochhäuser und Wohnzeilen nicht ab- sondern zunehmen.
Mn kennt sie nicht, man sieht sie nicht und ein direkter Kontakt ist i.d.R. nicht möglich. Schadensmeldungen und Anfragen der Mieter:innen sind nur über die zentrale Servicestelle der Gewobag möglich und auch da gibt es Beschwerden, dass – besonders bei der empfohlenen Meldung via Email –selbst nach mehrmaliger Erinnerung keine Antwort und erst recht keine Aktivität erfolgt.
Unabhängig von der berechtigten Forderung des Bündnisses kommunales und selbstverwaltetes Wohnen (kusWo) zur Reintegration der Hausmeisterdienste (Artikel v. 17.6.21) im Unternehmen , muss die Zahl der beauftragten Servicekräfte zeitnah tüchtig erhöht werden.
Kein positiver Effekt des Sicherheitsdiensts?
Gerne übrigens hätte man mehr erfahren zur Antwort 10 über „die Evaluierung“ und die „sorgfältige Prüfung der Ergebnisse“ die von der Gewobag vorgenommen worden sind und dazu geführt haben, dass die noch von der ADO übernommene abendliche „Sicherheitsbestreifung“ im Gebiet beendet wurde, weil „ein tatsächlicher positiver Effekt auf die Sicherheitslage nicht festgestellt werden konnte“.
Was bleibt?
Inwiefern die Einschätzung des Senats   und der Staatssekretärin für Wohnen Wenke Christoph gefolgt werden kann, dass sich die „Prozesse in der Kommunikation zwischen Mietenden und der Gewobag AG verbessern werden“, wird sich zeigen.
Wenn der Senat keine Zweifel daran hat, “ dass die Rekommunalisierung der Wohnungsbestände an der Heerstraße Nord sowohl für die Mietenden wie auch für das Land Berlin vorteilhaft ist“ so weiß Marcel Eupen vom Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund AMV e.V. aus den  Sprechstunden der bezirklichen Mieterberatung im Stadtteilzentrum an der Obstallee (montags von 16-19 Uhr), dass „nahezu jede Woche Mieterinnen und Mieter und berichten von ihren Problemen mit der Gewobag. Einhelliger Tenor ist: Unter der ADO war es besser“!
Im Wortlauf zum download:
Schriftliche Anfragen der Abgeordneten Leschewitz u. Nelken + Antworten:
dazu die Presseerklärung die Linke v. 1.7.21:
• Zustand der Gewobag-Bestände in Spandau
u. v. Bündnis kommunales u. selbstverwaltetes Wohnen (kusWo)
• Offener Brief  Fremdvergabe von Dienstleistungen v. 9. Juni 2021
https://www.staaken.info/2021/07/zu-viel-leerstand-und-zu-wenig-service/