Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann bereits die bloße Gefahr von Schimmelpilzbildung einen Mangel der Mietsache darstellen?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 260/15, Urteil vom 07.05.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang rügt, dass Amtsgericht habe den Fehlerbegriff unverhältnismäßig ausgeweitet, da es die Schimmelpilzgefahr ledig abstrakt bestimmt habe, verfängt diese Argumentation nicht. Das Urteil des Amtsgerichts stützt sich im Wesentlichen auf vorhandene Schimmelpilzbildungen. Soweit das Amtsgericht für den Bereich der Außenwände und Fensterlaibungen (geometrische Wärmebrücken) zudem von einer Gefahr von Schimmelpilzbildung ausgeht (UA 9, 10), ist zu beachten, dass die bloße Gefahr von Schimmelpilzbildung ebenfalls einen Mangel der Mietsache darstellen kann. Für die Annahme eines Mangels genügt es grundsätzlich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Mietgebrauch durch die infrage stehende Beschaffenheit jederzeit erheblich beeinträchtigt werden könnte (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007, XII ZR 24/06ZMR 2008, 274; BGH, Urteil vom 23. September 1992, XII ZR 44/91NJW 1992, 3226; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010, XII ZR 132/09NJW 2011, 514; KG, Urteil vom 17. September 2012, 8 U 87/11GE 2012, 1636; OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 1987, 30 REMiet 1/86, OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 1987, 30 RE MietR 1/86, NJW-RR 1987, 968). Hierfür genügt es, wenn die Sache nur in Befürchtung einer Gefahr benutzt werden kann, die Gefahr vermöge des Zustandes der Sache den Eintritt eines Schadens erwarten lässt (BGH, Urteil vom 07. Juni 2006, XII ZR 34/04GE 2006, 967, BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, VII ZR 146/04GE 2006, 968; Staudinger/Emmerich, BGB, 2014, § 536 Rn. 8). Dass die konkrete Gefahr der Schimmelpilzbildung für den Fall der Möblierung der Außenwände besteht, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H. überzeugend ausgeführt; die Ursache hierfür ist baubedingt, da die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes 1971 geltende DIN 4108 aus dem Jahr 1952, wie dargetan, unterschritten ist. Entgegen der von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragenen Auffassung liegt ein die Gewährleistungsrechte auslösender Mangel (bereits) darin, dass die Wohnung nicht vollständig nach einem breitem Spektrum an Lebensgewohnheiten (Schimdt-Futterer/Eisenschmied, a.a.O. Rn. 232) genutzt werden kann, weil an die Außenwand – gefahrlos – keine Möbel gestellt werden können.”

Aus der Rubrik “Wohnungsbaupolitik”:


DER TAGESSPIEGEL am 12.08.2018: Berlins Bausenatorin Lompscher 
– Mehr Flächen für Genossenschaften

Eine verstärkte Förderung von Wohnungsbaugenossenschaften und gemeinwohlorientierten Bauträgern stößt auf Wohlwollen bei den Koalitionspartnern und Kritik aus der Opposition.

Die Ankündigung der Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke), Genossenschaften und anderen gemeinwohlorientierten Bauträgern mehr Grundstücke zur Verfügung zu stellen, ist von den Koalitionspartnern SPD und Grüne wohlwollend aufgenommen worden. „Wir freuen uns, dass die Senatorin unsere Forderung nach mehr Bauflächen für solidarische Genossenschaften unterstützt“, sagte die Grünen-Fraktionschefin Antje Kapek. „Wir brauchen gerade diesen Weg von Neubau, um dauerhaft sozialen Wohnraum zu schaffen.“

Auch der SPD-Stadtentwicklungsexperte Daniel Buchholz erwartet angesichts steigender Immobilienpreise und knapper Flächen eine stärkere Förderung der Wohnungsbaugenossenschaften, soweit sie nicht kommerziell organisiert sind. Auch wenn es unter normalen Umständen nicht Aufgabe der öffentlichen Hand sei, privat organisierten Bauträgern landeseigene Grundstücke zur Verfügung zu stellen.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/berlins-bausenatorin-lompscher-mehr-flaechen-fuer-genossenschaften/22902924.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 09.08.2018: Bauen in Berlin – Bausenatorin Lompscher: Konzept für Wohnungsbau bis Ende des Monats

Die Linkenpolitikerin ruft Senatsverwaltungen, Bezirke und Koalition zur konstruktiven Zusammenarbeit auf.

Ende August will Lompscher dem Senat ein Konzept zur Beschleunigung des Wohnungsbaus in Berlin vorlegen. In einer Klausurtagung Anfang Juli hatte die Landesregierung den Auftrag erteilt, einen solchen Bericht über die Sommerpause zu erarbeiten. Darin gehe es, sagte die Stadtentwicklungssenatorin, um die Beschleunigung des kommunalen Wohnungsbaus, aber auch um den Dachausbau, die Aufstockung von Gebäuden und um Ergänzungsbauten auf landeseigenen Grundstücken. Senat und Koalition hielten an dem „ehrgeizige Ziel“ fest, in dieser Legislaturperiode 30000 neue Wohnungen zu errichten.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/bauen-in-berlin-bausenatorin-lompscher-konzept-fuer-wohnungsbau-bis-ende-des-monats/22899374.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Stellen Schimmelpilzerscheinungen einen Mietmangel dar?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 260/15, Urteil vom 07.05.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Diese Schimmelpilzerscheinungen stellen einen Mietmangel dar. Ein Mangel der Mietsache ist nach dem subjektiven Fehlerbegriff dann anzunehmen, wenn die “Istbeschaffenheit” des Objektes von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, also von der “Sollbeschaffenheit” der Mietsache abweicht (BGH, Urteil vom 16. Februar 2000, XII ZR 279/97NJW 2000, 1714; Urteil vom 06. Oktober 2004, Urteil vom VIII ZR 355/03, 2005, 218; Urteil vom 04. Mai 2005, XII ZR 254/01, 2152; Urteil vom 21. September 2005, XII ZR 66/03, 2006, 899; Urteil vom 07. Juli 2010, VIII ZR 85/09, 2010, 3088; Urteil vom 15. Dezember 2010, XII ZR 132/09, 2011, 514; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 12. Aufl., § 536 Rn. 19). In der Regel wird für die Bestimmung des Umfanges des vertragsgemäßen Gebrauchs die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen sein (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 152/12, NJW 2013, 6180; Urteil vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08NJW 2010, 1133). Daher muss in Zweifelsfällen anhand von Auslegungsregeln (§§ 133157242 BGB) unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter erwarten kann (BGH, Urteil vom 26. Juli 2004, VIII ZR 281/03NJW 2004, 3174; Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist für die Ermittlung des vertragsgemäßen Standards, soweit die Bauweise zu bewerten ist, grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08NJW 2010, 1133; BGH, Urteil vom 17. Juni 2009, VIII ZR 131/08NJW 2009, 2441; Urteil vom 26. Juli 2004, VIII ZR 281/03NJW 2004, 3174). Er bestimmt den bei Vertragsschluss vereinbarten Gebäudestandard, der von einem redlichen Mieter nach der Verkehrsanschauung erwartet werden darf. Somit sind insbesondere das Alter sowie die Art des Gebäudes zu berücksichtigen (LG Berlin, Urteil vom 14. März 2008, 63 S 316/07GE 2008, 1053). Nach der Verkehrsanschauung darf der Mieter aber ohne besondere Absprache einen Mindeststandard erwarten, der den heutigen Maßstäben gerecht wird (BGH, Urteil vom 10. Februar 2010, VIII ZR 343/08WuM 2010, 235; Urteil vom 26. Juli 2004, VIII ZR 281/03WuM 2004, 527; Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O. Rn. 23).

Nach Maßgabe dieser rechtlichen Kriterien stellen Schimmelpilzerscheinungen, wie hier, einen Mangel i.S.v. § 536Abs. 1 BGB dar, da hierdurch die Eignung zum vertraglichen vorgesehenen und geschuldeten Gebrauch beeinträchtigt wird bzw. wurde (Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage, § 536 Rn. 47 m.w.N.).

Die Kammer hat insoweit ferner berücksichtigt, dass auch dann, wenn der Schimmel nur teilweise oder überwiegend durch ein fehlerhaftes Nutzungsverhalten des Mieters mitverursacht wurde und nur teilweise aus der Sphäre des Vermieters stammt, ein zur Geltendmachung der Mängelrechte berechtigender Mietmangel vorliegt (LG Berlin, Urteil vom 04. Juni 2009, 67 S 279/08 LG Hannover, Urteil vom 27. Januar 1982, 11 S 322/81 AG Bühl, Urteil vom 29. August 2011, 3 C 359/08; Lützenkirchen, MietR, § 536 Rn. 123 m.w.N.). Denn für die Mangelhaftigkeit und die damit verbundene Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit spielt es (noch) keine Rolle, ob der Mieter den Mangel möglicherweise mitverursacht hat.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

Berliner Morgenpost am 10.08.2018: Bauvorhaben – Berlin schafft 100 neue Stellen gegen die Wohnungsnot

Senatorin Katrin Lompscher legt ein neues Programm vor, um den schleppenden kommunalen Neubau zu beschleunigen.

Um den stockenden Wohnungsneubau voranzubringen, sollen in den Behörden und Ämtern, die mit den Planungen und Genehmigungen für den Wohnungsbau befasst sind, 100 zusätzliche Personalstellen geschaffen werden. „Darüber besteht Einigkeit auf Senatsebene“, sagte Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) der Berliner Morgenpost. Ihre Behörde habe Vorschläge ausgearbeitet, wo genau diese Stellen geschaffen werden sollen. Klar sei, dass die Stellen „nicht nur in unserem Haus, sondern vor allem auch in den Stadtplanungs- und Umweltämtern der Bezirke, die besonders viele Neubauvorhaben betreuen, entstehen“. Die 100 zusätzlichen Stellen sind Teil des sogenannten Beschleunigungsprogramms für den Wohnungsbau, der auf der Senatsklausur vor der Sommerpause verabredet wurde und Ende August im Senat vorgelegt werden soll.

https://www.morgenpost.de/berlin/article215052957/Berlin-schafft-100-neue-Stellen-gegen-die-Wohnungsnot.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 10.08.2018: Berlins Bausenatorin Katrin Lompscher – „Man kann nicht von heute auf morgen Neues bauen“

Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher muss das Wachstum Berlins managen.

Stadtentwicklung ist ein Marathon und eine Gemeinschaftsaufgabe. Wenn wir Planverfahren beschleunigen und ausreichend Baukapazitäten vorhanden ist, dann sind wir schneller. Aber wir können nicht zaubern. Man kann nicht von heute auf morgen neue Häuser bauen oder ganze Stadtquartiere aus dem Boden stampfen.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/berlins-bausenatorin-katrin-lompscher-man-kann-nicht-von-heute-auf-morgen-neues-bauen/22899446.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Hat der zur Ersatzvornahme berechtigte Mieter einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses in Hohe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 260/15, Urteil vom 07.05.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Entgegen der Berufung der Beklagten steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von 9.347,24 Euro aus §§ 536a Abs. 1 Nr. 1, 242 BGB zu. Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass der zur Ersatzvornahme Berechtigte einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses in Hohe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten hat (BGH, Urteil vom 24. Februar 1967. V ZR 75/65BGHZ 47, 272; Urteil vom 12. Juli 1973, III ZR 46/72, 61. 128; Urteil vom 05. Mai 1977, VII ZR 36/76, 68, 372, KG, Urteil vom 29. Februar 1988, 8 RE Miet 6717/87, NJW-RR 1988, 1039). Voraussetzung ist, dass der Vermieter sich mit seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung im Verzug befindet.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

Berliner Morgenpost am 10.08.2018: Bausenatorin – Lompscher: „Bauen, bauen, bauen ist nicht mein Mantra“

Im Interview mit der Berliner Morgenpost verteidigt Senatorin Lompscher ihre Neubaupolitik gegen die Angriffe aus der Koalition.

Und unsere Aufgabe ist es, für eine integrierte Stadtentwicklung zu sorgen, damit sich neue Bauten und Quartiere in das städtische Gesamtgebilde gut einfügen, und für bezahlbare Mieten zu sorgen. Dass die Wohnungsfrage immer drängender wird, an Brisanz gewinnt und für viele Menschen zur existenziellen Frage geworden ist, sollte uns allen Aufforderung sein, diese gemeinsam zu beantworten.

https://www.morgenpost.de/berlin/article215053705/Lompscher-Bauen-bauen-bauen-ist-nicht-mein-Mantra.html

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

 

Berliner Zeitung am 09.08.2018: Stadtentwicklung – Lompscher überlässt die großen Visionen dem roten Rathaus

Da freute man sich schon, mitten in der sogenannten nachrichtenarmen Zeit, auf eine weitere Folge des auf mindestens fünf Jahre angelegten Serienschlagers „Die SPD watscht Katrin Lompscher ab“ – und dann das: „Es gibt keinen Dissens“, teilte Lompschers Stadtentwicklungsverwaltung am Donnerstag auf Anfrage mit. „Es war der Vorschlag der Senatorin selbst, dass die Überarbeitung der ´Berlin Strategie 2030´ beim Regierenden Bürgermeister richtig angesiedelt sei.”

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/stadtentwicklung-lompscher-ueberlaesst-die-grossen-visionen-dem-roten-rathaus-31087574

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Ist eine Forderungsabtretung eines Mieters an ein Inkassounternehmen (legal tech-Unternehmen) dergestalt, alle seine Forderungen im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse einzuziehen, wirksam?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 157/18, Beschluss vom 03.07.2018) lautet: Nein! (Achtung: anderer Auffassung LG Berlin – 65 S 70/18, Urteil vom 20.06.2018)

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat die aus abgetretenem Recht erhobene Zahlungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung im Ergebnis nichts zu erinnern.

1. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da ihr der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht wirksam gemäß § 398BGB abgetreten wurde.

Es kann dahinstehen, ob der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die sog. Mietpreisbremse einschließlich des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs tatsächlich an die Klägerin abgetreten hat. Die Abtretung wäre wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nicht nur die gegen § 3 RDG verstoßende Verpflichtungsgeschäfte, sondern auch die darauf beruhenden Abtretungen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2017 – IV ZR 340/13NJW-RR 2017, 410, Tz. 18 und 34 ff.). So liegt der Fall hier. Denn die Forderungsabtretung ist untrennbarer Bestandteil des mit § 3RDG unvereinbaren Geschäftsmodells der Klägerin zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen wegen angeblicher Verstöße gegen die §§ 556d ff. BGB.

Die Klägerin, die von dem Mieter der streitgegenständlichen Wohnung ausweislich der Vollmacht vom 12. Februar 2017 und ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der “Geltendmachung und Durchsetzung meiner Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren … im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse” beauftragt war, hat Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG erbracht.

Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Ausreichend ist jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 2016 – I ZR 107/14NJW-RR 2016, 1056, Tz. 43).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin vor der Geltendmachung und Durchsetzung der von ihr behaupteten Ansprüche die unter Zugrundelegung der §§ 556d ff. BGB preisrechtlich zulässigen Miete für die streitgegenständliche Wohnung ermittelt hat. Zwar beruhte diese Ermittlung zunächst ausschließlich auf einer Eingabe des Mieters in einen auf der von der Klägerin betriebenen online-Plattform installierten “Mietpreisrechner”. § 2 Abs. 1 RDG indes erfasst ausnahmslos alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 44). Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin ihre Prüfung in Form einer computerbasierten und standardisierten Fallanalyse (sog. legal tech) vorgenommen hat. Denn auch der Anbieter eines solchen Rechtsgenerators erbringt Rechtsdienstleitungen i.S.d. § 2Abs. 1 RDG (vgl. Degen/Krahnmer, GRUR-Prax 2016, 363; Remmertz, BRAK-Mitt. 2015, 266; Schmidt, in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 6 Rz. 38; Wettlaufer, MMR 2018, 55).

Die Klägerin verfügt nicht über die nach § 3 RDG erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Die von ihr erbrachten Leistungen waren weder von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin umfasst (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) noch als bloße Nebentätigkeit erlaubnisfrei (§ 5 Abs. 1 RDG).

Die Klägerin kann für die von ihr entfalteten Tätigkeiten nicht das Registrierungsprivileg des § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG in Anspruch nehmen. Danach dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, Inkassodienstleistungen vornehmen. Unter Inkassodienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen zu verstehen, sofern sie als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

Die Klägerin hat zwar für den betroffenen Mieter – in eingeschränktem Umfang – auch Inkassodienstleistungen erbracht, indem sie die behaupteten Ansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Verstoß gegen die §§ 556d ff. BGB nach der von ihr behaupteten Abtretung gegenüber der Beklagten außergerichtlich geltend gemacht hat. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit lag aber eindeutig auf dem Feld der Rechtsberatung:

Die Klägerin hat im Rahmen des von ihr gewählten Akquisemodells nicht nur – vor Vertragsschluss und Abtretung der behaupteten Ansprüche durch den Mieter – über ihren “Mietpreisrechner” die ihrer Auffassung nach preisrechtlich zulässige Miete ermittelt. Sie war auch nach Vertragsschluss und der von ihr behaupteten Abtretung umfassend rechtsberatend tätig, indem sie die für Kondiktionsansprüche des Mieters konstitutive Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB gegenüber der Klägerin erhoben und weiterhin gemäß § 556g Abs. 3 BGB zu der für die verlässliche Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete unabdingbaren Auskunft über die mögliche Verwirklichung der Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB aufgefordert hat. Das geht bereits im Einzelnen, erst recht aber in seiner Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinaus (vgl. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urt. v. 22.2.2018 – 18 C 148/17, BeckRS 2018, 10925; Urt. v. 4. April 2018 – 19 C 277/17, GE 2018, 717; a.A. AG Lichtenberg, Urt. v. 4. Januar 2018 – 16 C 135/17, n.v.).

Zwar ist es einem Inkassodienstleister im Rahmen seiner Inkassoerlaubnis gestattet, sich gegenüber seinem Auftraggeber oder dem Schuldner zu den einzuziehenden Forderungen rechtlich zu äußern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. August 2004 – 1 BvR 725/03NJW-RR 2004, 1570), so dass eine Rechtsberatung beim Forderungseinzug nicht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die Beklagten indes übt ihre neben der Inkassotätigkeit entfalteten Rechtsdienstleistungen nicht “beim Forderungseinzug” aus:

Der Mieter kann die Klägerin erst beauftragen, nachdem er die “Registrierungsstrecke” auf der online-Plattform der Klägerin vollständig durchlaufen und ihm die Klägerin dort nach Verarbeitung der – zuvor über das vom Mieter auszufüllende online-Formular erlangten – wohnungsbezogenen Daten die angeblich preisrechtlich zulässige Miete konkret berechnet hat (“Mit Ihren Angaben haben wir berechnet, das Sie monatlich … EUR zu viel Miete und im Jahr … EUR zu viel Miete zahlen. Zeit dies zu ändern! Mietsenkung beauftragen.)” Mit diesem Geschäftsablauf aber verlässt die Klägerin jeglichen Zusammenhang mit dem ihr durch die erteilte Inkassoerlaubnis gedeckten Forderungseinzug. Denn sie erbringt ihre Rechtsdienstleistungen nicht nur in dem – vom Privileg des § 10Abs. 1 Satz Nr. 1 RDG ohnehin nicht umfassten – akquisitorischen Vorfeld der späteren Abtretung und Einziehung, sondern vielmehr losgelöst davon, ob der Nutzer der von ihr betriebenen Seite ihr später den Auftrag zur “Mietsenkung” erteilt. Rechtsberatung eines Inkassodienstleisters ist aber – sofern nicht einer der hier nicht einschlägigen Negativtatbestände des § 2 Abs. 3 RDG eröffnet ist – allenfalls gegenüber dem Auftraggeber oder dem Schuldner, auf keinen Fall aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl Dritter zulässig (vgl. BVerfG, a.a.O.; Degen/Krahmer, a.a.O., 363, 365). Um solche indes handelt es sich bei denjenigen Nutzern der online-Plattform der Klägerin, die später nicht mit ihr kontrahieren.

Es tritt hinzu, dass die Klägerin bereits nach ihrem Selbstverständnis noch nicht einmal bei den Nutzern ihrer Seite, die ihr später den Auftrag zur “Mietsenkung” erteilen, im Wege des Forderungseinzugs tätig wird. Die Klägerin lässt sich “insbesondere” zur Geltendmachung “Ihres Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete” beauftragen. Entsprechende Ansprüche indes sind vor Ausspruch einer qualifizierten Rüge nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB nicht inkassofähig, da der Ausspruch einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB Tatbestandsvoraussetzung eines Rückzahlungsanspruchs ist (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 556g Rz. 15). Gemessen daran ist der erstmals von der Klägerin vorgenommene Ausspruch der Rüge nicht nur für die Anspruchsbegründung des Mieters von zentraler Bedeutung, sondern auch wesentlicher Bestandteil der beauftragten Rechtsdienstleistungen der Klägerin. Er unterfällt weder einer Inkassotätigkeit der Klägerin noch der ihr dazu erteilten Erlaubnis, sondern stellt stattdessen eine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar (vgl. AG Tempelhof/Kreuzberg, a.a.O.).

Die von der Klägerin erbrachten Rechtsdienstleistungen sind auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Gemessen daran handelt es sich bei den von der Klägerin erbrachten und über ihre Inkassoerlaubnis hinausgehenden Tätigkeiten um keine Nebentätigkeiten i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG. Eine Rechtsdienstleistung ist nur dann eine Nebenleistung, wenn sie im Zusammenhang mit einer konkreten anderen Tätigkeit steht (vgl. Hirtz, in: BeckOK RDG, Grunewald/Römermann, 5. Edition, Stand: 15. April 2018, § 5 Rz. 20). Daran fehlt es bereits hinsichtlich derjenigen Nutzer des online-Angebots der Klägerin, denen die Klägerin im Vorfeld des Vertragsschlusses unter Zugrundelegung der von ihnen übermittelten Daten die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete berechnet, die danach aber von einem Vertragsschluss und einer Abtretung zu Gunsten der Klägerin absehen. Denn eine diesen gegenüber später zu erbringende (Haupt-)Leistung in Form des Inkassos würde einen – tatsächlich fehlenden – Vertragsschluss mit darauf beruhender Abtretung voraussetzen. Allein das hindert eine Anwendung des § 5 Abs. 1 RDG zu Gunsten der Klägerin.

Auch den Nutzern, die sich wie der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung nach Berechnung der für die Anspruchsdurchsetzung maßgeblichen Differenzbeträge zu einem Vertragsschluss mit der Klägerin entschließen, stellen sich die jenseits der erteilten Inkassoerlaubnis erbrachten Rechtsdienstleistungen der Klägerin nicht als Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG dar, da sie ausweislich des geschlossenen Vertrages zu den von der Klägerin zu erbringenden Hauptleistungen zählen. Eine Anwendung von § 5 Abs. 1 RDG auf Rechtsdienstleistungen, die mit Blick auf die juristische Sachkunde des Dienstleisters als Hauptleistungen angeboten werden, scheidet aber von vorneherein aus (vgl. Hirtz, a.a.O., § 5 Rz. 27 m.w.N.).

Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ist schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass ihre Geschäfte von zwei Rechtsanwälten geführt werden. Der Gesetzgeber hat sich bei der Fassung des RDG bewusst gegen eine “Erfüllungsgehilfenlösung” entschieden. Deshalb kann das Fehlen einer Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder eine Umgehung des § 3 RDG nicht geheilt werden, auch wenn bei der Erbringung der Leistungen Rechtsanwälte eingesetzt oder beteiligt sind (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juli 2009 – I ZR 166/06GRUR 2009, 1077; Beschl. v. 12. November 2015 – I ZR 211/14, DStR 2016, 2247, Tz. 12; Offermann-Burkhardt, in: Krenzler, a.a.O., § 3 Rz. 82 m.w.N.) .

2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten unabhängig von der Wirksamkeit der Abtretung ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten gemäß den §§ 280ff., 398 BGB auch deshalb nicht zu, weil es an einem abtretbaren Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber dem auftraggebenden Mieter fehlt.

Gemäß Ziffer 3.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beansprucht die Klägerin für ihr Tätigwerden in der Summe eine über die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes hinausgehende Vergütung in Höhe von 1/3 der “ersparten Jahresmiete” zuzüglich der “einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes” zustehenden Vergütung. Bei der hier gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfreundlichsten Auslegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Klägerin mit dem Mieter allerdings in Ziffer 3.3 Satz 1 ein Erfolgshonorar vereinbart (“Sollten unsere Bemühungen nicht erfolgreich sein, entstehen für Sie keine Kosten.”). Der darin für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs vorausgesetzte Erfolg ist nicht eingetreten.

Es kann dahin stehen, ob die getroffene Vergütungsregelung in ihrer Gesamtheit mangels hinreichender Transparenz oder zumindest wegen unzureichender tatbestandlicher Eingrenzung des Vergütungstatbestandes zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und damit gemäß § 307 Abs. Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit führt (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 6. Dezember 2013 – 17 U 48/13, SchlHA 2014, 268). Denn bei kundenfreundlichster Auslegung kann die Klausel zumindest so verstanden werden, dass der Klägerin Vergütungsansprüche nur bei einer vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche zustehen. Das schließt die Auslegung ein, dass bereits ein anteiliger Misserfolg zu einem vollständigen Verlust möglicher Vergütungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Mieter führt. Maßstab für die Beurteilung des – vollständigen – Erfolgs der von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten ist unter erneuter Zugrundelegung der Unklarheitenregelung des § 305cAbs. 2 BGB das Ausmaß, in dem eine mit dem Vermieter im Vereinbarungswege getroffene Regelung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hinter den im ersten Rügeschreiben der Klägerin behaupteten Ansprüchen zurückbleiben.

Gemessen daran waren die Bemühungen der Klägerin nicht erfolgreich. Denn die Beklagte hat in ihrem Rügeschreiben vom 1. März 2017 eine preisrechtlich zulässige Miete von allenfalls 625,91 EUR geltend gemacht. Die Beklagte indes hat in der Folge – und “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” – eine einseitige Reduzierung ihrer Mietforderungen auf lediglich 669,90 EUR vorgenommen. Ob damit wegen § 150 Abs. 2 BGB überhaupt eine die Beklagte dauerhaft bindende Vereinbarung zu Stande kommen konnte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Zumindest wäre eine solche hinter den in der Rügeschrift geltend gemachten Ansprüchen mit der Folge zurückgeblieben, dass die Bemühungen der Klägerin nicht vollständig erfolgreich gewesen wären. Nur in diesem Falle aber hätte der Klägerin ein abtretbarer Erfolgshonoraranspruch zugestanden.

3. Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, stünde einem Kostenerstattungsanspruch des Mieters auch § 254 Abs. 2 BGB entgegen. Zwar sind durch eine – hier zudem nicht zweifelsfreie – Pflichtverletzung eines Vertragspartners verursachte Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich gemäß den §§ 280 ff. BGB erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit ist jedoch gemäß § 254Abs. 2 BGB begrenzt. Der Gläubiger kann nur diejenigen Aufwendungen erstattet verlangen, die im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig sind. Abzustellen ist dabei auf die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. September 2015 – IX ZR 280/14NJW 2015, 3793).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mieter die Klägerin nicht zu deren nicht unerheblich Kosten beauftragt hätte, ohne zuvor selbst eine Rüge nach § 556gAbs. 2 Satz 2 BGB auszusprechen. Eine solche wäre ihm zumindest in dem Fall, in dem er wie der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung aufgrund der noch kostenfreien Berechnung auf der online-Plattform der Klägerin über den dort installierten “Mietpreisrechner” hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Bemessung der preisrechtlich zulässigen Miete erlangt hätte, auch unschwer möglich gewesen.

Davon ausgehend hätte ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mieter erst nach fruchtlosem Ablauf einer in seiner Rüge gesetzten und – anders als im Rügeschreiben der Klägerin – hinreichend lang bemessenen Frist eine kostenpflichtige Beauftragung eines Mietervereins, Rechtsanwalts oder der Klägerin in Erwägung gezogen. In diesem Falle aber wären die nunmehr streitgegenständlichen Kosten von 1.173,82 EUR nicht angefallen, da die Beklagte bereits zuvor wie in ihrem Schreiben vom 13. März 2017 den geltend gemachten Ansprüchen des Mieters der streitgegenständlichen Wohnung in erheblichem – und von diesem auch nicht weiter beanstandetem – Umfang nachgekommen wäre. Dann aber wäre eine weitere kostenpflichtige Rechtsverfolgung durch von dem Mieter zu beauftragende Dritte nicht mehr erforderlich gewesen.”