Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Berliner Kurier am 14.04.2021: Über dieses Urteil jubeln Berliner Mieter: Amtlich! Ausgaben für angemietete Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten
Vermieter dürfen die Ausgaben für die Anmietung von Rauchwarnmeldern nicht als Betriebskosten den Mietern in Rechnung stellen. Das hat das Landgericht mit Urteil vom 8. April 2021 in einem Berufungsverfahren entschieden. Es wurde von Spandauer Mietern gegen die GSW Immobilien AG angestrengt, die zur Deutsche Wohnen gehört. Dem KURIER liegt das Urteil (67 S 335/20) vor, das der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) für die Bewohner erstritten hat.
Im vorliegenden Fall rechnete die GSW die Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder über die Deutsche Wohnen Management GmbH mit einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom November 2019 für die Abrechnungsperiode 2018 ab. Die Kosten beliefen sich laut AMV bei dem betroffenen Haushalt für das Jahr 2018 auf 13,66 Euro und für alle 102 Mieter der Wirtschaftseinheit für 555 Rauchwarnmelder auf 1.981,35 Euro.

In erster Instanz verloren die Mieter noch

Die Mieter legten Widerspruch gegen die Betriebs- und Heizkostenabrechnung ein und forderten unter anderem die Rückzahlung der Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder. Die Deutsche Wohnen Management GmbH lehnte dies ab. Daraufhin zogen die Mieter vor Gericht. Das Amtsgericht Spandau wies die Klage zwar noch zurück. Auf die Berufung der Mieter hin verurteilte das Landgericht nun aber die GSW Immobilien AG zur Erstattung der Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder in Höhe von 13,66 Euro.
Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass es sich bei den Mietkosten für die Rauchwarnmelder nicht um umlegbare Betriebskosten handelt. Danach sind Betriebskosten nur solche, die dem Vermieter durch das Eigentum laufend entstehen. Zwar fielen die Kosten der Anmietung von Rauchmeldern „laufend“ an. Doch handele es sich dabei nicht um das Eigentum des Vermieters. Das Landgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Deutsche Wohnen akzeptiert die Entscheidung

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund zeigt sich zufrieden. „Der AMV hofft, dass die Deutsche Wohnen nun freiwillig Erstattungen der Kosten der Anmietung der Rauchwarnmelder an ihre berlinweit betroffenen Mieterinnen und Mieter leistet und in Zukunft davon absieht, mit diesen Kosten über ihre Betriebskostenabrechnungen ihre Mieter zu belasten, sodass sich weitere Rechtsstreitigkeiten vermeiden lassen“, so AMV-Chef Marcel Eupen. „Mieter der Deutsche Wohnen, die bisher noch keinen Widerspruch gegen ihre Betriebs- und Heizkostenabrechnung aus dem Jahre 2020 für die Abrechnungsperiode 2019 eingelegt haben, sollten umgehend Widerspruch einlegen.“
Die Deutsche Wohnen erklärte auf Anfrage, dass es bereits mehrere Gerichtsurteile zur Frage gebe, inwiefern die Anmietung von Rauchwarnmeldern betriebskostenumlagefähig sei. Die Rechtsauffassung sei „uneinheitlich“. Im vorliegenden Fall sei es um mehrere Themen und Aspekte gegangen. „Da in diesem Urteil eben diese anderen Streitthemen beschlossen und geklärt wurden, haben wir uns dazu entschieden, das Urteil so zu akzeptieren“, erklärte eine Sprecherin.
https://www.berliner-kurier.de/berlin/amtlich-ausgaben-fuer-angemietete-rauchwarnmelder-sind-keine-betriebskosten-li.152749

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Verwaltungsgericht Berlin – VG 8 L 201/20, Beschluss vom 30.03.2021:
 
Pressemitteilung vom 31.03.2021: „Mietendeckel“: Bezirksamt darf Mieterhöhung verbieten (Nr. 19/2021)
Die Berliner Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen (MietenWoG Bln, „Berliner Mietendeckel“) verbieten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragstellerin ist ein Wohnungsunternehmen. Im Januar 2020 forderte sie den Mieter einer ihrer Wohnungen auf, einer Mieterhöhung zustimmen. Bis zur Klärung der Verfassungsgemäßheit des Mietendeckels sei die erhöhte Miete aber nicht zu entrichten. Nachdem der Mieter dem nicht zugestimmt hatte, erhob die Antragstellerin beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Hierüber ist noch nicht entschieden. Auf Hinweis des Mieters untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, mit dem Mietenstopp nach dem MietenWoG Bln seien Mieterhöhungen untersagt. Es komme nicht darauf an, dass die Antragstellerin die Zahlung der erhöhten Miete vorerst nicht verlange.
Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist u.a. der Auffassung, der Mietenstopp sei verfassungswidrig. Dem Land Berlin fehle es an der Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung, die außerdem unzulässigerweise in das Eigentumsgrundrecht eingreife.
Die 8. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Vorgehen des Bezirksamts sei rechtmäßig. Nach dem MietenWoG Bln dürfe die zuständige Behörde von Amts wegen alle zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierzu zähle auch die hier getroffene Untersagungsentscheidung. Das Bezirksamt habe Veranlassung gehabt, ordnungsrechtlich gegen die Antragstellerin vorzugehen, weil sie die Zustimmung zur Mieterhöhung entgegen dem gesetzlichen Mietenstopp verlangt habe. Der Mietenstopp sei zwar in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und der juristischen Literatur umstritten, aber nicht evident verfassungswidrig. Dem Land Berlin stehe die Gesetzgebungskompetenz für eine mietpreisrechtliche Regelung zu. Der Mietenstopp sei als politisch gesetzte Preisgrenze eine Ausnahmeregelung, die zeitweilig die Vorschriften des bürgerlichen Rechts überlagere. Angesichts steigender Mieten befürchte der Gesetzgeber eine Verdrängung einkommensschwacher Bevölkerungsschichten aus ihrem sozialen Umfeld. Der Mietenstopp solle ihnen eine „Atempause“ verschaffen; wegen seiner zeitlichen Befristung sei er mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar und daher Vermietern zumutbar.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

 
 
rbb24.de am 25.03.2021: Berliner Mietendeckel bremst Deutsche Wohnen

Der Berliner Mietendeckel hat im Jahr 2020 beim Immobilienkonzern Deutsche Wohnen Spuren hinterlassen.
Die Bestandsmiete im Gesamtportfolio ging demnach aufgrund des Berliner Mietendeckels um 4,1 Prozent auf durchschnittlich 6,70 Euro pro Quadratmeter zurück. In der Hauptstadt war es sogar ein Rückgang von sechs Prozent, wie Deutsche-Wohnen-Chef Michael Zahn am Donnerstag bei der Präsentation der Jahresbilanz sagte. Die Vertragsmieten verharrten mit 837,6 Millionen Euro auf dem Niveau des Vorjahres, hieß es weiter.
Dem Konzern gehören in Deutschland mehr als 155.400 Wohnungen. Rund drei Viertel davon stehen in Berlin. Wie in vielen Ballungsräumen sind die Mieten dort in den vergangenen Jahren besonders stark gestiegen.

Gewinn geht leicht zurück

Im zweiten Quartal 2021 werde mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Mietendeckels gerechnet, hieß es.
Der operative Gewinn ging leicht um 1,6 Prozent auf gut 544 Millionen Euro zurück. Die Dividende soll dennoch auf 1,03 Euro je Aktie erhöht werden. Ein Jahr zuvor hatte Deutsche Wohnen 90 Cent je Aktie ausgeschüttet. Das Periodenergebnis betrug 1,54 Milliarden Euro. Das waren 3,5 Prozent weniger als im Vorjahr. Für das laufende Jahr erwartet das Unternehmen einen operativen Gewinn etwa auf dem Niveau des Vorjahres.
https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2021/03/mietendeckel-deutsche-wohnen-berlin-immobilien-mieten.html

Pressemitteilung 03/2021 

Neuer Beratungsstandort Hakenfelde

Ab 13.04.2021 findet die kostenfreie bezirkliche Mieterberatung Spandau in Hakenfelde

nicht mehr am Standort „Seniorentreff Hohenzollernring“, Hohenzollernring 105,      13585 Berlin, sondern am neuen Standort

„Stadtteiltreff Hakenfelde“ (ehemaliges Wahlkreisbüro Bettina Domer), Streitstraße 60, 13587 Berlin,

immer dienstags von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr durch den AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. statt (Beratung der Reihe nach ohne Voranmeldung).

Die Mieterberatung umfasst zivilrechtliche Fragestellungen der Mieterinnen und Mieter, insbesondere zu Mietverträgen, Mieterhöhungen, Betriebskosten und Kündigungsschutz und gibt Hilfe zum praktischen Vorgehen bei Problemen.

Berlin, den 23.03.2021

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Zeitung am 18.03.2021: Wie Vermieter in Berlin versuchen, den Mietendeckel zu umgehen
Extra-Verträge für Keller und Garage: Vorsitzender des Verbandes Haus & Grund macht Vorschläge, wie Vermieter trotz Regulierung die Einnahmen steigern können.
Berlins Vermieter zeigen sich kreativ, wenn es darum geht, trotz Mietendeckel

die Einnahmen zu erhöhen. Der Rechtsanwalt Carsten Brückner, Vorsitzender des Eigentümerverbandes Haus & Grund in Berlin, schlägt in einem Text auf dem Onlineportal anwalt.de unter der Überschrift „Mietendeckel und Mietpreisbremse entgehen“ vor, gesonderte Verträge über Nebenflächen abzuschließen.
Brückner führt aus, dass Vermieter „mit einer gesonderten Vermietung des Kellers, der Garage, des Kfz-Stellplatzes, der Waschküche, des Bodenraums, des Hobbyraums, der Grün- und Gartenflächen“ einen „nicht unerheblichen Teil Ihrer Immobilie dem Anwendungsbereich der Miethöhevorschriften für Wohnraum entziehen“ können. Bei diesen Mietverträgen handele es sich dann „nicht um Wohnraummietverträge, sodass die miethöheregelnden Vorschriften für Wohnraum keine Anwendung“ fänden, argumentiert er. Auch den Auslegungsregeln des Mietspiegels unterlägen diesen Vereinbarungen nicht.
„Im Rahmen der Wohnraummietvertragsverhältnisse werden dem Mieter oftmals Leistungen miterbracht, die nicht ausreichend gewürdigt werden und keinen angemessenen wirtschaftlichen Gegenwert erfahren“, erläutert Brückner seinen Vorstoß auf Anfrage. Zum Beispiel bei der Schaffung von Fahrradabstellplätzen. Die Vermieter seien „in der Vergangenheit nicht aufmerksam genug bei der Vermietung mit ihrem Eigentum umgegangen“, meint Brückner. „Vieles ist viel zu selbstverständlich geworden. Zugegeben – es gab vielleicht auch nicht die Veranlassung dazu, spätestens seit dem Mietendeckel hat sich die Situation aber grundlegend geändert“, sagt Brückner.
Mieterverein hält Vorstoß für sehr bedenklich
Bei seinem Vorschlag stützt sich Brückner auf die Ausführungsvorschriften zum Mietendeckel. Darin wird festgestellt, dass unter der Miete im Sinne des Gesetzes „die Nettokaltmiete einschließlich aller etwaigen Zuschläge“ verstanden wird. Dann folgt eine einschränkende Ergänzung, in der es heißt: „Falls nicht zusätzlich außerhalb des Mietvertrages Nutzungsvereinbarungen über vom Vermieter bereitgestellte Gegenstände“ getroffen wurden. In einer Beispielrechnung für einen Fahrradabstellplatz kommt Brückner zu dem Ergebnis, dass dieser entsprechend dem Berliner Mietspiegel bei einer 85 Quadratmeter großen Wohnung für 62,39 Euro vermietet werden könnte. Alles Theorie? Nein. „Solche Verträge sind entsprechend meiner Empfehlung auch bereits abgeschlossen worden“, erklärt Brückner.
Der Berliner Mieterverein (BMV) kritisiert den Vorstoß. „Herr Brückner, der ja Vorsitzender von Haus & Grund Berlin ist, sucht alle erdenklichen Schlupflöcher beim Mietendeckel und empfiehlt sie den Vermietern zur Anwendung“, sagt Geschäftsführer Reiner Wild. Die dahinterliegende Geisteshaltung sei doch sehr bedenklich. „Ein Gesetz passt mir nicht, dann versuchen wir, es eben zu umgehen. So etwas schadet der Demokratie“, kritisiert Wild. In der Sache habe Brückner nach Auffassung des Mietervereins nicht Recht. Gemäß der Ausführungsvorschriften liege eine unwirksame Umgehung des Mietendeckels immer dann vor, wenn Flächen „bei faktischer Betrachtung überwiegend in die Wohnnutzung eingebunden sind“. Insoweit dürfte die Umsetzung des Vorschlages von Brückner fast immer eine Umgehung des Mietendeckels darstellen und unwirksam sein. Wild: „Denn ein Keller oder eine gebäudebezogene Grünfläche dürften wohl Bestandteil der Wohnnutzung sein, was sonst?“
Senatsverwaltung: Definition der Miete wird konkretisiert
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung weist darauf hin, dass zur Miete auch das in einem gesondert geschlossenen Mietvertrag vereinbarte Entgelt zählt. Jedenfalls, „wenn diese Vermietung rechtlich oder auch nur faktisch und zudem wirtschaftlich mit einer Neuvermietung von Wohnraum verknüpft ist“. Wenn beispielsweise Möbel gesondert zur Wohnung vermietet werden. Sollte eine solche Vereinbarung nicht mit der Wohnungsvermietung verknüpft sein, wären diese Zahlungen aus Sicht der Behörde „dagegen nicht als Miete zu betrachten“. Offenbar sieht die Behörde aber Nachbesserungsbedarf. Die Ausführungsvorschriften zum Mietendeckel würden, so die Senatsverwaltung, gerade zusammen mit den Bezirken angepasst. Es sei geplant, die Definition der Miete „zu konkretisieren“.
https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/extra-vertraege-fuer-keller-und-garage-wie-man-den-mietendeckel-umgeht-li.146810

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam, wenn wohnwerterhöhende Merkmale angegeben, aber nicht erläutert sind?
Die Antwort des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg – 15 C 158/20, Urteil vom 22.09.2020) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit Wirkung zum 1.10.2019. Denn die Klägerin hat das Mieterhöhungsverlangen nicht – wie von § 558a Abs. 1 BGB vorgeschrieben – ausreichend begründet Die Regelung des § 558a Abs. 1 BGB verfolgt den Zweck, dem Mieter die Möglichkeit zu verschaffen, die sachliche Berechtigung der Mieterhöhung nachprüfen zu können und innerhalb der gesetzlichen Überlegungsfrist informiert darüber zu entscheiden, ob er die Zustimmung erteilt (Artz, Münchener Kommentar zum BGB, § 558a Rn 14 f). Hierdurch soll der Mieter in die Möglichkeit versetzt werden, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um auf diese Weise überflüssige Prozesse zu vermeiden (Artz, a.a.O.).

Für Mieterhöhungsverlangen unter qualifizierten Mietspiegel hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, zwar entschieden, dass es ausreicht, im Erhöhungsverlangen das einschlägige Mietspiegelfeld und die sich daraus ergebende Spanne anzugeben. Einer darüber hinausgehende ausdrückliche Mitteilung der Spanne bedürfe es nicht. Es sei ausreichend, wenn dem Mieter die Möglichkeit verschafft werde, die sachliche Berechtigung der Mieterhöhung nach dem Vergleichsmietensystem jedenfalls “ansatzweise” nachprüfen zu können.

Diesen Vorgaben entspricht das Mieterhöhungsverlangen zumindest insoweit, als das einschlägige Mietspiegelfeld und sogar die im Mietspiegel vorgesehene Spanne angegeben ist. Die Klägerin hat darüber hinaus aber eine Bewertung der Merkmalgruppen vorgenommen, ohne diese zu erläutern; die Merkmalgruppen 1, 3 und 4 hat sie als wohnwerterhöhend angesehen. Für die Beklagten war indes nicht ersichtlich, worauf sich diese Einordnung gründet. Dies widerspricht dem Schutzzweck des § 558a Abs. 1 BGB. Denn die in der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels genannten Merkmale, auf die die Klägerin das Erhöhungsverlangen stützt, sind den Mietern teilweise nicht bekannt. Sie sind daher auch nicht in der Lage zu überprüfen, ob die von der Klägerin vorgenommene Einordnung gerechtfertigt ist. Dies gilt beispielsweise für die Merkmalgruppe 4. Der Mieter wird in der Regel keine Kenntnis vom Wirkungsgrad der Heizungsanlage oder einer etwaigen Wärmedämmung haben. Er kann daher nur mutmaßen, worauf sich die Spanneneinordnung stützt. Damit ist es ihm nicht möglich, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens konkret zu überprüfen.

Im Ergebnis kann es aber dahinstehen, ob die Klägerin grundsätzlich gehalten war, ihr Mieterhöhungsverlangen zu erläutern und zu erklären, wieso sie die Merkmalgruppen der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels teilweise als erfüllt ansieht. Denn die Klägerin hat im hiesigen Rechtsstreit – wie auch in zwei weiteren vor der Abteilung 15 geführten Rechtsstreiten, die dasselbe Objekt betreffen – gezeigt, dass sie mit den Gegebenheiten ihrer Wohnungen nicht vertraut ist. Auch in dem hiesigen Rechtsstreit hat sie unberücksichtigt gelassen, dass das Badezimmer eine Größe von nur 3,34 qm hat und dass sich in der Wohnung ein sogenanntes gefangenes Zimmer befindet. Es wird Bezug genommen auf das von den Beklagten als Anlage B2 eingereichte Aufmaß des Planungsbüros G.. Zumindest von einer Vermieterin, die – wie die Klägerin – bedingt durch ständigen Wechsel der Hausverwaltung eine Mieterhöhung fordert, ohne detaillierte Kenntnis von Wohnungen und Gebäude zu haben, können die Mieter erwarten, das im Mieterhöhungsverlangen die vorgenommene Spanneneinordnung erläutert wird.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Wegner: Enteignungen sind ein historischer Irrtum
51 Prozent der Berlinerinnen und Berliner lehnen Enteignungen ab. Dies ergab eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts dimap im Auftrag der CDU Berlin. Nur 36 Prozent der Befragten gaben an, Enteignungen zuzustimmen. Hierzu erklärt Kai Wegner, Vorsitzender der CDU Berlin:

„Berlin und die CDU sagen Nein zu Enteignungen. Die Mehrheit der Berlinerinnen und Berliner lehnt Enteignungen ab. Das Volksbegehren ist ein frontaler Angriff auf die Mitte der Gesellschaft. Die Menschen wünschen sich nicht Ideologie und Klassenkampf, sondern faire Regelungen auf dem Boden unserer sozialen Marktwirtschaft. Für uns ein weiterer Beweis dafür, dass wir mit unserer Position richtig liegen. Enteignungen sind ein historischer Irrtum.

Die Zukunft Berlins gestalten wir nicht gegeneinander, sondern miteinander. Enteignungen lösen nicht das Problem der Wohnungskrise. Für Berlin würde sich dadurch die Situation weiter verschärfen: Mieter finden keine bezahlbaren Wohnungen und Investoren ziehen sich zurück.

In den vergangenen zwölf Jahren hat Berlin nur 12.880 Sozialwohnungen geschaffen, das nur halb so große Hamburg dagegen 28.500. Kurzum: Berlin reglementiert und deckelt, Hamburg baut. Wir verbessern nicht die Lage, indem wir den Mangel stärker aufteilen und verwalten, sondern nur, indem wir neuen Wohnraum schaffen.

Mit den 36 Milliarden Euro, die das Land Berlin an Entschädigung für die Enteignungen zahlen müsste, könnte man gut 300.000 neue Wohnungen zu sozialen Mieten von 6,50 Euro pro Quadratmeter bauen. Für diese Summe könnte der Senat allen Erzieherinnen und Erziehern eine zehnprozentige Gehaltserhöhung zahlen und trotzdem noch 7.500 neue Erzieherinnen und Erzieher einstellen. Man könnte auch 34 Jahre lang den Berliner ÖPNV kostenlos für alle machen oder die U-Bahnlinie 5 weitere 68 mal verlängern.

Enteignung, Bevormundung, Umerziehung und Ideologie – das ist rot-rot-grüne Politik im Jahre 2021. Dem setzen wir pragmatische Lösungen entgegen, die für alle funktionieren. Wir setzen auf starke soziale Leitplanken, unterstützen Menschen mit kleinem Geldbeutel genauso wie Normalverdiener. Und wir machen Mut für ein Berlin, das seine enormen Chancen endlich konsequent nutzt.“

https://cdu.berlin/news/lokal/617/Umfrage-Berliner-lehnen-Enteignungen-ab.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 
DER TAGESSPIEGEL am 24.02.2021: Berliner SPD uneins über Volksbegehren – Franziska Giffey erteilt Enteignungen eine Absage
Am Freitag startet zweite Phase des Enteignungs-Volksbegehrens. Giffey gibt die Linie vor, hat aber nicht die gesamte Partei hinter sich. Der DGB wird kein Unterstützer, CDU und FDP warnen.
Wenige Tage vor der am Freitag in Berlin startenden zweiten Unterschriftensammlung für das Volksbegehren “Deutsche Wohnen und Co enteignen” hat Bundesfamilienministerin und SPD-Spitzenkandidatin Franziska Giffey Enteignungen eine klare Absage erteilt.
“Ich finde es richtig, dass wir den Wohnungsbestand der öffentlichen Hand deutlich erhöhen. Aber ich halte Enteignung nicht für das richtige Mittel”, sagte Giffey am Mittwoch der Deutschen Presse-Agentur. “Diejenigen, die enteignet werden, müssen auch entschädigt werden. Jeden Euro kann man nur einmal ausgeben. Und es entsteht keine einzige neue Wohnung dadurch”, kritisierte Giffey weiter.
Sie sei deshalb dafür, in einen Dialog mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften sowie privaten Unternehmen einzutreten, um den Wohnungsbau voranzubringen, sagte Giffey und erklärte: “Unser Ziel, mehr Wohnungen in der Stadt zu bauen und die vorhandenen bezahlbar zu halten, werden wir nur gemeinsam erreichen.”
Darüber hinaus sprach sie sich dafür aus, geltende Mieterschutzrechte durchzusetzen und zu stärken sowie Verstöße “noch strikter” zu sanktionieren. Enteignungen wiederum seien keine Lösung.
In der eigenen Partei dürfte Giffey mit diesen Aussagen nicht nur auf Zustimmung stoßen – im Gegenteil. Zuletzt hieß es von Seiten der Initiatoren des Volksbegehrens wie auch aus der SPD heraus, dass sich nicht wenige Sozialdemokraten aktiv an der Unterschriftensammlung beteiligen und für diese werben wollen. Ganze Abteilungen könnten vom Kurs der Gesamtpartei abweichen, erfuhr der Tagesspiegel aus Parteikreisen.
https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-spd-uneins-ueber-volksbegehren-franziska-giffey-erteilt-enteignungen-eine-absage/26946162.html

Pressemitteilung 02/2021

AMV fordert Ombudsstellen nach Dresdner Vorbild
Ab 1. Februar d.J. können Vonovia-Mieter in Dresden bei Streitigkeiten Hilfe bei einer Ombudsstelle einholen. Zwei Anwälte und eine ausgebildete Mediatorin versuchen, Probleme mit dem Vermieter Vonovia gütlich zu lösen. Die Vermittlung ist für die MieterInnen kostenlos.
Der Themenkatalog, der von der Ombudsstelle bearbeitet werden darf, ist in einer Geschäftsordnung genau festgelegt. Es geht um folgende Punkte:
  • Höhe der Miete
  • Erhöhung der Miete nach Paragraf 558 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das ist eine Erhöhung der Miete nach dem Mietspiegel
  • Streit mit dem Nachbarn
  • Kündigung oder Beendigung der Miete
  • Probleme mit Lärm oder Geruch
  • Mängel und Schäden in der Wohnung. Zum Beispiel Streit, weil der Vermieter nichts tut oder Streit um eine geringere Miete
Für folgende Themen ist die Ombudsstelle nicht zuständig:
  • Abrechnung der Betriebskosten
  • Höhe der monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten
  • Wenn der Vermieter etwas neu bauen, dazu bauen oder umbauen will
Die Geschäftsordnung der Ombudsstelle für Dresdner MieterInnen von Vonoivia ist im Anhang beigefügt.
Unabhängige Ombudsstellen auch für Berliner MieterInnen
Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. strebt unabhängige Ombudsstellen auch für Berliner MieterInnen an und fordert den Berliner Senat auf, umgehend Verhandlungen mit allen privaten Wohnungsgesellschaften, die mehr als 3000 Wohnungen in Berlin unterhalten, zwecks Schaffung von unabhängigen Schlichtungsstellen aufzunehmen.
Kommentar des AMV
„Mit neutralen Ombudsstellen können Konflikte frühzeitig, kostenlos sowie vor- und außergerichtlich gelöst werden“, begründet der 1. Vorsitzende Marcel Eupen die Forderung des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. zur Schaffung von unabhängigen Schlichtungsstellen. „So könnten in Berlin zukünftig Miet- und Nachbarschaftsstreitigkeiten ohne kostenintensive Gerichtsverfahren geklärt werden“, so Eupen.
Berlin, den 19.02.2021
Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV