Archiv des Autors: amv
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:
Gewinn geht leicht zurück
Pressemitteilung 03/2021
Neuer Beratungsstandort Hakenfelde
Ab 13.04.2021 findet die kostenfreie bezirkliche Mieterberatung Spandau in Hakenfelde
„Stadtteiltreff Hakenfelde“ (ehemaliges Wahlkreisbüro Bettina Domer), Streitstraße 60, 13587 Berlin,
immer dienstags von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr durch den AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. statt (Beratung der Reihe nach ohne Voranmeldung).
Die Mieterberatung umfasst zivilrechtliche Fragestellungen der Mieterinnen und Mieter, insbesondere zu Mietverträgen, Mieterhöhungen, Betriebskosten und Kündigungsschutz und gibt Hilfe zum praktischen Vorgehen bei Problemen.
Berlin, den 23.03.2021
Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV
Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Für Mieterhöhungsverlangen unter qualifizierten Mietspiegel hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, zwar entschieden, dass es ausreicht, im Erhöhungsverlangen das einschlägige Mietspiegelfeld und die sich daraus ergebende Spanne anzugeben. Einer darüber hinausgehende ausdrückliche Mitteilung der Spanne bedürfe es nicht. Es sei ausreichend, wenn dem Mieter die Möglichkeit verschafft werde, die sachliche Berechtigung der Mieterhöhung nach dem Vergleichsmietensystem jedenfalls “ansatzweise” nachprüfen zu können.
Diesen Vorgaben entspricht das Mieterhöhungsverlangen zumindest insoweit, als das einschlägige Mietspiegelfeld und sogar die im Mietspiegel vorgesehene Spanne angegeben ist. Die Klägerin hat darüber hinaus aber eine Bewertung der Merkmalgruppen vorgenommen, ohne diese zu erläutern; die Merkmalgruppen 1, 3 und 4 hat sie als wohnwerterhöhend angesehen. Für die Beklagten war indes nicht ersichtlich, worauf sich diese Einordnung gründet. Dies widerspricht dem Schutzzweck des § 558a Abs. 1 BGB. Denn die in der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels genannten Merkmale, auf die die Klägerin das Erhöhungsverlangen stützt, sind den Mietern teilweise nicht bekannt. Sie sind daher auch nicht in der Lage zu überprüfen, ob die von der Klägerin vorgenommene Einordnung gerechtfertigt ist. Dies gilt beispielsweise für die Merkmalgruppe 4. Der Mieter wird in der Regel keine Kenntnis vom Wirkungsgrad der Heizungsanlage oder einer etwaigen Wärmedämmung haben. Er kann daher nur mutmaßen, worauf sich die Spanneneinordnung stützt. Damit ist es ihm nicht möglich, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens konkret zu überprüfen.
Im Ergebnis kann es aber dahinstehen, ob die Klägerin grundsätzlich gehalten war, ihr Mieterhöhungsverlangen zu erläutern und zu erklären, wieso sie die Merkmalgruppen der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels teilweise als erfüllt ansieht. Denn die Klägerin hat im hiesigen Rechtsstreit – wie auch in zwei weiteren vor der Abteilung 15 geführten Rechtsstreiten, die dasselbe Objekt betreffen – gezeigt, dass sie mit den Gegebenheiten ihrer Wohnungen nicht vertraut ist. Auch in dem hiesigen Rechtsstreit hat sie unberücksichtigt gelassen, dass das Badezimmer eine Größe von nur 3,34 qm hat und dass sich in der Wohnung ein sogenanntes gefangenes Zimmer befindet. Es wird Bezug genommen auf das von den Beklagten als Anlage B2 eingereichte Aufmaß des Planungsbüros G.. Zumindest von einer Vermieterin, die – wie die Klägerin – bedingt durch ständigen Wechsel der Hausverwaltung eine Mieterhöhung fordert, ohne detaillierte Kenntnis von Wohnungen und Gebäude zu haben, können die Mieter erwarten, das im Mieterhöhungsverlangen die vorgenommene Spanneneinordnung erläutert wird.”
Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:
„Berlin und die CDU sagen Nein zu Enteignungen. Die Mehrheit der Berlinerinnen und Berliner lehnt Enteignungen ab. Das Volksbegehren ist ein frontaler Angriff auf die Mitte der Gesellschaft. Die Menschen wünschen sich nicht Ideologie und Klassenkampf, sondern faire Regelungen auf dem Boden unserer sozialen Marktwirtschaft. Für uns ein weiterer Beweis dafür, dass wir mit unserer Position richtig liegen. Enteignungen sind ein historischer Irrtum.
Die Zukunft Berlins gestalten wir nicht gegeneinander, sondern miteinander. Enteignungen lösen nicht das Problem der Wohnungskrise. Für Berlin würde sich dadurch die Situation weiter verschärfen: Mieter finden keine bezahlbaren Wohnungen und Investoren ziehen sich zurück.
In den vergangenen zwölf Jahren hat Berlin nur 12.880 Sozialwohnungen geschaffen, das nur halb so große Hamburg dagegen 28.500. Kurzum: Berlin reglementiert und deckelt, Hamburg baut. Wir verbessern nicht die Lage, indem wir den Mangel stärker aufteilen und verwalten, sondern nur, indem wir neuen Wohnraum schaffen.
Mit den 36 Milliarden Euro, die das Land Berlin an Entschädigung für die Enteignungen zahlen müsste, könnte man gut 300.000 neue Wohnungen zu sozialen Mieten von 6,50 Euro pro Quadratmeter bauen. Für diese Summe könnte der Senat allen Erzieherinnen und Erziehern eine zehnprozentige Gehaltserhöhung zahlen und trotzdem noch 7.500 neue Erzieherinnen und Erzieher einstellen. Man könnte auch 34 Jahre lang den Berliner ÖPNV kostenlos für alle machen oder die U-Bahnlinie 5 weitere 68 mal verlängern.
Enteignung, Bevormundung, Umerziehung und Ideologie – das ist rot-rot-grüne Politik im Jahre 2021. Dem setzen wir pragmatische Lösungen entgegen, die für alle funktionieren. Wir setzen auf starke soziale Leitplanken, unterstützen Menschen mit kleinem Geldbeutel genauso wie Normalverdiener. Und wir machen Mut für ein Berlin, das seine enormen Chancen endlich konsequent nutzt.“
Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:
Pressemitteilung 02/2021
- Höhe der Miete
- Erhöhung der Miete nach Paragraf 558 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das ist eine Erhöhung der Miete nach dem Mietspiegel
- Streit mit dem Nachbarn
- Kündigung oder Beendigung der Miete
- Probleme mit Lärm oder Geruch
- Mängel und Schäden in der Wohnung. Zum Beispiel Streit, weil der Vermieter nichts tut oder Streit um eine geringere Miete
- Abrechnung der Betriebskosten
- Höhe der monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten
- Wenn der Vermieter etwas neu bauen, dazu bauen oder umbauen will

