Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Süddeutsche Zeitung am 05.10.2017: Mietrecht – Schummeln erlaubt

Die Höhe der Miete richtet sich in der Regel nach der Größe der Wohnung. Was aber zählt bei der Flächenberechnung alles mit? Und was tun, wenn die Angaben nicht stimmen?

http://www.sueddeutsche.de/geld/mietrecht-schummeln-erlaubt-1.3695389

Aus der Rubrik “Wohnungsmarkt”:

DER TAGESSPIEGEL am 06.10.2017: Wohnungsnot in der Hauptstadt – Warum es in Berlin plötzlich weniger Sozialwohnungen gibt

Mitten in der Wohnungsnot schrumpft in Berlin ausgerechnet das Angebot an Sozialwohnungen. Wie kam es dazu? Fragen und Antworten zum Thema.

Doch mindestens bis zum Jahr 2025 sinkt der Bestand öffentlich geförderter Sozialwohnungen. Das verschärft die Wohnungsnot. Mehr als 130.000 Wohnungen zu bezahlbaren Mieten für Berliner Durchschnittsverdiener fehlen Experten zufolge in der Stadt – und jetzt schrumpft außerdem das Angebot von Sozialwohnungen. Dies geht aus einem Bericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für das Berliner Abgeordnetenhaus hervor. Die Entwicklung lässt sich bis zum Jahr 2025 nicht aufhalten und verschärft die Wohnungsnot.

Warum schrumpfte der Bestand an Sozialwohnungen zuletzt so schnell?

Weil viele Hauseigentümer das Zinstief am Kapitalmarkt nutzen. Sie zahlen ihre staatlich geförderten Darlehen vorzeitig zurück und ersetzen diese durch gewöhnliche Kredite von Geschäftsbanken. Mit der Rückzahlung der Staatskredite endet die Förderung, damit entfallen auch die Bindungen. Die Sozialwohnungen sind damit schlagartig ganz normale Wohnungen, und die Hauseigentümer können diese zur ortsüblichen Vergleichsmiete anbieten. Wegen der Wohnungsnot ist das verlockend, weil sie bei einer Neuvermietung ohne Investitionsaufwand mehr Miete einnehmen. Außerdem können die Eigentümer ihre Häuser sanieren und dürfen elf Prozent der Baukosten auf die Mieten aufschlagen, diese Umlage ist bei Sozialwohnungen nicht zulässig.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsnot-in-der-hauptstadt-warum-es-in-berlin-ploetzlich-weniger-sozialwohnungen-gibt/20419570.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Kündigungsschutzklausel-VO des Senats von Berlin vom 13.08.2013 auch dann anwendbar, wenn der Eigentumserwerb der betreffenden Wohnung vor dem Inkrafttreten der Kündigungsschutzklausel-VO am 01.10.2013 stattgefunden hat?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 136/16, Beschluss vom 07.06.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Das Amtsgericht Mitte hat die von der Klägerin erhobene Räumungsklage zutreffend abgewiesen, weil ihr kein Räumungs- und Herausgabeanspruch nach den §§ 985546 Abs. 1, 566Abs. 1 BGB zusteht. Das zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten im Jahre 1984 begründete Mietverhältnis, in welches die Klägerin durch den Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung am 30.5.2011 auf Vermieterseite eingetreten ist, besteht nämlich ungekündigt fort. Zwar hat die Klägerin mit am 3.6.2014 ausgesprochener Eigenbedarfskündigung das Mietverhältnis zu beenden gesucht. Diese Kündigung vermochte jedoch im Ergebnis keine rechtsbeendende Wirkung zu entfalten; dabei kann mangels rechtlicher Relevanz dahinstehen, ob der von der Klägerin behauptete Eigenbedarf tatsächlich überhaupt gegeben ist.

Die Klägerin konnte sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nicht auf ein berechtigtes Interesse iSd. § 573 BGB berufen, da ihre Kündigungsmöglichkeit gem. § 577a Abs. 2 BGB einer Sperrfrist von 10 Jahren unterliegt. Hierfür muss nicht nur i.S.d § 577a Abs. 1 BGB an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, sondern überdies die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet und ein Ausweis dieser Gebiete nach Satz 2 erfolgt sein. Dies ist vorliegend gegeben. Da die Kündigungsschutzklausel-VO des Senats von Berlin vom 13.8.2013 (GVBl. 2013, 488) als – verfassungskonforme – Konkretisierung des § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann anwendbar ist, wenn der Eigentumserwerb der betreffenden Wohnung vor dem Inkrafttreten der Kündigungsschutzklausel-VO am 1.10.2013 stattgefunden hat, kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf die von ihr ausgesprochene Kündigung berufen. Zwar liegt in Fällen der vorliegenden Art eine sog. unechte Rückwirkung vor, bei der eine Güterabwägung stattzufinden zwischen dem Vertrauen des Erwerbers am Fortbestand des bisherigen Rechtsbestands und des vom Gesetzgeber verfolgten sozialpolitischen Ziels, die Versorgung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gewährleisten zu können. Dabei ist im Ergebnis ein Überwiegen des Mieterschutzanliegens anzunehmen (vgl. ausf. Kammer, Beschluss vom 17.3.2016 – 67 S 30/16, WuM 2016, 278=DWW 2016, 138).

Die demnach einschlägige Kündigungssperrfrist von 10 Jahren nach § 577a Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 2 Kündigungsschutzklausel-VO des Senats von Berlin vom 13.8.2013 war auch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am 3.6.2014 noch nicht abgelaufen. Das hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 04.10.2017 – Antwort auf Brandbrief: Katrin Lompscher weist Vermieter zurecht

Sie hatten sich schriftlich über fehlende Baugrundstücke, mangelnde Unterstützung in den Bezirken und aufwendige Bürgerbeteiligungsverfahren beklagt – jetzt bekamen die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen von Berlins Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) die Antwort.

Eine freundliche, aber klare Zurechtweisung.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/antwort-auf-brandbrief-katrin-lompscher-weist-vermieter-zurecht-28532744

Aus der Rubrik “Steuerpolitik”:

Berliner Zeitung am 04.10.2017: Kommentar – Bund und Länder müssen Share Deals verhindern

Es ist ein absolutes Ärgernis.

http://www.berliner-zeitung.de/politik/meinung/kommentar-bund-und-laender-muessen-share-deals-verhindern-28526358

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sichert die Mietkaution auch die Betriebskostenforderungen des Vermieters ab?

Die Antwort des Amtsgerichts Saarbrücken (AG Saarbrücken – 4 C 348/16, Urteil vom 23.08.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Saarbrücken in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Kautionsforderung ist auch fällig. Die Fälligkeit tritt mit Ende des Vertragsverhältnisses und dem Ablauf einer Einzelfall abhängigen Abrechnungsfrist ein (Weidenkaff in Palandt (2015) vor § 535 Rn. 126). Die Parteien hatten gemäß § 24 Nr. 3 des Mietvertrages vereinbart, dass die Kaution spätestens 6 Monate nach Vertragsende und Räumung der Wohnung zurückzuzahlen sei, sofern nicht aufrechenbare Gegenforderungen oder noch zu erwartende Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen bestehen.

Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Mietkaution eine umfassende Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters bieten soll und daher, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, auch die Betriebskostenforderungen des Vermieters absichert (Weidenkaff in Palandt (2015) vor § 535 Rn. 121; BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 71/05). Die 6 Monate waren am 31. Januar 2016 vorbei. Zur Sicherung seiner Betriebskostenforderungen darf der Vermieter die Kaution auch länger als 6 Monate, unter Ausschöpfung der 12-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB zurückbehalten. Eine vorherige Fälligkeit tritt nur ein, wenn der Vermieter im Einzelfall in der Lage ist die Betriebskostenabrechnung vorher zu erstellen (Schur in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 551 BGB Rn. 24). Diesbezüglich wurde jedoch nichts vorgetragen. Vorliegend ergibt sich aus etwaigen Betriebskostennachforderungen jedoch kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB, da die Klägerin vorgetragen hat, dass aufgrund ihrer finanziellen Situation etwaige Betriebskostennachzahlungen vom Jobcenter getragen würden. Dies wurde von der Beklagtenseite auch nicht bestritten. Somit stand der Beklagten die öffentliche Hand als solventer Schuldner gegenüber, so dass kein Bedarf mehr an einer Absicherung durch die Mietkaution bestand. Die Fälligkeit trat daher mit Ablauf des 31.Januar 2016 ein.”

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 03.10.2017: 26. Mieter- und Verbraucherstammtisch

Schutz vor Trickbetrug im Alter

Ansprechpartner für Seniorensicherheit des Landeskriminalamtes Berlin zu Gast beim AMV

Thema und Referent

Der 26. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 18.10.2017 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Ein Ansprechpartner für Seniorensicherheit des Landeskriminalamtes Berlin, Prävention 2, wird zu dem Thema „Schutz vor Trickbetrug im Alter“ referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucherinnen und Verbraucher beantworten.

Seit 1994 gibt es beim Landeskriminalamt Berlin hauptamtliche „Ansprechpersonen für Seniorensicherheit“. Sie werden von derzeit 13 pensionierten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten unterstützt, die diese Beratungstätigkeit ehrenamtlich ausführen. Auf der Veranstaltung wird anhand aktueller Taten aufgezeigt werden, welche Tricks angewendet werden und wie man sich mit einfachen Mitteln schützen kann. Die Veranstaltung richtet sich nicht nur an ältere Menschen sondern auch an deren Angehörige und andere Interessierte.

E I N L A D U N G

26. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Schutz vor Trickbetrug im Alter

Wann: 18.10.2017, 19:30 Uhr

Wo: Restaurant 1860 TSV-Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau

Thema: Schutz vor Trickbetrug im Alter

Referent: Ansprechpartner für Seniorensicherheit des LKA, Prävention 2

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher!

Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

http://www.unterwegs-in-spandau.de/26-mieter-und-verbraucherstammtisch/

Aus der Rubrik “Stadtentwicklung”:

DER TAGESSPIEGEL am 05.10.2017: Stadtentwicklung  – Berlin verliert weiter bezahlbare Wohnungen

Im vergangenen Jahr ist die soziale Bindung von knapp 9000 Wohnungen in Berlin gefallen. Bis 2025 wird das Angebot weiter schrumpfen. Der Neubau kommt nicht nach.

Die schlechten Nachrichten aus der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung reißen nicht ab. Die neueste Hiobsbotschaft trifft die Koalition ins Mark, denn sie besagt im Kern: Noch nie war Rot-Rot-Grün so weit entfernt von dem eigenen, im Koalitionsvertrag festgelegten Ziel, Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung zu schaffen und die soziale Mischung der Quartiere zu bewahren. Dazu bedarf es günstiger, öffentlich geförderter Wohnungen. Doch deren Zahl steigt nicht, sondern schrumpft in schwindelerregendem Tempo. Das könnte tausende Mieter in wirtschaftliche Not stürzen.

„Drei viel zu lange Jahre hat es gedauert, bis der Senat auf die Wohnungsnot reagiert hat, deshalb nimmt das Drama jetzt seinen Lauf“, sagt der Chef des Berliner Mietervereins Reiner Wild. Bereits im Jahr 2011 habe es deutliche Anzeichen für die Wohnungsnot in Berlin gegeben. Doch erst 2014 kam eine neue Förderung. Erst weitere zwei Jahre später wurden die ersten neuen Wohnungen fertig: 100 an der Zahl, im vergangenen Jahr.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/stadtentwicklung-berlin-verliert-weiter-bezahlbare-wohnungen/20413614.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

iRights.info am 04.10.2017 – Auf Motivsuche: Wen und was darf man fotografieren?

Beim Fotografieren muss man eine Menge Rechte beachten: Nicht nur das Urheberrecht ist hier relevant, sondern auch das Kunsturheberrecht und das Persönlichkeitsrecht. Das spielt zwar meist erst dann eine Rolle, wenn man die eigenen Fotos veröffentlichen will ­– in Zeiten von Instagram und Facebook ist das aber schnell passiert.

Auf Motivsuche: Wen und was darf man fotografieren?

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann eine aus einem Schimmelbefall resultierende Gesundheitsgefährdung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen?

Die Antwort des Amtsgerichts Saarbrücken (AG Saarbrücken – 4 C 348/16, Urteil vom 23.08.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Saarbrücken in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Mietverhältnis wurde durch die außerordentliche Kündigung vom 17. Juli 2015 wirksam beendet.

Es lag ein tauglicher Kündigungsgrund gemäß § 569 Abs. 1 BGB vor, da eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für die Klägerin und ihr ungeborenes Kind bestand. Dafür muss, durch Einwirkungen aus der Wohnung, eine Schädigung der Gesundheit unmittelbar bevorstehen, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sein (Mössner in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 569 BGB Rn. 9).

Erheblich ist die Gesundheitsgefährdung, wenn nachhaltige oder dauernde Schädigungen drohen (Mössner in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 569 BGB Rn. 18) und die Gefährdung nicht leicht zu beseitigen ist, wobei Maßstab eine allgemeine objektive Wohnraumhygiene ist (Weidenkaff in Palandt (2015) § 569 Rn. 10).

Vorliegend lag insbesondere an der Außenwand in der Küche an mehreren Stellen ein großfleckiger Schimmelbefall vor, was bereits aus der Anlage auf Bl. 125 d.A. hervorgeht. Auch haben sowohl die von der Klägerin beauftragte Gutachterin Dr. ### vom Umweltmedizinischen Service e.V. als auch der vom Gericht bestellte Gutachter ### an der Küchenwand diverse von Schimmel befallene Flächen festgestellt. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass nur die Gutachterin ### die Wohnung in ihrem ursprünglichen Zustand besichtigen konnte, da bei dem Ortstermin des Gutachters ### diese bereits in den Rohbauzustand zurückversetzt worden war und daher nur noch eingeschränkt Aussagen zu einem Schimmelbefall getroffen werden konnten.

Auch aus der Zeugenaussage des ###, dem ehemaligen Ziehvater der Klägerin, der aber im Auftrag der Beklagten Arbeiten in der Wohnung vor dem Einzug der Klägerin durchgeführt hat, ergibt sich, dass in der Küche bereits beim Einzug Schimmel vorhanden war. Trotz der persönlichen Beziehung zu der Klägerin ist dessen Aussage glaubhaft, da sie detailreich ist und der Zeuge plausibel dargelegt hat, dass er aufgrund seiner Malerausbildung und einer speziellen Fortbildung im Jahr 2014 über besonderes Fachwissen verfügt, was die Erkennung und Behandlung von Schimmel in Wohnungen betrifft.

Die aus dem Schimmelbefall resultierende Gesundheitsgefährdung ergibt sich aus der Größe der betroffenen Flächen, sowie der Tatsache, dass in der Küche Nahrungsmittel verarbeitet und zubereitet werden und aus der geringen Größe der Wohnung, die es der Klägerin nahezu unmöglich machte, zu verhindern, sich Schimmelsporen auszusetzen. Die Gesundheitsgefährdung wurde auch von der Gutachterin Dr. ### bestätigt, verbunden mit der Empfehlung die Wohnung nicht weiter zu bewohnen.

Mit dem Schreiben vom 03. Juni 2015 wurde auch eine gemäß §§ 549 Abs. 1, 543 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche First zur Abhilfe gesetzt. Diese war mit 14 Tagen, in Anbetracht der Schwere der Mängel, auch angemessen lang.

Der außerordentlichen Kündigung steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin gemäß des Übergabeprotokolls vom 02. August 2015, mit dem Zustand der Wohnung einverstanden erklärte, da gem. § 569 Abs. 1 S. 2 BGB eine Kenntnis der gefahrbringenden Beschaffenheit bei Vertragsschluss nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Die Klägerin war auch nicht aufgrund eines schuldhaften Herbeiführens der Gefährdung an der Geltendmachung des Kündigungsgrundes gehindert (Mössner in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 569 BGB Rn. 31). Es ist nicht ersichtlich, dass ein falsches Heiz-und Lüftungsverhalten der Klägerin zu dem Schimmelbefall geführt hat. Vielmehr lag der Schimmel, nach Aussage des Zeugen ###, schon bei dem Einzug vor, was auch von dem Sachverständigen ### für möglich gehalten wird. Letzterer hat in seinem Gutachten erklärt, dass der Schimmelbefall am ehemaligen Standort des Kühlschranks sowohl durch die geringen Außenwanddicke, als auch durch das fehlerhafte, weil zu nah an der Wand erfolgte, Aufstellen des Kühlschranks bedingt worden sein kann. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen ### entgegen, der glaubhaft bekundet hat, dass gerade hinter dem Kühlschrank bereits bei Einzug Schimmel vorhanden war.

Die Kündigungserklärung erfolgte ordnungsgemäß unter Einhaltung der Schriftform und Angabe des Kündigungsgrundes gemäß §§ 568 Abs. 1, 569 Abs. 4 BGB.”