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Aus der Rubrik “Wohnungsmarkt”:


Berliner Morgenpost am 04.10.2017: Mein Berlin
 – Hohe Mieten, teure Wohnungen: Wie Berlin langsam unsexy wird

Gierige Immobilienheinis, Sanierung ohne Ende, politisches Versagen – Berlins Wohnungsmarkt nervt.

Der Berliner Wohnungsmarkt ist nichts anderes als eine Zumutung. Ich zum Beispiel bin Mitte 30. Meine Großeltern und meine Eltern waren in diesem Alter schon Eigentümer. Dass ich in Berlin irgendwann mal eine Immobilie besitze, ist ungefähr so wahrscheinlich wie, dass der Wedding tatsächlich mal angesagt sein wird. Es ist einfach alles viel zu teuer, wenn man halbwegs urban leben will. Berlin rühmte sich einst, arm, aber sexy zu sein.

https://www.morgenpost.de/kolumne/zwischenmenschlich/article212126253/Hohe-Mieten-teure-Wohnungen-Wie-Berlin-langsam-unsexy-wird.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Minderungsquote eines Mieters zu kürzen, wenn der Mieter für einen Mietmangel – hier: Feuchtigkeit und Schimmel – mitverantwortlich ist?

Die Antwort des Landgerichts Karlsruhe (LG Karlsruhe – 9 S 169/16, Urteil vom 02.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Karlsruhe in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Bezüglich der Schimmelbildung im Badezimmer im Erdgeschoss rügt die Berufung zu Recht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen (§§ 529Abs. 1 S. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen hat der Beklagte einen Verantwortungsanteil an der Schimmelbildung zu tragen, der zu einer – geringen – Mietminderung führt.

Feuchtigkeits- und Schimmelbildung in der Wohnung ist grundsätzlich ein Mangel. Zu entscheiden war lediglich, ob der Mangel auch Gewährleistungsrechte auslöst. Das wäre nicht der Fall, wenn die Schimmelbildung von der Klägerin zu vertreten wäre (arg. e § 538 BGB; Blank, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage 2017, § 536 Rn. 48). Ist streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muss der Vermieter ausräumen (BGH, Urteil vom 10. 11. 2004 – XII ZR 71/01; OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 09-08-1984 – 3 REMiet 6/84). Bei Feuchtigkeit und Schimmelbildung in der Wohnung hat dabei nach der Gefahrkreistheorie zunächst der Vermieter nachzuweisen, dass keine Baumängel vorliegen (Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 536 Rn. 501 m. Nachw.). Erst wenn ihm dies gelingt, muss sich der Mieter hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit entlasten (LG Berlin, Urteil vom 19. 9. 2000 – 64 S 162/00; LG Freiburg, Urteil vom 16.06.1988, 3 S 34/88; Häublein, in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl., § 2016 Rn. 45). Das gilt insbesondere dann, wenn Modernisierungsmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster mit besseren Wärmedämmungseigenschaften am Gebäude vorgenommen werden (LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2003 – 307 S 48/02; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015). In diesem Fall ist die Wohnung nicht allein deshalb mangelfrei, wenn die jeweils zum Bauzeitpunkt geltenden technischen Vorschriften eingehalten werden. Ein Baumangel kann dann auch darin liegen, dass nunmehr die Außenwände die schlechteste Wärmeisolierung aufweisen, so dass sich dort Taufeuchtigkeit bildet (LG Berlin, Urteil vom 23.01.2001 – 64 S 320/99; LG Freiburg, Urteil vom 16.06.1988, 3 S 34/88; Isenmann/Mersson, NZM 2005, 881, 882). Ändern sich infolge der Modernisierung die Anforderungen an das Heizungs- und Lüftungsverhalten, hat der Vermieter den Mieter darauf hinzuweisen und den Mieter über die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Feuchtigkeit zu unterrichten. Unterlässt er dies, kann sich der Vermieter nicht auf ein fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters berufen (LG Berlin, Urteil vom 23.05.2014 – Aktenzeichen 65 S 524/13; LG Berlin, Urteil vom 23,01.2001 – 64 S 320/99; LG Gießen, Urteil vom 12.04,2000, 1 S 63/00; Isenmann/Mersson, NZW 2005, 881, 883; Blank, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage 2017 , § 538 Rn. 49a). Die Hinweispflicht besteht aber grundsätzlich nur dann, wenn sich nach Einbau wärmedämmender Fenster die Anforderungen an das Lüftungs- und Heizverhalten ändern und erhöhte Anforderungen bestehen (vgl. Eisenschmid, in. Schmidt-Futterer, Mietrecht; 12. Auflage 2015, § 536 Rn. 230f,; Blank, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 538 Rn. 50). Sind beide Parteien für die Schimmelbildung verantwortlich, ist die Minderungshöhe entsprechend den Verantwortungsanteilen zu quotieren (LG Bonn Urt. v. 3.12.1990 — 6 S 76/90) oder die Minderungshöhe von vornherein niedriger anzusetzen (AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urt. v. 24.4.2012 — 7 C 326/10; LG Berlin Urt. v. 15.6.2009 — 67 S 279/08).

Nach diesen Maßstäben trägt der Beklagte bis November 2015 einen Verantwortungsanteil für die Schimmelbildung im Badezimmer im Erdgeschoss.

Die Schimmelbildung um das Fenster im Badezimmer im Erdgeschoss selbst ist unstreitig und vom Sachverständigen dokumentiert, Zur Ursache hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 23. November 2015 auf S. 18 ausgeführt (Seite 207 der amtsgerichtlichen Akte):

Zusammenfassend ist hier davon auszugehen, dass die primäre Schadensursache in einem ungeeigneten Heizungsverhalten liegt. Bereits aufgrund dieses Umstandes ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Bades mit Schimmelpilzbildung zu rechnen. Als schadensverstärkende baulich bedingte Umstände kommt hier die nachteilige Veränderung des bauphysikalischen Gesamtgefüges sowie die ungünstige Anordnung der Dusche im unmittelbaren Außenwandbereich und des Heizkörpers im entfernten Innenwandbereich hinzu.

Eine Quantifizierung der Verursachungsbeiträge hinsichtlich der tatsächlich aufgetretenen Schimmelpilzbildung wird im Nachhinein nicht möglich sein. Es wird insbesondere die Frage, ob es ggfs. auch bei einer durchgehenden Beheizung des Bades auf übliche Raumlufttemperaturen aufgrund der dargestellten baulichen Gegebenheiten zu Schimmelbildung gekommen wäre.

Insbesondere ausweislich des letzten Satzes hat der Sachverständige nicht ausschließen können, dass der Schimmel bauseits bedingte Ursachen haben kann. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten, der nach den oben dargestellten Grundsätzen den Entlastungsbeweis bezüglich baulicher Ursachen nicht vollständig hat führen können, Gleichzeitig hat der Sachverständige festgestellt, dass die konkrete und primäre Ursache für die Schimmelbildung im Heizverhalten der Klägerin liegt. Zweifel an dieser Darstellung des Sachverständigen sind mit der Berufung nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist unbestritten, dass die Klägerin die eingebaute Heizung nicht verwendet, sondern lediglich einen Elektro-Heizstrahler einschaltet, während sie das Bad benutzt. Soweit sich die Klägerin in der Berufung darauf beruft, sie habe zu ihrem Heiz- und Lüftungsverhalten mit Schriftsatz vom 22.04.2015 Beweis angetreten, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Sie hat nicht geltend gemacht, das Badezimmer in großem Umfang als vom Sachverständigen zugrunde gelegt zu beheizen, sondern lediglich behauptet, dass das Badezimmer “auch beheizt”. Einer Beweiserhebung zum Heizungsverhalten bedurfte es angesichts dieser unsubstantiierten Behauptung nicht – auch das kurzfristige Heizen mit dem Heizstrahler ist “beheizen” und das Lüftungsverhalten steht nicht in Frage.

Der Beklagten trägt aufgrund einer abstrakt möglichen baulichen Verursachung nicht die volle Verantwortlichkeit, weil die Klägerin – positiv festgestellt – die primäre Ursache für die konkrete Schimmelpilzbildung gesetzt hat. Auch unter Berücksichtigung dogmatischer Bedenken gegen eine Quotierung der Verantwortungsbeiträge (Selk, NJW 2013, 2629, 2630) ist bei diesem Sachstand eine Reduktion des Verantwortungsanteils angemessen, die, wenn auch nicht auf § 254 BGB, so doch auf § 242 BGB zu stützen ist (nemo auditur turpitudinem suam allegans).

Bei der Bemessung war hier zunächst von einer erheblich geringeren Minderungsquote als von der Klägerin geltend gemacht auszugehen. Zu berücksichtigen war lediglich eine Schimmelbildung in der Fensterlaibung; auf eine weitere Schimmelbildung auf den Fliesen hat sich die Klägerin selbst in zweiter Instanz nicht mehr berufen. Die Schimmelbildung ist im Sachverständigengutachten vom 24.11.2015 mit Bildern dokumentiert (Seiten 229, 231 der amtsgerichtlichen Akte). Sie betrifft lediglich den Rahmen um das Fenster und ist – auch in Anbetracht der erheblichen Wirkungsdauer – nicht sehr umfangreich. Insgesamt würde dieser Mangel auch bei voller Verantwortlichkeit des Beklagten nicht mehr als 5 % Minderung rechtfertigen. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Dusche bei dem schmalen Zuschnitt des Badezimmers kaum anders angeordnet werden kann als an der Außenwand. Die Nachtabsenkung auf unter 20 ° C war ebenfalls nur zu einem sehr geringen Teil zu veranschlagen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie nicht auf die Anforderungen an das Heizverhalten hingewiesen worden sei, führt dies nicht zu einer wesentlichen Verschiebung der Verantwortungsanteile. Hier ist weder vorgetragen, wann neue Fenster eingebaut wurden, noch ist geltend gemacht oder ersichtlich, dass sich infolge des Einbaus die Anforderungen an das Heiz- und Lüftungsverhalten geändert hätten. Auch der Sachverständige stellt nicht auf erhöhte Anforderungen ab, sondern legt allgemein geltende und bekannte Maßstäbe an ein durchschnittliches Heizverhalten an. Seit Vorliegen des Gutachtens im November 2015 ist die Klägerin jedenfalls über das richtige Heizverhalten informiert – dies betrifft indes den Zahlungsantrag nicht, der nur für den Zeitraum bis Dezember 2014 gestellt wurde.

Nach alledem rechtfertigt die Schimmelbildung im Badezimmer im Erdgeschoss keine höhere Minderung als 1 % der Bruttomiete.”

Aus der Rubrik “Wohnungsmarkt”:

 

n-tv.de am 02.10.2017: Plus 70 Prozent in Berlin – Preise für Studentenbuden explodieren

In Deutschlands Unistädten schießen die Preise für Studentenwohnungen in die Höhe – allen voran in Berlin.

Studenten müssen in Deutschland immer mehr Geld für Miete ausgeben. Um bis zu 70 Prozent seien die Durchschnittspreise seit 2010 vor allem in Groß- und Universitätsstädten bei Neuvermietungen für Studenten gestiegen, heißt es in einem Gutachten des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln für die Deutsche Real Estate Funds Advisor, aus dem die Zeitungen der Funke Mediengruppe zitierten.

Den stärksten prozentualen Anstieg der Nettomietpreise seit 2010 verzeichnete demnach Berlin mit mehr als 70 Prozent – von etwa sechs auf elf Euro pro Quadratmeter.

http://www.n-tv.de/wirtschaft/Preise-fuer-Studentenbuden-explodieren-article20062024.html

AMV im Lichte der Presse:

Initiative Kiez Siemensstadt am 02.10.2017: Veranstaltung 1. Spandauer Wohntag des AMV am 07.10.2017

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. veranstaltet am 07.10.2017 in Berlin-Spandau unter der Schirmherrschaft von Herrn Bezirksbürgermeister Helmut Kleebank den 1. Spandauer Wohntag mit Vorträgen und Infoständen zu dem Thema „Wohnen in Spandau“ und lädt alle Mieterinnen und Mieter herzlich ein.

Veranstaltung 1. Spandauer Wohntag des AMV am 07.10.2017.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Vermieter eine Mängelbeseitigung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für ihn verursachen würde?

Die Antwort des Landgerichts Karlsruhe (LG Karlsruhe – 9 S 169/16, Urteil vom 02.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Karlsruhe in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Behebung der Ursachen für die Schimmelbildung im Bad kann die Klägerin nicht verlangen. Zwar liegt ein Mangel vor. Der Beklagte kann aber die Mängelbeseitigung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde. Die Verpflichtung des Vermieters zur Wiederherstellung der Mietsache endet, wo der dazu erforderliche Aufwand die “Opfergrenze” übersteigt. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss zwar von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen wertend ermittelt werden. Doch darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einer- und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts und den aus ihm zu ziehenden Einnahmen andererseits (BGH NJW 2005, 3284). So liegt der Fall hier. Der Mangel, der Verantwortungsanteil des Beklagten und der Minderungsbetrag sind, wie ausgeführt, sehr gering. Ob überhaupt ein baulich begründeter Mangel vorliegt, ist nicht positiv festgestellt. Dementsprechend ist auch unklar, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung überhaupt möglich und erforderlich sind. Bei festgestellter Hauptverantwortlichkeit der Klägerin ist der Anspruch der Klägerin auf Mängelbeseitigung daher ausgeschlossen.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

promietrecht.de – Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg – 212 C 65/11, Urteil vom 31.08.2011): Reparatur an einem Abflussrohr ist keine Kleinreparatur

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass ein Abflussrohr / eine Abflussleitung, im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung einer Mietwohnung, nicht im direkten (unmittelbaren) und häufigen Zugriff eines Mieters steht. Dies sei aber eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung einer wirksamen Kleinreparaturklausel.

Da es daran aber fehle, habe ein Mieter keinen Einfluss, solche Leitungen durch sorgsame und pflegliche Behandlung vor übermäßigem Verschleiß zu schützen.

Da die Reparatur des Abflusses wegen fehlender Voraussetzungen keine Kleinreparatur ist, wurde die Klage des Vermieters auf Zahlung der Rechnung abgewiesen.

https://www.promietrecht.de/Blog/Urteil-Reparatur-an-einem-Abflussrohr-ist-keine-Kleinreparatur-E3061.htm

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

anwalt.de am 27.09.2017: Den Partner aus der Wohnung werfen – wann darf man das?

Nicht verheiratete Paare, die zusammenleben, gibt es immer öfter. Geht die Beziehung auseinander, muss einer raus aus der Wohnung. Wie schaut’s dann aus? Wer hat ein Recht darauf, in der Wohnung zu bleiben? Die Freundin oder der Freund beziehungsweise dann die Ex-Freundin oder der Ex-Freund?

https://www.anwalt.de/rechtstipps/den-partner-aus-der-wohnung-werfen-wann-darf-man-das_116892.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Reicht bei einer Betriebskostenabrechnung in preisgebundenen Neubauwohnungen die maschinelle Unterschrift des Vermieters aus, wenn sich der Vermieter bei der Erstellung einer Computeranlage mit spezieller Software bedient, die die zuvor eingegebenen individuellen Daten des Mieters selbständig mit dem übrigen gespeicherten Text verbindet und die Betriebskostenabrechnung versandfertig erstellt?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 18 C 108/15, Urteil vom 09.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 5. wie folgt aus: “Daneben ist auch dem Schriftformerfordernis gemäß §§ 20 Abs. 4 Satz 1, 4 Abs. 7 und 8 NMV i.V.m. § 10 WoBindG erfüllt. Zwar sind die Abrechnungen danach grundsätzlich eigenhändig vom Aussteller zu unterzeichnen. Dies gilt aber gemäß § 10 Abs. 5 WoBindG nicht für den Fall, dass die Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt wurde (s.o. und Schmidt-Futterer, MietR, 11. Aufl., § 556, Rn. 332). Bedient sich der Vermieter bei der Erstellung einer Computeranlage mit spezieller Software, die die zuvor eingegebenen individuellen Daten des Mieters selbständig mit dem übrigen gespeicherten Text verbindet und die Betriebskostenabrechnung versandfertig erstellt, dann reicht die maschinelle Unterschrift des Vermieters aus (BGH, Urteil vom 29. September 2004 – VIII ZR 341/03 -, WuM 2004, 666). So liegt der Fall hier. In dem Anschreiben wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass “dieses Schreiben mit einer automatischen Einrichtung gefertigt” und deshalb nicht eigenhändig unterschrieben worden ist. Im Übrigen sind der Aussteller als juristische Person und deren Vertreter aus der Abrechnung erkennbar.”