Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 04.03.2019: Volksbegehren gegen “Deutsche Wohnen & Co.” Enteignungen könnten 40 Milliarden Euro kosten

Eine senatsinterne „amtliche Kostenschätzung“ zum Volksbegehren hat die Entschädigungskosten “grob” berechnet – plus Nebenkosten.

Werfen wir einen Blick in die senatsinterne „amtliche Kostenschätzung“ zum Volksbegehren „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“: Die Stadtentwicklungsverwaltung kommt auf Entschädigungskosten zwischen 28,8 und 36 Milliarden Euro, plus diversen Neben-, Bewirtschaftungs- und Finanzierungskosten (einmalig bis zu drei Milliarden, laufend in dreistelliger Millionenhöhe p/a).

Staatssekretärin Sandra Obermeyer (parteilos, für die Linke) informierte inzwischen die mitzuständigen Verwaltungen Finanzen und Inneres über die Schätzung, die als „grob“ bezeichnet wird. Die Initiative selbst rechnet mit 7,3 bis 13,7 Mrd.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/volksbegehren-gegen-deutsche-wohnen-und-co-enteignungen-koennten-40-milliarden-euro-kosten/24062124.html

AMV im Lichte der Presse:

Es zahlt sich für Mieter wirklich aus, die Abrechnung des Vermieters über die Betriebs- und Nebenkosten von Fachleuten eines Mietervereins überprüfen zu lassen. Denn so konnte der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund AMV für seine Mitglieder aus den ADO-Häusern an der Heerstraße 362-372 eine Korrektur der Abrechnung für 2017 und entsprechende Gutschriften von nahezu 200 EUR erreichen.Nun sind Fehler in Betriebskostenabrechnungen keine „Besonderheit“ der ADO Immobilien Management GmbH, denn laut dem Deutschen Mieterschutzbund enthält jede zweite Abrechnung nach Form oder Inhalt Positionen die zu beanstanden sind. Egal ob von privaten Hauseigentümern, Immobilienunternehmen oder von gemeinnützigen Wohnungsgesellschaften.

Nur von alleine gibt es in der Regel weder Korrektur noch Gutschrift. Man muss dann schon selbst aktiv werden.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Berechtigt erheblicher Baulärm den Mieter zur Minderung, auch wenn er von einem Dritten verursacht ist und dem Vermieter diesem gegenüber keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche zustehen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 309/18, Beschluss vom 15.01.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Das Amtsgericht hat der auf Erstattung mangelbedingt überzahlten Mietzinses gerichteten Klage zutreffend gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB im tenorierten Umfang stattgegeben, da der Mietzins im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 536 Abs. 1 BGB aufgrund der von dem Nachbargrundstück ausgehenden erheblichen Bauimmissionen teilweise gemindert war. Dagegen vermögen die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin nichts zu erinnern.

Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückzahlung von 20% des im Zeitraum Juli 2015 bis September 2017 entrichteten Mietzinses verpflichtet.

Die durch den Abriss einer Tiefgarage und die Neuerrichtung eines Hochbaus im streitgegenständlichen Zeitraum vom Nachbargrundstück auf die Mietsache einwirkenden und in ihrer Gesamtbelastung erheblichen Bauimmissionen stellen einen Mietmangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB dar. Die vom Amtsgericht vorgenommene Beurteilung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Kammer, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 67 S 105/18, GE 2018, 755, beckonline Tz. 4 m.w.N.) sowie des XII. Zivilsenates des BGH zu auf die Mietsache einwirkenden Bauimmissionen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 2008 – XII ZR 62/06NJW 2008, 2497). Aber auch nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH stellen erhebliche (Lärm-)Immissionen einen Mangel der Mietsache dar, unabhängig davon, ob sie vom Vermieter selbst oder von Dritten ausgehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08NZM 2010, 356; Beschl. v. 22. August 2017 – VIII ZR 226/16NJW-RR 2017, 1290). Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Vermieter gegenüber dem Emittenten Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (nach § 906 BGB) zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 2008 – XII ZR 62/06NJW 2008, 2497; Kammer, a.a.O., Tz. 5 m.w.N.). Andernfalls würde es bei tatsächlich identischer Immissionsbelastung des Mieters von den – allein dem Zufall unterworfenen – rechtlichen Beziehungen des Vermieters zum Emittenten abhängen, ob dem Mieter Ansprüche auf Minderung des Mietzinses gemäß § 536 Abs. 1 BGB zustehen oder nicht. Das aber wäre mit dem in den §§ 535 ff. BGB bewusst verursachungs- und verschuldensunabhängig ausgestalteten Gewährleistungskonzept des Gesetzgebers unvereinbar (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 5 m.w.N.).

Das von der Streithelferin erstinstanzlich bemühte Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14NJW 2015, 2177) führt hier bereits deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung, da ein Mietvertrag selbst im – hier nicht gegebenen – Falle des Fehlens einer ausdrücklichen oder konkludenten Abrede zur Immissionslast zumindest dann ergänzend dahingehend ausgelegt werden muss, dass der Mietzins während der Beeinträchtigungen adäquat gemindert ist, wenn dem Vermieter gegenüber dem Emittenten wegen der Hinnahme der Immissionen Entschädigungsansprüche zustehen (vgl. BGH, a.a.O.). Genau so aber liegt der Fall hier. Denn die Streithelferin hat mit der beklagten Vermieterin eine “Nachbarschaftsvereinbarung” geschlossenen, ausweislich derer sie der Beklagten für “Mietausfallschäden und berechtigte Minderungsansprüche der Mieter” im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen haftet. Davon abgesehen würde die – ohnehin nicht gebotene – ergänzende Auslegung des Mietvertrages aber auch dann zu Lasten der Beklagten ausfallen, wenn ihr gegenüber der Streithelferin keinerlei Abwehr- oder Entschädigungsansprüche zugestanden hätten (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 7).

Die von beiden Berufungen angegriffene Bemessung der Minderungsquote durch das Amtsgericht ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat der Klägerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine einheitliche Minderungsquote von 20% zuerkannt. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Dauer der baubedingten Beeinträchtigungen von Juli 2015 bis einschließlich September 2017 steht für die Kammer aufgrund der in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils getroffenen unstreitigen Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts gemäß § 314ZPO bindend fest, da keine Partei einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt hat, der auch dann erforderlich ist, wenn die Tatsachenfeststellung nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen eines Urteils getroffen wurde (st. Rspr., vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 3, Feskorn, in: Zöller ZPO, 32. Aufl. 2018, § 314 Rz. 2 m.w.N.). Auch die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zur Intensität der Baumaßnahmen und der mit ihnen verbundenen Immissionen sind verfahrensfehlerfrei. Sie ergeben sich aufgrund des in seiner Gesamtheit unstreitigen Umfangs des Bauvorhabens bereits prima facie, erst recht angesichts der Lage der mit ihrer Brandmauer unmittelbar an das Baugeschehen angrenzenden Mietsache. Die vom Amtsgericht gewählte Minderungsquote von 20% bildet die mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben für die Mietsache verbundenen erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen in seiner Gesamtheit angemessen ab.

Soweit die Berufung der Streithelferin rügt, das Amtsgericht hätte keine einheitliche Minderungsquote festsetzen dürfen, sondern stattdessen der vom Bauverlauf abhängigen und im Einzelnen uneinheitlichen Intensität der Beeinträchtigungen durch Festsetzung der Höhe nach unterschiedlicher Minderungsquote Rechnung tragen müssen, ist keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. Beeinträchtigt ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache wie hier während eines längeren Zeitraums unterschiedlich intensiv, ist das Gericht gemäß § 287 ZPO befugt, die daraus erwachsenden Beeinträchtigungen für den gesamten Zeitraum einheitlich zu schätzen und mit einer ebenfalls einheitlichen Minderungsquote zu belegen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. September 2018 – VIII ZR 100/18NZM 2018, 1018). Eine derartige Schätzung ist aus Gründen der Prozessökonomie gerade bei lange andauernden (Groß-)Bauvorhaben wie dem streitgegenständlichen und zwischen den Mietvertragsparteien streitiger Intensität der damit verbundenen Beeinträchtigungen angezeigt (vgl. KG, Urt. v. 8. Januar 2001 – 8 U 5875/98, KGR 2001, 223). Die im ersten Rechtszug nach dieser Maßgabe vorgenommene Schätzung ist ermessensfehlerfrei, da das Amtsgericht bei ihr weder wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen noch unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat.

Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin waren nicht gemäß § 536b BGB wegen vorsätzlicher Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels bei Vertragsschluss ausgeschlossen (vgl. Kammer, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 67 S 76/16NZM 2016, 681). Die Klägerin hat ihre Wohnung nicht in positiver Kenntnis der späteren Bebauung des zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses lediglich mit einer Tiefgarage versehenen Nachbargrundstücks angemietet. Sie hat auch nicht grob fahrlässig gehandelt, auch wenn sie sich bei Abschluss des Mietvertrags keine oder falsche Vorstellungen über die künftige Entwicklung ihres Wohnumfelds gemacht haben sollte. Das gilt unabhängig vom Zustand des Umfeldes zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, hier aber erst Recht angesichts des Umstands, dass die Klägerin die streitgegenständliche Wohnung bereits im Jahre 1983 angemietet hat. Zu diesem Zeitpunkt waren weder die städtebauliche Entwicklung Berlins noch die Entwicklung des unmittelbaren Wohnumfeldes verlässlich vorhersehbar. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin die Entwicklung ihres eigenen Wohnumfeldes bei Vertragsschluss fahrlässig fehleingeschätzt hat; den von § 536b Satz 2 BGB vorausgesetzten Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet ihr Verhalten auf keinen Fall.

Dem vom Amtsgericht zuerkannten Kondiktionsanspruch steht schließlich auch § 814 BGB nicht entgegen, selbst wenn die ungeminderten Zahlungen der Klägerin ohne Rückforderungsvorbehalt geleistet worden sein sollten. Die Berufung der Streithelferin verkennt, dass § 814 BGB nicht das Fehlen eines Vorbehaltes, sondern die Kenntnis der Nichtschuld zum Zeitpunkt der Leistungsvornahme voraussetzt. An diesen Voraussetzungen indes fehlt es, da die Beklagte und ihre Streithelferin eine entsprechende Kenntnis der Klägerin weder dargetan noch unter Beweis gestellt haben. Darlegungs- oder Beweiserleichterungen kamen ihnen insoweit nicht zu Gute (vgl. Kammer, Urt. v. 1. März 2018 – 67 S 342/17, DWW 2018, 138, beckonline Tz. 20). Seine von der Berufung angezogene – gegenteilige, zumindest aber missverständliche und in Rechtsprechung und Literatur häufig missverstandene – Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 – VIII ZR 274/02NJW 2003, 2601) hat der VIII. Zivilsenat mittlerweile aufgegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 4. September 2018 – VIII ZR 100/18NZM 2018, 1018).

Unabhängig davon hat die Klägerin die streitgegenständlichen Zahlungen allerdings auch nicht vorbehaltlos geleistet. Das Amtsgericht hat das Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 2015 zutreffend als einfachen Vorbehalt ausgelegt. Der nachträglichen Geltendmachung der Kondiktionssperre durch die Beklagte bleibt der Erfolg zudem auch wegen Verstoßes gegen § 242 BGB versagt, da die Beklagte die Klägerin zu Beginn der Baumaßnahmen auf deren Mangelanzeige hin selbst gebeten hatte, die Miete zunächst in voller Höhe zu entrichten, um erstmals “nach Abschluss der Arbeiten die Mietminderung in Höhe und Dauer” abschließend zu berechnen. Dass sich die Beklagte vor diesem Hintergrund nunmehr im Prozess auf § 814 BGB beruft, ist treuwidrig, da sie dem durch § 242 BGB sanktionierten Grundsatz des “venire contra factum proprium” zuwidergehandelt hat. Auch das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.”

Pressemitteilung 04/2019

ADO erstattet Betriebskosten in Staaken

Die ADO Immobilien Management GmbH korrigiert in der Heerstraße ihre Nebenkostenabrechnung 2017 für Mitglieder des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. und erteilt Gutschriften pro Mieter in Höhe von knapp 200 Euro.

Die ADO Immobilien Management GmbH storniert in ihrer Nebenkostenabrechnung 2017 die Positionen Ungezieferbekämpfung, Wartung Dachventilatoren, Wartung Brandmeldeanlagen, Wartung RWA sowie Sperrmüllentsorgung komplett und reduziert die Stromkosten für den Aufzug, die Kosten der Hausbeleuchtung sowie die Stromkosten für die Heizung um 15% und erteilt Gutschriften.

Die ADO Immobilien Management GmbH rechnete in ihrer Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2017 für die Objekte Heerstraße 362 – 372 gerade in 13593 Berlin für 153 Mietparteien am 22.10.2018 die Betriebskosten in Höhe von 302.763,78 € sowie die Heizkosten in Höhe von 144.320,06 € ab.

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. legte für seine Mitglieder Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2017 ein und monierte insbesondere die Positionen Ungezieferbekämpfung, Wartung Dachventilatoren, Wartung Brandmeldeanlagen, Wartung RWA, Sperrmüllentsorgung, Aufzugskosten, Kosten der Hausbeleuchtung sowie Stromkosten für die Heizung.

Die ADO Immobilien Management GmbH übersandte dem AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. nun am 05.03.2019 aus Gründen der Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Korrekturabrechnungen. Sie stornierte die Positionen Ungezieferbekämpfung, Wartung Dachventilatoren, Wartung Brandmeldeanlagen sowie Wartung RWA mangels vertraglicher Vereinbarung komplett. Die Kosten für die Sperrmüllentsorgung strich sie aufgrund einer fehlerhaften Rechnungsaufteilung komplett. Die Stromkosten für den Aufzug, die Kosten der Hausbeleuchtung sowie die Stromkosten für die Heizung reduzierte sie um 15%.

Kommentar des AMV

„Den AMV freut es außerordentlich, dass die ADO Immobilien Management GmbH der Aufforderung, ihre maßgebliche Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 zu überprüfen, zu korrigieren und den betroffenen Mieterinnen und Mietern auf den Mieterkonten Gutschriften zu erteilen, unverzüglich nachgekommen ist. Besonders erfreulich ist dabei, dass die Positionen Ungezieferbekämpfung, Wartung Dachventilatoren, Wartung Brandmeldeanlagen, Wartung RWA sowie Sperrmüllentsorgung komplett gestrichen wurden”, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV.

„Der AMV empfiehlt allen Mieterinnen und Mietern, ihre Betriebs- und Heizkostenabrechnung durch einen Mieterverein überprüfen zu lassen. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben Mieter dafür zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung Zeit”, so Eupen.

Berlin, den 05.03.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Geht die Minderungsbefugnis des Mieters verloren, wenn er die Beseitigung des Mangels verweigert oder mutwillig erschwert?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 224 C 297/18, Urteil vom 04.12.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Für die Zeit ab dem 01.05.2017 greift jedoch keine Minderung mehr ein. Aufgrund der Weigerung der Klägerin, die von Beklagtenseite vorgeschlagene (provisorische) Mangelbeseitigung durchführen zu lassen, kann sie sich nicht mehr auf eine Minderung berufen. Der Mieter kann sich nicht auf die Minderung berufen, wenn der Mangel bzw. die unterlassene Mangelbeseitigung auf sein Verhalten zurückzuführen ist (Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 536 Rn. 351). Die Minderungsbefugnis geht verloren, wenn der Mieter die Beseitigung des Mangels verweigert oder mutwillig erschwert (Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 536 Rn. 628). Verhindert der Mieter unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Mieter grundsätzlich wieder die ungeminderte Miete zu entrichten hat (vgl. BGH NJW 2010, 3015). Denn der Mieter darf es nicht in der Hand haben, durch eigenes Handeln bzw. Unterlassen die Mangelsituation und damit die Minderung der Miete zu perpetuieren. Hinsichtlich der geschuldeten Miete ist der Vermieter im Fall der unberechtigten Verhinderung der Mangelbeseitigung durch den Mieter so zu stellen, als ob er die Mangelbeseitigung durchgeführt hätte. Demnach kann sich der Mieter ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen (BGH NJW 2015, 2419).

Die Klägerin hat die Mangelbeseitigung, wie sie zuvor von der Beklagtenseite vorgeschlagen worden war, mit Schreiben vom 30.03.2017 abgelehnt. Dies stellt ein treuwidriges Verhalten der Klägerin dar, da ein sachlicher Grund für die Ablehnung nicht vorlag. Die Tatsache, dass die Versorgung der Wohnung mit Wärme und Warmwasser gemäß dem Vorschlag der Beklagtenseite zunächst provisorisch ermöglicht werden sollte, bis eine dauerhafte Lösung für das Problem gefunden würde, berechtigte die Klägerin nicht, die vorgeschlagenen Maßnahmen abzulehnen. Die Beklagtenseite hatte, wie sich aus dem Schreiben vom 03.04.2017 ergibt, am 29.03.2017 die Zurverfügungstellung von Radiatoren für jedes Zimmers nebst Erstattung der für deren Betrieb entstehenden Stromkosten und den Einbau eines 80-Liter-Warmwasseboilers angekündigt. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, dass die elektrische Beheizung der Wohnung mit Radiatoren nur eine vorübergehende Lösung sein sollte. Diese Maßnahmen wurden vom Berliner Mieterverein für die Klägerin mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um eine rein temporäre Lösung. Die Tatsache, dass es sich um eine temporäre Lösung handelte, steht einem ordnungsgemäßen Mangelbeseitigungsangebot vorliegend jedoch nicht entgegen. Da eine Reparatur der vorhandenen Gastherme nach dem Vorbringen der Beklagtenseite nicht möglich war, konnte eine endgültige Mangelbeseitigung nicht innerhalb kurzer Zeit erfolgen. Die Beklagte benötigte zunächst Zeit, um die Frage der künftigen Beheizung der Wohnung zu klären und entsprechende Maßnahmen zu planen. Für die Zeit bis zur endgültigen Lösung des Problems war es zweckmäßig, eine provisorische Lösung vorzusehen. Denn die Versorgung einer Wohnung mit Heizung und warmem Wasser ist elementar. Die Ablehnung der vorübergehenden Lösung, die von der Beklagten vorgeschlagen wurde, stellt ein treuwidriges Verhalten der Klägerin dar, durch das die Minderungsbefugnis verloren gegangen ist.

Eine Minderung war danach ab Anfang Mai 2017 ausgeschlossen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Warmwasserversorgung und Beheizung der Wohnung jedenfalls bis Ende April 2017 provisorisch hätte hergestellt werden können, wenn sich die Klägerin nicht geweigert hätte, die von Beklagtenseite vorgesehenen Maßnahmen zu dulden.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Berliner Zeitung am 01.03.2019: Fünfter Block an der Karl-Marx-Allee – Angeblich kein Vorkaufsrecht für Mieter

Beim Verkauf eines fünften Blocks an der KarlMarxAllee von der Predac an die Deutsche Wohnen sollen die Mieter der rund 150 Wohnungen angeblich kein Vorkaufsrecht haben. Das jedenfalls hat die Predac den Mietern des Blocks jetzt per Schreiben mitgeteilt.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/fuenfter-block-an-der-karl-marx-allee-angeblich-kein-vorkaufsrecht-fuer-mieter-32122664

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Rechtfertigt ein Ausfall der Gastherme in der Zeit von Januar bis März eine Minderung der Miete um 50 %?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 224 C 297/18, Urteil vom 04.12.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Für die Zeit vom 26.01.2017 bis zum 31.03.2017 war die Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB in Höhe von 50 % gemindert. Aufgrund des Ausfalls der Gastherme war unstreitig sowohl die Heizung als auch die Warmwasserversorgung in der Wohnung ausgefallen. Hierfür ist eine Minderung in Höhe von 50 % angemessen. Daraus ergibt sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 46,49 € für 6 Tage im Januar 2017 und von jeweils 240,20 € für Februar und März 2017, insgesamt 526,89 €. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite war die Miete nicht bereits ab dem 25.01.2017 gemindert. Denn aus dem Vorbringen der Klägerseite ergibt sich nicht, dass die Gastherme schon seit dem 25.01.2017 nicht mehr funktioniert hätte und dies der Beklagtenseite auch bekannt gewesen wäre. Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen, die Therme habe seit dem 26.01.2017 nicht mehr funktioniert.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Berliner Zeitung am 01.03.2019: Teure Modernisierung – Wie Zahnärzte in Berlin die Mieten hochtreiben

Die Modernisierungsankündigung war für die Mieter ein Schock. Verdreifachen werde sich die Miete voraussichtlich, teilte die Hausverwaltung den Bewohnern einer rund 73 Quadratmeter großen Wohnung in der Lenbachstraße 7 in Friedrichshain mit – von bisher 458 Euro auf künftig 1408,75 Euro monatlich. Als Vermieterin wurde eine Firma mit dem schillernden Namen Projekt F-24 Alpha GmbH genannt. Jetzt ist klar, wer sich dahinter verbirgt. Ein Firmengeflecht, an dem unter anderem das Versorgungswerk der Zahnärztekammer aus Schleswig-Holstein beteiligt ist.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/teure-modernisierung-wie-zahnaerzte-in-berlin-die-mieten-hochtreiben–32122408

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

Deutschlandfunk Kultur am 28.02.2019: Berliner Wohnungsmarkt – Zurückkaufen, bauen oder enteignen?

In keiner anderen Stadt der Welt steigen die Mieten wie in Berlin. Initiativen kämpfen für bezahlbares Wohnen im Kiez. Das geplante Volksbegehren „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ wurde belächelt – nun findet es politische Unterstützung.

In keiner anderen Stadt der Welt steigen die Mieten zurzeit so stark wie in Berlin – allein im vergangenen Jahr um mehr als 20 Prozent. Lag der Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen 2008 noch bei etwa fünf Euro, wurden 2018 zehn Euro verlangt. 31 Prozent ihres Einkommens geben die Berliner inzwischen für die Miete aus.

Taheri hat wegen solcher Praktiken das Volksbegehren „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ initiiert. Der Wirtschaftswissenschaftler will die Berliner darüber abstimmen lassen, ob Immobilienfirmen, die mehr als 3000 Wohnungen besitzen, gegen Entschädigung vom Senat enteignet werden sollen. Allen voran die Deutsche Wohnen, aber auch Firmen wie Vonovia oder Ado Properties:

„Die nutzten ihre Marktmacht aus, um alle Hebel in Bewegung zu setzen: Klassische Mieterhöhung, Modernisierung. Gleichzeitig greifen sie mit ihrer Marktmacht die Mieterschutzgesetze an. Die Mieten werden teilweise über den Mitspiegel erhöht. Und wenn die Mieter sich dagegen wehren, werden sie verklagt.“

Taheri und seine Mitstreiter berufen sich auf Artikel 15 des Grundgesetzes, der es ermöglicht, Eigentum zu vergesellschaften. Ob der in diesem Fall greift, ist unter Staatsrechtlern umstritten, schließlich schützt das Grundgesetz auch das Eigentum ausdrücklich.

„Diese Wohnungen, die größtenteils auch städtisch waren, gehören gemeinwirtschaftlich bewirtschaftet, im Sinne der Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung und nicht der Profitmaximierung.“

Als Taheri das Volksbegehren im November bei der Verwaltung eingereicht hat, wurde er noch als revolutionärer Spinner belächelt. Inzwischen zeigen die regierenden Grünen Sympathien für das Volksbegehren, die Linke, die mit Katrin Lompscher die Bausenatorin stellt, unterstützt es sogar offen.

https://www.deutschlandfunkkultur.de/berliner-wohnungsmarkt-zurueckkaufen-bauen-oder-enteignen.1001.de.html?dram:article_id=442294

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 28.02.2019: Wohnungsnot in Berlin – Bauen für die Ärmsten

Berlins Wohnungsmarkt ist ungerecht. Und das wird auch so bleiben, wenn nicht gebaut wird. Weil auch das beste Mietrecht Lücken hat.

Wo der Staat den Mangel verwaltet, sind die Schwächsten die Verlierer. Häuser kaufen, Firmen enteignen schafft nicht mehr Wohnungen, um die Mieter kämpfen. Niemals lassen sich die Lücken im Mietrecht so stopfen, dass Spekulanten sie nicht ausnutzen, um vom Mangel zu profitieren. Der neueste Trend: einTisch, ein paar Stühle, und die Wohnung ist möbliert und die Mietpreisbremse gelöst. Wer nicht zahlen kann, verliert, es werden mehr, weil die Einkommen weniger steigen als die Mieten. Wem gehört Berlin? Den Hausbesitzern.

R2G startet bald in die zweite Hälfte der Legislatur. In der ersten hat sie den Wohnungsmarkt reguliert. Jetzt, in der zweiten Halbzeit, geht es ums Ergebnis: die Bekämpfung des Mangels. Das geht nur durch Neubau. Nicht verschämt, auf Dächern und in Lücken, sondern weithin sichtbar: Wir müssen die Stadt erweitern durch neue Quartiere, neue Siedlungen.

Warum alle nach Wien schauen

Dazu braucht es ein politisches Bekenntnis. So wie Wien es tat, vor einem Jahrhundert mit dem „Gemeindebau“, der bis heute läuft: Für zig Millionen entsteht ein neuer Stadtteil. Und die Bewohner begehren nicht auf, weil sie profitieren von günstigen Mieten. Wer warnend auf die Kosten des sozialen Wohnungsbaus zeigt, der vergisst die Genossenschaften. Sie haben volle Kassen und wollen bauen. Deren Mieten sind vielleicht für Hartz-IV-Empfänger zu hoch, nicht aber für Polizisten und Krankenschwestern. Und die finden am freien Markt mit ihrem Einkommen auch keine Wohnung.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsnot-in-berlin-bauen-fuer-die-aermsten/24051386.html