Archiv der Kategorie: Kuriosum/Kuriosa

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Was ist ein Staubsauger?

“Staubsauger bezeichnet ein Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht.”

So ist es in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8.7.2013 geregelt, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union 2013, L192/24 vom 13.7.2013

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Wie muss die Mindestgröße von Pfirsichen und Nektarinnen sein?

“Die Größe wird nach größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder Anzahl bestimmt. Die Mindestgröße beträgt: – 56 mm oder 85 g in der Klasse Extra, – 51 mm oder 65 g in den Klassen I und II. Früchte unter 56 mm oder 85 g werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober (nördliche Hemisphäre) bzw. vom 1. Januar bis 30. April (südliche Hemisphäre) nicht vermarktet.”

So ist es in Anhang I – Teil B – Teil 5 – III – der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 geregelt.

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Wie müssen Kopfsalat, Römischer Salat, Krause Endivie und Eskariol beschaffen sein, um als Handelsklasse I zu gelten?

“Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.

Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann.

Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.”

So ist es im Anhang I – Teil B – Teil 4 – Kapitel B. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7.6.2011 geregelt.

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Was versteht man unter “Spielzeug”?

“Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.”

So ist es in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.6.2009 über die Sicherheit von Spielzeug geregelt.

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Wie muss die Mindestgröße einer Erdbeere sein?

“Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt. Die Mindestgröße beträgt: – 25 mm in der Klasse Extra, – 18 mm in den Klassen I und II. Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.”

So ist es im Anhang 1 – Teil B – Teil 7 – Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7.6.2011 geregelt.

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Wie müssen Tomaten beim Verkauf verpackt sein?

“Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.”

So ist es im Anhang 1 – Teil B – Teil 10 – V. B. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7.6.2011 geregelt.

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Was versteht man unter einer Gurke der “Handelsklasse 1” ?

Eine Gurke, die “ziemlich gut geformt und praktisch gerade ist (maximale Krümmung: 10 mm auf 10 cm Länge der Gurke)”.

So war es in der Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission vom 15.6.1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken geregelt.

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Wie lang und wie dick muss eigentlich eine Banane sein, damit sie in der EU verkauft werden darf?

Die Antwort der Kommission der EU lautet: “Die Länge muß mindestens 14 cm und die Dicke mindestens 27 mm betragen.”

So ist es in der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 16.9.1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen geregelt.

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Ist Christbaumschmuck Spielzeug?

Die Antwort des Rates der Europäischen Union lautet: Nein!

So steht es in Nr. 1 des Anhanges 1 zu Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 3.5.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstatten über die Sicherheit von Spielzeug (88/378/EWG) geschrieben.

Ebenso gelten nach dieser Richtlinie nicht als Spielzeug: Druckluftwaffen (Nr. 9), Feuerwerkskörper (Nr. 10), Schleudern und Steinschleudern (Nr. 11), Schnuller für Säuglinge (Nr. 19) …