AMV im Lichte der Presse:

Berliner Woche am 03.02.2017 – Gewobag erhöht Mieten: Senatorin Lompscher will die Rücknahme der Ankündigung erreichen

Christine Scherzinger schwant Böses. Mietern von Gewobag-Wohnungen in Schöneberg drohen Mieterhöhungen von bis zu 15 Prozent; eine „weitere unzumutbare Verdrängungsspirale“, sagt die Bezirksverordnete der Linken.

Auch der neu gegründete Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) hat sich eingeschaltet. Dessen Vorsitzender Uwe Piper sagt, die Gewobag müsse die Erhöhungen unverzüglich zurücknehmen beziehungsweise die im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortmaßnahme anwenden.

http://www.berliner-woche.de/schoeneberg/soziales/gewobag-erhoeht-mieten-senatorin-lompscher-will-die-ruecknahme-der-ankuendigung-erreichen-d118185.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Liegt eine Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache dar, wenn der Vermieter die Mietsache im Rahmen seiner Erhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB wesentlich verändert?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 315/15, Urteil vom 07.09.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der Austausch des ursprünglich vorhandenen Fliesenbodens auf der streitgegenständlichen Terrasse durch die Beklagten hat zu einer Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache geführt. Zwar ist ein bestimmter Bodenbelag nicht als vertraglich geschuldet vereinbart. Insoweit ist jedoch bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung durch Auslegung zu ermitteln, was der Vermieter schuldet und welchen Standard die Parteien in Ansehung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrssitte voraussetzen durften und wollten, §§ 133, 157 BGB (BGH, Urt. v. 10. Mai 2006, VIII ZR 23/04, NZM 2006, 582). Regelmäßig wird auch der Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss Aufschluss über die “Vertragsgemäßheit” geben (so auch LG Stuttgart, Urt. v. 1. Juli 2015, 13 S 154/14, NJW-RR 2015, 1494). Zwar darf der Vermieter die Mietsache im Rahmen der Erhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Er ist jedoch gehalten, den ursprünglichen Zustand der Mietsache möglichst zu erhalten bzw. etwa nach Beseitigung von Mängeln wiederherzustellen (Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 535 Rn 63). Wesentliche Veränderungen muss der Mieter grundsätzlich nicht hinnehmen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass bei einer zu einer 1,5 Zimmer-Wohnung gehörenden Terrasse, die ca. 1/3 der Gesamtmietfläche ausmacht, deren Beschaffenheit der Mietsache insgesamt in nicht unerheblichem Maße ihr Gepräge gibt. Hierzu gehört auch maßgeblich der Bodenbelag, ohne dass es insoweit besonderer Vereinbarungen der Parteien zur konkreten Nutzung der Terrasse – etwa für das Aufstellen von Blumenkübeln – bedarf. Der nunmehr verlegte Holzbodenbelag ist zu dem ursprünglich vorhandenen Fliesenbelag auch nicht vergleichbar. Dies ist angesichts der unterschiedlichen Material- und Oberflächenbeschaffenheit evident; eine Beweiserhebung ist insoweit nicht veranlasst. Auf die Frage der Kosten des Bodens kommt es nicht an (so auch LG Berlin, Urt. v. 1. Dezember 2009, 63 S 162/09). Auch die Wertverbesserung ist außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 555 c ff. BGB unbehelflich.

Der Kläger ist an der Geltendmachung seines Instandsetzungsanspruchs auch nicht deshalb gehindert, weil er den Einbau des Holzbodens faktisch geduldet hat. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2014 hat er zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass er den Austausch des Bodenbelags nicht dauerhaft hinzunehmen bereit sei. Allein der tatsächlichen Hinnahme der Arbeiten konnten und durften die Beklagten angesichts dessen nicht entnehmen, dass der Kläger den nunmehrigen Zustand als vertragsgemäß genehmige.”

Pressemitteilung 16/2017

E I N L A D U N G

2. Spandauer Mieter- und Verbraucheraktionstag des AMV am 11.03.2017

                 – Vorsorge und Selbstbestimmung im Alter –

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. veranstaltet am 11.03.2017 in Berlin-Spandau den 2. Spandauer Mieter- und Verbraucheraktionstag zu dem Thema ” Vorsorge und Selbstbestimmung im Alter” und lädt alle Verbraucherinnen und Verbraucher herzlich ein.

SCHIRMHERR: Herr Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig

GEFÖRDERT DURCH

IKEA Stiftung      … weiterlesen

Ausflugstipp – Zoologischer Garten Berlin
zoologischer-garten-berlin
 
http://www.focus.de/regional/berlin/ausflugstipp-zoologischer-garten-berlin_id_6587710.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Abendschau am 02.02.2017: Mieter im Unklaren über Mietmoratorium

Quelle: Rundfunk Berlin-Brandenburg

Städtische Wohnungsbaugesellschaften haben ihre Mieten um 10% erhöht entgegen der Vereinbarung im Koalitionsvertrag von nur 2 %. Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher hat die zu einem Mietmoratorium aufgefordert.

http://www.ardmediathek.de/tv/Abendschau/Mieter-im-Unklaren-%C3%BCber-Mietmoratorium/rbb-Fernsehen/Video?bcastId=3822076&documentId=40417176

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

promietrecht.de: Umzug – Helfer, Freunde, Bekannte verursachen einen Schaden

Wenn private Helfer beim Umzug etwas beschädigen, muss der Helfer für unabsichtliche Beschädigungen in der Regel nur haften, wenn ein Auftragsverhältnis bestanden hat. Ein Auftragsverhältnis besteht, wenn ein Entgelt gezahlt wird (z.B. Stundenlohn, pauschale Vergütung).

Hinweis: Private Umzugshelfer dürfen davon ausgehen, dass bei einer reinen Gefälligkeit (Freundschaftsdienste) ein stillschweigender Haftungsausschluss besteht – dies wurde in Rechtsstreitigkeiten auch so entschieden (OLG Koblenz, AZ 3 U 1468/14, ähnlich auch AG Plettenberg, AZ 1 C 345/05).

http://www.promietrecht.de/Schaden/Abwehr-von-Forderungen/Umzug-Helfer-Freunde-Bekannte-verursachen-einen-Schaden-E2798.htm

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 01.02.2017: Infoveranstaltung – Schönheitsreparaturen im Mietrecht

E I N L A D U N G

20. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 15.02.2017 – Schönheitsreparaturen im Mietrecht

Wann: 15.02.2017, 19:30 Uhr

Wo: Restaurant 1860 TSV-Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau

Thema: Schönheitsreparaturen im Mietrecht

Referent: Assessor Marcel Eupen

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher!

Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

http://www.unterwegs-in-spandau.de/infoveranstaltung-schoenheitsreparaturen-im-mietrecht/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Ist der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit verjährbar?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 315/15, Urteil vom 07.09.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Zwar wäre ein diesbezüglicher Anspruch nicht verjährt, die Beklagten können nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit unverjährbar. Denn es handelt sich bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung (BGH, Urt. v. 19. Juni 2006 – VIII ZR 284/05, NZM 2006, 696, Tz. 11). Diese Pflicht des Vermieters erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu, auch soweit sie darauf gerichtet ist, bereits aufgetretene Mängel zu beseitigen (BGH, Urt. v. 17. Februar 2010, VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 = NJW 2010, 1292, Tz. 17).”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


rbb-online.de am 30.01.2017: Nach Klage des Nachbarn
Mieterin darf nachts nicht mehr auf Balkon rauchen

Weil der Tabakrauch seiner Nachbarin bei Westwind direkt in seine Wohnung zog, hat ein Mann aus Hellersdorf vor Gericht geklagt. Der Richter entschied: Die Mieterin darf nachts nicht mehr auf ihrem Balkon rauchen. Eine Zuwiderhandlung könnte für sie teuer werden.

http://www.rbb-online.de/panorama/beitrag/2017/01/rauchverbot-balkon-amtsgericht-lichtenberg.html