Berliner Morgenpost am 13.01.2017: Verbraucher: Zahnersatz – Welche Kosten übernimmt die Kasse?
Was tun, wenn die Rente für den Zahnersatz nicht reicht?
Berliner Morgenpost am 13.01.2017: Verbraucher: Zahnersatz – Welche Kosten übernimmt die Kasse?
Was tun, wenn die Rente für den Zahnersatz nicht reicht?
Liegt ein Mangel einer Gegensprechanlage vor, wenn diese nur funktioniert, wenn der Knopf der Sprechanlage gedrückt wird, die Person draußen spricht, der Knopf wieder losgelassen wird, wenn man selber spricht und wieder gedrückt wird, wenn die Person draußen spricht?
Die Antwort des Amtsgerichts Spandau (AG Spandau – 12 C 149/15, Urteil vom 29.03.2016) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Spandau in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Betreffend Gegensprechanlage hat sich das Gericht im durchgeführten Ortstermin am 15. Februar 2016 nicht davon überzeugen können, das Mängel an dieser Anlage bestehen. Bei der Gegensprechanlage handelt es sich um ein älteres Modell, was nur funktioniert, wenn der Knopf der Sprechanlage gedrückt wird, die Person draußen spricht, der Knopf wieder losgelassen wird, wenn man selber spricht und wieder gedrückt wird, wenn die Person draußen spricht. Den Klägern ist dies vor Ort mitgeteilt worden. Etwaiges Rauschen bei der Tonübertragung und Knistern bzw. Knacken ist systembedingt und stellt keinen Mangel dar, da die Anlage in dem vorgefundenen Zustand mitvermietet wurde.”
Seit 2004 sind die Mieten in Berlin um 69 % angestiegen. Der Zuwachs bei den angebotenen Mietpreisen (Angebotsmietpreise beschreiben den Median, d.h. 50 % der Werte in einer Stadt liegen über diesem Wert und 50 % darunter) betrug im zweiten Halbjahr 2016 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres rund 12 %. Der Preisschub bei den Angebotsmieten auf Jahressicht beläuft sich auf 12,3 %. Das Mietpreisniveau kletterte erstmals über die 10 Euro-Marke auf 10,15 Euro/m²/Monat. Die Kaufpreise stiegen seit 2004 um 115 %. Diese Zahlen … weiterlesen
haufe.de am 12.01.2017: Grüne wollen umfassende Verschärfung des Mietrechts
Nach der SPD bringen nun auch Die Grünen das Thema Mietrecht in den Wahlkampf ein: Die Bundestagsfraktion fordert in einem Antrag eine große Reform. Etwa die Mietpreisbremse wollen die Grünen drastisch verschärfen. So sollen zum Beispiel Ausnahmen abgeschafft werden.
faz.net am 10.01.2017: Beginnender Wahlkampf – SPD will Wohnungskäufer entlasten und Mieterrechte stärken
Dass die seit Mitte 2015 geltende Mietpreisbremse nicht greift, legen viele Studien nahe. Bislang aber beißt die SPD, die nachschärfen will, beim Koalitionspartner Union auf Granit. Gelingt jetzt ein neuer Anlauf?
Haben Mieter einen Anspruch auf Mängelbeseitigung bzw. Instandsetzung eines Kellerraums, wenn der Mietvertrag lediglich einen nicht näher bezeichneten Kellerverschlag zur Mitbenutzung freigibt?
Die Antwort des Amtsgerichts Spandau (AG Spandau – 12 C 149/15, Urteil vom 29.03.2016) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Spandau in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Betreffend den Kellerraum kann festgestellt werden, dass den Klägern weder ein Instandsetzungsanspruch noch ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes zusteht. Unabhängig davon, dass der Kellerraum nicht näher bezeichnet wurde und die Klage mangels vollstreckungsfähigen Inhalts diesbezüglich unzulässig sein dürfte, was zunächst dahingestellt bleiben kann, wird darauf hingewiesen, dass in keinem der hier vorgelegten Mietverträge, nämlich dem Ursprungsvertrag von 1965 und dem jetzt geltenden Vertrag vom 11. September 1997 ein Keller mitvermietet, sondern lediglich zur Mitbenutzung freigegeben wurde (siehe § 1 des Vertrages vom 11. September 1997, wonach ein Kellerverschlag mitbenutzt werden kann). Um welchen Verschlag es sich dabei handelt, wurde nicht geregelt. Betreffend diesen Verschlag ist wohl davon auszugehen, dass die Gastherme und Heizung dort aufgestellt werden konnten; die Kläger scheinen hiervon immer noch Gebrauch zu machen, wie sich aus den eingereichten Lichtbildern ergibt. Da allerdings kein Anspruch auf Besitzeinräumung eines bestimmten Kellerraums besteht, besteht auch kein Anspruch auf Instandsetzung desselben nicht näher bezeichneten Kellerraums. Dies betrifft auch die Zugangstreppe und den Boden des Kellerraums, da davon auszugehen ist, das letzterer in dem Zustand mit überlassen wurde, wie er jetzt vorliegt. Gleiches betrifft auch die Treppe.”
Thema Mietrecht hat den Wahlkampf erreicht – Grüne fordern große Mietrechtsreform
Pünktlich zum Wahlkampfauftakt für die Bundestagswahl fordern die Grünen eine große Mietrechtsreform.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 10.01.2017 einen Antrag (Drucksache 18/10810) mit der Überschrift “Zusammenhalt stärken – Mietrecht reformieren” in den Bundestag eingebracht (Quelle: http://www.bundestag.de/hib#url=L3ByZXNzZS9oaWIvMjAxN18wMS8tLzQ4NzgyNg==&mod=mod454590). Eine umfassende Verbesserung der Rechtsstellung von Mietern ist Ziel ihres Antrags. Zum einen wird dort eine drastische Verschärfung der sogenannten Mietpreisbremse verlangt. Unter anderem sollen Wohnungen, die bereits heute … weiterlesen
sueddeutsche.de am 12.01.2017: Wohnungsbaupolitik – Sozialer Sprengstoff
Die Wohnungsbaupolitik hat bisher ihre Ziele verfehlt. Nun wird sie zum Thema im Wahlkampf.
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/wohnungsbaupolitik-sozialer-sprengstoff-1.3329979
sueddeutsche.de am 12.01.2017: Kündigung – Und raus bist du
Verhält sich ein Mieter korrekt, kann der Vermieter fast nur wegen Eigenbedarfs kündigen. Das ist nach Urteilen des Bundesgerichtshofs immer leichter geworden.
http://www.sueddeutsche.de/geld/kuendigung-und-raus-bist-du-1.3329888
Kommt bei einem 30 Jahre alten Holzboden mit typischen Abnutzungserscheinungen durch vertragsgemäßen Gebrauch ein Zuschlag für hochwertige Bodenbeläge in Betracht?
Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a. M. – 33 C 3834/14, Urteil vom 29.01.2016) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Ein Zuschlag für hochwertige Bodenbeläge kommt nicht in Betracht, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass sich diese in gutem Zustand befinden. Hierfür sind die Kläger darlegungs- und beweispflichtig, weil sie diesen Zuschlag für sich in Anspruch nehmen. Soweit sie meinen, ein nicht guter Zustand sei auf das Wohnverhalten des Beklagten zurückzuführen, ist dies unerheblich. Der Beklagte wohnt seit mittlerweile fast 30 Jahren in der Wohnung. Selbstverständlich ist ein Holzboden nach solch langer Nutzungsdauer allein durch vertragsgemäßen Gebrauch abgenutzt und bedarf der Aufarbeitung. Ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ist dagegen weder dargelegt worden noch ersichtlich. Hinzu tritt, dass die Kläger auch nicht dargelegt haben, dass der Bodenbelag im Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses 1986 neu oder neu aufgearbeitet war.”