Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist das wohnwertmindernde Merkmal “nicht abschließbare Hauseingangstür” nach dem Berliner Mietspiegel 2015 gegeben, wenn die Tür zum Aufgang des Hinterhauses nicht abschließbar ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 14 C 181/15, Urteil vom 02.02.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Hauseingangstür nicht abschließbar ist. Bei dem von dem Beklagten vorgelegten Lichtbild handelt es sich offensichtlich nicht um die Hauseingangstür zur Straße, sondern um die Tür zum Aufgang des Hinterhauses. Mit der Hauseingangstür ist jedoch die Zutrittsmöglichkeit von der Straße gemeint, da es bei der Frage der Abschließbarkeit darum geht, Nichtmietern den Zutritt zum Gebäude zu verwehren.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 18.01.2017: Wohnungsbau in Berlin – In diesen Bezirken werden die meisten Wohnungen genehmigt

Genehmigte Wohnungen Bezirk für Bezirk, bis November 2016 (Quelle: Amt für Statistik):

Mitte: 3663
Pankow: 3625
Lichtenberg: 2866
Marzahn-Hellersdorf: 2364
Treptow-Köpenick: 2360
Charlottenburg-Wilmersdorf: 1648
Spandau: 1422
Tempelhof-Schöneberg: 1150
Neukölln: 1066
Steglitz-Zehlendorf: 857
Friedrichshain-Kreuzberg: 777
Reinickendorf: 679

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsbau-in-berlin-in-diesen-bezirken-werden-die-meisten-wohnungen-genehmigt/19259334.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gilt bei der Überprüfung eines Mieterhöhungsbegehrens für einen Mietvertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 14 C 181/15, Urteil vom 02.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das wohnwertmindernde Merkmal “keine Spüle” ist nicht verwirklicht, da dem Mietvertrag zu entnehmen ist, dass die Küche mit einer Spüle nebst Unterschrank ausgestattet ist (§ 12 Ziff. 12.2 des Mietvertrages). Für den Mietvertrag gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit.”

Pressemitteilung 08/2017

Erste Sofortmaßnahme umgesetzt – Planmäßige Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau werden zum 01.04.2017 ausgesetzt

Katrin Lompscher, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, hat die Investitionsbank Berlin (IBB) als zuständige Förderbank beauftragt, die im Sozialen Wohnungsbau zum 01.04. jährlich erfolgende Erhöhung der förderrechtlich zulässigen Mieten um 0,1278 €/m² Wohnfläche/monatlich in 2017 für ein Jahr auszusetzen (Quelle: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/pressebox/archiv_volltext.shtml?arch_1701/nachricht6292.html). Den Eigentümerinnen und Eigentümern der Sozialmietwohnungen wird zum Ausgleich für die Begrenzung der Mietentwicklung – je nach bisherigem Förderverlauf – ein entsprechender Zuschuss oder die Reduzierung der Zins-/Tilgungsverpflichtungen für zu bedienende Förderdarlehen angeboten. … weiterlesen

Pressemitteilung 07/2017

Alle Termine auf einen Blick – Mieter- und Verbraucherstammtisch, Kiezversammlung und 2. Spandauer Mieter- und Verbraucheraktionstag

Mieter- und Verbraucherstammtisch

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. veranstaltet auch in diesem Jahr jeweils am dritten Mittwoch eines Monats (mit Ausnahme der Monate Juli, August und Dezember) seinen Mieter- und Verbraucherstammtisch im Restaurant 1860 TSV-Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau. Beginn ist jeweils um 19:30 Uhr und Ende ca. gegen 21:00 Uhr. Nachfolgend finden Sie alle geplanten Termine:

1) 18.01.2017, 19:30 Uhr – 19. Mieter– und Verbraucherstammtisch des AMV
– „Die Wohnungs- und Mietenpolitik des Berliner Senats in den Jahren 2017 – 2021″, Referent: MdA Andreas Otto (Bündnis 90/Die Grünen)

2) 15.02.2017, 19:30 Uhr – 20. Mieter– und Verbraucherstammtisch des AMV
– „Schönheitsreparaturen
im Mietrecht”, Referent: Assessor Marcel Eupen

3) 15.03.2017, 19:30 Uhr – 21. Mieter– und Verbraucherstammtisch des AMV
– „Die neue Wohnungsgemeinnützigkeit – Fair, gut und günstig wohnen”, Referentin: MdA Katrin Schmidberger (Bündnis 90/Die Grünen)

4) 19.04.2017, 19:30 Uhr – 22. Mieter– und Verbraucherstammtisch des AMV
– 
„Wohnungsbau in Spandau”, Referent: Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig

5) 17.05.2017, 19:30 Uhr – 23. Mieter– und Verbraucherstammtisch des AMV
„Das wohnungs- und mietenpolitische Programm der CDU zur Wahl zum 19. Deutschen Bundestag”, Referent: MdB Kai Wegner (CDU)

6) 21.06.2017, 19:30 Uhr – 24. Mieter– und Verbraucherstammtisch des AMV
„Das wohnungs- und mietenpolitische Programm der SPD zur Wahl zum 19. Deutschen Bundestag”, Referent: MdB Swen Schulz (SPD)

7) 20.09.2017, 19:30 Uhr – 25. Mieter– und Verbraucherstammtisch des AMV

„Meine Rechte als Patient”, Referentin: Dr. med. Britta Konradt, Rechtsanwältin und Ärztin, Fachanwältin für Medizinrecht
8) 18.10.2017, 19:30 Uhr – 26. Mieter– und Verbraucherstammtisch des AMV
„Schutz vor Trickbetrug im Alter“, Referent: Ansprechpartner für Seniorensicherheit des LKA Präv 2

9) 15.11.2017, 19:30 Uhr – 27. Mieter– und Verbraucherstammtisch

„Rund um die Rente”, Referent: Jan Graßhoff, Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

2. Kiezversammlung der Deutsche Wohnen/GSW-Mieter im Falkenhagener Feld am 26.01.2017 – Mieter wehren sich!

Am 26.01.2017 findet im Klubhaus Falkenhagener Feld, Westerwaldstraße 13, 13589 Berlin, in der Zeit von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr die 2. Kiezversammlung der Deutsche Wohnen/GSW-Mieter im Falkenhagener Feld – Mieter wehren sich!” statt.

Knapp 100 Mieterinnen und Mieter folgten der Einladung des AMV zur 1. Kiezversammlung am 10.11.2016 und machten ihrem Unmut über ihre Wohnsituation sowie die Verwaltungspraxis der Deutsche Wohnen/GSW Luft. Seit dem 21.11.2016 läuft eine Unterschriftensammlung in der Siedlung, die am 31.01.2017 enden wird.

Was hat sich seit der 1. Kiezversammlung am 10.11.2016 im Hinblick auf die Wohnsituation getan? Gibt es Veränderungen? Verbesserungen? Verschlechterungen? Welche weiteren Schritte im Umgang mit der Deutsche Wohnen erscheinen sinnvoll? Diese und ähnliche Fragen werden wir mit den Mieterinnen und Mietern auf der 2. Kiezversammlung besprechen.

Es rumort im Kiez. Es ist an der Zeit für positive Veränderung. Lassen Sie uns etwas bewegen. Nur gemeinsam sind wir stark!

2. Spandauer Mieter- und Verbraucheraktionstag des AMV am 11.03.2017 – Vorsorge und Selbstbestimmung im Alter

Am 11.03.2017 ist es soweit: Der 2. Spandauer Mieter- und Verbraucheraktionstag mit dem Thema  “Vorsorge und Selbstbestimmung im Alter” steht vor der Tür.

Der 2. Spandauer Mieter- und Verbraucheraktionstag des AMV unter der Schirmherrschaft von Herrn Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig sowie mit Förderung der IKEA Stiftung findet in der Ev. Zufluchtskirchengemeinde, Westerwaldstraße 16, 13589 Berlin-Spandau, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt und widmet sich dem Thema Vorsorge und Selbstbestimmung im Alter”. Er hat sich zum Ziel gesetzt, Informationen über die Möglichkeiten einer Vorsorge für das Alter durch Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen, Nachlassregelungen und Bestattungsvorsorge und damit für ein selbstbestimmtes Leben im Alter zu vermitteln.

Der AMV dankt ausdrücklich Herrn Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig für die Übernahme der Schirmherrschaft sowie der IKEA Stiftung für die finanzielle Förderung und freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Bürgerinnen und Bürger.

Berlin, den 19.01.2017

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 2017-07

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

finanztip.de am 05.01.2017: Hausratversicherung – Schützen Sie Ihr Hab und Gut

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Hausratversicherung lohnt sich, wenn Sie Ihr Hab und Gut nicht ohne finanzielle Probleme ersetzen könnten.
  • Die Versicherung deckt Schäden an Ihrem beweglichen Besitz durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruch und Raub.
  • Sie können auch Ihre Fahrräder und Elementarschäden wie Überschwemmung versichern.
  • Nutzen Sie Vergleichsportale im Internet, um Angebote verschiedener Versicherer einzuholen.

http://www.finanztip.de/hausratversicherung/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Trifft einen Vermieter eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, seinem Mieter Zugang zu den Bedien- und Messelementen der Stromversorgung zu ermöglichen, die typischerweise auch zur Benutzung und Einsichtnahme durch einen Laien geeignet und bestimmt sind?

Die Antwort des Amtsgerichts Celle (AG Celle – 151/110 C 1176/16, Urteil vom 25.11.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Celle in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Zugang zu dem bislang verschlossenen Stromzähler- und Sicherungskasten verschafft.

Der Anspruch des Klägers korrespondiert mit einer entsprechenden mietvertraglichen Nebenpflicht der Beklagten als dessen Vermieter. Sofern ein Mieter – wie vorliegend der Kläger – mit einem Dritten einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat, trifft den Vermieter eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, dem Mieter Zugang zu den Bedien- und Messelementen der Stromversorgung zu ermöglichen, die typischerweise auch zur Benutzung und Einsichtnahme durch einen Laien geeignet und bestimmt sind. In diese Kategorie fällt nach der Überzeugung des Gerichts sowohl ein Stromzähler (Ablesen) als auch der Sicherungskasten mit den der Wohnung des Mieters zuzuordnenden Sicherungen. Letzteres gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass es etwa bei Notfällen, möglichen Stromausfällen aber auch bei etwaigen Kleinreparaturen in der Mietwohnung für den Mieter erforderlich sein kann, Zugriff auf die Sicherungen seiner Stromkreise zu haben.

Die demnach bestehende Verpflichtung zur Zugangsverschaffung hat die Beklagte auch nicht durch die Einrichtung eines 24-Stunden-Hausmeister-Service erfüllt. So ergibt sich bereits aus dem mit dem Schreiben vom 08.06.2016 aus Anlage K 4 vorgetragenen Sachverhalt, dass der 24-Stunden-Service von der Beklagten tatsächlich nicht gewährleistet wird, als der Kläger im Rahmen des Sachverhalts vom 19.04.2016 im Rahmen des Telefonats mit dem Hausmeister um 22.00 Uhr auf den nächsten Morgen verwiesen wurde. Eine 24-stündige Erreichbarkeit des Zugangsberechtigten (der Hausmeister) ist freilich nicht gleichzusetzen mit einem 24stündigen Zugang.

Unabhängig davon hält es der erkennende Richter für unzumutbar, einen Mieter – jedenfalls im Hinblick auf den Zugang zu den Sicherungen – permanent auf einen Dritten zu verweisen, der zur Zugangsgewährung erst von einem anderen Ort anfahren muss. Stattdessen ist die mietvertragliche Nebenpflicht dergestalt auszulegen, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, selbst unmittelbar und ohne zeitliche Verzögerung auf die seiner Wohnung zuzuordnenden Sicherungen zuzugreifen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf etwaige Notfälle wie einen Brand oder auch einen Wasserschaden, in denen es gegebenenfalls geboten sein kann, ohne Zuwarten die Stromzufuhr durch Betätigung der Sicherung abzuschalten. Im Rahmen der Zumutbarkeitserwägungen ist allerdings ein Zuwarten auch dann nicht mehr hinzunehmen, wenn etwa aufgrund einer Überlastung des Wohnungs-Stromkreises durch die Nutzung übermäßig vieler Abnahmegeräte die Sicherung rausspringt und das Problem mit einer kurzen Betätigung der Sicherung behoben wäre. Auch in diesem Fall kann der Mieter nicht darauf verwiesen werden, erst das – zeitlich ungewisse – Erscheinen des Hausmeisters vor Ort abzuwarten.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenvertreterin unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.02.2013 (Az: 201 C 464/12) geäußerten Ansicht reichte es nach dem Vorstehenden gerade nicht aus, den Kläger auf die Einrichtung eines Hausmeisterservice zu verweisen. So ging es in dem vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall ersichtlich ausschließlich um das Ablesen des Stromzählers, während der Kläger im hiesigen Fall Zugriff zuvorderst auf den Sicherungskasten begehrt. Allein aufgrund der unstreitigen baulichen Gegebenheiten erhält der Kläger hier bei Zugriff auf den Sicherungskasten stets zugleich auch Zugriff auf den Stromzähler. Im Rahmen der tenorierten Verpflichtung der Beklagten bleibt es dieser unbenommen, hier gegebenenfalls eine bauliche Trennung herbeizuführen, welche dem von ihr angeführten Problem vermeintlicher Stromdiebstähle entgegenzuwirken vermag, Diese Problematik rechtfertigt es aber von vornherein nicht, den Zugang der Mieter (auch) auf die Sicherungen derart zu beschränken.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Bundesnetzagentur am 16.01.2017: Bundesnetzagentur hat 2016 im Internet rund 986.000 Produkte gesperrt, die Funkstörungen verursachen können

Ein steigender Anteil der Produkte, die wir aus dem Verkehr ziehen müssen, stammt aus China. Die Produkte können Funkstörungen verursachen und dürfen in der EU nicht vertrieben und betrieben werden. Auffällig oft entsprechen sogenannte FM Transmitter nicht den Anforderungen. Das sind Geräte, die Musik zum Beispiel vom Smartphone per UKW-Funk zu einem Radio in der Nähe übertragen, das die Musik dann wiedergibt“, erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. “Wir empfehlen, beim Kauf von Geräten darauf zu achten, dass diese CE-gekennzeichnet sind.

https://www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/16012017_marktueberwachung.html?nn=265778