Archiv für den Monat: April 2015

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

IIC fordert gesetzliche Nebenkostenpreisbremse statt Mietpreisbremse!

Der Immobilien Investment Club (IIC) fordert eine gesetzliche Nebenkosten- statt Mietpreisbremse. Olaf Wortmann, Pressesprecher des IIC: „Verantwortlich für den deutlichen Anstieg der Wohnkosten in Deutschland sind nicht die Kaltmieten – diese sind im Landesdurchschnitt in den vergangenen Jahren eher moderat gestiegen. Haupttreiber des Preisanstiegs sind vor allem die Nebenkosten wie Heiz- und Stromkosten, Wasser-, Müllgebühren, Straßenreinigung und sonstige Abgaben, die im Wesentlichen von den Kommunen sowie teilweise ehemaligen kommunalen Betrieben berechnet werden. Zudem führt die teilweise massive Erhöhung der Grunderwerbsteuer und die deutliche Erhöhung der Grundsteuer letztendlich zu einer weiteren Belastung der Mieter.“

http://www.deal-magazin.com/news/47006/IIC-fordert-gesetzliche-Nebenkostenpreisbremse-statt-Mietpreisbremse

Der AMV hält diese Forderung für populistisch und in der Praxis nicht umsetzbar. Wie soll eine Nebenkostenpreisbremse konkret aussehen? Stattdessen fordert der AMV die gesetzliche Einführung eines zwingenden Kostenmanagements für Nebenkosten und verweist insoweit auf seinePressemitteilung 24/2015 vom 23.04.2015:

“AMV fordert gesetzliche Einführung eines zwingenden Kostenmanagements für Nebenkosten!”

“Die Studie belegt eindeutig, dass mit einem gezielten Nebenkostenmanagement die zweite Miete um bis zu 20 % der Gesamtmiete gesenkt werden kann,” sagt der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper. “Er fordert deshalb, dass Vermieter per Gesetz verbindlich verpflichtet werden, in einem 5-Jahresrhythmus ihre Nebenkosten einer Überprüfung im Rahmen eines Nebenkostenmanagements zu unterziehen, um diese zu optimieren. Vermieter,die dieser Verpflichtung dann nicht nachkämen, sollten mit einer”Nebenkostenbremse” bestraft werden, d. h. diese dürften die Nebenkosten im Sanktionswege nicht erhöhen,” so Piper.

https://www.facebook.com/notes/alternativer-mieter-und-verbraucherschutzbund-ev/pressemitteilung-242015/1583160138625121

Pressemitteilung 25/2015

AMV fordert unverzüglichen Erlass einer Rechtsverordnung “Berlin als Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt”
Am heutigen Tag ist das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung  (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) vom 21.04.2015 im Bundesgesetzblatt Teil I. Nr. 16, Seiten 610 bis 612, veröffentlicht worden …weiterlesen

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Mietpreisbremse: Gesetz gilt ab Juni!

Das Gesetz zur Einführung einer Mietpreisbremse und des Bestellerprinzips für Maklerleistungen tritt am 1.6.2015 in Kraft.

Jetzt ist es amtlich: Ab Juni gelten die neuen gesetzlichen Vorschriften zur Mietpreisbremse. Das Gesetz, das auch die Einführung des Bestellerprinzips für Maklerleistungen enthält, wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.

http://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/mietpreisbremse-und-bestellerprinzip-gelten-ab-juni_84342_301920.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Unterliegen EU-Versandapotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung wie deutsche Apotheken?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 79/10, Urteil vom 26.02.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 35/2014 vom 26.02.2014 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Sachen, in denen es jeweils um die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch EU-Versandapotheken ging, entschieden, dass diese bei der Abgabe solcher Arzneimittel ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen wie deutsche Apotheken (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 172/2010 vom 9. September 2010).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, in der Sache I ZR 72/08 bejahen wollen, sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen. Der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs deshalb angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen (vgl. Pressemitteilungen Nr. 127/2012 und 135/2012 vom 14. und 22. August 2012).”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 23.04.2015 – Baugrundstück in Kreuzberg – Bundesrat vertagt Verkauf des Dragoner-Areals!

Die Entscheidung um den umstrittenen Verkauf des Dragoner-Areals in Kreuzberg ist vom Finanzausschuss des Bundesrates vertagt worden. Die Entscheidung ist ein Erfolg für das Land Berlin, das auf einem der letzten großen Baugrundstücke Kreuzbergs preiswerten Wohnraum schaffen will.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/baugrundstueck-in-kreuzberg-bundesrat-vertagt-verkauf-des-dragoner-areals-,10809148,30505084.html

Aus der Rubrik “Studien”:

Staat macht das Bauen teurer!

Wer in Deutschland heute ein Haus baut, muss bis zu 40 Prozent mehr ausgeben als noch vor 15 Jahren. Das zeigt eine Studie der Bau- und Immobilienverbände. Schuld an den steigenden Preisen soll der Staat sein.

„Bund, Länder und Kommunen haben den Wohnungsbau in den vergangenen Jahren durch Gesetze, Verordnungen, Auflagen, Steuern und Materialanforderungen enorm verteuert“, heißt es in der Studie. „Die Regelungswut des Staats muss dringend ein Ende haben“, sagte Andreas Ibel, Präsident des Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW). „Nicht alles, was technisch möglich ist, ist wirtschaftlich sinnvoll.“

http://www.handelsblatt.com/finanzen/immobilien/immobilien-staat-macht-das-bauen-teurer/11677632.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Erhebung des IVD Berlin-Brandenburg  – Wohnungsangebote in Berlin gehen weiter zurück!

Nach einer Erhebung des IVD Berlin-Brandenburg wurden im ersten Quartal 2015 im Vergleich zu den Vorjahren weniger Wohnungen über Webportale und Anzeigen im Printbereich inseriert. Dies ergab eine Auswertung, die das Hamburger Datenanalyseunternehmen IMMO INFO im Auftrag des Verbandes durchgeführt hatte. Ein weiteres Ergebnis der Studie: Im Jahr 2014 wurden insgesamt 83.118 Wohnungen per Print-Anzeige oder Online angeboten. Besonders nachgefragt wurden dabei Wohnungen innerhalb des S-Bahn-Ringes. Freistehende Wohnungen in Bezirken, in denen ungünstige infrastrukturelle Voraussetzungen herrschen, werden hingegen weniger angemietet. „Mit einem Bevölkerungswachstum von jährlich mehr als 40.000 Neu-Berlinern muss der Senat die richtigen Voraussetzungen schaffen, damit Neubau wieder lohnenswert und das Leben in der Hauptstadt auch fernab der üblichen Trendviertel noch attraktiver wird“, sagt Dirk Wohltorf, Vorstandsvorsitzender des IVD Berlin-Brandenburg.

http://www.ivd-berlin-brandenburg.de/Wohnungsangebote-in-Berlin-gehen-weiter-zurueck-874393.html

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:

HOWOGE plant „in Serie“ – Baustart für rund 1.500 Wohnungen in 2015/2016!

Knapp zwei Jahre nach Start der HOWOGE-Neubauoffensive zieht die kommunale Wohnungsbaugesellschaft aus Berlin eine erste positive Bilanz. 650 Wohnungen sind bereits fertiggestellt. In den Jahren 2015/2016 wird mit dem Bau von rund 1.500 Wohnungen begonnen. „Die HOWOGE hat ihre Neubauoffensive zügig gestartet und ist jetzt weit vorn in Sachen Fertigstellung und ihrem selbstgesteckten Wachstumsziel. Wenn wir die Herausforderungen der wachsenden Stadt bewältigen wollen, brauchen wir überall in der Stadt neuen Wohnungsbau“, sagt Andreas Geisel (SPD), Senator für Stadtentwicklung und Umwelt.

http://www.howoge.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/artikel/howoge-plant-in-serie-baustart-fuer-rund-1500-wohnungen-in-20152016.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Vertreibung von Babynahrung unter der Bezeichnung “Praebiotik® + Probiotik®” mit der Health-Claim-Verordnung vereinbar?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 178/12, Urteil vom 26.02.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 34/2014 vom 26.02.2014 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claim-Verordnung) weiter präzisiert.

Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung “Praebiotik® + Probiotik®” Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendete auf der Verpackung die weiteren Aussagen “mit natürlichen Milchsäurekulturen” und “Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora”. Die Klägerin sieht hierin gesundheitsbezogene Angaben, die mit der Health-Claim-Verordnung unvereinbar seien. Sie hat die Beklagte daher unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof hat – anders als das Berufungsgericht – in der Bezeichnung “Praebiotik® + Probiotik®” eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung gesehen. Die Bezeichnung wird vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen, sondern spielt im Sinne eines sprechenden Kennzeichens auf die Eigenschaften “probiotisch” und “präbiotisch” an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reicht für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus. Im neu eröffneten Berufungsverfahren ist nun die bislang vom Berufungsgericht offengelassene Frage zu klären, ob die Beklagte die Bezeichnung “Praebiotik® + Probiotik®” bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt hatte und sich deshalb auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung berufen kann.

Die mit dem Antrag zu 2 angegriffene Angabe “”Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora” hat der Bundesgerichtshof verboten. Diese gesundheitsbezogene Angabe ist nicht aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Health-Claim-Verordnung zulässig, weil sie nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift war. Angemeldet war die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffs (“Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora”), während die Bezeichnung “Praebiotik®” vom Verkehr als ein markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen verstanden wird. Darin liegt ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem anzulegenden strengen Maßstab der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung entgegensteht.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Immobilienportal Immonet – Hausfinanzierung: So gehen Sie vor!

Das eigene Zuhause ist meist die größte Investition des Lebens – und will gut geplant sein. Die Finanzierung für den Hauskauf begleitet einen schließlich jahrzehntelang. Was Sie beachten müssen und wie Sie sich am besten absichern.

http://www.immonet.de/service/hausfinanzierung.html?utm_source=twitter&utm_medium=social&utm_campaign=finanzierung&utm_content=np&ia-pkpmtrack=100-6343136313236323131303-138-101-101