Archiv für den Monat: April 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Berechtigt eine gerissene oder gebrochene asbesthaltige Fußbodenfliese zu einer Mietminderung?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 419/10, Urteil vom 16.01.2013) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “aa) Asbesthaltige Fußbodenfliesen stellen jedenfalls dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern besteht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 27.10.1998, 65 S 223/98, GE 1999, 47). Durch eine Beschädigung einer asbesthaltigen Fußbodenfliese können die zunächst in der Fliese gebundenen Asbestfasern an den Bruchkanten der Fliese freigesetzt werden. Ein neben der vorhandenen allgemeinen Belastung vorhandenes zusätzliches Gefahrenpotential durch Asbestfasern freisetzende, gerissene oder gebrochene Fußbodenfliesen muss der Mieter nicht hinnehmen…   e) Vorliegend ist für die Gebrauchsbeeinträchtigung eine Minderung der Miete von 10 % angemessen. Die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung war dadurch gemindert, dass ihre Benutzung mit der Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden war. Ohne eine fachgerechte Entsorgung der beschädigten Asbestfliese war die Quelle für eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mit Sicherheit beseitigt, so dass die konkrete Gefahr die Wertschätzung und den ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt hat. Die besondere Gefährdung, die von freigesetzten Asbestfasern ausgeht, liegt darin, dass es keine Wirkschwelle gibt und eine einzige eingeatmete Faser eine lebensgefährliche Krankheit auslösen kann. Zwar steigt das Erkrankungsrisiko mit der Höhe der Konzentration von Asbestfasern und der Dauer der Einwirkung. Eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration (Schwellenwert) kann für Asbestfasern jedoch nicht angegeben werden. Eine Minderung in Höhe von 10 % erscheint unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten angemessen und fällt nicht aus dem Rahmen weiterer Beispiele aus der Rechtsprechung (15 % für eine asbestbelastete Scheune, in deren Raumluft keine lungengängigen Fasern festgestellt wurde, LG Mannheim, NJW-RR 1996, 776; 17% (Asbesthaltige Nachtspeicheröfen, AG Heidelberg, 8. Mai 1996, 62 C 63/95, NJWE-MietR 1996, 267) 18 % (Asbesthaltige Nachtspeicheröfen, LG Hannover, 30. Mai 1997, 8 S 203/96, WuM 1997, 434;) 50% Gesundheitsgefahr durch Asbestfasern ausgehend von einem Elektronachtspeicherofen, LG Dortmund, 16. Februar 1994, 11 S 197/93, ZMR 1994, 410 = WuM 1996, 141).”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 26.04.2015: Mietenvolksentscheid in Berlin –  Billige Wohnungen – aber kein Geld mehr für Kitas und Kultur!

Finanzsenator Matthias Kollatz-Ahnen (SPD) warnt vor den Milliardenkosten des Mieten-Volksbegehrens. Die könne Berlin sich nicht leisten. Zwei Wochen nach dem Start haben die Aktivisten bereits mehr als die Hälfte der benötigten Unterschriften beisammen.

Wer könnte dagegen etwas haben?

Finanzsenator Matthias Kollatz-Ahnen (SPD) zum Beispiel. Er mischt sich jetzt in die Debatte ein und warnt vor den Schattenseiten, die mit einem erfolgreichen Volksentscheid verbunden wären. In einem Diskussionspapier, das der Berliner Zeitung vorliegt, fällt der Senator ein im Grunde vernichtendes Urteil über das Vorhaben, das nach den Schätzungen der Bürgerinitiative rund 1,2 Milliarden Euro, nach Angaben der Finanzverwaltung sogar 2,8 Milliarden Euro kosten wird. Die Schätzungen beziehen sich auf den Fünfjahreszeitraum von 2017 bis 2021. Die Verwaltung geht davon aus, dass im ersten Jahr 700 Millionen Euro für Mietensubventionierungen und andere Kosten des Volksentscheids fällig werden, danach jeweils 525 Millionen.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/mietenvolksentscheid-in-berlin-billige-wohnungen—aber-kein-geld-mehr-fuer-kitas-und-kultur,10809148,30529442.html

Aus der Rubrik “Studien”:

Studie – FAIRE MAKLER

Jede zweite Wohnung in Deutschland wird über einen Immobilienmakler vermittelt. FOCUS-MONEY hat untersucht, wie fair die Branche ihre Kunden behandelt

Gutes Ergebnis. Acht von 16 Maklern glänzten mit überdurchschnittlichen Leistungen und schafften es ins Gesamtranking – vier von ihnen erzielten sogar das Gesamturteil „sehr gut“. Besonders viel Lob bekamen Aengevelt Immobilien aus Düsseldorf, die in allen fünf Teildisziplinen „sehr gute“ Fairness-Urteile erreichten. Aber auch Engel & Völkers, die Sparkassen-Finanzgruppe/LBS und Aigner Immobilien punkteten bei ihren Kunden mächtig und sicherten sich die Top-Platzierung im Gesamtranking als „Fairster Immobilienmakler“.

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Senat beschließt Mietpreisbremse in Berlin zum 1. Juni!

In Berlin soll ab 1. Juni die Mietpreisbremse greifen. Der Senat beschloss am 28.04.2015 eine entsprechende Vorlage von Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD). Diese Regelung soll den Angaben zufolge in der gesamten Hauptstadt gelten. Damit darf die Miete nur noch höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. «Gerade in einer Großstadt wie Berlin sind die Angebotsmieten der große Preistreiber», sagte Geisel. Die Mietpreisbremse sei ein weiteres wichtiges Instrument, um die Mieten in der ganzen Stadt zu dämpfen.

https://www.berlin.de/aktuelles/berlin/3847461-958092-senat-beschliesst-mietpreisbremse-in-ber.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

plusminus am 14.01.2015: Asbest – die unterschätzte Gefahr!

In vielen Häusern aus der Nachkriegszeit schlummern große Mengen von Asbest – in Bodenbelägen, Dämmplatten, in Bädern und Rohren. Meistens ahnen die Bewohner gar nichts von dem krebserregenden Material unter ihrem Dach.

Asbest ist seit 1993 verboten. Der Grund: Das Material setzt feinste Fasern frei, die für das Auge kaum sichtbar sind. Werden sie eingeatmet, dringen die Fasern tief in die Lunge ein und setzen sich dort fest.

Besonders häufig ist Asbest zu finden in:
-Nachtspeicheröfen
– Dächern
– Fensterbänken
– Blumenkübeln
– Fliesenkleber
– Flexplatten
– Cushion
– Vinyl-Platten
– Rohren

http://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/sr/14012015-plusminus-asbest-100.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine “Zeugnisaktion” eines Elektronik-Fachmarktes dergestalt zulässig, dass Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis erhalten?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 96/13, Urteil vom 03.04.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 59/2014 vom 03.04.2014 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit einer “Zeugnisaktion” eines Elektronik-Fachmarktes entschieden. Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis erhielten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von der Beklagten angebotenen Warenbereiche gelten sollte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hält diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genügt nicht.

Der Bundesgerichtshof hat – wie das Berufungsgericht – auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG verneint. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken kann weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der Werbung angesprochenen Schulkinder angenommen werden.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Stellt ein verwitterter Anstrich der Fenster für sich allein einen Mietmangel dar?

Die Antwort des Amtsgerichts Wedding – 3 C 576/13, Urteil vom 04.11.2014 – lautet: Nein!

Ein verwitterter Anstrich der Fenster stellt für sich allein keinen Mietmangel dar. Der Mieter kann daher weder Instandsetzung verlangen noch eine Minderung geltend machen.

Der verwitterte Zustand des Außenanstrichs der Fenster hindert den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht. Die Befürchtung, das Reinigen der Fenster sei erschwert, weil man an der abgeblätterten Farbe hängen bleiben könnte, schränkt den Mietgebrauch nicht ein. Dem Mieter ist es zumutbar, beim Reinigen der Fenster auf die abgeblätterte Farbe zu achten und es so zu vermeiden, hieran mit der Kleidung oder dem Putztuch hängenzubleiben.

Auch eine Mietminderung kommt nicht in Betracht. Eine optische Beeinträchtigung kann nur in ganz besonders gelagerten Fällen die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB überschreiten. Derartige Umstände liegen nicht vor. Da auch durch den Zustand der Fenster sonst keine Gebrauchsbeeinträchtigung gegeben ist, scheidet eine Minderung aus. Folglich besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/verwitterte-fenster-sind-kein-mangel_258_298270.html

Aus der Rubrik “Studien”:

Der Tagesspiegel am 24.04.2015 – Krisenreport zur Verdrängung in Berlin – Kinder von Zwangsräumungen besonders betroffen!

Opfer der 10.000 Zwangsräumungen im Jahr sind zunehmend Alleinerziehende mit ihrem Nachwuchs. Das ergab eine Studie der Humboldt-Universität.

Die aber vielleicht traurigste Folge dieser Entwicklung betrifft eine wachsende Minderheit: allein Erziehende Frauen. Birgit Münchow, Referentin für Wohnungslosenhilfe von der Allgemeinen Wohlfahrtschätzt, dass bis zu 30 Prozent der infolge einer Räumung in „Obdächern“ untergebrachten Betroffenen Frauen sind und mit ihnen geschätzt „2500 Kinder“ in den Heimen untergebracht sind. Und darauf sei fast keine Unterkunft eingestellt, „es gibt kein Fachpersonal“. Hinzu kommt, dass die Kinder meistens aus ihrem Kiez und ihrer Kita herausgerissen werden, weil bei der Verteilung der Geräumten auf die Heime keine Rücksicht auf deren früheren Wohnsitz genommen wird. Deshalb verlieren fast alle Kinder bald darauf den Anschluss in der Schule. „Besonders bei Haushalten mit Kindern müssen Zwangsräumungen verhindert werden“, fordert Münchow.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/krisenreport-zur-verdraengung-in-berlin-kinder-von-zwangsraeumungen-besonders-betroffen/11680426.html

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Verbraucherschutz im Grauen Kapitalmarkt wird gestärkt!

Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz in 2. und 3. Lesung beschlossen. Mit den neuen Regelungen werden Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor hochriskanten und intransparenten Finanzprodukten geschützt. Das gemeinsam von dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetz sieht mehr und aktuellere Informationen für Anleger sowie Vertriebsbeschränkungen für Anbieter von Vermögensanlagen vor und stärkt die Staatsaufsicht über den Finanzmarkt.

„Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz legen wir unseriösen Anbietern das Handwerk. Das schafft mehr Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher und damit auch mehr Vertrauen im Finanzmarkt.“, so Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas.

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20150423-Kleinanlegerschutzgesetz.html?nn=3433226