Archiv für den Monat: April 2015

Pressemitteilung 22/2015

Nachlese zum 4. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 15.04.2015

Am 15.04.2015 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 4. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war “Der Mietenvolksentscheid – Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin”. Die Veranstaltung war gut besucht und der Veranstaltungsraum bis auf den letzten Platz gefüllt. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist es erlaubt, im geschäftlichen Verkehr in Werbeflyern mit Aussagen wie “Kostenlose Zweitbrille* dazu! *Kostenlose Zweitbrille mit Kunststoffgläsern +/- 6 dpt, cyl. 2 dpt, Fassung aus der InCollection.” zu werben?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 26/13, Urteil vom 06.11.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung in seinem amtlichen Leitsatz zu a) wie folgt aus: “Die naheliegende Möglichkeit, dass sich ein Verbraucher wegen einer zusätzlich angebotenen kostenlosen Zweitbrille für das entsprechende Angebot entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen Bedürfnissen besser entspricht, begründet die für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten.”

In der Pressemitteilung 160/2014 des BGH vom 06.11.2014 heißt es wie folgt: “Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstößt. Der Verbraucher fasst die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz – Amtliche Kostenschätzung beziffert die Kosten für Mietenvolksentscheid auf 3,3 Mrd. Euro!

10.04.2015, Pressemitteilung – Das Berliner Abstimmungsgesetz schreibt bei Volksbegehren eine amtliche Kostenschätzung vor, mit der die finanziellen Auswirkungen der geforderten Maßnahmen auf den Berliner Landeshaushalt beziffert werden.

Die finanziellen Auswirkungen auf den Berliner Landeshaushalt liegen für den Zeitraum des frühestmöglichen Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Januar 2017 bis zum Jahr 2021 bei 3,281 Mrd. Euro. Für das Jahr 2017 ergibt die Kostenschätzung einen Betrag von 791,3 Mio. Euro. Diese Summen beziffern die Kosten der in den ersten fünf Jahren voraussichtlich wesentlichen haushaltsrelevanten Maßnahmen, die von der Initiative „Mietenvolksentscheid e.V. i.G.“ in ihrem Gesetzentwurf gefordert werden.
Im Einzelnen sind dies:

  1. Einrichtung eines Wohnungsneubauförderfonds zur Sicherung tragbarer Mieten im Sozialen Wohnungsbau. Die Kosten liegen hier bei 1,609 Mrd. Euro für den Zeitraum von 2017 bis 2021.
  2. Umwandlung der städtischen Wohnungsbaugesellschaften in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Kosten liegen hier bei 545,3 Mio. Euro für fünf Jahre.
  3. Sicherung der Mieten und Bindung im Bestand von öffentlich geförderten Wohnungen durch einkommensorientierte Mietsubvention. Die Kosten liegen hier bei 606 Mio. Euro für 2017 bis 2021.
  4. Ankauf von Sozialwohnungsbeständen. Die Kosten liegen hier bei 520 Mio. Euro für den Zeitraum von 2017 bis 2021.

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/pressebox/archiv_volltext.shtml?arch_1504/nachricht5550.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Berliner Morgenpost am 11.04.2015 – Das müssen Sie zum Start der Grillsaison wissen!

Für viele Berliner ist die Grillsaison eröffnet. Doch wo darf gegrillt werden? Auf dem Balkon? In Parks? Wir beantworten die wichtigen Fragen…

Darf ich in Parks grillen?

Ja, Sie dürfen. Allerdings nur in insgesamt sieben Bezirken. Innerhalb dieser gibt es einige wenige öffentliche Grünanlagen, in denen das offiziell von den jeweiligen Straßen- und Grünflächenämtern erlaubt ist (siehe Karte). Jeder Bezirk kann selbst darüber entscheiden, ob und wo Grillen möglich ist. Spandau beispielsweise hat sich ganz dagegen ausgesprochen. Zurückgelassener Müll und kein Benehmen seien die größten Probleme. Im Gegensatz dazu gibt das Bezirksamt Lichtenberg vier öffentliche Grillplätze frei…

http://www.morgenpost.de/berlin/article139407446/Das-muessen-Sie-zum-Start-der-Grillsaison-wissen.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gilt bei so genannten Mischmietverhältnissen – einheitliche Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume –, wenn die gewerbliche Nutzung nicht überwiegt, im Zweifel das Wohnraummietrecht?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 376/13, Urteil vom 09.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung 109/2014 vom 09.07.2014 wie folgt aus: “Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass das Berufungsgericht zwar zutreffend von einem Mischmietverhältnis, also einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohn- und Geschäftsräume, ausgegangen ist, dessen Beurteilung sich wegen der von den Parteien gewollten Einheitlichkeit entweder nach den Bestimmungen der Wohnraummiete oder nach den Vorschriften der Geschäftsraummiete richtet. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht für die rechtliche Einordnung des Mietverhältnisses auf den überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsabschluss abgestellt….  Bei der gebotenen Einzelfallprüfung sind vielmehr alle auslegungsrelevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei etwa der Verwendung eines auf eine der beiden Nutzungsarten zugeschnittenen Vertragsformulars, dem Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehen Flächen und der Verteilung der Gesamtmiete auf die einzelnen Nutzungsanteile Indizwirkung zukommen kann. Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, sind vorrangig die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Andernfalls würden die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonderregelungen unterlaufen.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Der Tagesspiegel am 09.04.2015 – Berliner Mieten-Volksbegehren Senat: Maßnahmen kosten 3,3 Milliarden Euro!

Wenn der so genannte Berliner Mieten-Volksentscheid 2016 Erfolg hätte, würden die Maßnahmen für günstiges Wohnen das Land zwischen 2017 und 2021 insgesamt 3,3 Milliarden Euro kosten – schätzt der Senat.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-mieten-volksbegehren-senat-massnahmen-kosten-3-3-milliarden-euro/11615922.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Die Welt am 09.04.2015 – Wohnungsmarkt in Berlin überhitzt!

Jährlich ziehen 40.000 Menschen in die Hauptstadt. Doch es wird zu wenig gebaut.

Der Hauptgrund für die permanente Wohnungsnot in der Hauptstadt: “Die Zahl der Einwohner und – noch marktrelevanter – der Privathaushalte steigt weiter. Die Wohnungsnachfrage zieht an”, sagte Wulff Aengevelt, Chef des gleichnamigen Maklerhauses. In Berlin gebe es ein quantitativ und qualitativ unzureichendes Wohnungsangebot, sagte Aengevelt bei der Vorstellung seines City-Reports Berlin. Der Neubau sei aber nicht ausreichend. Die Folge seien schnell steigende Mieten.

http://www.welt.de/print/die_welt/finanzen/article139296893/Wohnungsmarkt-in-Berlin-ueberhitzt.html

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Mahnung über 4.632.124.357.000.001 Euro erhalten!

Die stolze Summe von 4.632.124.357.000.001 Euro hat die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (KBS) in Essen von einer Frau aus dem Schwarzwald gefordert.

In einem Brief von Anfang März hatte die Minijob-Zentrale angekündigt, den sechzehn-stelligen Betrag erneut von ihrem Konto einzuziehen. Der erste Abbuchungsversuch sei aus nicht ersichtlichen Gründen gescheitert.

http://www.focus.de/regional/essen/behoerden-missgeschick-minijob-zentrale-fordert-4-6-billiarden-euro-von-frau_id_4596894.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Setzt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in einem Immobiliendarlehnsvertrag den Gang der zweiwöchigen Widerrufsfrist in Lauf?

Die Antwort des Kammergerichts (KG – 24 U 169/13, Urteil vom 22.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das KG in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Randnummer 56 wie folgt aus: “Der Widerruf der Klägerin ist nicht verfristet, da die ihr erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und deshalb den Gang der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt hat. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. zu erteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) nicht, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt; dies ermöglicht es dem Verbraucher aber nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (vgl. nur BGHZ 194, 238Rdn. 9 – zitiert nach juris). Die zitierte Formulierung entspricht zwar der vom damaligen Verordnungsgeber vorgegebenen Musterbelehrung. Denn nach der Überleitungsregelung in § 16 BGB-InfoV a.F. konnte die dem Beklagten im Juni 2008 in Textform gegebene Belehrung noch nach dem bis zum 31.03.2008 geltenden Muster erteilt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass zu Gunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14BGB-InfoV a.F. eingreift. Denn die Beklagte hat das Muster nicht unverändert übernommen, sondern einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. greift aber grundsätzlich nur ein, wenn das verwendete Formular dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH WM 2014, 887 Ls. und Rdn. 15 – zitiert nach juris).”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Berliner Morgenpost am 28.03.2015 – Miete: Können Mieter die Kaltwasserzähler auch kaufen?

Reiner Wild vom Berliner Mieterverein: Der Vermieter ist in der Wahl der Erfassungsgeräte frei. Anders als bei den Erfassungsgeräten für Heizwärme und Warmwasser muss der Vermieter bei der Neuinstallation von Erfassungsgeräten für den Kaltwasserverbrauch keine Mietermeinung darüber einholen, ob die Geräte erworben oder geleast beziehungsweise gemietet werden.

http://www.morgenpost.de/ratgeber/mieterschutz/article138882071/Miete-Koennen-Mieter-die-Kaltwasserzaehler-auch-kaufen.html