Archiv für den Monat: August 2015

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

Verbraucherzentrale Hamburg am 20.08.2015 – DataAutark: Einfach löschen?

Wer ein Angebot von DataAutark zur kostenpflichtigen Löschung von Daten erhält, sollte die knapp 100 Euro lieber sparen.

Eine Privatinsolvenz ist für die Betroffenen ein schwerer Einschnitt in Beruf und Privatleben. Der Weg aus der persönlichen Pleite führt über die Offenlegung aller Finanzen, den Verkauf verwertbaren Vermögens und die jahrelange Abgabe des pfändbaren Einkommensteils an die Treuhänder. Erfüllt der Schuldner alle Auflagen wird nach Ablauf einer sechsjährigen „Wohlverhaltensperiode“ durch ein Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Damit endet ein häufig harter Weg – ein Neuanfang soll gelingen. Doch die Einträge über das Insolvenzverfahren bleiben bei der Schufa und anderen Bonitätsauskunfteien weiterhin gespeichert.

Verlockendes Angebot für wirtschaftlichen Neuanfang:

Die österreichische Firma DataAutark GmbH hat hierfür scheinbar ein passendes Angebot „geschneidert“. Wohl über öffentliche Bekanntmachungen zur Restschuldbefreiung gelangt das Unternehmen an die Daten der Schuldner und wendet sich postalisch direkt an die Betroffenen. In persönlichen Anschreiben beglückwünscht man die ehemaligen Schuldner zunächst zur Schuldenfreiheit, weist jedoch alsbald darauf hin, dass die alten Insolvenzdaten weiterhin ihre Kreditwürdigkeit belasten. Veraltete Einträge über die finanzielle Vergangenheit würden sich sogar negativ auf alle zukünftigen Vertragsabschlüsse auswirken – sei es ein neuer Handyvertrag, ein Zeitungsabonnement oder eine Versicherungspolice. DataAutark bietet deshalb die „Löschungen, Sperrungen, Bereinigungen und Korrektur“ veralteter Daten bei „europäischen Datenbankdiensten, Inkassofirmen wie Accumio, Auskunfteien wie Schufa, Creditreform, Bürgel bis hin zu Suchmaschinen wie Yahoo, Bing, Google“ und weiteren an. Diese Dienstleistungen lässt sich das Unternehmen je nach Anzahl der Kontakte mit 63 Euro bzw. 94 Euro vergüten.

http://www.vzhh.de/schulden/406591/dataautark-einfach-loeschen.aspx

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Finanztip.de am 13.08.2015: LTE auf dem Smartphone – Schnelles Internet auf dem Smartphone kann sich jeder leisten!

Die Abkürzung LTE steht für den etwas skurrilen Begriff Long Term Evolution, zu Deutsch: langfristige Entwicklung. Dabei handelt es sich um den vierten Handynetz-Standard (4G) – nach A/B/C-Netz (1G), GSM (2G) und UMTS (3G). Während günstige UMTS-Tarife derzeit meist mit einem Tempo von 7,2 oder 14,4 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) angeboten werden, erreicht LTE in den schnellsten Discount-Tarifen jetzt schon bis zu 50 Mbit/s. Doch selbst wenn die Geschwindigkeit eines Tarifs mit und ohne LTE theoretisch gleich ist, bieten Angebote mit LTE deutliche Vorteile. So ist das 4G-Netz noch nicht so stark ausgelastet wie das UMTS-Netz. Wenn sich Kunden das Netz mit weniger Nutzern teilen müssen, kann jeder Einzelne schneller surfen. Außerdem haben LTE-Nutzer eine bessere Netzabdeckung als Kunden ohne LTE – durch neue Antennen mit besserer Reichweite, die die Netzbetreiber extra für den 4G-Ausbau aufgestellt haben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Mobilfunk-Standard LTE ermöglicht eine deutlich höhere Surfgeschwindigkeit auf dem Smartphone.
  • Die hessische Firma Drillisch bietet unter zahlreichen Markennamen günstige LTE-Tarife an. Diese enthalten jedoch zum Teil Fallstricke wie kostenpflichtiges Zusatz-Datenvolumen nach Verbrauch des Inklusiv-Volumens – die sogenannte Datenautomatik.
  • Ohne Datenautomatik kommen die Allnet-Flats von Sim.de* aus.
  • Weitere LTE-Tarife fürs Smartphone finden Sie mit den Tarifrechnern auf Tariffuxx*und Teltarif.

http://www.finanztip.de/lte/?utm_source=facebook.com&utm_medium=social&utm_campaign=newsletter100

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB bei einem Mietminderungsanspruch wegen einer Abweichung der tatsächlichen Fläche von der vereinbarten Fläche von mehr als 10% erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Mieter von der Flächenabweichung Kenntnis erlangt?

Die Antwort des Amtsgerichts Koblenz (AG Koblenz – 152 C 3763/14, Urteil vom 26.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Koblenz in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

Die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entscheidend sind also die Kenntnis der Klägerin von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche und die Kenntnis der tatsächlichen Wohnfläche. Diese hat sie unstreitig erst im März 2014 anlässlich einer Vermessung der Wohnung erlangt.

Das Gericht folgt der Auffassung des Landgerichts Krefeld mit Urteil vom 07.11.2012, Az: 2 S 23/12, wonach ein Mieter die Kenntnis von Kantenlänge bzw. Raumhöhe nicht schon aufgrund bloßen Ansehens bei Nutzung der Mieträume erlangt.

Es liegt auch keine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor.

Eine solche ist dann gegeben, wenn der Gläubiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im laufenden Mietverhältnis besteht keine Obliegenheit des Mieters, die Mieträume ohne konkreten Anlass auszumessen, um die Richtigkeit der Wohnflächenangabe im Mietvertrag zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, die Klägerin habe bereits während der Mietzeit Veranlassung gehabt, die einzelnen Maße des Mietobjekts zu ermitteln, liegen nicht vor. Die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche verteilt sich auf mehrere Räume. Eine Aufteilung der Gesamtfläche auf die einzelnen Räume ist dem Mietvertrag nicht zu entnehmen.

Bei dieser Sachlage liegt weder eine positive Kenntnis noch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der tatsächlichen Mietfläche vor Durchführung der Messung im März 2014 vor.

Die Verjährungsfrist begann deshalb erst im Jahr 2014 zu laufen.

Mithin sind die Zahlungsansprüche der Klägerin, welche der Höhe nach unstreitig sind, nicht verjährt.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

WDR.de am 19.08.2015: Flug storniert – kein Geld zurück?

Wer günstig fliegen will, bucht am besten frühzeitig. Aber dann kommt etwas dazwischen, man storniert den Flug – und bleibt meist auf den Kosten sitzen. Dabei bewegen sich die Airlines auf juristisch dünnem Eis. …

http://www1.wdr.de/themen/verbraucher/themen/geld/flugstornierung-114.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Kammergericht Berlin – 5 U 114/14, Urteil vom 21.07.2015: Reiseversicherungen dürfen nicht untergeschoben werden!
Landgericht Berlin – 15 O 367/14, Urteil vom 26.06.2015: Flughafengebühr ist gesondert vom Flugpreis auszuweisen!

Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband am 20.08.2015: Online-Buchungen müssen transparent sein!

Zwei aktuelle Gerichtsverfahren stärken Urlauber: Reisevermittler dürfen Kunden bei Online-Buchungen keine Zusatzkosten aufdrängen. Endpreise müssen klar erkennbar sein und Flughafengebühren sowie Gepäckkosten transparent ausgewiesen werden.

Das Berliner Kammergericht entschied in einem Verfahren gegen das Unternehmen Opodo, dass Reiseversicherungen nicht durch eine irreführende Buchungsgestaltung untergeschoben werden dürfen. Kunden, die keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im Notfall alle Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500.000 Flugverspätungen warnte und die Reiseversicherung erneut anpries.

Nach einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Berlin gegen das Unternehmen Tix.nl BV (flighttix.de) ist die Flughafengebühr gesondert vom Flugpreis auszuweisen und über Zusatzkosten für Gepäck zu informieren. Ein Hinweis wie „ Achtung, nicht alle Economy-Class-Tickets … beinhalten Freigepäck. Sie können Ihr Gepäck während des Online-Check-Ins nachbuchen“, ist nicht ausreichend.

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/online-buchungen-muessen-transparent-sein

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist zur Anmietung anbieten, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 14/15, Urteil vom 16.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Kammer teilt jedenfalls die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Kündigung wegen der von den Klägern verletzten Pflicht zur Anbietung freien Alternativwohnraums rechtsmissbräuchlich ist.

Es kann zunächst auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts verwiesen werden. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist zur Anmietung anzubieten hat, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Andernfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs ist zwar grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, welche der ihm gehörenden Wohnungen er nutzen will, zu respektieren. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kündigung von Wohnraum in die Lebensführung eines Mieters besonders stark eingreift. Der Vermieter ist deshalb gehalten, diesen Eingriff abzumildern, soweit ihm dies möglich ist. Eine (berechtigte) Eigenbedarfskündigung ist daher dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem Vermieter eine vergleichbare andere Wohnung im selben Anwesen oder in derselben Wohnanlage zur Verfügung steht und er diese dem Mieter nicht anbietet, obwohl er die Wohnung erneut vermieten will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 13. Oktober 2010 – VIII ZR 78/10, NJW 2010, 3775, Tz. 13 f.):

Hier war unstreitig die unter der streitgegenständlichen Wohnung gelegene Wohnung im vierten Obergeschoss frei. Soweit die Kläger meinen, diese Wohnung sei mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbar, da sie zwar eine ähnliche Fläche aufweise, aber nur über zwei – davon ein gefangenes – Zimmer und eine Wohnküche verfüge, vermag dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Wohnungen ähneln sich nicht nur hinsichtlich der Fläche. Auch die Zahl der Zimmer ist im Wesentlichen gleich, denn eine Wohnküche ist nicht anders als ein sonstiges Zimmer zu behandeln. Das Amtsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf abgestellt, dass es letztlich die Sache des betroffenen Mieters sein muss, ob er gegenüber der bisherigen Wohnung sich ergebende Nachteile hinnimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 1995 – 1 BvR 1054/91, NJW 1992, 1220, Nr. III 2 der Gründe; BGH, a. a. O. Tz. 15). Auf die Frage, ob weitere Einheiten im Hause zur fraglichen Zeit als zur Anmietung durch die Beklagten freie Wohnungen zur Verfügung standen, kommt es davon ausgehend nicht an.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Krankenkassen-Vergleich

FOCUS am 19.08.2015: AOK, TK, IKK im Check – Höherer Beitrag, höhere Leistung?

Seit Jahresbeginn unterscheiden sich die Krankenkassen nicht mehr nur in ihren Extraleistungen, sondern auch in ihren Beiträgen. Wie haben die großen Kassen auf die neue Situation reagiert?

http://www.focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/leistungen-der-krankenkassen-krankenkassen-im-leistungscheck_id_4889453.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

IZ Immobilien-Zeitung am 18.08.2015: Verfassungsbeschwerde gegen Bestellerprinzip ist eingereicht!

Noch im Spätsommer werden sich die Verfassungsrichter in Karlsruhe mit dem Bestellerprinzip beschäftigen müssen. Acht vom IVD unterstützte Makler haben inzwischen ihre Klage gegen die seit 1. Juni geltende Neuerung eingereicht, Ende August soll eine weitere folgen. Hinter der zweiten Beschwerde stehen zwei Vermittler, die vom Bundesverband für die Immobilienwirtschaft (BVFI) getragen werden. Vom Tisch dagegen ist die geplante Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

http://www.immobilien-zeitung.de/1000026706/verfassungsbeschwerde-gegen-bestellerprinzip-ist-eingereicht

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht ein Anspruch auf eine Umlage der auf die Messdifferenz zwischen dem Hauptzähler und der Summe der Zwischenzähler entfallenden Wasserkosten, wenn die über den Hauszähler auf die Parteien umgerechnete Verbrauchsmenge 20% des Wertes des ordnungsgemäß funktionierenden Wohnungszählers überschreitet?

Die Antwort des Amtsgerichts Rheine (AG Rheine – 10 C 331/14, Urteil vom 26.01.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Rheine in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 135,35 Euro gemäß §§ 535 Abs. 2, 556 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag.

Ein Nachzahlungsanspruch aufgrund der Abrechnung über die Betriebskosten für das Jahr 2012 besteht nicht. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 135,35 Euro berechtigt nicht bezahlt.

Der streitgegenständliche Betrag ergibt sich aus der Differenz der in der Betriebskostenabrechnung zu Grunde gelegten Gesamtverbrauchsmenge von 318,58 m3 gegenüber dem von den Stadtwerken festgestellten Gesamtverbrach in Höhe von 418 m3. Unstreitig ist die Differenz auf eine Messdifferenz zwischen dem Hauptzähler und der Summe der Zwischenzähler zurückzuführen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Differenzbetrag anteilig zu tragen. Ein Anspruch auf eine Umlage der auf die Differenz entfallenden Wasserkosten besteht nur dann, wenn die Abweichung zwischen der vom Hauptzähler angezeigten Verbrauchsmenge und der Verbrauchsmenge der Summe der Einzelwasserzähler nicht über ein vertretbares Maß hinausgeht. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken, dass der Vermieter die Betriebskosten selbst zu tragen hat, die durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Gebäudes entstehen oder die nicht im Zusammenhang mit dem Verbrauch der Vermieter entstehen. Anlass zu Bedenken bestehen nach überwiegender Ansicht, welcher das Gericht sich anschließt dann, wenn die über den Hauszähler auf die Parteien umgerechnete Verbrauchsmenge 20% des Wertes des ordnungsgemäß funktionierenden Wohnungszählers überschreitet. In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die vom Hauptwasserzähler angezeigte Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Wohnungsverbrauchsmengen nur deshalb überschreitet, weil die Anlagen durch unterlassene Instandhaltung von Leitungen, Dichtungen oder Ventilen einen Verlust aufweisen, der nicht mehr im Zusammenhang mit dem Einzelverbrauch der Mieter steht (vgl. AG Salzgitter, Urteil vom 06.12.1994, Az.: 12a C 137/93; Langeberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 556 Rn. 359 m. w. N.).

Vorliegend liegt die Messdifferenz deutlich über 20 Prozent. Der streitgegenständliche von der Beklagten einbehaltene Betrag entspricht wie von ihr korrekt berechnet dem auf die Differenz entfallenden Anteil der Wasserkosten.”

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

Der Tagesspiegel am 18.08.2015: Wohnungsmarkt – Berlin wird immer teurer!

Teuer war Wohnen bisher nur im Zentrum. Jetzt entdecken Investoren die Ränder der Stadt. Deshalb steigen die Preise flächendeckend und immer mehr Mietwohnungen werden in Eigentumswohnungen umgewandelt.

In diesem Jahr verstärkte sich dieser Trend: Im ersten Halbjahr 2015 stiegen die Immobilien-Umsätze erneut – um mehr als 40 Prozent auf 421 Millionen Euro. Besonders stark war das Plus beim Geldumsatz im Handel mit Ein- und Zweifamilienhäusern (627 Millionen Euro; plus 72 Prozent). Auch der Handel mit Eigentumswohnungen blüht: Immobilien im Wert von mehr als 2,2 Milliarden Euro wechselten den Eigentümer, ein Drittel mehr als im Vorjahr.

Reiner Wild, Chef des Berliner MIetervereins, sagte: „Mittlerweile werden schon mehr Eigentumswohnungen als Mietwohnungen angeboten“. Vor allem in den zentralen Stadtteilen werde dies zu einer weiteren Veränderung der Bevölkerungsstruktur führen: Weniger Mieter, mehr Wohlhabende.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsmarkt-berlin-wird-immer-teurer/12203808.html