Archiv für den Monat: Januar 2016

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

finanztip.de am 10.12.2015: Patientenverfügung – Selbstbestimmt für den Krankheitsfall entscheiden!

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit einer Patientenverfügung können Sie schriftlich festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen zu treffen sind, falls Sie sich zum Beispiel selbst nicht mehr äußern können.
  • Der Patientenwille ist für den Arzt maßgeblich.
  • Er prüft, welche ärztlichen Maßnahmen in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten angezeigt sind.
  • Diese muss er unter Berücksichtigung der Patientenverfügung in einem Gespräch mit einem Betreuer oder Bevollmächtigten abstimmen und dann umsetzen.
  • Auch ein Ehegatte ist nicht automatisch bevollmächtigt. Die Ehepartner müssen das schriftlich in einer Vorsorgevollmacht bestimmen.
  • http://www.finanztip.de/patientenverfuegung/#ixzz3vbj9ClbF

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 23.12.2015: Rechts- und Verbraucherpolitik – Das ändert sich 2016!

2016 treten im Bereich Justiz und Verbraucherschutz wichtige Änderungen in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen Überblick mit Informationen zu folgenden Gesetzen und Regelungen:

– Neue Bezugsgröße für den Mindestunterhalt:
Am 15. Oktober 2015 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. Das Gesetz, das am 1. Januar 2016 in Kraft tritt, entkoppelt zum einen den Mindestunterhalt vom Kinderfreibetrag und stellt stattdessen als Bezugsgrüße unmittelbar auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder ab. Auf der Grundlage einer neu eingeführten Verordnungsermächtigung wird das BMJV zum 1. Januar 2016 per Verordnung den Mindestunterhalt festlegen. Zum anderen wird durch das beschlossene Gesetz das vereinfachte Unterhaltsverfahren anwenderfreundlicher. Darüber hinaus sind einzelne, in erster Linie technische Neuregelungen für Unterhaltsansprüche, die grenzüberschreitend geltend gemacht werden, vorgesehen.

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2015/122215_Das_aendert_sich_2016.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 266/14, Urteil vom 18.11.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. a) Randnummer 9 wie folgt aus: “a) Nach der Rechtsprechung des Senats beinhaltet die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe im Allgemeinen zugleich eine dahin gehende vertragliche Festlegung der Sollbeschaffenheit der Mietsache im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung (Senatsurteile vom 24. März 2004- VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947unter II 2 a; vom 10. März 2010- VIII ZR 144/09, NJW 2010, 1745 Rn. 8 mwN; ebenso für die Gewerberaummiete BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – XII ZR 97/09, WM 2013, 1087 Rn. 15). Dementsprechend geht der Senat – woran festzuhalten ist – in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) gegeben ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (Senatsurteile vom 24. März 2004 – VIII ZR 295/03, aaO unter II 2 c; vom 10. November 2010 –VIII ZR 306/09, NJW 2011, 220 Rn. 14 mwN).”

Aus der Rubrik “Prognosen”:

Institut der deutschen wirtschaft (iw)am 18.12.2015: Baubedarf – 430.000 Wohnungen pro Jahr benötigt!

Bauen, bauen, bauen – und Leerstände nutzen!

Aufgrund der großen Zahl von Flüchtlingen und der nach wie vor starken Arbeitsmarktmigration aus der EU musste die IW-Baubedarfsprognose noch einmal korrigiert werden. Mehr als 430.000 Wohnungen müssen demnach bis 2020 jährlich gebaut werden.

http://www.iwkoeln.de/infodienste/iw-kurzberichte/beitrag/fluechtlinge-und-wohnungsbedarf-bauen-bauen-bauen-und-leerstaende-nutzen-256729?highlight=leerstaende%2520nutzen

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Focus.de am 18.12.2015 – Wände, Böden, Gardinen – Mysteriöses “Fogging”: Warum bei vielen Deutschen die Wohnung plötzlich schwarz wird!

Über Nacht klebt plötzlich rußige Schmiere überall, selbst in den Haaren. Das mysteriöse Phänomen „Fogging“ kommt seit 19 Jahren zur Heizperiode, verwandelt Wohnungen in Höhlen und Bewohner in Nervenbündel. Was das Mysterium auslöst und was dagegen hilft.

http://www.focus.de/immobilien/wohnen/waende-boeden-gardinen-mysterioeses-fogging-warum-bei-vielen-deutschen-die-wohnung-ploetzlich-schwarz-wird_id_5163169.html?pos=1130545

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Entfällt das wohnwertmindernde Merkmal “kein Balkon”, wenn ein Balkon aufgrund von entgegenstehenden rechtlichen Gründen (hier: Denkmalschutz) oder tatsächlichen Gegebenheiten nicht gebaut werden kann?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 175/15, Urteil vom 23.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. b) wie folgt aus: “b) Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 287 ZPO, wenn zur Einordnung der Wohnung in die Mietspiegelspannen eines – wie hier vorliegenden – qualifizierten Mietspiegels eine Orientierungshilfe als Schätzgrundlage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.2005 – VIII ZR 110/04, in: NZM 2005, 498 = Grundeigentum 2005, 662; ibr-online), ist auch das Fehlen eines Balkons (Merkmalgruppe 3) nicht wohnwertmindernd zu berücksichtigen. Nach der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2013 entfällt das (wohnwertmindernde) Merkmal des nicht vorhandenen Balkons, wenn ein solcher aus baulichen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind hier als gegeben anzusehen.

Für eine etwaige Balkonanlage im Hofbereich folgt dies aus der Antwort des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg mit Schreiben vom 25. Juni 2014 auf die entsprechende Anfrage der Klägerin. Danach kann das Bezirksamt nach einer Ortsbegehung die Errichtung einer Balkonanlage aus denkmalrechtlicher Sicht “nicht in Aussicht stellen.” Die Mitteilung bezieht sich zwar – wie auch die Klägerin nunmehr einräumt – nur auf die Hoffassaden. Sie steht einer Anbringung von Balkonen jedenfalls auf der Hofseite in jedem Fall rechtlich entgegen.

Hinsichtlich der von den Beklagten geltend gemachten Balkonanlage im Bereich des Lichthofes folgt der Ausschluss des wohnwertmindernden Merkmals aus den konkreten baulichen Gegebenheiten nach dem zur Akte gereichten Grundriss sowie den Lichtbildern und aus einer Zusammenschau der Beschreibung des Merkmals in der Orientierungshilfe mit den Regelungen der §§ 555b ff., 536 BGB.

Nach den Maßstäben des für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs dürfen die Gerichte sich nicht (fälschlich) an die Orientierungshilfe für gebunden halten, sondern sie als Schätzgrundlage im Rahmen der Einordnung der Wohnung in die im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreisspannen heranzuziehen und das ihnen eingeräumte Ermessen auszuüben. Wie auch sonst im Rahmen des § 287 ZPO hat der Tatrichter dabei alle wesentlichen Gesichtspunkte, die Erfahrungssätze und Denkgesetze zu beachten; um die Überprüfung zu gewährleisten, hat er die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung darlegen (vgl. BGH, a.a.O., m. w. N.).

Der Anbau eines Balkons im Lichthof wäre aufgrund der hier gegebenen konkreten baulichen Situation nicht als wohnwerterhöhend im Sinne des § 555b BGB anzusehen, sondern könnte vielmehr zu einer Mietminderung nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB führen. Es wäre widersprüchlich und würde sich als Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, damit als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn die Kammer einerseits Duldungspflichten nach § 555b ff. BGB wegen einer im Einzelfall fehlenden nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache durch das Anbringen eines Balkons verneint (vgl. LG Berlin Urt. v. 19. Dezember 2013 – 67 S 322/13, bislang unveröff.) oder nach einer entsprechenden baulichen Maßnahme einen Mangel der Mietsache aufgrund der konkreten baulichen Gegebenheiten annimmt (vgl. etwa Hinweisbeschl. der Kammer v. 13. Juli 2015 – 65 S 121/15, bislang unveröff.), im Rahmen der Anwendung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2013 dessen ungeachtet aber – zu Lasten des Vermieters, der von dem für den Mieter außerordentlich kostenintensiven, im Einzelfall tatsächlich nicht wohnwertverbessernden Anbringen eines Balkons bzw. einer Auseinandersetzung darüber absieht – von einer baulich und/oder rechtlichen Zulässigkeit einer Balkonerrichtung ausgehen würde.

In der hier gegebenen baulichen Situation wären wegen der geringen Ausmaße des Lichthofes von 11 x 7 m sowie der auf den Lichtbildern ersichtlichen sehr kurzen Abstände der dicht nebeneinander bzw. schräg gegenüber liegenden Fenster zum Lichthof mit dem Anbau einer Balkonanlage erhebliche Nachteile verbunden, wie eine weitere Verschattung des ohnehin dunklen Lichthofes und der in diese Richtung gelegenen Räume sowie die wegen der kurzen Entfernungen zu erwartende starke Einsehbarkeit der jeweils anderen Balkone und Wohnungen (vgl. Hinweisbeschl. der Kammer, a.a.O.).”

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Spandauer Volksblatt am 30.12.2015: Diskussion über soziale Mieten!
Wann? 07.01.2016 19:00 Uhr

Wo? Klubhaus Spandau, Westerwaldstraße 13, 13589 Berlin

Der für die Wohnungswirtschaft zuständige Stadtradt Stephan Machulik (SPD) lädt zu einer Podiumsdiskussion über das Gesetz zur Wohnraumversorgung (WoVG Bln) am 7. Januar um 19 Uhr in das Klubhaus Spandau, Westerwaldstraße 13. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat dieses Gesetz am 12. November 2015 verabschiedet. Es soll vor allem den einkommensschwächeren Haushalten helfen, durch die angestrebte Dämpfung der Mietentwicklung und den verstärkten Wohnungsneubau jedoch allen Mietern nutzen. Über das Gesetz diskutieren Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD), Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Peter Keibel, Vorsitzender der Industriegewerkschaft Bau Spandau und des bezirklichen Bündnisses für soziales Wohnen sowie ein Vertreter der Initiative Mietenvolksentscheid.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/soziales/diskussion-ueber-soziale-mieten-d92123.html

Pressemitteilung 02/2016

E-Demokratie in Spandau: Bezirksverordnete zeigen Bürgernähe und positionieren sich öffentlich zum Thema “Schutz vor Asbest in Mietwohnungen”

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., der am 28.11.2015 seine Online-Petition “Schutz vor Asbest in Mietwohnungen” startete (https://www.openpetition.de/petition/online/schutz-vor-asbest-in-mietwohnungen), befragte durch seine Vorsitzenden RA Uwe Piper und Ass. Marcel Eupen auf abgeordnetenwatch.de diverse Spandauer Bezirksverordnete aller Parteien zum Thema “Schutz vor Asbest in Mietwohnungen”.

Im Einzelnen wurden folgende Fragen gestellt:

1) Wie ist Ihre Einstellung dazu, dass in Spandau bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften bei 8.319 Wohnungen Asbestgefahr besteht?
2) Gedenken Sie etwas gegen die Asbestgefahr in Spandauer Wohnungen zu tun?
3) Was halten Sie von der Online-Petition “Schutz vor Asbest in Mietwohnungen”? (https://www.openpetition.de/petition/online/schutz-vor-asbest-in-mietwohnungen)
4) Unterstützen Sie die Online-Petition “Schutz vor Asbest in Mietwohnungen”?

Nachstehend die Antworten in chronologischer Reihenfolge: … weiterlesen

Pressemitteilung 01/2016

E I N L A D U N G


10. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV

Wann:               20.01.2016, 19:30 Uhr

Wo:                   Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150,
13585 Berlin-Spandau

Thema:             Patientenverfügung und Vorsorge – Selbstbestimmung am Lebensende

Referent:          Frank Spade, Diplom-Sozialwirt, Humanistischer Berater Bundeszentralstelle Patientenverfügung (BZPV)

 
Der 10. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 20.01.2016 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Herr Frank Spade, Diplom-Sozialwirt, Humanistischer Berater Bundeszentralstelle Patientenverfügung (BZPV), wird zu dem Thema “Patientenverfügung und Vorsorge – Selbstbestimmung am Lebensende” ein Kurzreferat halten und danach Fragen der anwesenden Verbraucher beantworten. … weiterlesen

AMV im Lichte der Presse:

Politik in Spandau am 04.01.2016 – E-Demokratie in Spandau: Bezirksverordnete zeigen Bürgernähe und positionieren sich öffentlich zum Thema „Schutz vor Asbest in Mietwohnungen“

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., der am 28.11.2015 seine Online-Petition „Schutz vor Asbest in Mietwohnungen“ startete, befragte durch seine Vorsitzenden RA Uwe Piper und Ass. Marcel Eupen auf abgeordnetenwatch.de diverse Spandauer Bezirksverordnete aller Parteien zum Thema „Schutz vor Asbest in Mietwohnungen“.

http://politik.in-spandau.de/2016/01/04/e-demokratie-in-spandau-bezirksverordnete-zeigen-buergernaehe-und-positionieren-sich-oeffentlich-zum-thema-schutz-vor-asbest-in-mietwohnungen/