Archiv für den Monat: Mai 2016

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 19.05.2016: CDU fordert Umsteuern bei Berliner Sozialwohnungen!

Am 18.05.2016 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 14. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war “Wohnen in Berlin – Das wohnungs- und mietenpolitische Programm der CDU zur 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.2016”.

Die Berliner CDU hat sich für ihr wohnungs- und mietenpolitisches Wahlprogramm u. a. auf ihre Fahnen geschrieben, den rapiden Verlust an Sozialwohnungen in Berlin zu stoppen.
Wohnungen im alten sozialen Wohnungsbau sollen mit einem Anreizsystem länger gehalten werden. Der Bestand an Sozialwohnungen sinkt dramatisch. Während es 2006 noch 400.000 Sozialwohnungen gab, waren es in 2015 nur noch 137.000. Bis 2021 ist zu befürchten, dass es lediglich noch 113.600 Wohnungen sein werden. Bedenkt man, dass jeder zweite Berliner berechtigt ist, eine Sozialwohnung zu beziehen, so existiert bereits heute eine extreme Deckungslücke. Diese kann nicht alleine durch ein Neubauprogramm für Sozialwohnungen geschlossen werden. Aus diesem Grund fordert die Berliner CDU ein Umsteuern bei den Berliner Sozialwohnungen. Die Wohnungen sollen länger in der Mietpreisbindung bleiben. Es sollen Anreize für Immobilieneigentümer geschaffen werden, ihre Aufwendungsdarlehen nicht vorzeitig zurückzuzahlen. Dies soll durch einen teilweisen Zinsverzicht erreicht werden. Die Darlehensverträge sollen zu heute marktüblichen Zinsen verlängert werden, damit die Wohnungen hierdurch länger in der Mietpreisbindung bleiben. So sollen bis zu 60.000 Sozialwohnungen länger erhalten bleiben. Der entstehende Einnahmeverzicht für das Land Berlin wird vorläufig auf zehn Millionen Euro im Jahr geschätzt. Außerdem soll ein neues Förderprogramm aufgelegt werden, damit zum einen in die bestehenden Sozialwohnungen investiert wird und zum anderen sich die Sozialbindung verlängert. Der Vorschlag lautet: Zinslose Modernisierungsdarlehen in Höhe von 25.000 Euro pro Sozialwohnung gegen Verlängerung der Sozialbindung um zwei Jahrzehnte zuzüglich einer Prämie von bis zu 2.600 Euro je Wohnung. Die Kosten werden für den Zeitraum 2016 bis 2024 mit 80 Millionen Euro angegeben.

http://www.unterwegs-in-spandau.de/cdu-fordert-umsteuern-bei-berliner-sozialwohnungen/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht bereits während der Trennungszeit ein Anspruch des ausgezogenen Ehepartners gegenüber dem in der Wohnung verbliebenen Ehepartner, mit Rechtskraft der Ehescheidung an einer einvernehmlichen Erklärung gegenüber dem Vermieter der Beteiligten dergestalt mitzuwirken, dass das Mietverhältnis allein mit dem noch in der Wohnung lebenden Ehepartner fortgesetzt wird?
Die Antwort des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm – 12 UF 170/15, Beschluss vom 21.01.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das OLG Hamm in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. bis 6. wie folgt aus: “1. Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB folgt aus §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 749 oder 723 BGB (Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht/Klein, 10. Aufl. 2015, 8. Kap. Rdn. 384; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1568 a Rn. 12; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015) und kann nicht erst ab Rechtkraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden (entgegen OLG Hamm, FamRZ 2015, 667).

2. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die – aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH, FamRZ 2005, 182). Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe.

3. Da zwischen den Beteiligten Einigkeit bestand, dass die Ehewohnung nach ihrer Trennung der Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Nutzung überlassen werden sollte, ist der Grund für die einvernehmlich in der Ehewohnung verbliebene Antragsgegnerin, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen.

4. Der ausgezogene Ehegatte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein (OLG Köln, FamRZ 2006, 46). Dies gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis dieser aus dem Mietverhältnis entlassen ist. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten ist diesem auch nicht zuzumuten, mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten. Ein Ehegatte, der im Einvernehmen mit dem ausgezogenen Ehegatte, die Ehewohnung alleine nutzt, ist vielmehr gegenüber dem anderen schon während der Trennungszeit verpflichtet, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2011, 481). Insbesondere wenn der Vermieter diesbezüglich kooperationsbereit ist, gibt es keinen Grund, dem anderen Ehegatten das Recht einzuräumen, seine Zustimmung bis zum Eintritt der Rechtskraft zu verweigern.

5. Dem Anspruch des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Ansicht ist, aus der Zeit des Zusammenlebens noch Ansprüche gegen den ausgezogenen Antragsteller zu haben. Da die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirkt, hat sie keinen Einfluss auf Ansprüche, die vorher entstanden sind. Dies gilt im Übrigen auch in Hinblick auf Ansprüche des Vermieters, dessen Sicherheiten, wie etwa eine Barkaution oder das Vermieterpfandrecht, hinsichtlich entstandener Forderungen fortbestehen (Johannsen/Henrich/Götz, § 1568 a Rn. 37).

6. Auch aus § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB folgt keine andere Wertung. § 1568 a BGB soll die Nutzung der früheren Ehewohnung endgültig regeln, indem mit Rechtskraft der Scheidung Mietverhältnisse mit dem Alleinnutzer zu Stande kommen sollen. Während § 1568 a Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage ausgestaltet ist, regelt § 1568a BGB Abs. 3 BGB die Rechtsfolgen, die bei einer übereinstimmenden Erklärung der Ehepartner über die Überlassung der Wohnung (Nr. 1) oder der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren (Nr. 2) eintreten. Zwar folgt aus dem Regelungszusammenhang, insbesondere der Stellung des § 1568 a BGB im 7. Titel des BGB – Scheidung der Ehe -, dass die Änderung des Mietvertrages durch Mitteilung gegenüber dem Vermieter gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam wird. Diese Vorschrift hat aber keinen Einfluss auf den Anspruch des ausgezogenen Ehegatten gegen den anderen aus § 1353 BGB. Der Eintritt der Rechtskraft ist vielmehr der späteste Zeitpunkt, zu dem der ausgezogene Ehegatte seine Entlassung aus dem Mietverhältnis erreichen kann. Dieses ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Rechtkraft der Scheidung eine Erklärung des anderen Ehegatten nach § 1568 a BGB vorliegt. Der ausgezogene Ehegatte hat deshalb grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass (spätestens) zeitgleich mit der Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung eintritt und er auf der Grundlage des § 1568a BGB Abs. 3 Nr. 1 aus dem Mietverhältnis ausscheidet.”

Aus der Rubrik “Mieterumfragen”:

Immobilienscout24.de: Viele Wohnungen sind kleiner als im Mietvertrag angegeben!

Falsche Wohnungsgröße im Mietvertrag:

Die im Mietvertrag ausgewiesene Quadratmeterzahl stimmt oft nicht mit der Realität überein. Das ergab eine Umfrage von ImmobilienScout24 unter mehr als 1.000 Mietern.

http://www.immobilienscout24.de/ratgeber/immobiliensuche-tipps/wohnen-tipps/falsche-wohnungsgroesse.html?utm_medium=social&utm_source=facebook&utm_campaign=residential_fanpage_post&utm_content=residential_default

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

deutschlandradiokultur.de am 18.05.2016: Wohnungsmarkt – Union erwägt Nachbesserungen bei Mietpreispremse

Jan-Marco Luczak im Gespräch mit Dieter Kassel:

Laut einer neuen Studie für den Berliner Wohnungsmarkt funktioniert die Mietpreisbremse nicht. Jan-Marco Luczak, Mietrechtsexperte der Union, will das Gesetz gegebenenfalls nachbessern, appelliert aber auch an die Eigenverantwortung der Mieter.

http://www.deutschlandradiokultur.de/wohnungsmarkt-union-erwaegt-nachbesserungen-bei.1008.de.html?dram:article_id=354403

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist Räumungsschutz zu gewähren, wenn die Tatsache, dass die Räumung der Wohnung bei der gegebenen hochgradig eingeschränkten Herzinsuffizienz eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Schuldners darstellt, durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes belegt ist?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 51 T 167/16, Beschluss vom 21.03.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die gemäß §§ 793,567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat überwiegend Erfolg. Räumungsschutz gemäß § 765 a) Abs. I ZPO war zu gewähren, nachdem Prof. Dr. ## und Assistenzarzt Dr. ## – beide vom ## Klinikum ## – dem Schuldner bescheinigt haben, dass die psychische und körperliche Belastung, wie sie im Rahmen einer Räumungssituation auftritt, bei der gegebenen hochgradig eingeschränkten Herzinsuffizienz eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Schuldners darstelle. Damit liegt ein Umstand vor, der die Räumung aktuell unakzeptabel im Sinne der genannten Bestimmung erscheinen lässt.

Andererseits ist die Frist im Hinblick auf die ebenfalls zu beachtenden Interessen der Gläubigerseite auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Hauptmieterin wurde bereits eine fünfmonatige Räumungsfrist gewährt, die am 30.9.2015 erfolglos ablief. Ein nachfolgender Räumungsschutzantrag der Hauptmieterin war erfolglos. Der hiesige Schuldner war nie Mieter der zu räumenden Wohnung. Bei dieser Sachlage kann der Gläubigerseite nicht zugemutet werden, mit der Räumung bis zur vollständigen Genesung des Schuldners zuzuwarten.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

tagesschau.de am 17.05.2016: Studie zur Entwicklung in Berlin – Mietpreisbremse bremst nicht wirklich!

Die vor gut einem Jahr eingeführte Mietpreisbremse soll sprunghafte Mieterhöhungen vor allem in Großstädten verhindern. Doch zumindest in Berlin scheint das bislang nicht zu funktionieren. Laut einer Studie sind die Mieten dort im Schnitt sehr viel höher als zulässig, berichtet die “Süddeutsche Zeitung”.

http://www.tagesschau.de/wirtschaft/mietpreisbremse-137.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

sueddeutsche.de am 17.05.2016: Warum die Mietpreisbremse nicht funktioniert!

  • Zahlen von Internetportalen legen nahe, dass die Mietpreisbremse in Großstädten wie München, Hamburg und Berlin nicht eingehalten wird.
  • Ein Grund: Vermieter müssen keine Sanktionen fürchten, wenn sie die Grenze ignorieren.
  • In der Bundespolitik gibt es kaum Anstalten, das zu ändern.

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/mietpreisbremse-warum-die-mietpreisbremse-nicht-funktioniert-1.2995244

Pressemitteilung 25/2016

Nachlese zum 14. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 18.05.2016 – CDU fordert Umsteuern bei Berliner Sozialwohnungen!

Am 18.05.2016 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 14. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war “Wohnen in Berlin – Das wohnungs- und mietenpolitische Programm der CDU zur 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.2016”. Die Veranstaltung war mit 15 Verbraucherinnen und Verbrauchern mäßig besucht.

Nach der Begrüßung durch den 2. Vorsitzenden des AMV, Herrn Ass. Marcel Eupen, referierte Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Manuel Heide (CDU), MdA, Vorsitzender des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt sowie Mitglied im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr, zu dem Thema “Wohnen in Berlin – Das wohnungs- und mietenpolitische … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sein Mieter wiederholt die Nachtruhe durch Lärm und laute Musik stört, er die Terrasse eines Mitmieters durch das Herabfallenlassen von Müll und anderen Gegenständen verschmutzt sowie Mitmieter beleidigt?

Die Antwort des Landgerichts Köln (LG Köln – 10 S 139/15, Urteil vom 15.04.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 30.07.2014 wirksam beendet worden, da ein wichtiger Grund im Sinne des §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist unter Hausfrieden das Erfordernis gegenseitiger Rücksichtnahme durch die Nutzer von Wohnräumen und sonstigen Räumen in einem Gebäude zu verstehen (Palandt, BGB, 75. Auflage, 2016, § 569 Rz. 11 mwN); jede Partei muss bei der Ausübung ihrer sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte dafür Sorge tragen, dass die (anderen) Mieter nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden (LG München, NJW-RR 2013, 14; Schmidt-Futterer, Blank, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 569 BGB, Rz. 19). Für die von § 569 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Nachhaltigkeit der Störung genügen regelmäßig weder einmalige noch vereinzelte Vorfälle, wohl aber wiederholt auftretende Beeinträchtigungen (Schmidt-Futterer, Blank, aaO Rz. 22; LG München, NJW-RR 2013, 14). Diese müssen zudem eine schwerwiegende Verletzung des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes darstellen (BGH, NJW 2015, 1239); hingegen können Störungen, die bloß dem Bagatellbereich zuzuordnen sind und nur zu Lästigkeiten führen, eine auf § 569 Abs. 2 BGB gestützte Kündigung nicht rechtfertigen (OLG Düsseldorf, GuT 2007, 438). Zuletzt muss die nachhaltige Störung des Hausfriedens bewirken, dass eine Vertragsfortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist, wofür das Empfinden eines verständigen objektiven Dritten maßgeblich ist. In die insoweit erforderliche Abwägung der Umstände des Einzelfalls sind insbesondere Schwere und Auswirkungen der Störung sowie der Grad des Verschuldens einzustellen (Schmitt-Futterer, aaO, Rz. 23; Mössner in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 569 BGB, Rz. 75).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sind die Voraussetzungen des § 569 Abs. 2 BGB vorliegend erfüllt. Denn die Beklagte ließ am 23.07. oder 24.07.2014 aus ihrem Fenster Salat auf die Terrasse ihres Mitmieters X fallen; zudem zog sie in den frühen Morgenstunden des 25.07.2014 gegen 1:30 Uhr ihren Koffer durch das Treppenhaus in den Keller und verursachte dabei erheblichen Lärm; als sie vom Zeugen X, der von diesen Geräuschen geweckt worden war, in ruhigem Ton auf ihr Verhalten angesprochen wurde, schrie die Beklagte den Zeugen X an und nannte ihn einen “blöden Sack”.

Diese im Kündigungsschreiben vom 30.07.2014 aufgeführten Verhaltensweisen stellen sich als Fortsetzung eines bereits zuvor wiederholt aufgetretenen pflichtwidrigen – und mehrfach abgemahnten – Verhaltens der Beklagten dar: So kam es bereits ab dem Jahr 2013 vielfach zu nächtlichen Ruhestörungen in Form von Schlägen auf den Boden, Staubsaugen, Türenschlagen, Nutzen der Waschmaschine und lauter Musik aus ihrer Wohnung. Wiederholt verschmutzte die Beklagte auch die Terrasse des unter ihr wohnenden Zeugen X, indem sie Gegenstände wie Knochen, Tonscherben, Erde, Salat, Federn und Grünabfälle hinunterwarf. Exemplarisch dafür ist der (im Schreiben der Klägerin vom 28.03.2014 abgemahnte) Vorfall vom 07.03. oder 08.03.2014, bei dem die Beklagte Erde, Grünabfälle und Tonscherben auf die Terrasse hatte fallen lassen und sodann den Zeugen X, der sie bat, dies zu unterlassen, fragte, ob dieser “noch ganz richtig im Kopf” sei.

Die Überzeugung der Kammer von den vorstehend geschilderten Vorfällen beruht insbesondere auf der glaubhaften Aussage des Zeugen X. Er hat ausführlich die ihn störenden Verhaltensweisen der Beklagten während der Mietzeit geschildert und dabei auch zahlreiche Details, u.a. hinsichtlich der verschiedenen auf seiner Terrasse aufgefundenen Gegenstände, genannt. Auch der Umstand, dass der Zeuge X zur Konkretisierung einzelner Daten eine von ihm an Hand früherer Schreiben an die Vermieterin erstellte Liste bemüht hat, mindert die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Vielmehr ist der Umstand, dass sich der Zeuge nur unter Nutzung dieses Hilfsmittels an konkrete Daten erinnern konnte, vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass nach dem eingetretenen Zeitablauf ein Verblassen der Erinnerung zu erwarten ist. Der Belastbarkeit seiner Angaben steht ebenso wenig entgegen, dass er weitere von ihm geschilderte Vorfälle, insbesondere die nächtlichen Ruhestörungen, bezüglich des Datums nicht näher einordnen konnte. Vielmehr spricht es für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass er die insoweit bestehende Unsicherheit freimütig eingeräumt hat. Auf der gleichen Linie liegt der Umstand, dass der Zeuge selbst ausgeführt hat, die Beklagte nicht beim Werfen von Gegenständen auf seine Terrasse beobachtet, sondern dies nur aus sonstigen Umständen (z.B. Laufen des Wassers von ihrem Sims) gefolgert zu haben; auch damit hat er gezeigt, dass er keine einseitige Belastungstendenz gegenüber der Beklagten aufweist. Im Übrigen ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum der Zeuge X, der sein Mietverhältnis mit der Klägerin ohnehin bereits beendet und das Miethaus verlassen hat, die Beklagte zu Unrecht belassen sollte.

Seine Aussage wird zudem bestätigt – und im Hinblick auf Beobachtungen der Beklagten beim Fallenlassen von Gegenständen ergänzt – durch die Angaben des Ehepaares O, die geschildert haben, die Beklagte beim Werfen von Gegenständen auf die Terrasse beobachtet zu haben. Auch die Aussagen dieser Zeugen waren glaubhaft. Insbesondere haben auch sie keine einseitige Belastungstendenz gezeigt, sondern jeweils erklärt, selbst – aufgrund der Lage ihrer Wohnung im Anbau – keine störenden Geräusche aus der Wohnung der Beklagten wahrgenommen zu haben. Der Zeuge O hat zudem im Rahmen seiner Aussage deutlich gemacht, nur die Umstände schildern zu wollen, bezüglich derer er sich vollkommen sicher war. So hat er angegeben, dass er die Beklagte zwar einmal beim Ausleeren einer Schüssel auf die Terrasse beobachtet habe, aber nicht mit Gewissheit, sondern nur mit 99-prozentiger Sicherheit sagen könne, dass es sich beim Schüssel-Inhalt um Salat gehandelt habe, und dies deswegen nicht bestätigen wolle.

Die Angaben des Zeugen X werden des Weiteren durch die Aussagen der Zeugen B gestützt, die übereinstimmend geschildert haben, in den letzten vier Jahren durch die Beklagte (u.a. durch laute Musik) “sehr oft” in ihrer Nachtruhe gestört und mehrmals pro Monat geweckt worden zu sein.

Die Aussagen der Ehepaare O und B ergänzen sich stimmig und runden die bereits für sich glaubhafte Aussage des Zeugen X ab. Dabei ist der Umstand, dass den Zeugen O und B – nachvollziehbarerweise – die Angabe konkreter Daten nicht möglich war, letztlich unerheblich. Sie zeichnen insgesamt ein plastisches Bild von den Störungen, welche von der Beklagten in den letzten Jahren für die Hausgemeinschaft verursacht wurden und welche die Vorgeschichte für die – von dem Zeugen X konkret geschilderten – zur Kündigung führenden Vorfälle bilden.

Diesem Beweisergebnis steht auch nicht die Aussage des Zeugen D, des Lebensgefährten der Beklagten, entgegen. Denn die Kammer hat seinen Angaben keinen erheblichen Beweiswert zugemessen. Wesentliche Abweichungen zu den Angaben von den Aussagen der Zeugen X, O und B finden sich nämlich lediglich insoweit, als der Zeuge erklärt hat, es werde grundsätzlich nichts aus dem Fenster der Beklagten ausgekippt und diese werde durch ihre Nachbarn zu Unrecht belastet. Wie der Zeuge dies aber verlässlich beurteilen können will, hat sich der Kammer letztlich nicht erschlossen. Denn der Zeuge hat auf Nachfrage eingeräumt, seit November 2011 “sehr häufig weg” bzw. nur selten in der Wohnung der Beklagten gewesen zu sein.

Auch die informatorische Anhörung der Beklagten war nicht geeignet, die Entscheidungsfindung der Kammer maßgeblich zu beeinflussen. Insbesondere ließen sich ihre Angaben dazu, dass sich der Zeuge X vom Tag seines Einzugs an ihr gegenüber konfrontativ und aggressiv verhalten habe, nicht mit dem zurückhaltenden Eindruck in Einklang bringen, den die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme von der Person des Zeugen X gewonnen hat.

Auf der Grundlage des Vorstehenden hat die Kammer die im Kündigungsschreiben vom 30.07.2014 aufgeführten Vorfälle zwischen dem 23. und 25.07.2015 als nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB bewertet. So sind in Form der Verschmutzung der Terrasse mit Salat am 23. oder 24.07.2014 ebenso wie durch die nächtliche Ruhestörung am 25.07.2014 gegen 1:30 Uhr und der anschließenden Beleidigung des Zeugen X (“blöder Sack”) vermeidbare Beeinträchtigungen ihres Mitmieters und damit Störungen des Hausfriedens erfolgt. Diese Störungen waren auch nachhaltig. Denn sie stellen sich nicht als Einzelfälle, sondern als konsequente Fortsetzung der festgestellten vorherigen Beeinträchtigungen des Zeugen X dar; so waren vergleichbare Verhaltensweisen bereits zuvor mehrfach durch die Beklagte an den Tag gelegt und von der Klägerin abgemahnt worden. Dies gilt insbesondere für die wiederholt beanstandeten nächtlichen Ruhestörungen, insbesondere durch laute Musik, und das mehrmalige Verschmutzen der Terrasse des Zeugen X. Aber auch die Beleidigung des Zeugen als “blöder Sack” war nicht die erste Ehrverletzung durch die Beklagte zu seinem Nachteil, sondern liegt auf einer Linie mit der wenige Monate vorangegangenen Frage, ob dieser “noch ganz richtig im Kopf” sei, die ebenfalls Gegenstand einer Abmahnung war. Zwar sind die in den Abmahnungen aufgeführten Pflichtverletzungen der Beklagten als eigenständige Kündigungsgründe verbraucht; dies ist aber nicht damit gleichzusetzen, dass ihnen keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr verleiht der Umstand, dass die Beklagte bereits in der Vergangenheit wegen zahlreicher gleich gelagerter Vertragsverletzungen abgemahnt worden war, den neuerlichen, im Kündigungsschreiben angeführten Pflichtverletzungen erst ihr Gewicht. Denn vor diesem Hintergrund erscheinen sie als unbeirrte Fortsetzung des rücksichtslosen Verhaltens der Beklagten gegenüber ihren Mitmietern, insbesondere gegenüber dem Zeugen X. Diese Störungen weisen dabei nicht nur aufgrund ihrer Häufigkeit, sondern auch aufgrund ihrer Erheblichkeit den Charakter der Nachhaltigkeit auf. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass Beleidigungen als vorsätzliche Straftaten regelmäßig zwar als erhebliche Pflichtverletzungen zu bewerten sind, eine fristlose Kündigung aber wegen der oftmals nur geringen Folgen dieses Fehlverhaltens nur bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Ehrangriffen gerechtfertigt erscheint (Schmidt-Futterer, aaO, § 569 Rz. 24; Mössner in: Herberger/ Martinek/Rüßmann, aaO, § 569 BGB, Rz. 75, 93 mwN). Vorliegend tritt aber neben die Beleidigung auch die nächtliche Ruhestörung, bezüglich derer anerkannt ist, dass sie bei häufigerem Auftreten – sei es durch Zuschlagen von Türen, sei es durch lautstarke Musik – eine erhebliche Pflichtverletzung und nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellt (vgl. Palandt, aaO, § 569 Rz. 13 mwN). Insoweit ist es entgegen dem Berufungsvorbringen auch ohne Belang, ob ein Haus besonders hellhörig ist; denn die Bewohner eines Miethauses haben ihr Verhalten stets an dessen Beschaffenheit auszurichten (Mössner in: Herberger/Martinek/Rüßmann, aaO, § 569 BGB, Rz. 98 mwN). Berücksichtigt man nun, dass die Beklagte zudem durch das wiederholte Verschmutzen der Terrasse des Zeugen X eine Pflichtverletzung gezeigt hat, die bereits für sich betrachtet ebenfalls als schwerwiegend anzusehen ist, besteht an der Nachhaltigkeit der Störung des Hausfriedens durch die Beklagte kein Zweifel.

Vor diesem Hintergrund war es der Klägerin auch nicht zuzumuten, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass die Verschmutzung der Terrasse und die Ruhestörung – im Gegensatz zur vorsätzlichen Beleidigung – fahrlässig erfolgten, ergäbe sich aus der vorstehend bereits dargelegten Häufigkeit und Schwere der von ihr verursachten Pflichtverletzungen sowie aus den daraus resultierenden Folgen die Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung. Denn auch die Konsequenzen der Pflichtverletzungen der Beklagten waren gravierend. So hat der Zeuge X glaubhaft angegeben, durch die fortgesetzten Störungen durch die Beklagte über einen längeren Zeitraum an Schlafschwierigkeiten sowie einem Unsicherheitsgefühl auf seiner Terrasse gelitten zu haben und sich letztlich aus diesem Grund zur Beendigung des Mietverhältnisses entschieden zu haben. Dies war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung (Mössner in: Herberger/Martinek/Rüßmann, aaO, § 569 BGB, Rz. 76) auch vorhersehbar.

Sonstige Umstände, die der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein längeres Zuwarten zwischen Vertragsverletzung und Kündigung erfolgt (vgl. dazu Schmidt-Futterer, aaO, § 569 Rz. 30; Mössner in: Herberger/Martinek/ Rüßmann, aaO, § 569BGB, Rz. 82).

Zuletzt fehlt es auch nicht an einer – erforderlichen (Mössner in: Herberger/Martinek/Rüßmann, aaO, § 569BGB, Rz. 104) – vorherigen Abmahnung.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Der Tagesspiegel am 10.05.2016: Wohnungsbau in Berlin –  Im Zentrum werden mehr Neubauten genehmigt!

In Berlin wurden im ersten Quartal dieses Jahres Baugenehmigungen für mehr als 5800 Wohnungen erteilt. Am wenigsten Wohnungen genehmigten die Ämter in Spandau.

Am wenigsten Wohnungen genehmigten die Ämter in Spandau (162), Steglitz-Zehlendorf (186),Reinickendorf (257) und Tempelhof-Schöneberg (258).

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsbau-in-berlin-im-zentrum-werden-mehr-neubauten-genehmigt/13577202.html