Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

1. Berechtigt ein Graffiti – Gemälde an der Hauswand zur Mietminderung?

Kann der Mieter v. Vermieter Beseitigung des Mangels verlangen?

Nein, meint das Amtsgericht Berlin – Mitte in seinem Urteil v. 04.02.15 – 7 C 43/14 –, so lange es sich nicht um eine Luxuswohung handelt, die vom Mieter zu repräsentativen Zwecken angemietet worden ist.

„Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. …. Danach ist darauf abzustellen, ob eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Mietsache vorliegt. Eine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses haben die Parteien nicht vereinbart, auch ist eine solche nicht konkludent vorgenommen worden, sofern die Fassade bei Einzug möglicherweise noch nicht beschmiert war, da diesem Umstand insofern kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt (vgl.LG Berlin, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: 63 S 619/09, zitiert nach juris). Da es sich vorliegend auch nicht um eine Luxusimmobilie bzw. eine solche handelt, die seitens des Beklagten zu repräsentativen Zwecken angemietet worden ist, besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Graffiti an der Außenfassade (AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2000, Az.: 49 C 5267/00, zitiert nach juris). Da eine direkte Gebrauchsbeeinträchtigung der vom Beklagten gemieteten Wohnung durch die Graffiti an der Außenfassade für das Gericht nicht erkennbar ist, kann dieser vom Kläger allein aufgrund der Unansehnlichkeit der Fassade keine Mängelrechte geltend machen.

2. Begeht der Mieter eine strafbare Sachbeschädigung, wenn er die bereits mit (zahlreichen) Graffiti – Malereien verunreinigte Hauswand mit (kleinflächigeren) Malereien überstreicht?

Nein, meint das Amtsgericht Tiergarten in seiner Entscheidung v. 27.04.12 – 420 Ds 286 Js 5127/11

„Aufgrund des festgestellten Erscheinungsbildes und Zustandes des betroffenen Gebäudes ist eineSubstanzverletzung des Gebäudes durch Auftragen der Farbe durch den Angeklagten zu 1) nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar. In dem Ausmaß des durch den Angeklagten zu 1) aufgetragenen Schriftzuges ist die tatsächliche Fassadenfarbe nicht mehr zu erkennen. Die bereits vorhandenen Graffitis gehen über die Enden des vom Angeklagten zu 1) angebrachten Schriftzugs hinaus. Von einer feste Verbindung der durch den Angeklagten zu 1) aufgebrachten Farbe mit dem Fassadenuntergrund, so dass diese nicht mehr ohne die Beschädigung der Fassade entfernt werden kann, ist das Gericht daher nicht überzeugt.

Zudem ist nicht das Tatbestandsmerkmal der nicht nur unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache gegeben. Im Rahmen des § 303 Abs. 2 StGB kommt es auf den optischen Eindruck der Sache im Zeitpunkt der Veränderung an. Vorliegend war das Erscheinungsbild des Gebäudes auf dem … Platz … in Berlin-Friedrichshain – wie oben festegestellt – durch das Vorhandensein einer Vielzahl von Graffitis geprägt. Das Aufbringen des Schriftzugs “ESW” durch den Angeklagten zu 1) auf die bereits vorhandene großflächige Bemalung blieb im Vergleich zum sonstigen Erscheinungsbild des Gebäudes unauffällig, da sich der Charakter des Erscheinungsbildes nicht verändert hat.“