Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                                 

Haftet ein Mieter für illegale Uploads seiner Untermieter, wenn er ausführlich und überzeugend darlegen kann, dass er während des Tatzeitraums ortsabwesend war und seine Wohnung in dieser Zeit untervermietet hat, sodass naheliegend ist, dass der Untermieter Täter war?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 214 C 170/15, Urteil vom 24.05.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für das anwaltliche Schreiben auf Abmahnung zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz und/oder auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr zu.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG (aF, in der bis 8. Oktober 2013 geltenden Fassung), oder irgendeiner anderen Anspruchsgrundlage.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht jedoch auf Folgendes hin:

Die Klägerin dürfte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die ausschließliche Nutzungsberechtigung besessen haben. Zwar kann die Klägerin als juristische Person nicht Urheberin (d.h. Schöpferin iSd § 7 UrhG) sein. Jedoch erfolgte der Erwerb der ausschließlichen Nutzungsrechte (von den “eigentlichen Schöpfern”) vertraglich. Dass die Klägerin tatsächlich Rechtsinhaberin ist, war wegen des Vermerkes auf den Tonträgern nach § 10 Absatz 1 UrhG, weshalb es dem Beklagten oblag, entweder die Vermutungsgrundlage zu entkräften oder den Gegenbeweis zu führen.

Das Gericht hat als Ergebnis der Beweisaufnahme auch kein Zweifel, dass die Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten zutreffend war, wie es der Zeuge ### geschildert hat. Eine Zeugenaussage ist insoweit als Beweisführung geeignet (so BGH “Tauschbörse I”).

Es besteht allerdings zunächst einmal eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, von welcher die Rechtsverletzungen begangen wurden, auch für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung nur entkräften, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände vorträgt, die einen abweichenden Geschehensablauf nahe legen (vgl. hierzu BGH Tauschbörde III).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte ausführlich und überzeugend dargelegt, dass er und sein Mitbewohner ### in den Sommerferien ununterbrochen aus der Wohnung abwesend waren (der Beklagte u.a. in ### und ###) und die Wohnung an Herrn ### untervermietet hatten, dessen Wohnanschrift in ### sie auch vorgetragen haben.

Es besteht in den Tauschbörse-Konstellationen eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.

Der Beklagte hat ausgiebig und detailliert vorgetragen, dass er zum Tatzeitraum (und in den Tagen davor) ortsabwesend war und der Untermieter als Täter naheliegt. Der Zeuge ### hat das auch in der Beweisaufnahme bestätigt.

Nach weiterer Überlegung und Veröffentlichung der Pressemitteilung des Inhalts des Urteils des BGH I ZR 86/15 vom 12. Mai 2016 (“###”) schließt sich das Gericht der Ansicht an, dass eine Belehrung eines volljährigen Gastes darüber, dass er keine illegalen Uploads vornehmen darf, nicht zumutbar ist.

Daher kommt es nicht darauf an, dass dem Beklagten der Beweis einer derartigen Belehrung nicht gelungen ist, da der Zeuge ### sie nicht bestätigen konnte. Eine Kontrolle des Rechners des Untermieters nach Erhalt der Abmahnung schied aus, da das erstens bei Gästen, die nicht zur Familie gehören, nicht zumutbar ist und zweitens hier der Untermieter wieder in ### auf hältig sein dürfte.

Auch eine Störer Haftung kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Beklagte vorhersehbar war, dass der Untermieter derartige Handlungen wie ein Upload urheberrechtlich geschützter Werke vornehmen wird.

Auf die Frage der Verschlüsselung des Anschlusses kam es nicht mehr an. Da die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Rechtsverletzung aus dem Haushalt selbst begangen wurde, steht nicht mehr in Frage, ob sich eine Gefahr durch mangelhafte Sicherung gegen Angriffe von außen verwirklicht hat.

Da der Beklagte weder als Störer noch als Täter zu qualifizieren ist, scheiden Ansprüche wegen des Lizenzschadens und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Auffassung des Gerichts bereits auf tatbestandlicher Ebene aus.”