Archiv für den Monat: März 2017

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

sozialversicherung-kompetent.de am 13.03.2015: Keine Rückkehr von über 55-Jährigen in die gesetzliche Krankenversicherung

Mit § 6 Abs. 3a SGB V hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, welche Versicherten, die bislang privat krankenversichert waren, die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung erschwert bzw. unmöglich macht. Die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V gilt seit dem 01.01.2000 für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Durch diese Neuregelung können Personen, die in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren, weil sie mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen Bestehens einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit, nicht versicherungspflichtig waren, nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Dies ist selbst dann ausgeschlossen, wenn sie ein sehr geringes Einkommen haben, das unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt.

Damit soll verhindert werden, dass die Pflicht zur Krankenversicherung dadurch entsteht, dass Arbeitsverhältnisse so umgestaltet werden, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Tatsächlich führt die Regelung dazu, dass der über 55-jährigen Person eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt wird.

https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/versicherungsrecht/501-rueckkehr-in-gesetzliche-krankenversicherung-ausgeschlossen.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

1.wdr.de am 15.03.2017: Modernisieren statt instand halten

Jahrelang hatte die Vonovia nichts an der Wohnung von Stefan F. (Name geändert) aus Witten gemacht. Schimmel machte sich breit und so drohte Stefan F. mit Mietkürzungen. Eigentlich hätte Vonovia die Wohnung instand setzen müssen: Neue Fenster, neuer Putz usw. Stattdessen wird jetzt modernisiert: Fassaden dämmen & neue Fenster. Die Folge: Mieterhöhung wegen energetischer Sanierung um 50%.

http://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/lokalzeit-dortmund/video-modernisieren-statt-instand-halten-100.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Mieter auf Klage, wenn er zu verschiedenen Terminen Gelegenheit zur Belegeinsicht hatte, diese jedoch nicht wahrgenommen hat?

Die Antwort des Amtsgerichts Lennestadt (AG Lennestadt – 3 C 107/16, Urteil vom 03.08.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Lennestadt in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klage ist unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin fehlt. Die Klägerin hatte zu verschiedenen Terminen Gelegenheit zur Belegeinsicht. Eine Übersendung von Kopien der Belege war nicht geschuldet. Zwar kann ein Vermieter im Einzelfall aus Gründen von Treu und Glauben zur Übersendung von Kopien verpflichtet sein. Bloße Unstimmigkeiten zwischen den Mietparteien, auch über das Fortbestehen des Mietverhältnisses, genügen hierfür jedoch nicht. Der Klägerin war es ohne weiteres möglich, für die Einsicht in die Belege die Wohnung der Beklagten im selben Haus aufzusuchen. In jedem Fall hätte sie aber eine bevollmächtigte Person benennen können. In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin oder die von ihr bevollmächtigte Person auch ohne Zustimmung der Beklagten Abschriften oder Fotografien der Belege fertigen können (LG Potsdam, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 S 31/11).

Die von der Beklagten angebotenen Termine zur Belegeinsicht waren ausreichend und jedenfalls die beiden Termine vom 05.11.2015 und vom 10.11.2015 auch nicht zu kurzfristig angesetzt. Die Klägerin hatte nach ihrem eigenen Vortrag ein erhebliches Interesse an einer Einsicht in die Belege, so dass ihr auch zugemutet werden konnte, sich hierfür kurzfristig bereitzuhalten, zumal die Einsichtnahme ja im selben Haus zu erfolgen hatte. Weitere Termine musste die Beklagte nicht anbieten.”

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

WISO-Tipp am 20.03.2017: Videoüberwachung – was ist erlaubt?

2015 gab es rund 170.000 Wohnungseinbrüche in Deutschland. Anlass für etliche Immobilienbesitzer, eine Überwachungskamera am und im Haus zu installieren. Ist das ohne weiteres erlaubt?

Landgericht Berlin – 67 S 82/15, Urteil vom 28.10.2015:

  • Streitfall: Ein Mieter wohnt seit 2007 in einem Mietshaus. Seit März 2014 befand sich im Eingangsbereich eine Videoüberwachungsanlage. Nach Begutachtung der Kameras durch das Gericht konnte festgestellt werden, dass diese nicht funktionstüchtig sind und somit lediglich eine Attrappe zur Abschreckung darstellen sollten. Der Kläger bestand dennoch auf Entfernung der Überwachungsattrappe und Unterlassung der Anbringung.
  • Urteil: Die Kammer hat grundsätzlich entschieden, dass eine Kameraüberwachung nur bei überragendem Interesse des Vermieters zu dulden ist (Urteil vom 04.Oktober 2010 – Az. 67S 592/09). Die Attrappen sind mit einer tatsächlichen Überwachung gleichzustellen (BGH Urteil vom 16. März 2010 – Az VI ZR 176/09). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann auch nicht durch sogenannte „Vorfälle“ im Haus gerechtfertigt werden, da diese lediglich leichtere Diebstähle und Sachbeschädigung darstellen. So wurde dem Anspruch des Klägers auf Entfernung der Kamera-Attrappen stattgegeben.

https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/videoueberwachung-was-ist-erlaubt-100.html

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 16.03.2017: GRÜNE fordern umfassende Verbesserung der Rechtsstellung von Mietern

Am 15.03.2017 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 21. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war „Wie kann die Politik die Berliner Mieterinnen und Mieter vor steigenden Mieten schützen?“.

http://www.unterwegs-in-spandau.de/gruene-fordern-umfassende-verbesserung-der-rechtsstellung-von-mietern/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Bürgschaft wirksam, die ein Dritter dem Vermieter unter der Bedingung gegeben hat, dass ein Wohnraummietvertrag zustande kommt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 6 O 70/16, Urteil vom 01.09.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 23.7.2015 zu.

Weder steht ihm ein Herausgabeanspruch gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB wegen Übersicherung der Beklagten gemäß § 551 Abs. 4 BGB (1.), noch ein solcher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Zeugin Xxxx (2.) zu.

1. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es an einer Übersicherung der Beklagten im Sinne des § 551 Abs. 4 BGB fehlt, da der Kläger die streitgegenständliche Bürgschaft der Beklagten freiwillig angeboten hat, damit die Zeugin Xxxx die Wohnung im Xxxx erhält. Gibt unaufgefordert ein Dritter dem Vermieter eine Bürgschaft unter der Bedingung, dass ein Wohnraummietvertrag zustande kommt, und wird dadurch der Mieter nicht erkennbar belastet, so ist die Bürgschaft nach Eintritt der Bedingung wirksam (BGHZ 111, 361 ff).

Wie der Kläger mit der Klageschrift vorgetragen hat, hätte die Zeugin Xxxx aufgrund ihrer damaligen finanziellen Situation, die Wohnung im Xxxx nicht erhalten, so dass er aus freundschaftlicher Verbundenheit die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat.

Der Zeuge Xxxx, Mitarbeiter der Beklagten hat dies mit seiner Aussage zum Zustandekommen der Bürgschaftserklärung glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt. Er hat glaubhaft und ohne Belastungstendenz gegenüber dem Kläger bekundet, dass der Kläger zunächst selbst als Mietpartei in den Mietvertrag für die Zwei-Zimmer-Wohnung im Xxxx neben Frau Xxxx eintreten wollte, damit diese die Wohnung erhält, da ihre (Frau Xxxxs) finanziellen Mittel zur Anmietung nicht ausgereicht hätten. Da er, der Zeuge Xxxx aus den überreichten Unterlagen ersehen konnte, dass der Kläger ein Eigenheim hat und ein gestandener Geschäftsmann sei, habe er ihm die Möglichkeit der Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft als weitere Alternative aufgezeigt. Soweit der Zeuge zunächst ausgeführt hat, dass der Kläger die Bürgschaftserklärung dann gleich in seinem Beisein unterzeichnet habe und auf Nachfrage des Klägervertreters hiervon abrückte, da er unsicher wurde, so vermag dies an seiner Glaubwürdigkeit nichts zu ändern. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass er, der er täglich mit der Vermietung von Wohnungen zu tun hat, sich konkret an den Einzelfall nach dem Zeitablauf nicht erinnern kann und insoweit lediglich geschlussfolgert hat, dass die Unterschriftsleistung in seiner Gegenwart erfolgte. Da die selbstschuldnerische Bürgschaft auch von der Zeugin Xxxx unterzeichnet worden ist, die bei keinem der Gespräche mit dem Zeugen Xxxx vor Mietvertragsunterzeichnung anwesend war, korrigierte der Zeuge seine Aussage.

Der Zeuge Xxxx hat glaubhaft ausgesagt, dass er die Vermietung der Wohnung an Frau Xxxx im Xxxx nicht davon abhängig gemacht habe, dass der Kläger die Bürgschaft unterschreibt. Sie hätte die Wohnung auch erhalten, wenn der Kläger, wie von ihm zunächst beabsichtigt, als weitere Mietvertragspartei in den Mietvertrag aufgenommen wird. Da der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Bürgschaft ohne Zwang und freiwillig der Beklagten übergeben hat, liegt ein Fall der Übersicherung im Sinne des § 551 Abs. 4 BGB nicht vor.

2. Die Beklagte schuldet dem Kläger auch nicht die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde aufgrund des Wegfalls des Rechtsgrundes durch eine Kündigung des Mietverhältnisses zwischen Frau Xxxx und der Beklagten.

Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Xxxx, die sich die Beklagte zu Eigen gemacht hat, stammt die vom Kläger in der Anlage K 3 überreichte Kündigungserklärung aus dem September 2015 nicht von ihr. Die Unterschrift unter der Erklärung stamme zwar von ihr, allerdings sei die Unterschrift auf einem Blankopapier erfolgt, auf dem sich lediglich die Pünktchen, auf denen sie unterschrieben habe, befunden hätten.

Der Kläger hat dies nicht bestritten, so dass der Vortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, mit der Folge, dass es an einer wirksamen, vom Willen der Mieterin, der Zeugin Xxxx getragenen Kündigung fehlt.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so hat die Zeugin Xxxx die Kündigung mit Schreiben vom 10.10.2015 zurückgenommen. Sie hat insoweit glaubhaft bekundet, dass sie an diesem Tage die Beklagte aufgesucht habe und aus allen Wolken gefallen sei, als man ihr eröffnet habe, dass sie die Wohnung gekündigt habe. Sie habe sofort, auf ihren Knien, handschriftlich, die Kündigung zurückgenommen.

Die Rechtsfolgen einer Kündigung können nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs – hier ausweislich der Anlage K 3, 29.09.2015 – weder einseitig widerrufen, noch zurückgenommen werden (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Allerdings haben die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenen Kündigung durch – einverständliche – Vereinbarung aufzuheben bzw. zu beseitigen. Bei der Beurteilung der Wirkungen einer solchen Vereinbarung ist danach zu unterscheiden, ob diese vor Ablauf der Kündigungsfrist, also vor Beendigung des Mietverhältnisses getroffen worden ist oder erst danach. Einigen sich die Mietparteien während des bestehenden Mietverhältnisses darauf, die Wirkungen der Kündigung aufzuheben, so schließen sie damit einen Vertrag des Inhalts, dass sie sich gegenseitig so behandeln wollen, als wenn die Kündigung nicht erfolgt wäre. Der gekündigte Vertrag bleibt damit, wenn und soweit keine Veränderung vereinbart wurden, zu den bisherigen Bedingungen unverändert in Kraft (BGHZ 139, 123 ff.). So liegt der Fall hier.

Beide Mietvertragsparteien haben im vorliegenden Fall vor Ablauf der Kündigungsfrist, noch während des bestehenden Mietverhältnisses, eine einverständliche Vereinbarung – spätestens am 02.12./18.12.2015 (s. Bl. 33 d.A.) getroffen, mit der die Wirkungen der Kündigung aus dem September 2015 aufgehoben worden sind, so dass das Mietvertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht. Zu diesen Bedingungen zählt auch die selbstschuldnerische Bürgschaft, die der Kläger, da der Rechtsgrund fortbesteht, nicht herausverlangen kann.”

Gib der Seele einen Sonntag und dem Sonntag eine Seele (Peter Rosegger, 1843 – 1918)

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Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:


zeit.de am 13.03.2017: Statistisches Bundesamt
: Ein Drittel des Konsumbudgets fürs Wohnen

Deutsche Privathaushalte haben 2015 den größten Teil ihrer Konsumausgaben in Haus und Wohnung investiert.

Der Anteil entspreche durchschnittlich 859 Euro im Monat und falle für Wohnungs-, Energie- und Instandhaltungskosten an, teilte das Bundesamt mit. “Damit waren die Ausgaben für das Wohnen weiterhin der Bereich mit den höchsten Konsumausgaben”, hieß es.

http://www.zeit.de/gesellschaft/2017-03/statistisches-bundesamt-privathaushalte-deutschland-wohnkosten-ein-drittel-konsumbudget

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Zeitung am 15.03.2017: Neue Zahlen – Berliner Mieten steigen überdurchschnittlich stark

In Berlin erhöhten sich die Preise auf 9,29 Euro je Quadratmeter. Das entspricht einem Anstieg um 7,6 Prozent.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/neue-zahlen-berliner-mieten-steigen-ueberdurchschnittlich-stark-26201148

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 14.03.2017: Nachlese zum 2. Spandauer Mieter- und Verbraucheraktionstag des AMV am 11.03.2017

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. veranstaltete am 11.03.2017 den 2. Spandauer Mieter- und Verbraucheraktionstag zu dem Thema “ Vorsorge und Selbstbestimmung im Alter“.

http://www.unterwegs-in-spandau.de/nachlese-zum-2-spandauer-mieter-und-verbraucheraktionstag/