Archiv für den Monat: August 2017

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

freitag.de am 09.08.2017: Der Chef kassiert zwei Millionen

Daseinsvorsorge Gewinne sprudeln, Mieter gehen auf die Barrikaden: ein Porträt des Immobilienkonzerns Deutsche Wohnen

Nur Vonovia ist größer: Die Deutsche Wohnen ist im Zuge einer vom Management betriebenen aggressiven Wachstumsstrategie zum zweitgrößten Immobilienunternehmen in Deutschland geworden. Rund 70 Prozent ihres Immobilienbestandes liegen im Großraum Berlin, wo sie eine marktbeherrschende Stellung innehat, wenn es um die Verteilung und Bepreisung knappen Wohnraums geht. Kaum ein anderer Konzern steht dabei so sehr im Kreuzfeuer der Kritik von Mieterinnen und Mietern.

Der Konzern werde, so eine ehemalige Führungskraft, vom Vorstandschef Michael Zahn „autoritär“ und „sehr hierarchisch“ geführt. Zahn bekam 2016 für seine Vorstandstätigkeit 2.082.000 Euro ausbezahlt, etwa das 70-Fache des durchschnittlichen Jahresarbeitsentgeltes eines abhängig Beschäftigten der Deutsche Wohnen.

https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/der-chef-kassiert-zwei-millionen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Eigenbedarfskündigung, wonach der Vermieter mit seiner Lebensgefährtin in die Wohnung ziehen möchte, weil er wegen einer Familiengründung und der Tatsache, dass seine Lebensgefährtin ein Arbeitszimmer brauche, eine größere Wohnung benötige, wirksam?

Die Antwort des Amtsgerichts Westerstede (AG Westerstede – 27 C 396/16, Urteil vom 26.07.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Westerstede in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Kläger hat das Mietverhältnis mit den Beklagten gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam gekündigt. Danach kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes genügt es, wenn der Vermieter die ernsthafte Absicht hat, die Räume selbst als Wohnung zu nutzen und wenn diese Absicht auf vernünftige Erwägungen beruht (Schmidt-Futterer, 12. Auflage, § 573 Rdnr. 42). Diese ernsthafte Absicht wurde durch das Zeugnis der Lebensgefährtin des Klägers, der ####, bewiesen. Diese bekundete durch glaubhafte Angaben, dass eine Familie geplant werden würde, wodurch mehr Platz notwendig sei. Außerdem sei es durch ihren Beruf als auch notwendig, ein Arbeitszimmer zu haben. Dieser Nutzungswille durch den Kläger und seine Lebensgefährtin wird von vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen getragen. Dabei ist auch der Wohnbedarf nicht weit überhöht. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die Beklagten gerade selbst zu zweit in der Immobilie wohnen.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Morgenpost am 09.08.2017: Berliner Rentner – Kampf gegen Mieterhöhung: “Ich lasse mich nicht vertreiben”

Weil der Eigentümer modernisieren will, soll Wolfgang Hoth statt 773 Euro 1216 Euro warm zahlen. Der Berliner will das nicht hinnehmen.

Die vom Mieterverein vorgelegte Liste mit 23 Fällen sehr hoher Mietsteigerungen führt die Wohnsiedlung Am Steinberg in Reinickendorf an. Dort steigt die Miete nach Modernisierung um 16,10 Euro pro Quadratmeter. Um 13,44 Euro erhöhte sich die Miete in einem Haus in der Immanuelkirchstraße in Pankow. 13,07 Euro sind es in einem Mietshaus an der Niebuhrstraße in Charlottenburg.

Der Mieterverein fordert unter anderem, dass Vermieter künftig auch bei Modernisierungsmaßnahmen die Miete nur in Bezug auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen dürfen. Bis dahin schlägt er vor, dass der Vermieter statt elf Prozent künftig nur noch vier Prozent der Modernisierungskosten auf den Mieter abwälzen dürfe. Auch das Fördersystem gehört laut Reiner Wild auf den Prüfstand: Die Strategie, Belastungen für Mieter bei energetischen Maßnahmen durch Fördermittel zu minimieren, greife nicht. “Vermieter gehen davon aus, dass sie auch sehr hohe Mietsteigerungen ohne Probleme realisieren können”, konstatiert er. Die Studie habe gezeigt, dass nur etwa fünf Prozent der Vermieter Fördermittel in Anspruch nahmen.

https://www.morgenpost.de/bezirke/mitte/article211523093/Kampf-gegen-Mieterhoehung-Ich-lasse-mich-nicht-vertreiben.html

Aus der Rubrik “Energiepolitik”:

GESOBAU am 01.08.2017: Mieterstromanlage stärkt soziale Energiewende in Berlin

Solaranlagen im Pankeviertel

Einen Monat nachdem der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ verabschiedet hat, zeigten die GESOBAU AG und die Berliner Stadtwerke heute am Beispiel der Solaranlagen im Pankeviertel, wie Mieterstrom in Mietshäusern erfolgreich zum Einsatz kommen kann.

Auf 14 Dächern im Ortsteil Pankow sind 4.800 m² Solaranlagen installiert worden, die 1.120 GESOBAU-Haushalte kostengünstig mit rund 520.000 kWh Strom im Jahr versorgen. Damit werden rund 50 Prozent des Bedarfs mit klimafreundlichem Strom vom Dach gedeckt und 290 Tonnen CO2 pro Jahr eingespart. Das neue Gesetz sieht eine staatliche Förderung vor, wenn Vermieter den lokal erzeugten Solarstrom vom eigenen oder einem benachbarten Dach direkt an die Bewohner weitergeben. Eine Verpflichtung zur Nutzung des Solarstroms besteht für die Bewohner nicht.

https://www.gesobau.de/unternehmen/presse/aktuelle-pressemitteilungen/artikel/mieterstromanlage-staerkt-soziale-energiewende-in-berlin/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Summen- und Saldoklage, die auf einem fortgeschriebenen Mieterkonto aufbaut, zulässig?

Die Antwort des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M. – 2-11 S 220/16, Urteil vom 16.05.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die auf einem fortgeschriebenen Mieterkonto basierende Klage ist bereits unzulässig, weil entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der geltend gemachte Gegenstand nicht hinreichend bestimmt ist. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2013 (Az. VIII ZR 94/12 – NZM 2013, 422ZMR 2013, 271), liegen dem Saldo der Klägerin keine gleichartigen Forderungen zugrunde. Vielmehr werden in das Mieterkonto Mietzinsforderungen, Mahngebühren, Zahlungseingänge sowie ein Guthaben und eine Gutschrift Betriebskosten eingestellt. Stellt ein Vermieter diese Kosten allesamt in das Mieterkonto ein und verrechnet er diese mit Zahlungen bzw. Guthaben oder Gutschriften ohne jegliche Differenzierung lediglich nach dem aktuellen Saldo, ist der Streitgegenstand nicht ausreichend bestimmt. Es ist nicht erkennbar, welche der aufgeführten Forderungen in welcher Höhe streitgegenständlich sind. Weiter stellt sich das Problem, dass das dem Klagebegehren zugrunde liegende Mieterkonto, welches einen Zeitraum von Oktober 2013 bis Oktober 2014 umfasst, keine Differenzierung zwischen Nettomieten und Betriebskostenvorauszahlungen enthält und hinsichtlich der insoweit somit auch geltend gemachten Vorauszahlungsansprüche bereits die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB abgelaufen ist. Soweit in einer Kontoaufstellung jedoch Vorauszahlungen enthalten sind, muss der Vermieter darlegen, ob er seinen Klageantrag auf die vertraglich geschuldete Vorauszahlung oder den Nachzahlungssaldo stützt, nachdem erstere mit Ablauf der Abrechnungsfrist entfällt und ein Nachzahlungssaldo eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung voraussetzt (Blank/Börstinghaus Miete, § 543 BGB Rn. 181). Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, die Frage der Abrechnungsreife spiele keine Rolle, da die Zahlungen im Zweifel auf die Nebenkostenvorauszahlungen zu verrechnen seien, ist dieser Vortrag bereits unschlüssig, da ausnahmslos Bruttomieten in das zur Begründung der Klage vorgelegte tabellarisch geführte Mietkonto eingestellt wurden und als Mietrückstand jeweils die Differenz zwischen der Bruttomietforderung und den tatsächlich eingegangenen Zahlungen angegeben wurde. Zudem kann dem pauschalen Vortrag, wonach eine Verrechnung zunächst mit den Vorauszahlungen und im Übrigen mit der geschuldeten Grundmiete verrechnet wurde, auch nicht entnommen werden, welche Nettobeträge für welche Monate die Klägerin geltend macht. Auch der pauschale Vortrag, es sei im Zweifel die gesetzliche Tilgungsreihenfolge anzuwenden und die vorhandenen Gutschriften seien mit den ältesten bestehenden Mietrückständen verrechnet worden, hat keinen Aussagegehalt. § 366 Abs. 2 BGB gibt nur im rechtlichen Sinne vor, wie der Gläubiger zu verrechnen hat, er muss dann aber vortragen, was tatsächlich worauf verrechnet wurde und welche Ansprüche noch Teil der Klage sind. Dann kann das Gericht prüfen, ob den Anforderungen des § 366 Abs. 2 BGB tatsächlich nachgekommen wurde. Es ist hingegen weder Aufgabe des Gerichts, noch überhaupt möglich, dieses selbst zu eruieren dahingehend, was die Klägerin wohl als “ältesten Mietrückstand” ansieht.

Damit bleibt es im Ergebnis unklar, welche behaupteten Ansprüche zum Gegenstand der Klage gemacht werden sollen. Dies ist aber für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, weil durch die Bestimmung des Gegenstands der Klage der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie der Inhalt und Umfang der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) und der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) festgelegt werden. Die Kammer folgt insoweit der Ansicht des Amtsgerichts Hanau in der Entscheidung vom 28.10.2015 (Az. 37 C 44/15), wonach eine derartige Klage keine zulässige Saldoklage über einen einheitlichen Anspruch im Sinne der Entscheidung des BGH vom 09.01.2013 (BGH NZM 2013, 422ZMR 2013, 271) darstellt.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

DER TAGESSPIEGEL am 08.08.2017: Gentrifizierung – Mieterverein beklagt Modernisierungs-Abzocke

Nur selten nutzten Sanierungen den Bewohnern. Das belegt nach Ansicht des Mietervereins eine aktuelle Studie.

Einer am Dienstag vorgestellten Kurzstudie des Berliner Mietervereins zufolge ist Wolfgang Hoths Geschichte kein Einzelfall. Die Auswertung der Mieten von 200 Befragten, allesamt Mitglieder des Vereins, habe gezeigt, dass die Miete nach einer Modernisierung immens steige. Um annähernd 2,50 Euro pro Quadratmeter im Zeitraum zwischen 2013 und 2016. Damit sei die durchschnittliche Nettokaltmiete, gemittelt auf alle Bezirke auf 7,14 Euro pro Quadratmeter gestiegen.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/gentrifizierung-mieterverein-beklagt-modernisierungs-abzocke/20162500.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Zeitung am 08.08.2017: Mietwohnungen – Energetische Modernisierungen sind teuer – aber wenig effektiv

Im Schnitt erhöht sich die Miete durch eine Modernisierung um 2,44 Euro je Quadratmeter Wohnfläche oder umgerechnet um 186,37 Euro.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/mietwohnungen-energetische-modernisierungen-sind-teuer—aber-wenig-effektiv-28137562

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

rbb-online.de am 08.08.2017: Berliner Mieterverein schlägt Alarm – “Die Modernisierung ist aus dem Ruder gelaufen”

Die Modernisierung von Wohnungen in Berlin führt zu drastisch steigenden Mieten. Das geht aus einer Studie des Mietervereins hervor. Die Folge sei eine massive Verdrängung von Menschen aus ihren Kiezen.

Der Mieterverein untersuchte rund 200 Modernisierungsprojekte der vergangenen Jahre in Berlin. Ergebnis: Nach diversen Modernisierungsmaßnahmen stieg die Nettokaltmiete im Durchschnitt um knapp 2,50 Euro pro Quadratmeter. Bei einem Viertel der Wohnungen lag die Mietsteigerung bei 3 Euro pro Quadratmeter und mehr. “Das bereitet uns besondere Sorge, denn Erhöhungen in diesem Ausmaß haben Verdrängung zur Folge”, sagte Wild.

In extremen Fällen wurden die Mieten sogar verdoppelt und verdreifacht. In Tegel/Reinickendorf schlug ein Vermieter nach der Modernisierung der Wohnanlage 16,10 Euro pro Quadratmeter auf die Miete drauf.

https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/08/mieterverein-berlin-modernisierung-verdraengung.html

Aus der Rubrik “Liegenschaftspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 07.08.2017: Berlin-Friedrichshain – Senat und Deutsche Bahn streiten um Grundstück am Markgrafendamm

Die Bahn möchte ein Grundstück am Markgrafendamm an den Höchstbietenden verkaufen. Verhandlungen mit dem Bezirk sind gescheitert – nun könnte getrickst werden.

„Die Gespräche sind gescheitert, aber wir brauchen das Grundstück“, sagt der Baustadtrat des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg Florian Schmidt (Grüne). Das Interesse des Landes ist der Bahn zwar bekannt. Doch beim Konzern heißt es auf Anfrage: „Der Höchstbietende kommt zum Zug“. Die Deutsche Bahn sei „ein wirtschaftliches Unternehmen und handelt danach“.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/berlin-friedrichshain-senat-und-deutsche-bahn-streiten-um-grundstueck-am-markgrafendamm/20153546.html