Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter einen Anspruch auf Anbringung von Taubenstachel oder einer gleichwertigen Maßnahme, wenn die den Wohnwert beeinträchtigende Taubenbesiedlung im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt, da die Tauben durch die vom Vermieter zu verantwortende Fassadengestaltung angezogen werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Augsburg (AG Augsburg – 17 C 4796/15, Urteil vom 16.01.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Augsburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß § 535Abs. 1 Satz 2 BGB auf Anbringung von Taubenstachel oder einer gleichwertigen Maßnahme zur Beseitigung der Störung.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis seit 01.06.2012. Aus diesem ergibt sich die Pflicht des Vermieters, hier des Beklagten, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Der vertragsgemäße Zustand der Mietsache liegt vor, wenn sie zum üblichen oder vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Dazu gehört neben der Gebrauchsgewährung auch der Schutz gegen Störung am vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, jedenfalls soweit dies dem Risikobereich des Vermieters zuzurechnen ist. Räumlich sind alle Bestandteile der Mietsache umfasst. Damit muss grundsätzlich auch der mitvermietete Balkon der klägerischen Wohnung in einem gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.

Ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben liegt ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB vor. Wird der Wohnwert deshalb beeinträchtigt, weil sich in der Umgebung des Anwesens zahlreiche Tauben aufhalten, so ist dieser Umstand idR als großstadttypisch von den Mietern hinzunehmen. Die Mieter haben gegen den Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Abwehrmaßnahmen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Tauben durch eine konkrete Fassadengestaltung angezogen werden, die vom Vermieter zu verantworten ist. In diesem Fall gehört die durch die Tauben bedingte Beeinträchtigung des Wohngebrauchs zum Risikobereich des Vermieters, mit der weiteren Folge, dass er im Rahmen des Zumutbaren für Abhilfe zu sorgen hat (BayObLG NZM 1998, 713, Blank/Börstinghaus Miete BGB § 536 Rn. 116).

1. Aus Sicht des Gerichts ist ein solcher Mangel ist hier in Bezug auf den klägerischen Balkon zu bejahen. Das Gericht stützt seine Überzeugungsfindung insbesondere auf die Ausführungen der Sachverständigen wie der Aussage des Klägers selbst und der Zeugen La R., Y. und Sch. Die Zeugin G. dagegen ist nicht dauerhaft vor Ort und konnte dem Gericht schon aus diesem Grund kein ausreichendes Bild von der Situation vor Ort vermitteln.

Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass nahezu durchgängig Tauben das Dach besiedeln, auch wenn in den jeweiligen Momentwahrnehmungen die Zahlen nachvollziehbar variieren. Die Zeugen La R. und Y. schilderten auch eindrucksvoll, wie sie selbst durch den Taubenkot beeinträchtigt sind, ohne dass das Gericht hier Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsaussage aus Eigeninteresse bestanden hätten.

Diese Aussagen lassen sich auch mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in Einklang bringen, die bei ihrem Ortstermin selbst zahlreiche Tauben auf dem Dach gezählt hatte. Zwar wurden keine Anzeichen für laufende Bruten gefunden, die vorgefundenen Strukturen, die Kotauflagen und die zahlreichen Federn auf dem Dach, insbesondere zwischen und unter den dort angebrachten Solaranlagen, sprechen aber für viele Brutplätze. Die Tauben werden durch die Solaranlagen besonders angelockt, da sie ihnen optimal für Sitzwarte, Lebensraum und Nistmöglichkeit dienen und Schutz vor Feinden bieten. Die baulichen Eigenschaften sowie die Beschaffenheit des Gebäudes stellen somit einen besonderen Anziehungspunkt für Tauben dar. Somit fällt die Taubenplage vor Ort in diesem Einzelfall auch in den Risikobereich des Vermieters, da er durch die konkrete Ausgestaltung und Nutzung des Hauses Anreize für Stadttauben zur Ansiedelung geschaffen hat.

Weiter ist nach den Ausführungen der Sachverständigen die tatsächliche Benutzung des Balkons dem Kläger größtenteils unmöglich bzw. sollte davon sogar abgesehen werden. Die Tauben halten sich vermehrt auf dem Geländer des Balkons und auf dem Dach auf. Durch die große Menge der dauerhaft anwesenden Tauben kommt es zu einer überdurchschnittlichen Verunreinigung und Kontamination sowohl des klägerischen Balkons als auch des angrenzenden Fensterbereichs. So ist es dem Kläger weder möglich sich auf dem Balkon aufzuhalten, noch Wäsche aufzuhängen. Besonders der Taubenkot enthält krankmachende Mikroorganismen. Krankheitserreger und Parasiten können durch offene Fenster in die Wohnung gelangen, was eine erste Gefahr darstellt.

2. Der Vermieter hat hier auch nicht durch die Anbringung eines Kunstoffrabens auf der Balkonbrüstung noch nicht alles zumutbare und erforderliche getan, um die Störung zu beseitigen. Nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten haben Attrappen gerade keinerlei Abschreckungseffekt.

2. Die Beseitigung der Störung ist dem Vermieter auch möglich und zumutbar, § 275BGB. Die Sachverständige führt dazu aus, dass es durchaus erfolgsversprechende Möglichkeiten gibt, die Tauben dauerhaft fern zu halten. Neben dem Anbringen von Taubenstachel sog. Spikes, können auch Netze gespannt oder Vergrämungspaste aufgetragen werden.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann das Gericht nicht erkennen. Die Beklagtenpartei hatte in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2016 vorgetragen, dass das Anbringen von Taubenstacheln umlaufend auf dem gesamten Dach etwa 3.358,00 Euro netto kosten würde. Dies ist angesichts des Wertes der sechstöckigen Wohnanlage nicht unverhältnismäßig.”