Archiv für den Monat: September 2017

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Amtsgericht Frankfurt am Main – 33 C 1093/17, Urteil vom 26.06.2017: Mieter müssen Über­prüfung von Rauch­meldern dulden

Bei Weigerung droht Ordnungs­geld – bei Nicht­zahlung auch Ordnungs­haft

Mieter sind dazu verpflichtet, einen Techniker zur Über­prüfung der Rauchmelder in ihre Wohnung zu lassen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem veröffentlichten Urteil fest­gestellt. Die Richter gaben damit der Klage einer Wohnungs­gesellschaft statt.

https://www.anwaltsregister.de/Rechtsprechung/Urteil_Mieter_muessen_Ueberpruefung_von_Rauchmeldern_dulden.d4526.html

Pressemitteilung 69/2017

25. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Meine Rechte als Patient

Dr. med. Britta Konradt, Rechtsanwältin und Ärztin, Fachanwältin für Medizinrecht zu Gast beim AMV

Thema und Referentin

Der 25. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 20.09.2017 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Frau Dr. med. Britta Konradt, Rechtsanwältin und Ärztin, Fachanwältin für Medizinrecht wird zu dem Thema „Meine Rechte als Patient” referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucherinnen und Verbraucher beantworten. Frau Dr. med. Britta Konradt ist promovierte Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht. Nach ihrer Zulassung als Rechtsanwältin gründete sie ihre Kanzlei für Arzthaftungsrecht. Sie vertritt primär Patienten, die falsch behandelt wurden. Frau Dr. med. Konradt war Gastdozentin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in dem interdisziplinären Studiengang “Medizin-Ethik-Recht”, Ausbilderin von Referendaren, Referentin auf diversen Fachkongressen und bei Fortbildungsveranstaltungen, juristische und medizinische Beraterin sowie Coautorin des Fernsehfilms “Engel der Gerechtigkeit ” und Autorin mehrerer Bücher. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht ein einseitiges Recht des Vermieters, Terrassen nachträglich mit einem anderen Faktor in den Mietvertrag einzubeziehen und der Nebenkostenabrechnung die neu ermittelte Fläche zugrundelegen?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 220 C 409/15, Urteil vom 27.01.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Ebenfalls keinen Anspruch hat die Klägerin auf Zahlung der eingeklagten EUR 388,40, insbesondere nicht aus § 535 Abs. 2 BGB. Mietrückstände bestehen nicht. Der Beklagte hat zurecht mit dem von ihm errechneten Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung 2012 die Aufrechnung erklärt. Denn die Klägerin durfte der Nebenkostenabrechnung nicht die von ihr neu ermittelte Fläche zugrundelegen, unabhängig davon, ob diese zutrifft oder nicht. Auf den Mietvertrag ist die II. Berechnungsverordnung anwendbar. Eine Vereinbarung über das anzuwendende Regelwerk ist nicht ersichtlich. Dass bei Abschluss des Mietvertrags eine vorrangig zu berücksichtigende Verkehrsübung zur Anrechnung von Terrassen vorgelegen hätte, ist nicht hinreichend vorgetragen. In derartigen Fällen ist im preisfreien Wohnungsbau die Fläche nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2009, VIII ZR 86/08 = NZM 2009, 477). Gem. § 44 Abs. 2 II. BV hat der Bauherr ein Wahlrecht, mit welchem Anteil er Dachgärten in Ansatz bringt, sofern nicht mehr als die Hälfte der Fläche angerechnet werden. Dies sollte für den Bauherrn eine möglichst große Flexibilität gewährleisten, da dem Bauherrn von öffentlich gefördertem sozialen Wohnungsbau an der Schaffung möglichst großer Wohnfläche gelegen war, während der Bauherr im steuerbegünstigten Wohnungsbau Interesse daran hatte, Balkone und Terrassen möglichst nicht anzurechnen. Im vorliegenden Fall ist das Wahlrecht bei Abschluss des Mietvertrags getroffen worden, indem eine Wohnfläche von ca. 97,4 qm vereinbart worden ist. Diese Fläche widerspricht auch nach dem Vortrag der Klägerseite nicht der Flächenermittlung nach der II. Berechnungsverordnung, sondern war vielmehr zulässig. Ein Recht des Nachfolgers des Bauherrn dazu, die Terrassen nachträglich mit einem anderen Faktor in den Mietvertrag einzubeziehen, besteht nicht. Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung der Nebenkosten unter Berücksichtigung der Fläche von 97,4 ist von der Klägerseite nicht angegriffen worden und begegnet auch keinen Bedenken.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Frankfurter Allgemeine am 31.08.2017 – Bauen mit Hindernissen Wenn Wohnen zum Luxus wird

Die Mieten und Kaufpreise von Wohnungen in den großen Städten steigen wie verrückt. Denn es wird viel zu wenig gebaut. Das müsste nicht so sein. 

Der Wahnsinn hat einen Namen, er heißt Großstadtwohnung.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/immobilien/bauen/immobilienpreise-in-der-grossstadt-luxus-mieten-und-keine-ende-15170248.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 31.08.2017: Wahlkampfthema Wohnen – Das versprechen die Parteien vor der Bundestagswahl
http://www.berliner-zeitung.de/politik/bundestagswahl/wahlkampfthema-wohnen-das-versprechen-die-parteien-vor-der-bundestagswahl-28256324

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist in einem einheitlichen Mietverhältnis über eine Wohnung und einen Stellplatz oder eine Garage  auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 220 C 409/15, Urteil vom 27.01.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete, da die Kappungsgrenze bereits überschritten ist. Es handelt sich um ein einheitliches Mietverhältnis, das nach den Grundsätzen des Wohnraummietverhältnisses zu behandeln ist. Wird ein Stellplatz oder eine Garage auf dem Hausgrundstück vermietet, ist bei einem späteren Abschluss des Mietvertrags in der Regel von einer Ergänzung des ursprünglichen Vertrags auszugehen (Börstinghaus, Miethöhe Handbuch, 2009, Kap. 3 Rn. 9 m.w.N.). In einem einheitlichen Mietverhältnis ist auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen: Die begehrte Miete darf die ortsübliche Miete für diese Wohnung mit Stellplatz nicht überschreiten (AG Köln, Urteil vom 4.12.2003, 210 C 397/03 = WuM 2005, 254 ff.; Flatow, WuM 2015, 191, 192). Die Kappungsgrenze bezieht sich dann auf die Gesamtmiete (so auch entgegen der Zitierung im letzten Schriftsatz der Klägerseite Schultz in: Bub/Treier, 4. Aufl., Rn. 1125). Die ursprüngliche Gesamtmiete betrug EUR 667,75 (EUR 647,30 plus EUR 20,45). 15 % hiervon betragen EUR 100,16. Die höchstzulässige Gesamtmiete liegt also bei EUR 767,91. Der Beklagte hat jedoch bereits einer Gesamtmiete von EUR 789,40 zugestimmt. Noch nicht einmal berücksichtigt in diesen Ausführungen ist, dass Zweifel an der Einhaltung des Begründungserfordernisses bestehen. Denn eine Begründung für den Garagenanteil findet sich in dem Mieterhöhungsverlangen nicht. Auch das von Klägerseite angeführte LG Rottweil (NZM 1998, 432) meint, dass etwa andere vergleichbare Garagen genannt werden müssten. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass selbst für den Fall, dass man von getrennten Mietverhältnissen ausgehen müsste, ein Anspruch der Klägerin nicht besteht Denn für andere als Wohnraummietverhältnisse gibt es keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung. § 558 BGB ist nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar.”

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Berliner Woche am 30.08.2017: Wie bleiben Mieten bezahlbar? – Kandidatenbefragung zur Wahl

Das „Bündnis Bezahlbare Mieten Neukölln” möchte wissen, wie die Vertreter der Parteien zu den Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt stehen. Deshalb gibt es Dienstag, 5. September, um 19 Uhr eine Diskussion im Jugendzentrum Manege, Rütlistraße 1-3.Mit dabei sind Judith Benda von den Linken, Fritz Felgentreu von der SPD, Susanna Kahlefeld von den Grünen und Christina Schwarzer von der CDU. Moderiert wird das Gespräch von Sylvia Hoehne-Killewald von der Mieterberatung Prenzlauer Berg.

http://www.berliner-woche.de/neukoelln/politik/wie-bleiben-mieten-bezahlbar-kandidatenbefragung-zur-wahl-d131568.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Woche am 30.08.2017 – Friedrichshain-Kreuzberg als Vorreiter: Senat forciert Vorkaufsrecht

Zum Erwerb stehende Häuser in Milieuschutzgebieten mit Hilfe des Vorkaufsrechts für die öffentliche Hand zu sichern – das praktiziert der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg seit mehr als einem Jahr. Immer wieder wurde dabei vor allem finanzielle Hilfe der Landesebene eingefordert. Die soll es jetzt geben. Mitte August stellte der Senat ein Konzept für die Regularien solcher Vorkäufe auf und stellt dafür 100 Millionen Euro zur Verfügung. Mit diesem Topf sollen vor allem die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften die Möglichkeit erhalten, sehr schnell tätig zu werden. Aber auch andere Interessenten wie Stiftungen oder Genossenschaften können zum Zug kommen.

http://www.berliner-woche.de/friedrichshain/bauen/friedrichshain-kreuzberg-als-vorreiter-senat-forciert-vorkaufsrecht-d131566.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor, das nach den Grundsätzen des Wohnraummietverhältnisses zu behandeln ist, wenn zuerst auf einem Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage vermietet wird und später eine Wohnung?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 220 C 409/15, Urteil vom 27.01.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: ” Es handelt sich um ein einheitliches Mietverhältnis, das nach den Grundsätzen des Wohnraummietverhältnisses zu behandeln ist. Wird ein Stellplatz oder eine Garage auf dem Hausgrundstück vermietet, ist bei einem späteren Abschluss des Mietvertrags in der Regel von einer Ergänzung des ursprünglichen Vertrags auszugehen (Börstinghaus, Miethöhe Handbuch, 2009, Kap. 3 Rn. 9 m.w.N.).”