Archiv für den Monat: November 2017

Aus der Rubrik “Verbraucherstudien”:

Berliner Morgenpost am 08.11.2017: Wohnungsmangel – Studie: Vielen Berliner Senioren sind ihre Wohnungen zu groß

Könnten Senioren in kleinere Wohnungen ziehen, würden über 200.000 große Wohnungen in Berlin frei. Die werden händeringend gesucht.

Die gute Nachricht zuerst: Berlins Senioren sind mit ihrer Wohnsituation sehr zufrieden. Die nicht ganz so gute Nachricht: Noch zufriedener wären sie, wenn ihre Wohnung kleiner wäre – im Durchschnitt 23 Quadratmeter. Könnten sie ihrem Wunsch folgen und in eine kleinere Wohnung ziehen, könnten hochgerechnet mehr als 200.000 Wohnungen ab 100 Quadratmeter in Berlin frei werden – Wohnungen, die insbesondere junge Familien in der Hauptstadt dringend brauchen.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212473965/Studie-Vielen-Berliner-Senioren-sind-ihre-Wohnungen-zu-gross.html

Aus der Rubrik “Prognosen”:

Frankfurter Allgemeine am 08.11.2017 – Prognose Heizkosten steigen wieder

Heizen dürfte für deutsche Haushalte nach Jahren sinkender Preise wieder teurer werden. Wer mit Öl heizt, muss mit zehn Prozent Mehrkosten für 2017 rechnen, wie der Deutsche Mieterbund und die Beratungsgesellschaft co2online am 08.11.2017 mitteilten. Auch bei Erdgas und Fernwärme seien Steigerungen zu erwarten.

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/mieten-und-wohnen/prognose-heizkosten-steigen-wieder-15282951.html

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann eine Modernisierungsmieterhöhung von 245% vom Mieter hinzunehmen sein?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Zwar ist eine Mieterhöhung von 245 % als für die Beklagte im Raum stehende Folge der durchgeführten Maßnahmen durchaus beachtlich. Jedoch stellen die vorgenommenen Maßnahmen – wie oben ausgeführt – keine Luxusmodernisierungen dar. Überdies stellt das Gesetz in § 555 d Abs. 2 Satz 1 BGB sowie § 559 Abs. 4 BGB dem Mieter hinreichend Mittel zur Verfügung, um sich gegen ein vermeintliches Hinausmodernisieren durch eine Mieterhöhung effektiv zur Wehr zu setzen. Zwar mag es für den Mieter durchaus bedauerlich sein, wenn er sich aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen die Wohnung nicht mehr leisten kann. Jedoch ist dies unter Abwägung der Eigentümerinteressen an Veränderungen und Verbesserungen seines Mietshauses hinzunehmen, um nicht den grundrechtlich verankerten Eigentumsschutz nach Art. 14 I GG auszuhebeln.”

Aus der Rubrik “Immobilienspekulation”:

spiegel.de am 06.11.2017: Immobilienspekulanten in Berlin – Die Entmieter

Das Geschäftsmodell ist so lukrativ wie zynisch: Mietshäuser kaufen, Bewohner verdrängen und die Wohnungen dann zum Verkauf anbieten. Besonders erfolgreich betreibt das eine süddeutsche Firmengruppe in Berlin. Der Widerstand wächst.

Zusammengefasst: Die steigenden Immobilienpreise locken vor allem in Berlin auch Spekulanten an: Investoren, die ganze Mietshäuser kaufen und dann die Mieter zum Auszug drängen – mit Geld, Abmahnungen oder schlichter Zermürbungstaktik. Dann werden die Wohnungen zum Verkauf angeboten. Die möglichen Gewinne sind enorm. Zwar versucht die Politik, diese Praktiken zu verhindern, aber die Gesetze haben viel zu große Schlupflöcher. Gegen eine Familie, die seit Jahren mit Krediten einer bayerischen Sparkasse Häuser in Berlin kauft, regt sich jetzt Widerstand – von mehr als 100 Mietern, unterstützt von der Politik.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/berlin-wie-immobilienspekulanten-mieter-vertreiben-a-1176312.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 07.11.2017: Hartz IV und Sozialhilfeempfänger – Tausende Berliner erhalten höhere Mietzuschüsse

Empfänger von Hartz IV und Sozialhilfe erhalten ab 1. Januar 2018 höhere Mietzuschüsse. Das hat der Senat am 07.11.2017 beschlossen.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/hartz-iv-und-sozialhilfeempfaenger-tausende-berliner-erhalten-hoehere-mietzuschuesse-28783782

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt der Austausch von zweiadrigen Elektroleitungen durch dreiadrige Elektroleitungen sowie das Anbringen von Auslässen und Steckdosen, der Anschluss an die Stromsteigleitung im Treppenhaus und das Anbringen eines Fehlstrom-Schutzschalters sowie eines Stromzählerkastens im Keller eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 4 BGB dar?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Austausch der zweiadrigen Elektroleitungen durch dreiadrige Elektroleitungen sowie das Anbringen von Auslässen und Steckdosen, der Anschluss an die Stromsteigleitung im Treppenhaus und das Anbringen eines Fehlstrom-Schutzschalters sowie eines Stromzählerkastens im Keller sind Maßnahmen im Sinne des § 555 b Nr. 4 BGB. Die Erstellung und Verstärkung einer neuen Elektroinstallation ist grundsätzlich eine Wohnwertverbesserung, wenn sie als Ergebnis den Anschluss weiterer moderner Haushaltsgeräte zulässt (Schmidt-Futterer, a.a.O., § 555 b, Rn. 136). Durch die Verlegung von dreiadrigen Elektroleitungen soll die Wohnung der Beklagten auf das allgemeine Niveau gebracht werden. Nachdem vorliegend mit einer möglichen Erhaltungsmaßnahme eine Verbesserungsmaßnahme verbunden wird, richtet sich die Pflicht der Beklagten zur Duldung der einheitlichen Maßnahme insgesamt nach § 555 d BGB.”

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Abendblatt am 09.11.2017: Mieter- und Verbraucherstammtisch lädt ein

Beratung: Diesmal ist die Deutsche Rentenversicherung zu Gast.

Der 27. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 15. November, 19.30 Uhr, im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, statt. Jan Graßhoff von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wird zu dem Thema „Rund um die Rente“ referieren und danach Fragen der anwesenden Bürger beantworten. Bei dem Thema Rente gibt es oftmals Verunsicherung und viele offene Fragen.

Antworten gibt es unter anderem darauf: Wo und wann muss ich meine Rente beantragen? Ab wann kann ich in Rente gehen? Wie hoch sind die Abschläge, wenn ich mit 63 in Rente gehe? Was sind Entgeltpunkte? Muss ich auf meine Rente Steuern zahlen? Wird von meiner Rente ein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen? Wie viel darf ich zur Rente dazu verdienen? Bekomme ich deutsche Rente auch im Ausland? Kann ich eine Neuberechnung meiner Rente beantragen?

Aus der Rubrik ” Immobilienmarktentwicklung”:

rbb24.de am 07.11.2017: Immobilienmarkt – Investoren küren Berlin zum Immobilien-Mekka 

Die Zeit der Immobilienschnäppchen ist vorbei: Die Kaufpreise für Wohnungen in Berlin sind in fünf Jahren um satte 55 Prozent gestiegen. Trotzdem ist die Hauptstadt ungebrochen beliebtestes Ziel für Investoren aus der Immobilienbranche – europaweit.

Aus der Rubrik “Mietenentwicklung”:

Berliner Morgenpost am 07.11.2017: Nirgendwo steigen die Mieten stärker als in Berlin

Investitionskosten sind niedrig und Wachstumspotenzial groß

Die Mieten in Berlin werden in den kommenden drei bis fünf Jahren weiter massiv steigen. Das ist das Ergebnis einer Experten-Umfrage der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC. Die Mietsteigerungen dürften demnach stärker ausfallen als in jeder anderen europäischen Stadt.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212464251/Nirgendwo-steigen-die-Mieten-staerker-als-in-Berlin.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt der Austausch von zweifach isolierverglasten Fenster durch dreifach isolierverglaste Fenster eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1 BGB dar?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Austausch der zweifach isolierverglasten Fenster durch dreifach isolierverglaste Fenster stellt eine Maßnahme nach § 555 b Nr. 1 BGB dar. Endenergie wird hierdurch nachhaltig eingespart. Endenergie setzt sich zusammen aus der Nutzungsenergie sowie des Energieverlustes (MüKo/Artz, a.a.O., § 555 a, Rn. 5). Bereits durch Reduzierung des Energieverlustes liegt eine Energieeinsparung im Sinne des § 555 b Nr. 1 BGB vor. Diese muss dauerhaft und messbar sein (BGH WuM 2004, 288;). Maßgeblich ist allein die Einsparung von Energie, nicht die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme (vgl. MüKo/Artz, a.a.O., § 555 a, Rn. 5). Dass die Beklagte die von der Klagepartei vorgetragenen Ug-Werte (von etwa 3,0 W/m²K auf 1,3 bis 1,4 W/m²K) bestreitet und eine deutliche Engergieeinsparung bezweifelt, ändert daran nichts. Die genauen Ug-Werte können insoweit dahinstehen, da jedenfalls unbestritten ist, dass sich diese verringern werden.”