Archiv für den Monat: November 2017

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 03.11.2017: Grünen-Fraktionschefin Antje Kapek – “Wir müssen Neubauprojekte schneller fördern”

Die Berliner Fraktionschefin der Grünen, Antje Kapek, fordert ein Bündnis mit Investoren und mehr Engagement des Senats.

Wir entwickeln gerade Leitlinien für Beteiligung, der Stadtentwicklungsplan Wohnen wird überarbeitet. Das ist alles richtig. Aber wir müssen Neubauprojekte schneller fördern und umsetzen. Das bedeutet auch, dass Bezirke, die weniger Engagement zeigen, diesbezüglich aufgefordert werden müssen.

Es gibt eine Reihe von Projekten im Stadtentwicklungsplan Wohnen wie zum Beispiel in Lichterfelde Süd, wo 2500 Wohnungen entstehen sollen. Das ist aber nicht ausreichend. Ich werbe deshalb für ein Bündnis für stadtverträglichen Neubau mit privaten Investoren.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/gruenen-fraktionschefin-antje-kapek-wir-muessen-neubauprojekte-schneller-foerdern/20535008.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss eine Modernisierungsankündigung beim Austausch von Elektroleitungen und Heizungsrohre unter-putz dem Mieter den genauen Verlaufsort angeben?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Beim Austausch von Elektroleitungen und Heizungsrohre unter-putz ist es nicht notwendig, dass dem Mieter der genaue Verlaufsort mitgeteilt wird. Oftmals wird sich dieser nämlich erst im Laufe der Bauarbeiten herausstellen. Dies gilt auch für die Angabe der genauen Stellen, an denen die Wände aufgeschlitzt werden sollen. Dieser Planungsspielraum ist mithin dem Vermieter zuzugestehen. Selbiges gilt für Anzahl und Standort der Anschlüsse und Steckdosen. Da der Sicherungskasten sowie der Fehlstromschutzschalter keine wesentlichen Änderungen der Wohnung oder ihrer Gebrauchsmöglichkeiten bewirken, ist es nicht notwendig, dass der Vermieter den genauen Standort in der Ankündigung angibt. Die genaue Angabe, wie die elektrische Lüftung montiert werden soll, ist ebenfalls nicht notwendig, da sich hieraus weder eine wesentliche Änderung der Wohnung noch deren Gebrauchsmöglichkeit ergibt.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


Berliner Morgenpost am 01.11.2017: 
Mieten in Berlin – Mieterverein kritisiert Angriff auf Berliner Mietspiegel

Der Mietspiegel sei “unwissenschaftlich”, behauptet die Deutsche Wohnen. Der Mieterverein bestreitet diesen Vorwurf.

Der Berliner Mieterverein hat Bemühungen der privaten Wohnungsgesellschaft Deutschen Wohnen kritisiert, den Mietspiegel als Richtwertvorgabe zu kippen. “Dem Unternehmen geht es vorrangig darum, bei ihren Mieterhöhungsverlangen die sogenannten Marktmieten durchzusetzen”, sagt Reiner Wild, Geschäftsführer des Vereins.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212404755/Mieterverein-kritisiert-Angriff-auf-Berliner-Mietspiegel.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


Berliner Morgenpost am 01.11.2017: Mieten in Berlin
 – Wohnkonzern will Berliner Mietspiegel kippen

Die Deutsche Wohnen bestreitet die Rechtmäßigkeit des Mietspiegels und legt Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.

Der größte Vermieter der Hauptstadt, die Deutsche Wohnen, will mit einer Verfassungsbeschwerde Mieterhöhungen über den Mietspiegel
hinaus durchsetzen.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212404299/Wohnkonzern-will-Berliner-Mietspiegel-kippen.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss eine Modernisierungsankündigung grundsätzlich die Außenmaße der einzelnen Heizkörper, die eingebaut werden sollen, angeben?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Hinsichtlich der Heizungskörper ist zu beachten, dass beim Austausch von Gaseinzelöfen zwar Zahl und Standort der neuen Heizkörper – wie hier erfolgt – anzugeben sind. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Außenmaße der einzelnen Heizkörper, die eingebaut werden sollen, anzugeben (Ermann-Dickersbach, 14. Auflage, 2014, § 555 c, Rn. 5). Dies kann zwar anders sein, wenn sich die Größe auf den Gebrauch auswirken kann. Dafür sind vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Es ist daher unschädlich, dass die Angabe der Tiefe der Heizkörper fehlt, zumal die Breite der Heizkörper aus dem Plan ersichtlich ist. Schließlich ist jedenfalls klar erkennbar, in weichen Räumen Heizkörper montiert werden sollen, so dass unerheblich ist, dass Bad und Abstellkammer im Plan vertauscht wurden. Auch die zu erwartenden Maßnahmen im Bad sind aufgrund der Angaben in der Ankündigung sowie im Plan hinreichend im Sinne des § 555 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB erkennbar.”

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 03.11.2017: Alles Wichtige zur Rente

Wann? 15.11.2017 19:30 Uhr

Wo? TSV Spandau 1860 Restaurant und Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585Berlin

Wo muss ich meine Rente beantragen? Ab wann kann ich in Rente gehen, und wie hoch sind die Abschläge, wenn ich mit 63 in Rente gehe? Über all diese Fragen klärt der nächste Mieter- und Verbraucherstammtisch auf, zu dem der Alternative Mieterverein (AMV) am Mittwoch, 15. November, einlädt. Es referiert Jan Graßhoff von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. Er informiert auch darüber, ab wann eine Rente besteuert wird, ob ein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen wird, und wie viel man dazu verdienen darf. Auch über die Mütterrente und Witwenrente oder die Zahlung beim Umzug ins Ausland gibt der Rentenexperte detalliert Auskunft. Der Stammtisch beginnt um 19.30 Uhr im Restaurant des Tanzsportzentrums vom TSV 1860 Spandau am Askanierring 150.

http://www.berliner-woche.de/spandau/bildung/alles-wichtige-zur-rente-d136170.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


DER TAGESSPIEGEL am 01.11.2017: 
Wohnungsmarkt in Berlin 
– Großangriff auf den Mietspiegel

Die Deutsche Wohnen zerrt zwei Mieter vors Verfassungsgericht. So will die Immobiliengesellschaft höhere Mieten erzwingen.

Die Immobiliengesellschaft Deutsche Wohnen hat nach eigenen Angaben mehr als 1000 Prozesse gegen Mieter innerhalb von nur einem Jahr an Berliner Gerichten geführt, um Mieterhöhungen durchzusetzen. In vielen der Prozesse unterlag sie allerdings. Weil die zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen aufwändig und teuer sind, will Berlins größter Vermieter jetzt den Mietspiegel ganz kippen und zerrt dazu zwei Mieter vor das Verfassungsgericht des Landes.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsmarkt-in-berlin-grossangriff-auf-den-mietspiegel/20525660.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


DER TAGESSPIEGEL am 31.10.2017: 
Sozialwohnungen in Berlin „Armutszeugnis für die soziale Stadtentwicklung“

Es gibt immer weniger bezahlbare Wohnungen. Der Berliner Mieterverein fordert von der Bauverwaltung: Flächen ausschließlich für Sozialbauten ausweisen.

Mehr als jeder zweite Berliner hat so wenig Einkommen, dass er Anspruch hat, in eine öffentlich geförderte Wohnung einzuziehen. Eigentlich. Nur reicht dafür das Angebot an Sozialwohnungen bei weitem nicht aus. Ein „Armutszeugnis für die soziale Stadtentwicklung“ nennt das der Berliner Mieterverein.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/sozialwohnungen-in-berlin-armutszeugnis-fuer-die-soziale-stadtentwicklung/20525662.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss eine Modernisierungsankündigung jede Einzelheit der Baumaßnahmen beschreiben und jede mögliche Auswirkung der Maßnahme auf den Mieter bezeichnen?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der Baumaßnahmen beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung der Maßnahme auf den Mieter bezeichnen, sondern es ist ausreichend, wenn sie geeignet ist, dem Mieter hinreichende Kenntnis darüber zu vermitteln, wie die Wohnung verändert wird und welche Auswirkung die Veränderungen auf den Mietgebrauch haben (vgl. BGH, NJW 2012, 63). Die Modernisierungsankündigung hat sich dabei am Informationsinteresse des Erklärungsempfängers zu orientieren. Sie soll den Mieter rechtzeitig über die auf ihn zukommenden Belastungen informieren. Dieser soll einschätzen können, ob er zur Duldung nach § 555 d Abs. 1 BGB verpflichtet ist und ob er einen Härteeinwand nach § 555 d Abs. 2 BGB geltend machen kann und will (Palandt-Weidenkaff, 76. Auflage, 2017, § 555 c Rn. 1). Es genügt daher ein ungefähres, stichwortartiges Inaussichtstellen der Eingriffe sowie die hierdurch verursachten Änderungen der Wohnung und der Gebrauchsmöglichkeiten aus der ex ante Perspektive. Dem Vermieter soll hierbei ein gewisser Planungsspielraum zugestanden werden, sodass spätere Änderungen unschädlich sind. Die Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn die spätere Ausführung nicht mehr als von der Ankündigung erfasst betrachtet werden kann. Die Anforderungen an die Ankündigung des Vermieters richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, der Dringlichkeit und dem Umfang der Maßnahme.”