Archiv für den Monat: Januar 2018

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 22.01.2018: Nach Vorwürfen der SPD an Bausenatorin – Linke und Grüne stellen sich hinter Katrin Lompscher

Bausenatorin Lompscher wurde von den Sozialdemokraten stark kritisiert. Linke und Grüne unterstützen die Arbeit Lompschers und kritisieren die SPD für ihre Vorwürfe.

Linke und Grüne sind über die Kritik des Koalitionspartners SPD an der Bausenatorin Katrin Lompscher (Linke) nicht amüsiert. Es geht um die Frage, ob und warum der Wohnungsneubau in Berlin nicht vorankommt. Die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus wirft Lompscher unter anderem vor, die private Wohnungswirtschaft zu vernachlässigen und Konflikten mit Bezirken und Anwohnern auszuweichen, wenn es um die Entwicklung neuer Wohnquartiere geht. In der Stadtentwicklungsbehörde werde „zu kurz“ gedacht, heißt es in einem Beschluss, der am Wochenende auf einer Klausurtagung in Hamburg einstimmig gefasst wurde.

Auch die Grünen reagierten irritiert und ablehnend auf den Generalangriff der größten Regierungsfraktion SPD auf Lompscher. Die Bausenatorin mache gute Arbeit, lobte der Grünen-Fraktionsgeschäftsführer Daniel Wesener. Dem Vorschlag des Regierenden Bürgermeisters Michael Müller (SPD), in der Senatskanzlei eine „Lenkungsgruppe Stadtentwicklung“ einzurichten, erteilte er eine Absage. „Parallelstrukturen und Kompetenzverlagerungen ins Rote Rathaus wird es mit uns nicht geben.“

http://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-vorwuerfen-der-spd-an-bausenatorin-linke-und-gruene-stellen-sich-hinter-katrin-lompscher/20875016.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 22.01.2018: Wohnungsbau in Berlin – Grüne und Linke warnen vor SPD-Plänen
Die harsche Kritik der SPD-Fraktion an Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) hat eine Debatte über die Wohnungsbaupolitik in Berlin ausgelöst. Im Kern geht es um die Frage, wie der Bau insbesondere preisgünstiger Wohnungen gegen Widerstände von Bürgern und Bezirken beschleunigt werden kann.
https://www.berliner-zeitung.de/berlin/wohnungsbau-in-berlin-gruene-und-linke-warnen-vor-spd-plaenen-29538620

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Begründen öffentlich veranlasste Straßenbauarbeiten mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 90/17, Urteil vom 14.06.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von diesem inne gehaltenen Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB. Die hilfsweise ausgesprochene – mit der Berufung allein verfolgte – fristgemäße Kündigung vom 11. Oktober 2016 hat das Mietverhältnis zum 31. Juli 2017 beendet, §§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, 573c Abs. 1, 542 BGB.

Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Der Beklagte hat seinen Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, hier seine Hauptleistungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB.

In den Monaten von September 2015 bis September 2016 zahlte er an die Klägerin eine um monatlich bis zu 20% geminderte Miete, dies – nach dem außergerichtlichen Schriftverkehr der Parteien – gegen deren ausdrücklich erklärten Willen. Im Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung betrug der Mietrückstand 1.284,90 EUR, wobei in diesem Betrag die vollständige Miete für den Monat Oktober 2016 enthalten war, die der Beklagte erheblich verspätet zahlte.

Die Miete war nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB wegen der Straßenarbeiten im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Bereiches …-/… und der Bauarbeiten an der Treppe zum K.-Gelände gemindert, denn ein Mangel der Mietsache war nicht gegeben.

Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht.

Ein Mangel der Mietsache ist gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Der vertraglich geschuldete Zustand bestimmt sich vorrangig nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien, die auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung können dabei auch Umstände sein, die – als sogen. Umweltfehler – von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken, wie etwa Immissionen. Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB, nach der Verkehrsanschauung bestimmt (vgl. gefestigte Rspr. BGH, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 197/14; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 152/12).

aa) Umstände, die den Rückschluss zuließen, die Parteien hätten bei Abschluss des Mietvertrages hinsichtlich künftiger von Dritten verursachter Lärmbelästigungen den zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Zustand für die gesamte Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrages als unverändert bestehen bleibend wenigstens stillschweigend vereinbart, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch eine stillschweigend getroffene Vereinbarung setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Eine Willensübereinstimmung kann nicht schon angenommen werden, wenn der Mieter bei Vertragsschluss einen von außen auf die Mietsache einwirkenden Umstand -hier das Fehlen von in der Wohnung vernehmbarem Straßenbzw. Baulärm – als für sich vorteilhaft wahrnimmt und sich gerade deshalb möglicherweise entscheidet, die Wohnung zu mieten. Zur konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung wird der Umstand nur, wenn der Vermieter aus dem Verhalten des Mieters nach dem objektiv zu bestimmenden Empfängerhorizont erkennen musste, §§ 133157 BGB, dass der Mieter diesen Umstand als maßgebliches Beschaffenheitskriterium ansieht und der Vermieter dem zustimmt. Eine – wie hier allenfalls – einseitig gebliebene Vorstellung des (beklagten) Mieters genügt für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung selbst dann nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist, dass der Vermieter in irgendeiner Weise zustimmend reagiert (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015; Urt. v. 19.12.2012; Urt. v. 23.09.2009 – VIII ZR 300/08).

bb) Die Bestimmung des zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks als Wohnung und des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Mangels im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB.

Namentlich Straßenbauarbeiten – wie hier – in der Innenstadt Berlins, die zu zeitweilig erhöhten Lärmbelastungen führen, stellen jedenfalls dann, wenn sie sich – wie hier – in den üblichen Grenzen halten, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, ; Urt. v. 19.12.2012,).

cc) In der sogen. “Bolz Platz-Entscheidung” (VIII ZR 197/14, a.a.O.) hat der Bundesgerichtshof an der o. a. Rechtsprechung nicht nur ausdrücklich festgehalten und sie – anders als das Amtsgericht annimmt – nicht etwa auf dauerhafte Umfeldveränderungen beschränkt, sondern weitergehend fortentwickelt.

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung auf die lebensnahe Erkenntnis gestützt, dass bei Lärmimmissionen, die von öffentlichen Straßen oder von einem Nachbargrundstück auf die Mietsache einwirken, für beide Parteien offensichtlich und ihnen bekannt ist, dass der Vermieter regelmäßig keinen Einfluss darauf hat, dass die zu Mietbeginn bestehenden Verhältnisse während der gesamten Dauer des Mietvertrages unverändert fortbestehen. Bei vernünftiger Betrachtung kann der Mieter regelmäßig nicht erwarten, dass der Vermieter die vertragliche Haftung für den Fortbestand derartiger “Umweltbedingungen” übernehmen will. Die Annahme einer so weitgehenden, vom Vermieter nicht beherrschbaren Haftung kommt allenfalls im Ausnahmefall in Betracht und bedarf konkreter – hier unstreitig nicht vorhandener – Anhaltspunkte (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, a.a.O.), die den Rückschluss auf eine – wie auch sonst erforderliche -Willensbildung zulassen. Würde der Vermieter/Eigentümer die Wohnung selbst bewohnen, wäre er – in einem Fall wie dem hier gegebenen – den Umweltwirkungen ebenfalls ausgesetzt, ohne sie beeinflussen oder Ansprüche daraus herleiten zu können.

Im Bereich des Besitzschutzes nach §§ 858ff. BGB in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist seit Langem anerkannt, dass der weite Begriff der Besitzstörung einer Begrenzung bedarf; entsprechende Anwendung finden die in § 906 BGB geregelten Maßstäbe. Anderenfalls würde die Rechtsposition des Besitzers weiter reichen als die des Eigentümers (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, a.a.O.; Urt. v. 26.09.1975 – V ZR 204/73; Urt. v. 29.10.1954 – V ZR 53/53; OLG München, Urt. v. 21.01.1992 – 13 U 2289/91; LG Berlin, Beschluss vom 16.09.2014 – 65 T 224/14; Beschluss vom 24.10.2014 – 63 S 203/14; Joost in: MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 5, m. w. N.; Gutzeit in: Staudinger, 2012, § 862 Rn. 2, m. w. N.; Fritzsche in: Beck’scher OKBGB; Bamberger/Roth 38. Ed., Stand 01.02.2016, § 858 Rn. 21, beck-online; LG Berlin, Urt. v. 20.04.2016 – 65 S 424/15).

Dem entspricht folgerichtig die Annahme, dass nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen durch Dritte – seien sie dauerhaft oder zeitlich begrenzt – grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel begründen, wenn auch der Vermieter sie ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich (im Sinne des § 906 BGB) hinnehmen muss (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, a.a.O.).

Im Rahmen der Beantwortung der Frage, was im Einzelnen zu dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Wohnung nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB gehört, ist daher zu berücksichtigen, wie weit die vom Vermieter vertraglich übernommene Gebrauchsgewährungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB reicht (vgl. im Einzelnen BGH, Urt. v. 29.04.2015, a. a. O). Fehlen entgegenstehende Abreden, so nimmt der Mietgebrauch des Mieters an der Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks und Einwirkungen aus der Nachbarschaft einschließlich damit verbundener Veränderungsrisiken jedenfalls in dem Umfang teil, den der an § 906 BGB gebundene Vermieter angesichts des ihm danach billigerweise zuzumutenden Gebrauchsüberlassungsrisikos nicht beeinflussen kann (BGH, Urt. v. 29.04.2015, a. a. O.).

Die öffentlich veranlassten Bauarbeiten – nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung im Bereich der vom Beklagten inne gehaltenen Wohnung – begründen unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keinen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB. Auch der Beklagte trägt weder vor, noch geht er davon aus, dass die damit verbundenen Lärmimmissionen – objektiv – vermeidbar wären und die üblichen Grenzen überschreiten mit der Folge, dass ein zeitgemäßes oder gesundheitlich unbedenkliches Wohnen nicht mehr möglich wäre. Dies gewährleisten im Zweifel die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung der Vermieter hinzuwirken gegebenenfalls gehalten sein kann, um eine Minderung der Miete abzuwenden. Auch dafür ergeben sich hier keine Anhaltspunkte.

b) Im Ansatz zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass die Feststellung des Zahlungsverzugs in der hier gegebenen Höhe allein – anders als der Kündigungstatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB – nicht ausreicht, die Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB zu rechtfertigen.

Zu beantworten ist vielmehr weitergehend die Frage, ob es sich um eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung handelt, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses zu begründen geeignet ist. Die Beantwortung der Frage ist Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die – nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – umfassend die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Sie entzieht sich einer Verallgemeinerung, denn die Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeiten und möglichen, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu beachtenden Geschehensabläufe und Zustände schließen eine solche – bei lebensnaher Betrachtung nahe liegender Weise – aus (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20.07.2016 – VIII ZR 238/15, in: WuM 2016, 682; Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 175/14, in: WuM 2015, 152; st. Rspr. der Kammer, vgl: LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2015 – 65 S 527/14; Beschluss vom 23.10.2015 – 65 S 239/15; Urt. v. 11.08.2016; Urt. v. 08.06.2017 – 65 S 112/17, z. Veröff. vorgesehen).

aa) Die Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht nur unerheblich. Das Amtsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die einmalige Verspätung der Mietzahlung im Oktober 2016 unter den hier gegebenen Umständen nach den eingangs dargestellten Maßstäben als Pflichtverletzung nicht das erforderliche Gewicht erreicht; es handelt sich vielmehr um ein singulär gebliebenes Versehen der Großmutter des Beklagten, deren etwaiges Verschulden der Beklagte sich allerdings nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Soweit dies nicht regelmäßig geschieht und auch sonst keine besonderen Umstände dagegen sprechen, ist die einmalig fehlerhafte, das heißt – wie hier – unvollständige Angabe der IBAN im Überweisungsverkehr als eine Pflichtverletzung von geringerem Gewicht anzusehen; sie allein rechtfertigt nicht den Ausspruch einer Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Anders als das Amtsgericht meint, gilt diese Wertung nicht für die Mietrückstände, die infolge der über den Zeitraum September 2015 bis September 2016 erheblich unvollständigen Zahlungen entstanden sind. Die Pflichtverletzung stellt sich nicht deshalb als weniger gravierend dar, weil der Beklagte die Klägerin über den Grund der Rückstände informiert hat bzw. für den Monat Februar 2016 die Miete vollständig gezahlt hat, weil kein Lärm auftrat.

Er hat damit keine Pflichten im Verhältnis zur Klägerin erfüllt, sondern unter anderem seiner Wahrheitspflicht als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis bzw. den Anforderungen des § 536 Abs. 1 BGB genügt. Auf die Beurteilung der Verletzung seiner Hauptleistungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB wirkt sich das nicht aus, denn diese wird davon nicht berührt. Der Zahlungsrückstand wird nicht geringer, wenn der Vermieter weiß, worauf er beruht oder der Einbehalt der Miete angekündigt wird. Hinzu kommt, was das Amtsgericht als Umstand unberücksichtigt lässt, dass die Klägerin den Beklagten mehrfach zum Ausgleich der Mietrückstände aufgefordert hat, der Beklagte sich mit der Fortsetzung seines Zahlungsverhaltens über den Willen der Klägerin hinweggesetzt hat.

bb) Zu Recht beanstandet die Klägerin die Feststellungen des Amtsgerichts, mit denen es die Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung verneint, indem es einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Beklagten annimmt. Im Ansatz zutreffend erkennt das Amtsgericht zwar die vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe, wendet sie aber fehlerhaft an.

Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nur vor, wenn der Schuldner die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (Urt. v. 11.04.2012 – XII ZR 48/10; v. 12.07.2006 – X ZR 157/05; Urt. v. 04.07.2001 – VIII ZR 279/00; Urt. v. 28.06.1978 – VIII ZR 139/77, Urt. v. 09.02.1951 – I ZR 35/50). Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten diese strengen Anforderungen auch im Wohnraummietrecht, dies sowohl mit Blick auf die tatsächlichen Voraussetzungen einer Mietminderung als auch die rechtlichen, einschließlich des (angemessenen) Umfangs der eingetretenen Minderung (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 138/11; Urt. v. 25.10.2006 – VIII ZR 102/06).

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2012 (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012, a.a.O.) und 2015 (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2015, a. a. O.) die hier gegenständlichen Fragestellungen zur Mietminderung bei Lärmimmissionen durch Dritte beantwortet. Soweit die Instanzgerichte – wie das Landgericht Berlin – der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht folgen, sind sie nach § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO gehalten, die Revision zuzulassen, sofern nicht im Einzelfall eine Ausnahmesituation vorliegt, wie sie der Bundesgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen selbst für möglich gehalten hat.

Danach ist schon die Annahme des Amtsgerichts unzutreffend, dass eine schwierige, unübersichtliche Rechtslage vorliege. Hinzu kommt aber, dass der Beklagte nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen sich allenfalls dann mit Erfolg auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen könnte, wenn er mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Das ist hier weder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Mietminderung bei Lärmimmissionen durch Dritte der Fall, noch dann, wenn die Annahme des Amtsgerichts zugrunde gelegt wird, die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin sei unübersichtlich. Gerade dann wäre der Beklagte gehalten gewesen, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen und seinerseits eine gerichtliche Klärung herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2012, a.a.O.). Nichts anderes gilt für die Bemessung der Höhe der eingetretenen Mietminderung.

cc) Die Gesamtbewertung der hier gegebenen Umstände trägt das berechtigte Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses. Der Beklagte hat über einen erheblichen Zeitraum seine Zahlungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB erheblich verletzt; Dauer und Höhe des Mietrückstandes rechtfertigten sogar den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft; soweit das Zahlungsverhalten auf der anwaltlichen Beratung beruhte, muss der Beklagte sich diese nach § 278 BGB zurechnen lassen. Die Reduzierung der Mietzahlungen in der Annahme, es sei eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB eingetreten, ist zumindest fahrlässig, § 276 Abs. 1 BGB.”

Pressemitteilung 03/2018

Unberechtigte Umlage von Kosten für Sicherheitsdienst/Concierge auf Mieter im Falkenhagener Feld

Fehler oder Abzocke, das ist hier die Frage. Die Deutsche Wohnen belastet diverse Mieter im Falkenhagener Feld mit Kosten für Sicherheitsdienst/Concierge, die überhaupt keinen Sicherheitsdienst/Concierge haben!

Die Deutsche Wohnen Management GmbH hat mit ihrer Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016, die die Mieterinnen und Mieter im November 2017 erhielten, erstmalig Kosten für Sicherheitsdienst/Concierge auf 1.234 Mieterinnen und Mieter umgelegt, und zwar in Höhe von 43.680,84 €. Betroffen sind die Mieterinnen und Mieter in den Objekten Böhmerwaldweg 1 – 11, Elmweg 1 – 9 ungerade, Frankenwaldstraße 2 – 12 gerade, Hainleiteweg 1 – 11, Hainleiteweg 13, Kellerwaldweg 1 – 10, Kellerwaldweg 12, Knüllweg 1 – 10, Steigerwaldstraße 1 – 19 ungerade, Westerwaldstraße 1, Westerwaldstraße 4 – 12 gerade sowie Westerwaldstraße 22. Bis auf das Objekt Westerwaldstraße 1 gibt es in den übrigen Häusern keinen Sicherheitsdienst/Concierge, so dass diese zu Unrecht mit Kosten belastet worden sind.

Pro m²-Wohnfläche werden von der Deutsche Wohnen 0,52 € (43.680,84 € Gesamtkosten : 83.948,46 m² Wohnfläche = 0,52 €/m²) auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt, so dass sich bei einer 50 m²-Wohnung jährliche Kosten in Höhe von 26,02 €, bei einer 75 m²-Wohnung jährliche Kosten in Höhe von 39,03 € und bei einer 100 m²-Wohnung jährliche Kosten in Höhe von 52,03 € ergeben, die nicht auf die Mieterinnen und Mieter der Objekte Böhmerwaldweg 1 – 11, Elmweg 1 – 9 ungerade, Frankenwaldstraße 2 – 12 gerade, Hainleiteweg 1 – 11, Hainleiteweg 13, Kellerwaldweg 1 – 10, Kellerwaldweg 12, Knüllweg 1 – 10, Steigerwaldstraße 1 – 19 ungerade, Westerwaldstraße 4 – 12 gerade sowie Westerwaldstraße 22 hätten umgelegt werden dürfen, da diese Objekte nicht über einen Sicherheitsdienst/Concierge verfügen. Nur das Objekt Westerwaldstraße 1 hat einen Sicherheitsdienst/Concierge.

Auch die Mieterinnen und Mieter des Objektes Westerwaldstraße 1 hätten nach hiesiger Rechtsauffassung nicht mit den Kosten für Sicherheitsdienst/Concierge belastet werden dürfen, da ein Sicherheitsdienst/Concierge aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht erforderlich ist (vgl. BGH – VIII ZR 78/04, Beschluss vom 05.04.2005). Weder die Größe des Wohnhauses, noch die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, noch ein Bedürfnis der Mieter nach gesteigerter Sicherheit erfordern vorliegend einen Sicherheitsdienst/Concierge.

Kommentar des AMV

„Der AMV fordert die Deutsche Wohnen auf, ihre maßgebliche Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 unverzüglich zu überprüfen, diese hinsichtlich der Position Sicherheitsdienst/Concierge zukorrigieren und den betroffenen Mieterinnen und Mietern auf den Mieterkonten eine Gutschrift zu erteilen”, sagte der 2. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., Assessor Marcel Eupen. „Unabhängig von unserer öffentlichen Aufforderung sollten die Mieterinnen und Mieter sich sofort schriftlich an die Deutsche Wohnen wenden und den Betrag fürSicherheitsdienst/Concierge unter Fristsetzung zurückfordern”, rät Eupen. „Sollte sich die Deutsche Wohnen weigern, sollten sich die Mieterinnen und Mieter an einen Mieterverein oder an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden, damit ihre Forderung durchgesetzt wird”, schließt Eupen.

Berlin, den 24.01.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Kurier am 20.01.2018: Grünen-Politiker prangern an – Deutsche Wohnen klingelt Poliker auf die Palme

Jetzt wird auch der Umgang der Immo-Gesellschaft mit Politikern zum Problem. Katrin Schmidberger (Grüne) wirft dem Unternehmen aggressive Lobby-Praktiken vor. Bei einer Mieterversammlung in Spandau berichtete sie von Anrufen im Vorfeld der Veranstaltung. Die Deutsche Wohnen habe versucht, eingeladenen Politikern die Teilnahme auszureden. Auch sie sei betroffen.

Mit Empörung reagierte Marcel Eupen vom Alternativer Mieterschutzbund auf die Anrufe der Immobiliengesellschaft. “Wenn die Aussagen unserer Gäste zutreffen, hat sich die Deutsche Wohnen eine Unverfrorenheit geleistet, die kaum zu übertreffen ist”, sagte Eupen.

https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/gruenen-politiker-prangern-an-deutsche-wohnen-klingelt-politiker-auf-die-palme-29524460

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 22.01.2018: Hohe Mieten in Berlin – Senat eröffnet Tauschbörse für Wohnungen

Mit einer neuen Tauschbörse will der Berliner Senat vor allem Familien zu größeren, bezahlbaren Wohnungen verhelfen.

Bereits im „zweiten Halbjahr 2018“ will die Verwaltung von Katrin Lompscher (Linke) eine Online-Plattform für den Wohnungstausch in Betrieb nehmen und wechselwillige Berliner außerdem mit Umzugsprämien belohnen. „Die Einrichtung einer Wohnungstauschbörse wird derzeit konkret umgesetzt“, sagt Sprecherin Katrin Dietl. Durchgeführt wird das Projekt von der neuen Anstalt öffentlichen Rechts „Wohnraumversorgung Berlin“. Zunächst sollen nur die sechs landeseigenen Wohnungsgesellschaften eingebunden werden. Private Eigentümer sollen aber nicht ausgeschlossen werden.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/hohe-mieten-in-berlin-senat-eroeffnet-tauschboerse-fuer-wohnungen/20871484.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Tatrichter im Rahmen des ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraums einen Stichtagszuschlag erheben, wenn zwischen dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 218/17, Beschluss vom 07.12.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “Schließlich verhilft es der Berufung auch nicht zum Erfolg, dass das Amtsgericht bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete keinen sog. Stichtagszuschlag vorgenommen hat. Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter im Rahmen des ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraums einen Stichtagszuschlag erheben, wenn zwischen dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind und ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2017 – VIII ZR 295/15, NZM 2017, 321). Dieser Stichtagszuschlag ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht nur im Rahmen des § 558 BGB, sondern wegen der vom Gesetzgeber in den §§ 556d556g BGB angeordneten statischen (Teil-)Nichtigkeit – selbstverständlich – erst recht bei der Bemessung der preisrechtlich zulässigen Miete nach § 556d BGB in Betracht zu ziehen (vgl. Börstinghaus, a.a.O., § 556g Rz. 6, 7).

Hier fehlt es schon an einer signifikanten nachträglichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Inkrafttreten des Berliner Mietspiegels 2015 (Stichtag: 1. September 2014), die hinreichende Zweifel rechtfertigte, der Mietspiegel 2015 bilde anders als der Mietspiegel 2017 (Stichtag: 1. September 2016) die ortsübliche Vergleichsmiete zum für die Beurteilung der höchstzulässigen Miete maßgeblichen Vertragsbeginn am 1. März 2016 nicht mehr hinreichend ab.”

Pressemitteilung 02/2018

Runder Tisch zum Thema Milieuschutzgebiete in Spandau

Politiker vereinbaren auf Kiezversammlung Gründung eines parteiübergreifenden Runden Tisches zum Thema Milieuschutzgebiete in Spandau

3. Kiezversammlung der Deutsche Wohnen/GSW-Mieter im Falkenhagener Feld

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. veranstaltete am 18.01.2018 die 3. Kiezversammlung der Deutsche Wohnen/GSW-Mieter im Falkenhagener Feld unter dem Motto „Probleme und Ärger mit der Deutschen Wohnen?“.

Knapp 100 Mieterinnen und Mieter der GSW-Großsiedlung im Falkenhagener Feld folgten trotz schwerer Sturmböen der Einladung des AMV zur Kiezversammlung im Klubhaus Falkenhagener Feld, Westerwaldstraße 13, 13589 Berlin-Spandau, und machten ihrem Unmut über ihre Wohnsituation sowie die Verwaltungspraxis der Deutsche Wohnen/GSW Luft.

Rege Beteiligung aus der Politik

Aus der Politik nahmen an der Kiezversammlung Frau MdB Caren Lay (DIE LINKE), Herr MdB Kai Wegner (CDU), Frau MdA Bettina Domer (SPD), Frau MdA Katrin Schmidberger (Bündnis90/Die Grünen), Frau MdA Katalin Gennburg (DIE LINKE), Herr Bezv. Lars Leschewitz (Linksfraktion BVV Spandau), Frau Constanze Rosengart (Vorstandsvorsitzende Kreisverband Spandau Bündnis90/Die Grünen), Herr Bodo Byszio (Vorstandsvorsitzender Kreisverband Spandau Bündnis90/Die Grünen) sowie Herr Michael Althoff (WisS Wählerinitiative soziales Spandau) teil.

Milieuschutzgebiete in Spandau?

Aus zahlreichen Wortmeldungen und Schilderungen war deutlich herauszuhören, dass unter den Mieterinnen und Mietern im Falkenhagener Feld aufgrund der Dynamik auf dem Wohnungsmarkt Angst vor Verdrängung durch weitere Mietsteigerungen sowie Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen herrscht. Die Forderung nach Milieuschutzgebieten in Spandau wude mehrfach erhoben und zusammen mit den anwesenden Politikerinnen und Politikern diskutiert.

Was sind Milieuschutzgebiete?

Auf der Grundlage von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB können in definierten Gebieten durch soziale Erhaltungsverordnungen bauliche Veränderungen, Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderungen unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Die sozialen Erhaltungsverordnungen haben zum Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten und einer sozialen Verdrängung entgegenzuwirken bzw. vorzubeugen. Dabei sind soziale Erhaltungsverordnungen kein Instrument des aktiven Mieterschutzes, sondern stellen ein städtebauliches Instrument dar, um die gewachsenen Strukturen der angestammten Bevölkerung zu schützen. Der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedürfen in Milieuschutzgebieten einer Genehmigung. Sofern durch die Maßnahmen der Schutzzweck der Milieuschutzverordnungen betroffen ist, werden die Maßnahmen versagt. In Milieuschutzgebieten ist die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gemäß der Berliner Umwandlungsverbotsverordnung genehmigungspflichtig und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Gründung eines parteiübergreifenden Runden Tischs zum Thema Milieuschutzgebiete in Spandau

Auf Vorschlag von Bodo Byszio (Vorstandsvorsitzender Kreisverband Spandau Bündnis90/Die Grünen) vereinbarten die an der Versammlung teilnehmenden Spandauer Politikerinnen und Politiker, einen parteiübergreifenden Runden Tisch zum Thema Milieuschutzgebiete in Spandau ins Leben zu rufen. Ziel des Runden Tischs ist, eine Handlungsempfehlung an das Bezirksamt Spandau zu erarbeiten, ob und in welchen Ortsteilen bzw. Siedlungen in Spandau Milieuschutzgebiete für erforderlich gehalten werden. An dem Runden Tisch sollen neben Bezirkspolitikern aller Parteien der Spandauer Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig (CDU) sowie Vertreter des Berliner Mietervereins (BMV) und des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV) teilnehmen. Die Einladungen sollen diese Woche rausgehen.

Dank an Herrn Budak und seinem Team

Der AMV dankt ausdrücklich dem Leiter des Klubhauses, Herrn Hakan Budak, und seinem Team für die Ermöglichung der Veranstaltung sowie für die tolle und unkomplizierte Organisation und Durchführung.

Kommentar des AMV

„Der AMV begrüßt die Gründung eines Runden Tisches zum Thema Milieuschutzgebiete in Spandau ausdrücklich”, sagte der 2. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., Assessor Marcel Eupen. „Die Auswirkungen der „Wachsenden Stadt Berlin” sind inzwischen auch in Spandau spürbar”, so Eupen. „Zwar ist Milieuschutz ein städtebauliches und kein Instrument, um Mieterhöhungen zu vermeiden, bietet aber einen Schutz vor sozialer Verdrängung, vor Luxussanierungen und der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen”, argumentierte Eupen. „Die Spandauer Mieterinnen und Mieter müssen mit allen zur Verfügung stehenden städtebaulichen Instrumenten geschützt werden, und zwar bereits jetzt und nicht erst, wenn der Flughafen Tegel schließt”, so Eupen.

Berlin, den 23.01.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Zeitung am 19.01.2018: Mieterversammlung – Grüne werfen Deutsche Wohnen aggressiven Lobbyismus vor

Die Deutsche Wohnen habe versucht, eingeladenen Politikern die Teilnahme auszureden, so Schmidberger.

Mit Empörung reagierte Marcel Eupen, zweiter Vorsitzender des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes auf die Anrufe der Immobiliengesellschaft. “Wenn die Aussagen unserer Gäste zutreffen, hat sich die Deutsche Wohnen eine Unverfrorenheit geleistet, die kaum zu übertreffen ist”, sagte Eupen.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/mieterversammlung-gruene-werfen-deutsche-wohnen-aggressiven-lobbyismus-vor-29524736?dmcid=sm_fb_p

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 21.01.2018: Wohnungspolitik -SPD-Fraktion kritisiert Stadtentwicklung unter Katrin Lompscher

Die SPD-Fraktion hat scharfe Kritik an der Wohnungspolitik von Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) geübt – und in 23 Forderungen mehr Anstrengungen für den Neubau verlangt.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/wohnungspolitik-spd-fraktion-kritisiert-stadtentwicklung-unter-katrin-lompscher-29530898