Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Mieter, wenn er sich auf einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beruft, darlegen, dass gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären?

Die Antwort des Landgerichts Paderborn (LG Paderborn – 1 S 10/17, Urteil vom 13.12.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Paderborn in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. a) wie folgt aus: “In Bezug auf die Kosten der Objektreinigung, Gartenpflege und Winterdienst ist ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu erkennen. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – XII ZR 170/13). Die von ihnen in der Berufungsinstanz vorgelegten Angebote der Firma S vom 16.02.2016 sind als Vergleichsgrundlage ungeeignet. In Bezug auf die Kosten der Objektreinigung und Gartenpflege ist ein Preisvergleich bereits deshalb nicht möglich, weil die Angebote der Firma S so allgemein abgefasst sind, dass nicht erkennbar ist, ob die von der Firma E erbrachten Leistungen (etwa Fegen der Fläche mit einem Radialbesen, Entfernung des Laubs mittels Laubsaugers, Entfernung des Laubs aus dem Kiesstreifen mittels Laubbläsers, Entfernung des Unkrauts aus dem Kiesstreifen (händisch), Entfernung des Unkrauts zwischen den Fugen mit einem Gasbrenner) hiervon erfasst sind. Hinzu kommt, dass in den Angeboten der Firma S Arbeiten nicht – in dem Umfang – enthalten sind, die zum Leistungsumfang der Firma S gehören, wie etwa Reinigung der Treppe zum Keller monatlich statt wöchentlich, Kosten für Materialien und Verbrauchsgegenstände, Kosten für das Mulchen der Hecke, Kosten für die Kontrolle der Aco Drainrinne und Reinigung bei Bedarf.”