Archiv für den Monat: Februar 2018

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


rbb24.de am 14.02.2018: Hohe Mieten in Berlin
 – Mieterverein fordert härtere Bandagen gegenüber Vermietern 

Mehr Wohnraum und bezahlbare Mieten – dafür will die Große Koalition was tun, so steht es zumindest im Koalitionspapier. Der Berliner Mieterverein hält die geplanten Maßnahmen eher für Kosmetik. Da müsse schon ein bisschen mehr passieren.

Der Berliner Mieterverein geht nicht davon aus, dass die Vereinbarungen der Großen Koalition die Lage auf dem Wohnungsmarkt entschärfen. Der Geschäftsführer des Verbands, Rainer Wild, kritisierte am 14.02.2018 im rbb, die Pläne von Union und SPD seien nur Kosmetik.

Vermieter sollte Konsequenzen zu spüren bekommen

Damit die Mietpreisbremse tatsächlich wirken könne, müssten alle Ausnahmen abgeschafft werden. Außerdem müsse es ein Bußgeld für Vermieter geben, die sich nicht an die Regelungen halten, sagte Wild: “Am Wohnungsmarkt wird einfach das genommen, was gewünscht wird. Und der Vermieter muss auch die Sorge haben, dass er – wenn er die Mietpreisbremse überschreitet – mit einem Bußgeld belegt wird.”

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/02/mierverein-berlin-kritisiert-groko-beschluesse-zu-wohnungsbau.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

inforadio.d am 14.02.2018: Mieterverein: “GroKo-Pläne zum Wohnungsmarkt sind nur Kosmetik”

Die bislang weitgehend wirkungslose Mietpreisbremse soll verschärft werden – das haben sich Union und SPD in ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen. Dazu gehört unter anderem, dass die Vermieter bei Neuvermietungen offenlegen müssen, wieviel die bisherigen Mieter gezahlt haben. Dem Berliner Mieterverein reichen die Pläne der GroKo nicht aus. Geschäftsführer Wild sagt im Inforadio: “Das, was da geplant ist, packt die Probleme am Wohnungsmarkt nicht wirklich an.”

Was im Koalitionsvertrag zum Wohnungsmarkt steht, sind nur einige kleine Veränderungen, “ein bisschen Kosmetik”. Er sagt: “Die Mieter werden bei diesen angespannten Wohnungsmärkten weiter die große Last tragen, Mietsteigerungen erdulden müssen, die eigentlich nicht mit Leistungen verbunden sind.”

https://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/int/201802/14/208971.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt eine zur Fortsetzung des Mietverhältnisses berechtigende Härte gemäß § 574 Abs. 2 BGB vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 272/17, Urteil vom 25.01.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Unabhängig davon liegt eine zur Fortsetzung des Mietverhältnisses berechtigende Härte gemäß § 574 Abs. 2 BGB auch dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Dabei ist die Angemessenheit des Ersatzwohnraums nicht nur durch das Alter und die Krankheit des Mieters, sondern auch von der dadurch bedingten notwendigen Nähe zu bestimmten Angehörigen beeinflusst (vgl. OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid v. 3. Juli 1970 – 1 REMiet 1/70NJW 1970, 1746). Das Amtsgericht hat zu diesem zwischen den Parteien bereits erstinstanzlich streitigen Härtegrund überhaupt keine Feststellungen getroffen. Das wäre – erforderlichenfalls nach weiterer Beweisaufnahme – nachzuholen, sofern dem Kläger der Beweis des Eigenbedarfs gelingen und das Amtsgericht nicht ohnehin aufgrund der mit der Beendigung des Mietverhältnisses verbundenen sonstigen Härten eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 574Abs. 1 BGB für geboten erachten sollte. Bei einer der Feststellung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 BGB dienenden weiteren Beweiserhebung wird zu erwägen sein, ob den beklagten Mietern Beweiserleichterungen zu Gute kommen, da die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ausweislich der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, S. 101) besonders gefährdet ist (vgl. Kammer, Urt. v. 09.03.2017 – 67 S 7/17, NZM 2017, 258).”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Spandauer Volksblatt am 16.02.2018: Landgericht Berlin stärkt Berliner Mietspiegel 2017

Das Landgericht Berlin (LG Berlin – 64 S 74/17, Urteil vom 14.02.2018) hat entschieden, dass der Berliner Mietspiegel 2017 als Schätzungsgrundlage geeignet sei, um die ortsübliche Höhe der Miete im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens zu bestimmen; ein Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen.

Kommentar des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin stärkt den Berliner Mietspiegel 2017. Damit sollten Vermieter – insbesondere die Deutsche Wohnen – endlich anerkennen, dass sie mit Angriffen auf den Berliner Mietspiegel nicht mehr durchdringen.

Das Landgericht Berlin hat sich ausführlich mit der Erstellung des Berliner Mietspiegels 2017 auseinandergesetzt und hat keine Zweifel an der hinreichenden Verlässlichkeit des Mietspiegels. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Amtsgerichte dem Landgericht Berlin folgen werden und so Rechtssicherheit für die Berliner Mieterinnen und Mieter eintritt. Der Berliner Mietspiegel 2017 ist ein wichtiges Instrument, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Berlin und seine Mieterinnen und Mieter brauchen ihn.

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 14.02.2018: Senat und Bezirke wollen Wohnungsbau beschleunigen

Am 15.02.2018 unterzeichnet der Senat mit den Bezirken Bündnisse für den Wohnungsneubau. Das bauen soll damit leichter werden.

Am Donnerstag wollen Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) und die Bezirke jeweils individuelle Bündnisse für Wohnungsneubau und Mieterberatung unterzeichnen, um den Wohnungsbau in Berlin zu beschleunigen. Die Kontrakte gelten zunächst bis 2021, dem Ende der Legislaturperiode.

Darin heißt es, Senat und Bezirke würden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den dringend benötigten Wohnungsneubau zu realisieren, insbesondere zügig Planungs- und Baurecht schaffen. Dabei stehe der Bau von Wohnungen, “der für Haushalte mit kleineren und mittleren Einkommen bezahlbar ist, im Mittelpunkt der aktuellen Stadtentwicklung”.

https://www.morgenpost.de/berlin/article213444351/Senat-und-Bezirke-wollen-Wohnungsbau-beschleunigen.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

DIW Berlin am 14.02.2018: Nachgeforscht bei Claus Michelsen zur Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse ist eines der bedeutendsten wohnungsmarktpolitischen Projekte der vergangenen Jahre. Umso größer war die Ernüchterung, als erste empirische Studien – auch des DIW Berlin – darauf hindeuteten, dass die Mietpreisbremse den Anstieg der Mieten insgesamt nicht spürbar verlangsamt. Dieses Ergebnis hat zwar weiterhin Bestand. Allerdings zeigt die vorliegende und aufgrund ihres Untersuchungsdesigns weitaus differenziertere Studie, dass dies nicht zwingend an einer großflächigen Missachtung der Regulierung liegen muss. Vielmehr kann die Mietpreisbremse konstruktionsbedingt nur in Regionen wirken, in denen die Neuvertragsmieten zuvor um mehr als 3,9 Prozent pro Jahr gestiegen sind. War das der Fall, dämpft die Mietpreisbremse tatsächlich den Anstieg der Mieten, teilweise sinken sie sogar einmalig um bis zu 2,9 Prozent. Dennoch sollte sich die Politik nicht allein auf preisregulierende Maßnahmen verlassen. Diese bekämpfen nicht die Wohnungsknappheit. Gefragt sind vielmehr Anreize für den Bau von Wohnungen, insbesondere durch die Erschließung neuer Bauflächen. Auch könnten bestehende Gebäude aufgestockt und Hinterhöfe bebaut werden. Eine Reform der Grundsteuer wäre dabei hilfreich.

https://www.youtube.com/watch?v=DPIJT7A9pdg

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Müssen für die Bejahung des § 574 Abs. 1 BGB die dem Mieter entstehenden Nachteile mit absoluter Sicherheit feststehen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 272/17, Urteil vom 25.01.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Soweit das Amtsgericht im angefochtenen Urteil darauf erkannt hat, das Mietverhältnis müsse wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten gemäß § 574 Abs. 1 BGB nicht fortgesetzt werden, hat es allein auf die derzeitige “Umzugsfähigkeit” der Beklagten abgestellt. Dabei hat es allerdings verkannt, dass für die Bejahung des § 574 Abs. 1 BGB die dem Mieter entstehenden Nachteile nicht mit absoluter Sicherheit feststehen müssen, sondern insbesondere bei den hier in Frage stehenden gesundheitlichen Nachteilen des Mieters bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts ausreichen kann, um eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – VIII ZR 57/13NJW-RR 2014, 78; Kammer, Urt. v. 07.05.2015 – 67 S 117/14, NZM 2015, 929). Es kommt hinzu, dass eine die Anwendung des § 574 Abs. 1 BGB eröffnende Räumungsunfähigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen, sondern auch, wenn sich sein Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtern würde (vgl. Kammer, a.a.O.). Zu alldem sind im angefochtenen Urteil keine hinreichenden Feststellungen getroffen, so dass insoweit eine Beweisaufnahme – durch Einholung eines neuerlichen oder ergänzenden Sachverständigengutachtens – geboten wäre.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


Berliner Morgenpost am 13.02.2018: Zweckentfremdung – Neue Regeln für Vermietung von Ferienwohnungen in Berlin

Berliner dürfen künftig ihre Wohnung bis zu 60 Tage an Feriengäste vermieten. Dafür gelten strengere Regelungen bei Wohnungsleerstand.

In Berlin gelten bald neue Regeln für die Vermietung von Ferienwohnungen. Die Hauptstädter dürfen in ihrer Wohnung künftig bis zu 60 Tage im Jahr ohne Genehmigung Feriengäste wohnen lassen. Dazu müssen sie sich lediglich bei ihrem Bezirksamt registrieren lassen. Wer länger als 60 Tage an Urlauber vermieten will, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Entsprechende Änderungen des sogenannten Zweckentfremdungsverbots beschloss der rot-rot-grüne Senat am Dienstag. Bisher ist in jedem Fall eine behördliche Genehmigung erforderlich.

https://www.morgenpost.de/berlin/article213427725/Bald-neue-Regeln-fuer-Vermietung-von-Ferienwohnungen.html

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”.


DER TAGESSPIEGEL am 13.02.2018: Wohnungsbau in Berlin – Mehr Verwaltung soll schneller schlichten

Der Senat will Investoren und Behörden bei strittigen Bauprojekten schneller helfen – und setzt statt einem Gremium gleich drei ein.

Da helfen nur noch mehr Gremien mit noch mehr Beteiligten aus noch mehr Ressorts, dachte sich der Senat – und beschloss am Dienstag zur „Beschleunigung des Wohnungsbaus eine dreistufige Entscheidungsstruktur für Konfliktfälle“.

Zur Leitstelle hinzu kommt nun eine „Entscheiderkonferenz auf Senatorenebene“. Die soll es richten. Und falls dieser das Unmögliche auch nicht gelingt, nach zweimaliger Befassung mit einem umstrittenen Bauprojekt, dann durchschlägt eben der Senat unter Leitung des Regierenden Bürgermeisters Michael Müller den gordischen Knoten.

Berlins größter Wohnungsverband BBU lobte den Senat: Das dreistufige Modell sei „ein sehr guter Schritt, mit dem Bauprojekte beschleunigt werden könnten“.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsbau-in-berlin-mehr-verwaltung-soll-schneller-schlichten/20958896.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt der Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung seiner Bestreitenslast schon mit einem Bestreiten mit Nichtwissen i.S.d. § 138 Abs. 4 ZPO?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 272/17, Urteil vom 25.01.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung vom 11. Mai 2015 verfahrensfehlerhaft bejaht, da die Beklagten den von ihnen durchgängig bestrittenen Vortrag des Klägers zum angeblichen Eigenbedarf nicht “erschüttert” hätten. Damit hat es die Anforderungen an die Bestreitenslast des Mieters bei einer ihm gegenüber geltend gemachten Eigenbedarfskündigung weit überspannt und gleichzeitig den erforderlichen Grad richterlicher Überzeugung vom Vorliegen eines vom Vermieter lediglich behaupteten Eigenbedarfs erheblich zu niedrig bemessen. Während der Mieter seiner Bestreitenslast schon mit einem Bestreiten mit Nichtwissen i.S.d. § 138 Abs. 4 ZPO genügt, reicht für eine auf streitigen Eigenbedarf gestützte Räumungsverurteilung allein der Vollbeweis des behaupteten Eigenbedarfs, nicht hingegen die vom Amtsgericht für genügend erachtete bloße Plausibilität des Kündigungsvorbringenes aus (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 25.09.2014 – 67 S 198/14NJW 2014, 3585).”