Archiv für den Monat: Juni 2018

Pressemitteilung 26/2018

Koalitionsinterner Streit vorprogrammiert: Luczak provoziert GroKo-Krach über Mietpreisbremse

Warum die beabsichtigte verschärfte Mietpreisbremse in der vorliegenden Fassung nicht kommen wird

Kaum liegt der Referentenentwurf eines Mietrechtsanpassungsgesetzes von Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD), der u.a. eine Verschärfung der Mietpreisbremse vorsieht, auf dem Tisch, beginnt die Blockadepolitik der CDU/CSU. So heißt es u.a. in einer Pressemitteilung des MdB Dr. Jan-Marco Luczak (CDU) vom 05.06.2018:

„Die Union will mehr Transparenz auf dem Wohnungsmarkt. Deshalb haben wir im Koalitionsvertrag eine begrenzte Auskunftspflicht für die Fälle beschlossen, in denen sich Vermieter auf eine höhere Vormiete berufen. Dass die Bundesjustizministerin daraus nun eine generelle Auskunftspflicht macht und zukünftig Vermieter allumfassend über Höhe und Grund der verlangten Miete unaufgefordert Auskunft geben müssen, schießt weit über das Ziel hinaus. Für große Wohnungsbaugesellschaften mag das weniger ein Problem sein, aber die vielen privaten Kleinvermieter, die zwei Drittel aller Wohnungen in unserem Land stellen, werden damit überfrachtet. Das wollen wir nicht.“ Quelle: http://www.luczak-berlin.de/aktuelles/archiv/bundesjustizministerin-torpediert-gesetzgebungsverfahren-zum-mietrecht-1/

Bereits die im Referentenentwurf beabsichtigten gesetzgeberischen Korrekturen bei der Mietpreisbremse (Einführung einer gesetzlichen Auskunftspflicht, Senkung der Anforderungen an die erforderliche Rüge) genügen nicht, um aus einem zahnlosen Tiger eine abschreckende Mietpreisbremse zu machen. Wenn nun aufgrund der CDU/CSU die von der SPD vorgesehene gesetzliche Auskunftspflicht zu einer begrenzten Auskunftspflicht nur für die Fälle, in denen sich ein Vermieter auf eine höhere Vormiete beruft, abgeschwächt wird, wird die Mietpreisbremse auch weiterhin in der Praxis verpuffen“, sagte der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., Assessor Marcel Eupen.

„Wenn es der CDU/CSU ernsthaft um einen besseren Schutz von Mietern vor Verdrängung geht, sollte sie den Referentenentwurf nicht nur nicht torpedieren, sondern sich für weitere gesetzliche Korrekturen wie eines zeitlich erweiterten Rückzahlungsanspruchs für Mieter von Anbeginn des Mietverhältnisses an, der Abschaffung der Ausnahmen der gesetzeswidrigen Vormieten, der umfassenden Modernisierung, der möblierten Wohnungen sowie der Wiedervermietung von Neubauwohnungen, der Einführung von Sanktionen, der Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln sowie der Erweiterung des Bezugszeitraums des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB von vier auf zehn Jahre einsetzen“, so Eupen. „Solange die CDU/CSU, aber auch die SPD zu derartigen gesetzgeberischen Reparaturen nicht bereit sind, wird die Mietpreisbremse nicht zu einem langsameren Mietenanstieg, der dringend erforderlich ist, führen“, meint Eupen.
Berlin, den 06.06.2018
Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Ziviler Ungehorsam”:

ZEIT ONLINE am 04.06.2018: Wohnungsnot schafft Sympathien für Hausbesetzer

Bezahlbarer Wohnraum wird in den Großstädten immer knapper. Zugleich gibt es Leerstand bei Luxuswohnungen. In Berlin würde jeder Zweite daher Hausbesetzungen befürworten.

Die Lage auf dem Miet- und Immobilienmarkt ist so angespannt, dass mehr Menschen Sympathien auch für illegale Antworten auf das Wohnungsproblem hegen, wie etwa Hausbesetzungen. Das gilt zumindest für Berlin, wo vor Kurzem Häuser wieder besetzt wurden: 53 Prozent der Berlinerinnen und Berliner sehen darin ein legitimes Mittel, um auf das Thema Wohnungsnot aufmerksam zu machen, ergab eine Umfrage des Meinungsforschungsinstitutes Forsa im Auftrag der Berliner Zeitung.

https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-06/illegale-hausbesetzungen-studie-immobilienpreise

Aus der Rubrik “Ziviler Ungehorsam”:

DIE WELT am 04.06.2018: Mehrheit der Berliner hält illegale Hausbesetzungen für legitim

Die Wohnungsknappheit in Berlin hinterlässt Spuren im Meinungsbild der Bürger: 53 Prozent halten laut einer Umfrage gesetzeswidrige Hausbesetzungen für ein legitimes Mittel, um auf Wohnungsnot aufmerksam zu machen. Im Osten Berlins sind es 57, im Westteil 50 Prozent, wie eine Forsa-Umfrage im Auftrag der „Berliner Zeitung“ ergab.

„Die zeitweise Hausbesetzung wird laut Forsa von jüngeren Bürgern eher unterstützt als von älteren“, schreibt das Blatt. Weiterhin sprachen sich 43 Prozent der Bürger dafür aus, dass die Polizei zunächst die illegalen Hausbesetzungen dulden und dann mit den Besetzern verhandeln sollte.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article176951035/Wohnungsknappheit-Mehrheit-der-Berliner-haelt-illegale-Hausbesetzungen-fuer-legitim.html

Aus der Rubrik “Ziviler Ungehorsam”:

Berliner Zeitung am 03.06.2018: Exclusive Forsa-Umfrage – Viele Berliner haben Sympathien für Hausbesetzungen

Eine neue Umfrage zeigt überraschend deutlich, wie radikal viele Berliner inzwischen denken, wenn es um die Wohnungsknappheit in der Stadt geht. 53 Prozent der befragten Bürger halten mittlerweile gesetzeswidrige Hausbesetzungen für ein legitimes Mittel, um auf das Thema Wohnungsnot aufmerksam zu machen.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/exklusive-forsa-umfrage-viele-berliner-haben-sympathien-fuer-hausbesetzungen-30559514

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

SPIEGEL ONLINE am 05.06.2018: So will Ministerin Barley die Mietpreisbremse verschärfen

Wohnen wird in Deutschland immer teurer. Justizministerin Barley will die Mietpreisbremse verschärfen. Mieter sollen nach SPIEGEL-Informationen mehr Auskunftsrechte bekommen, auch das heiße Eisen Renovierungen wird angefasst.

Justizministerin Katarina Barley unternimmt einen neuen Versuch, die steigenden Mieten in deutschen Großstädten per Gesetz in den Griff bekommen.

Die Sozialdemokratin hat einen Referentenentwurf zur Nachbesserung und Ausweitung der “Mietpreisbremse”, die schon ihr Vorgänger Heiko Maas eingeführt hatte, in die Ressortabstimmung geschickt.

In dem Regelwerk, das dem SPIEGEL vorliegt, heißt es, leider habe das bisherige Gesetz von Maas “nicht zu den erhofften Wirkungen geführt”, nämlich die rasant steigenden Wohnkosten in Ballungszentren zu stoppen.

Besonders relevant für die Praxis dürften Barleys Vorschläge einer “vorvertraglichen Auskunftsverpflichtung” für Vermieter werden:

  • Sie müssen ihren Mietern künftig unaufgefordert mitteilen, wenn sie eine höhere als die gesetzlich zulässige Miethöhe verlangen wollen – und angeben, auf welche gesetzliche Ausnahmeregel sie sich dabei berufen, etwa auf eine schon teure Vormiete oder auf ihre Modernisierungskosten. Bisher mussten Mieter selbst nach Erklärungen für eine hohe Miete fragen, was sich in der Praxis die wenigsten getraut haben dürften. Barleys Entwurf macht es Mietern auch leichter, eine zu teure Miete zu rügen.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/mietwohnungen-so-will-katarina-barley-die-mietpreisbremse-verschaerfen-a-1211199.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XII ZR 76/17, Urteil vom 18.04.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung unter B. I. 1. bis 3. a) unter den Randnummern 24 – 26 wie folgt aus: “2. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 124/12 – NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN und vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12 – NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14 mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 217/03 – NJW 2004, 2668, 2670). So begründet die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher – beispielsweise gesellschaftsrechtlicher – Treuepflichten bewusst unterstützt (BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 124/12 – NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN). Die Schwelle, von der ab der Einbruch in fremde Vertragsbeziehungen als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten ist, darf jedoch nicht zu niedrig angesetzt werden (BGH Urteil vom 2. Juni 1981 – VI ZR 28/80 – NJW 1981, 2184, 2185).

3. Nach diesen Grundsätzen kann – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – der Abschluss des Mietaufhebungsvertrags vom 5. August 2014 nicht als sittenwidrig qualifiziert werden.

a) Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien eines Mietvertrags unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden (Staudinger/Rolfs BGB [2018] § 542 Rn. 174; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 13. Aufl. Anhang zu § 542 BGB Rn. 1). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. In diesen Fällen kann ein Mietaufhebungsvertrag jedoch dann sittenwidrig sein, wenn für den Vermieter und den Mieter kein vernünftiger Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses besteht und der Zweck des Mietaufhebungsvertrags allein darin liegt, dass der Eigentümer wieder Alleinbesitz an dem Mietobjekt erlangt (vgl. KG ZMR 1988, 137 f.). Eine gemeinsame (subjektive) Schädigungsabsicht der vertragsschließenden Parteien reicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit allein noch nicht aus. Erforderlich ist außerdem, dass der Vertrag die Rechtsstellung des Dritten tatsächlich verschlechtert. Ein für den Dritten objektiv nicht nachteiliges Rechtsgeschäft erfüllt den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB nicht (BGH Urteil vom 28. Oktober 2011 – V ZR 212/10 – NJW-RR 2012, 18 Rn. 10). Deshalb ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags dann nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann (vgl. Bub/Treier/Scheuer/Emmerich Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. Kap. V.A. Rn. 60).”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

sueddeutsche.de am 04.06.2018: Wohnungspolitik  Grünen-Chef fordert zentrales Immobilienregister

  • Grünen-Chef Robert Habeck fordert ein zentrales Immobilienregister im Kampf gegen die Wohnungsnot.
  • “Die Eigentümer einer Immobilie müssen transparent werden und dürfen sich nicht länger hinter dubiosen Briefkastenfirmen in Steueroasen verstecken”, sagte er der SZ.
  • Außerdem müssten sogenannte Share Deals, bei denen große Wohnungsbestände ohne Zahlung von Grunderwerbsteuer weiterverkauft werden, verboten werden.

Die Grünen fordern wegen des enormen Anstiegs der Mieten in vielen Städten Änderungen in der Wohnungspolitik. Parteichef Robert Habeck sagte der Süddeutschen Zeitung, die “dramatische Lage” auf dem Wohnungsmarkt habe “das Potenzial, die Gesellschaft zu spalten”. Es sei deshalb eine “zentrale Aufgabe der Politik, Wohnungsnot zu bekämpfen”. Wohnungen seien “kein Spekulationsobjekt, sie sind unsere Heimat”.

http://www.sueddeutsche.de/politik/wohnungspolitik-gruenen-chef-fordert-zentrales-immobilienregister-1.4000307

Aus der Rubrik “Wohnungsmarkt”:


deutschlandfunk.de am 01.06.2018: Angespannter Wohnungsmarkt
 – “Modernisierung passiert oft gegen den Willen der Menschen”

Der Wohnungsmarkt sei für große Unternehmen der derzeit attraktivste Weg, Kapital zu vermehren, sagte der Grünen-Politiker Florian Schmidt im Dlf. Besonders über die Modernisierungsumlage könnten sie viel Geld verdienen. Viele Modernisierungen seien aber gar nicht zwingend notwendig.

Die Modernisierung bedeutet ja immer, dass man den Standard erhöht. Die beste Modernisierung ist immer noch, dass eine ordentliche Heizung reinkommt, wenn es dort noch eine Ofenheizung gibt. Davon haben wir aber mittlerweile nicht mehr so viele. Das ist eigentlich die einzige Modernisierung, die wirklich zwingend notwendig ist. Die anderen Modernisierungen sind so was wie, man baut jetzt einen großen Balkon hin, und da muss man sich immer fragen, wollen das die Menschen. Wenn das die Menschen wollen, dann sind wir ja auch dafür, aber man darf Modernisierung und Instandhaltung oder auch Sanierung nicht miteinander verwechseln. Modernisierung ist etwas, was eigentlich oft gegen den Willen der Menschen passiert.

http://www.deutschlandfunk.de/angespannter-wohnungsmarkt-modernisierung-passiert-oft.694.de.html?dram:article_id=419274

Aus der Rubrik “Geldwäschebekämpfung”:

DER TAGESSPIEGEL am 01.06.2018: Auch schmutziges Geld lässt die Immobilienpreise steigen

Es wird Zeit, die Ursachen der Immobilienkrise in den Blick zu nehmen. Mit Regelungen gegen Geldwäsche und einem zentralen Immobilienregister, fordern zwei Abgeordnete der Grünen in ihrem Gastbeitrag.

Drei Viertel der Deutschen machen sich aufgrund der steigenden Mieten Sorgen, die eigene Wohnung zu verlieren. Dabei gehört das Grundrecht auf Wohnen selbstverständlich zu einer menschenwürdigen Existenz.

Wenn aber Wohnraum zur Ware verkommt, wenn Boden- und Immobilienpreise explodieren und soziale Wohnbauprojekte an Grundstücksknappheit und Baulandspekulation scheitern, dann ist auch der Zusammenhalt in Gefahr. Politisch wird nun zurecht darum gerungen, Instrumente zu finden, mit denen die Symptome dieser Wohnungskrise gelindert werden können: von einer echten Mietpreisbremse und einer Kappung der Modernisierungsumlage über eine Stärkung des Kündigungsschutzes bis hin zu deutlicheren Investitionen für den sozialen Wohnungsbau.

Immer wieder wird für maximale Rendite spekuliert, mit Blick auf steigende Preise bewusst auf Leerstand und brachliegendes Bauland gesetzt oder vorrangig für die Mietsteigerung modernisiert. Die Mieter kommen dabei unter die Räder.

https://www.tagesspiegel.de/politik/gastbeitrag-von-anton-hofreiter-und-lisa-paus-auch-schmutziges-geld-laesst-die-immobilienpreise-steigen/22633974.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann in einem Wohnraummietvertrag geregelt werden, dass das Abstellen von Gegenständen jeder Art in den Hauszugängen, Treppenhäusern, Fluren, Vorkellern, Höfen, Gärten und Gartenwegen unzulässig ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M. – 33 C 3585/17, Urteil vom 09.02.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt a.M. in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin (Vermieterin) hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte (Mieterin) auf Entfernung der von ihr im Laubengang aufgestellten Pflanzen und Töpfe aus dem Mietvertrag vom 15.07.1977 i.V.m. Ziff. 7 (1) c) der Anlage zu Mietvertrag “zustimmungsbedürftige Handlungen der Mieter” und der Hausordnung.

Die Beklagte stellte Blumenpflanzen sowie Töpfe im Laubengang vor ihrer Wohnung auf und entfernte diese auch nicht auf die diversen Aufforderungen der Klägerin vom 05.09.2017, 21.09.2017, 17.10.2017 und 15.11.2017. Ein von der Klägerin am 23.11.2017 gefertigtes Lichtbild (Bl. 19 d.A., Anlage zur Klageschrift) zeigt, dass im Laubengang vor der Wohnungstür der Beklagten Pflanzenkübel und Blumentöpfe stehen.

Der Beklagten ist das Aufstellen von Gegenständen im Gemeinschaftsbereich vertraglich untersagt. Nach § 6 des Mietvertrages vom 15.07.1977 sind die Allgemeinen Vertragsbestimmungen Bestandteil des Mietvertrags. Aus der Anlage zum Mietvertrag “Hausordnung” geht unter Nr. 3 “Ordnung im Haus, Hof und Garten” hervor, dass das Abstellen von Gegenständen jeder Art in den Hauszugängen, Treppenhäusern, Fluren, Vorkellern, Höfen, Gärten und Gartenwegen unzulässig ist. Ebenso besagt Ziff. 7 (1) c) der Zustimmungsbedürftigen Handlungen der Mieter folgendes: “Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedürfen die Mieter der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Wohnungsunternehmens, wenn sie Schilder, Aufschriften oder Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus, auf dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe anbringen bzw. aufstellen”.

Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Aufstellens von Blumentöpfen / Pflanzen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrag vom 15.07.1977. Ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigung ist gegeben, da eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Die vorangegangene rechtswidrige, da vertragswidrige Handlung stellt eine tatsächliche Vermutung für eine gegebene Wiederholungsgefahr dar. Die Beklagte hat nicht dargelegt, in Zukunft ihr rechtswidriges Verhalten ernsthaft einzustellen.”