Archiv für den Monat: Juni 2018

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Kurier am 01.06.2018: Heizkörper laufen heiss – Deutsche Wohnen, Deutsche Frieren, Deutsche Schwitzen

Verkehrte Welt: Im Winter frieren Mieter der Deutschen Wohnen, weil die Heizungen ausfallen. Bei der Hitze in diesen Tagen ist es umgekehrt. Mieter schwitzen, weil ihre Heizungen immer noch heiß laufen.

„Anstatt weiter ihren Konzerngewinn ins Uferlose zu steigern, sollte die Deutsche Wohnen endlich ihrer Indstandhaltungs- und Instandsetzungspflicht nachkommen, ihre Immobilien auf Vordermann bringen und den Mietern einen besseren Service bieten”, kritisiert Marcel Eupen, Vorsitzender des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes.

Die Deutsche Wohnen räumt auf Anfrage ein, dass „eine Handvoll Heizstationen” nicht rechtzeitig abgestellt worden seien. Dies habe man „vergessen”, so Unternehmenssprecher Marko Rosteck.

https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/heizkoerper-laufen-heiss-deutsche-wohnen–deutsche-frieren–deutsche-schwitzen-30548196

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

tagesschau.de am 01.06.2018: Drei Jahre Mietpreisbremse – Kein Allheilmittel

Seit drei Jahren gibt es die Mietpreisbremse in rund 300 deutschen Städten und Kommunen. Bisher blieb sie allerdings weitgehend wirkungslos. Mit den Plänen der Großen Koalition soll sich das nun ändern.

“Bezahlbares Wohnen wird die soziale Frage des 21. Jahrhunderts werden”, sagt Bundesjustizministerin Katarina Barley, SPD, in der ARD-Sendung Hart aber fair. “Wir haben jede Menge Normalverdiener, die ein Drittel ihres Lohns für Miete ausgeben müssen. Das Problem ist gewaltig und wir müssen etwas dagegen tun.”

Eines der Instrumente, um dieses Problem anzugehen, soll die Mietpreisbremse sein. Seit genau drei Jahren gibt es sie nun in rund 300 deutschen Städten und Kommunen. Dort, wo sie gilt, darf die Miete bei Neuvermietung nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Eine schöne Idee, doch gebremst hat das bislang auf dem Mietmarkt gar nichts. Geholfen hat sie allenfalls in Einzelfällen.

Das Problem: Wenn die vorherige Miete bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, darf der Vermieter auch künftig diese im Vergleich zu hohe Miete verlangen. Doch für Mieter, die sich für eine Wohnung interessieren, ist es bislang nicht nur sehr schwer, die Höhe der Vormiete herauszufinden. Fraglich ist auch, ob man mit dem neuen Vermieter gleich zu Beginn des Mietverhältnisses einen Rechtsstreit beginnen will.

Zumindest hier will die Große Koalition durch eine Verschärfung der Mietpreisbremse nun Abhilfe schaffen. Der Gesetzesentwurf ist zwar noch nicht bekannt, er sei aber fertig und gehe bald in die Ressortabstimmung, heißt es aus dem zuständigen Justizministerium. Künftig muss der Vermieter vor Vertragsabschluss ankündigen, wenn er mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete fordert und muss die Vormiete entsprechend offenlegen. Tut er das nicht, kann er sich hinterher auch nicht mehr darauf berufen.

Der Mieter kann dann formlos die unzulässig hohe Miete rügen. Auch hier soll es eine Vereinfachung geben: Bislang müssen Mieter noch sehr genau begründen, wo die Rechtsverletzung des Vermieters liegt. Künftig soll ein einfacher Satz ausreichen: “Ich rüge die Verletzung der Mietpreisbremse.” So erklärt die Ministerin die Pläne in der ARD.

 

https://www.tagesschau.de/inland/mietpreisbremse-157.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei einer Kündigung wegen einer Vermietung an Dritte zur Feriennutzung zuvor eine Abmahnung erforderlich?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 66 S 243/17, Beschluss vom 23.02.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat die entscheidungserheblichen Fragen zum Bestehen eines Kündigungsrechts des Klägers zutreffend gestellt und beantwortet. Die Abweisung der Klage ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht zu beanstanden.

a) Die Berufungsbegründung betont vorrangig die Auffassung, dass im Falle der (hier ausschließlich erklärten) ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zuvor keine Abmahnung wegen der Pflichtverletzung ausgesprochen werden muss. Dieser Hinweis verhilft der Kündigung, auf die der Kläger seine Klage stützt, aber nicht zum Erfolg.

b) Nach Auffassung der Kammer trifft die Ansicht des Klägers in rein formaler Hinsicht insoweit zu, als dem Vorliegen einer Abmahnung nicht generell die Wirkung einer allgemeinen Voraussetzung für die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zukommt. Damit allein sind die rechtserheblichen Aspekte aber nicht hinreichend beschrieben; insbesondere kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass generell für eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine vorherige Abmahnung erforderlich ist.

Die Kammer schließt sich stattdessen der auch vom Amtsgericht bereits zitierten Auffassung der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (in der Entscheidung vom 27.07.2016 zum Aktenzeichen 67 S 154/16) an, wo es überzeugend heißt: “…Zwar ist die vorherige Abmahnung keine Formalvoraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung (…), der Abmahnung kann jedoch für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht (…). Denn die vollständige oder teilweise Überlassung gemieteten Wohnraums an Touristen ohne Erlaubnis des Vermieters stellt zwar eine – vornehmlich in Metropolen – nicht seltene Erscheinung dar; ihre Vertragswidrigkeit und grundsätzliche Steuerpflichtigkeit ist den Mietern – bereits ausweislich der Häufigkeit und des Umfangs der erfolgenden Gebrauchsüberlassungen – aber häufig nicht hinreichend bewusst (…)”.

In einem Dauerschuldverhältnis ist es besonders naheliegend, dass früher oder später unterschiedliche Auffassungen über die genauen Inhalte und Grenzen der vertraglichen Befugnisse entstehen. Für die schärfste Konsequenz aus solchen Differenzen, nämlich die Kündigung des betroffenen Dauerschuldverhältnisses, geht das Gesetz generell davon aus, dass die Parteien sich zunächst konkret erläutern, wie der eigene Standpunkt genau lautet, und welche rechtlichen Folgen daraus abgeleitet werden sollen. Dies ist der Inhalt des Verfahrens einer Abmahnung, das der Gesetzgeber nicht nur für einzelne Vertragstypen (etwa im Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB) als Regelfall vorgesehen hat, sondern das ausweislich des § 314 BGB als allgemeiner schuldrechtlicher Grundsatz für alle Vertragstypen einer rechtlichen Dauerverbindung Beachtung fordert. Die Kündigung aus dem Anlass unterschiedlicher Auffassungen zu wechselseitigen Befugnissen im laufenden Vertrag soll als ultima ratio fungieren, wenn entweder ausnahmsweise jede vorherige (im Rahmen einer Abmahnung betriebene) Verbalisierung unzumutbar oder offensichtlich sinnlos erscheint, oder wenn eben diese Verbalisierung zunächst zwischen den Vertragspartnern stattgefunden hat. Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, muss grundsätzlich klar erläutert worden sein, dass und worin eine entsprechend gewichtige Pflichtverletzung erblickt wird, und dass es nach der Vorstellung des Abmahnenden bei Fortdauer des beanstandeten zur ultima ratio der Kündigung kommen soll und wird.

c) Jedenfalls im Wohnraummietrecht spielt es für diesen rechtlichen Zusammenhang keine entscheidende Rolle, dass die Vorschriften der §§ 314543 Abs. 3 BGB sich allein auf die Beendigung “ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist” beziehen. Wenn die Kündigung nach § 573 Abs. 2 BGB nach dieser Formulierung vom Regelungsbereich der genannten Vorschriften nicht umfasst ist, folgt daraus nur, dass es ein formales Erfordernis für eine (ausdrücklich auch so zu bezeichnende) Abmahnung in diesem Bereich nicht gibt.

Gleichwohl ist die Anforderung an die Parteien eines Wohnraummietvertrages, sich im Normalfall unterschiedliche Vorstellungen von den beiderseitigen Rechten und Pflichten zunächst zu verdeutlichen, und erst danach abhängig von der Reaktion der anderen Vertragspartei zum Mittel einer Kündigung zu greifen, inhaltlich über die Erfordernisse einer “schuldhaften” Pflichtverletzung, die sich als “nicht unerheblich” darstellen muss, auch in die Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingeflossen. Auch die Prüfung einer auf diese Vorschrift gestützten Kündigung wird also regelmäßig die Frage zu beantworten haben, ob eine sofortige Beendigung des Dauerschuldverhältnisses ohne jede Vorwarnung gerechtfertigt ist.

Stehen keine gänzlich außergewöhnlichen Vorkommnisse, sondern eher alltägliche Fragen zwischen den Mietvertragsparteien im Streit, so wird dies regelmäßig nicht der Fall sein. Insbesondere im Kernbereich eines Wohnraummietverhältnisses, also betreffend die Fragen des unmittelbaren Gebrauchs der Mietsache nach Art, Maß und konkreter Ausformung, wird eine verschuldete und erhebliche Verletzung nicht “ohne weiteres” anzunehmen sein. Ein Verhalten (mag es auch im Ergebnis beanstandenswert erscheinen), das in einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis nicht völlig aus dem Rahmen des Erwartbaren fällt, erhält das für eine Kündigung erforderliche Gewicht erst dadurch, dass der (später) kündigende Vertragspartner seinen Standpunkt und seine Absichten (erfolglos) verdeutlicht hat. Wer stattdessen sogleich zum Mittel der Kündigung greift, und es damit trotz des Fehlens außergewöhnlicher Umstände der anderen Vertragspartei verwehrt, nach entsprechender Rüge Einsicht zu zeigen und von einem beanstandeten Verhalten wieder abzurücken, zeigt damit kein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung, sondern eine vorschnelle Verfolgung zuvor nicht einmal ausformulierter eigener Standpunkte.

d) Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der Beklagte habe im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB schuldhaft in nicht unerheblicher Weise seine Pflichten verletzt. Der Kläger hat in der (sofort) erklärten Kündigung zunächst seine Annahme dargestellt, der Beklagte habe ” zwischenzeitlich seinen Wohnsitz (nicht nur sporadisch sondern (…) gänzlich (…) verlegt”. Sodann hat der Kläger den Vorwurf formuliert, nach “mindestens 20 bis 30 Einzelfällen” liege nun eine “dauerhafte Feriennutzung durch Dritte vor”, namentlich durch “Berlintouristen”. Als Quelle dieser Einschätzungen ist in der Kündigung das Ergebnis der “Recherchen” des Klägers angeführt, der sich später für die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe auf die Angaben zu unterschiedlichsten Beobachtungen von Informanten aus dem Kreis der Mitmieter in dem Haus berufen hat.

Das Amtsgericht hat die Richtigkeit der (bestrittenen) Behauptungen mit Recht dahinstehen lassen und in dieser Konstellation eine vorherige Abmahnung als unverzichtbar angesehen. Dem schließt die Kammer sich an.

Gerade für den Bereich der zeitweiligen Nutzung einer Wohnung durch Dritte werden die Grenzen zwischen verschiedenen rechtlichen Konstellationen häufig unscharf sein. So werden mehrere Auffassungen vertretbar sein, wenn es darum geht, eine Änderung in den eigenen Wohnsitzverhältnissen von der Aufgabe eines Wohnsitzes abzugrenzen, eine Wohngemeinschaft von der Aufnahme eines Lebensgefährten oder von einer Untervermietung zu trennen, eine Untervermietung von einer besuchsweise erfolgenden Beherbergung oder einer kurzfristigen Hilfeleistung zu unterscheiden, oder auch eine Untermieteinnahme von einer Kostenbeteiligung oder der Erstattung eigenen finanziellen Aufwandes abzugrenzen.

Das eigene Verhalten in solchem Kontext als unbefugt zu erkennen, und sich gleichwohl in nicht unerheblicher Weise gegen die berechtigten Erwartungen des anderen Vertragspartners zu stellen, setzt voraus, dass dieser seine Einschätzung, seine Erwartungen und die von ihm für einen konkreten Fall als angemessen eingestufte Reaktion zu erkennen gibt. Dies gilt auch dann noch, wenn im Ergebnis gerichtlicher Überprüfung die Unrechtmäßigkeit des gerügten Verhaltens nicht zweifelhaft erscheinen würde, sondern nach allen vertretenen Auffassungen zu bejahen wäre. Die Zivilkammer 67 weist in der bereits zitierten Entscheidung nämlich mit Recht darauf hin, dass in der Bevölkerung die Kenntnis von den Grenzen der Rechtmäßigkeit weniger weit verbreitet ist, als die objektive Überschreitung derselben. Eine “nicht unerhebliche” und “schuldhafte” Auflehnung gegen vertragliche Pflichten setzt aber das Wissen voraus, wo die konkret betroffene andere Vertragspartei die Grenze ziehen, und welche Konsequenzen sie ggf. aus einer Überschreitung ableiten will.

e) Die in der Berufungsbegründung angeführte Rechtsprechung rechtfertigt keine anderen Bewertungen. Insbesondere die dort angeführte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18.11.2014 (67 S 360/14) stellt gerade keinen “gewöhnlichen” Fall aus dem Alltag eines Wohnraummietverhältnisses dar. Dort ging es stattdessen darum, dass der Mieter eine unstreitige Gebrauchsüberlassung an Touristen gerade zu einer Zeit vornahm, zu der er nach vorheriger Kündigung wegen früherer Vorfälle bereits in einem anhängigen Gerichtsverfahren auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen wurde. Wenn die Kammer unter solchen Umständen “besondere Gründe” erkennt und eine Abmahnung für die neuerliche fristlose Kündigung (nach Maßgabe des § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB) für entbehrlich hält, besagt das für die hier zu beurteilende Konstellation nichts.

Aus der Rubrik “Verkehrsplanung”:

Berliner Abendblatt am 30.05.2018: Straßenbahnen sollen wieder durch Spandau rollen

Senat prüft massiven Ausbau des Tramnetzes / Schwerpunktgebiet ist Spandau

Bis 2050 soll das Streckennetz der Straßenbahn von 194 auf rund 490 Kilometer wachsen. Zuwachs soll es vor allem in Spandau und anderen westlichen Stadtteilen geben. Das sieht der Bedarfsplan für den öffentlichen Personennahverkehr vor, den die Senatsverkehrsverwaltung gemeinsam mit dem Center Nahverkehr Berlin (CNB) erarbeitet hat. Die für die Jahre 2019 bis 2023 vorgelegten Eckpunkte sind die Basis für den künftigen Berliner Stadtentwicklungsplan Verkehr.

Inselbetrieb möglich

Die meisten Neubaustrecken sind in Spandau geplant. Dort sollen überlastete Buslinien ersetzt werden: nach Hakenfelde, zum Johannesstift, zum Hahneberg, nach Staaken, in die Wilhelmstadt und auf Gleisen der Havelländischen Eisenbahn ins Falkenhagener Feld. Auch das Rathaus Spandau soll einen Tramanschluss erhalten. Vier Routen sollen von Spandau Richtung Innenstadt führen: drei über die Heerstraße, Ruhleben und Haselhorst–Siemensstadt nach Charlottenburg, eine zur „Urban Tech Republic“ nach Tegel. Spandau habe vorrangigen Bedarf, so die Planer. Dort könnte ein Inselbetrieb entstehen, der später mit dem restlichen Netz verbunden wird.

Neue Stadtviertel sollen ebenfalls Straßenbahnanschluss erhalten: so etwa die Wasserstadt Oberhavel und die Urban Tech Republic auf dem Gelände des heutigen Flughafens Tegel.

Auch Baustadtrat Frank Bewig (CDU) sieht allein in neuen Straßenbahntrassen und in der ebenfalls, ab 2031 in Aussicht gestellten Verlängerung der S-Bahn nach Falkensee mit einem Abzweig ins Falkenhagener Feld, keine tragfähige Lösung. „Es wäre ein Riesenfehler, auf den U-Bahnausbau zu verzichten“, sagte Bewig auf einer Veranstaltung des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes. Die U2 sollte in Zukunft bis ins Falkenhagener Feld und die U7 bis zur Heerstraße Nord fahren. Die CDU Spandau kündigte dieser Tage ein eigenes Verkehrskonzept an.

http://www.abendblatt-berlin.de/2018/05/30/strassenbahnen-sollen-wieder-durch-spandau-sollen/

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 31.05.2018: Trotz Wohnungsnot – Bund lässt viele Immobilien in Berlin leerstehen

In Berlin stehen nicht nur Wohnungen der landeseigenen Unternehmen leer – zurzeit sind auch 159 Wohnungen des Bundes in der Hauptstadt nicht vermietet.

“Die Gründe für den Leerstand sind vielfältig”, erklärt die Bundesregierung.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/trotz-wohnungsnot-bund-laesst-viele-immobilien-in-berlin-leerstehen-30544136

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Unmittelbar vor Beginn der Ressortabstimmung des Gesetzes zur Verschärfung der Mietpreisbremse hat der stellvertretende SPD-Vorsitzende Thorsten Schäfer-Gümbel die Union vor einer Blockade gewarnt. „Die Frage, ob wir die Situation bei den Mieten verbessern, wird für uns ein zentraler Punkt bei der Zwischenbilanz dieser Koalition nach zwei Jahren“, sagte Schäfer-Gümbel den Zeitungen des RedaktionsNetzwerks Deutschland (RND).

Er warne CDU und CSU „eindringlich davor“, an den Verabredungen des Koalitionsvertrages zu rütteln, so Schäfer-Gümbel weiter. „Wenn die Union sich beim Thema Mieten und Bauen querstellt, dürfte es zur Halbzeit ziemlich scheppern.“

Bundesbauminister Horst Seehofer (CSU) müsse den Neubau von Wohnungen vorantreiben, forderte Schäfer-Gümbel. „Der CSU-Vorsitzende beschäftigt sich aber lieber mit bayerischem Landtagswahlkampf, statt seiner Aufgabe in Berlin gerecht zu werden. Der Islam kann nichts für steigende Mieten. Und wenn meine Miete teurer wird, hilft mir ein Kruzifix bei Herrn Söder auch nichts.“

http://www.maz-online.de/Nachrichten/Politik/Schaefer-Guembel-warnt-Union-vor-Blockade-gegen-Mietpreisbremse

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Trifft den Vermieter die Vortrags- und Beweislast für die behauptete Beseitigung eines Mangels, wenn feststeht, dass zuvor ein Mangel vorhanden war und der Vermieter behauptet, diesen beseitigt zu haben und der Mieter die Mangelbeseitigung bestreitet?

Die Antwort des Oberlandesgerichts Rostock (OLG Rostock – 3 U 78/16, Urteil vom 17.05.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Rostock in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Macht der Mieter eine Minderung unter Berufung auf einen Mangel geltend, hat er in der Regel das Vorliegen des Mangels und die Umstände, aus denen sich der Umfang der Gebrauchstauglichkeit herleiten lässt, vorzutragen und zu beweisen (Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, a.a.O., § 536 Rn. 406, 407; V. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, a.a.O., § 536 Rn. 42; PalandtiWeidenkaff, BGB, 77. Auf!., § 536 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Häublein, a.a.O., § 536 Rn. 45). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn es feststeht, dass ein Mangel vorhanden war, der Vermieter behauptet, diesen beseitigt zu haben und der Mieter dies bestreitet. Dann trifft den Vermieter die Vortrags- und Beweislast für die behauptete Beseitigung des Mangels (BGH, Urt. v. 01.03.2000, XII ZR 272/97NZM 2000, 549 = NJW 2000,2344; OLG Hamm, Urt. v. 28.09.1994, 30 U 45/94NJW-RR 1995, 525; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.2008, 1-24 U 136/07NJW-RR 2009, 157 = NZM 2009, 435 = ZMR 2008,948 = MDR 2008,1235; MünchKomm/Häublein, a.a.O., § 536 Rn. 45; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 536 Rn. 493; V. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, a.a.O., § 536 Rn. 42). Der Mieter kann sich auf ein Bestreiten der Mangelbeseitigung beschränken und braucht dieses nur dann substantiieren, wenn auch der Vermieter die Mangelbeseitigung und ihren Erfolg mit Substanz vorträgt.”

Aus der Rubrik “Aus dem Berliner Abgeordnetenhaus”:

Berliner Morgenpost am 31.03.2018: Parlamentsausschuss – Donnergrollen in Saal 311: CDU rechnet mit Linken ab

Nach den Hausbesetzungen in Berlin nutzt die CDU eine Parlamentssitzung für einen Frontalangriff auf die Linke.

Dass es weniger um handfeste Sachpolitik, sondern eher um einen symbolträchtigen Schlagabtausch gehen würde, schien allen klar zu sein – und die Volksvertreter hatten sich offenbar vorgenommen, die Erwartung, auf den Tisch zu hauen, zu erfüllen.

Einen Grund, ihre Äußerungen geradezurücken, sah Lompscher auch vor den Volksvertretern dennoch nicht. Bei der CDU-Verbalattacke wedelte sie mit ihrem Fächer einen Tick schneller. Dann aber wiederholte sie betont unaufgeregt, dass sie die Motivlage der Besetzer tatsächlich nachvollziehen könne. Sie habe zudem deutlich gemacht, “dass es strafrechtliche Konsequenzen haben kann.”

https://www.morgenpost.de/berlin/article214436665/Donnergrollen-in-Saal-311-CDU-rechnet-mit-Linke-ab.html

Aus der Rubrik “Aus dem Berliner Abgeordnetenhaus”:

DER TAGESSPIEGEL am 30.05.2018: Nach Hausbesetzungen in Berlin – Lompscher kann “politische Zeichen” nachvollziehen

Die Bausenatorin musste während einer Ausschusssitzung des Abgeordnetenhauses präzisieren, wie sie es mit Hausbesetzungen hält. Ihre Antwort: Ein klares einerseits – andererseits.

Ganz genau wollte es der CDU-Abgeordnete Christian Gräff wissen. Darum stellte er Katrin Lompscher (Linke), der Senatorin für Wohnen nach einem ersten turbulenten Schlagabtausch über die Bewertung der Hausbesetzung in der vergangenen Woche noch einmal ausdrücklich die Gretchenfrage, wie sie es mit dem Rechtsstaat halte: „Ich kann bejahen“, antwortete sie, „dass ich auf dem Boden des Grundgesetzes und der Berliner Verfassung stehe“. Das habe sie beim Amtseid auch geschworen.

Lompscher musste sich dieser Aussprache stellen, weil sie „Verständnis“ für die Hausbesetzungen geäußert hatte und deren Strafverfolgung vermeiden will. Im Ausschuss präzisierte sie, sie könne dieses „politische Zeichen“ von Menschen, die unter dem Druck des Wohnungsmarktes stehen, nachvollziehen. Und dass es ihr darum ging, eine polizeiliche Räumung zu verhindern. Und dass die Besetzer das Gebäude verlassen, zumal dasselbe „nicht verkehrssicher“ sei. Und – ja: „Hausfriedensbruch ist eine Straftat, aber erst wenn Strafantrag gestellt ist.“

Einerseits – andererseits, die Grünen haben ihr Verhältnis zum staatlichen Gewaltmonopol und der Gewaltenteilung längst historisiert. „Sie schwärmen alle für die schönen Altbauquartiere, Herr Gräff, aber wenn die nicht besetzt worden wären, gäbe es sie schon lange nicht mehr“, sagte deren wohnungspolitische Sprecherin Katrin Schmidberger.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-hausbesetzungen-in-berlin-lompscher-kann-politische-zeichen-nachvollziehen/22627222.html

Aus der Rubrik “Aus dem Berliner Abgeordnetenhaus”:

rbb-online.de am 30.05.2018: Streit über Umgang mit Wohnungsleerstand

Krach in der Koalition

Die Berliner Koalitionspartner waren sich zuletzt öfter uneins bei Themen, die eigentlich dringend zusammen angepackt werden müssten – auch beim Für und Wider in Sachen Hausbesetzung gegen Wohnungsleerstand. Besonders interessant dabei: Was für die einen ein Rechtsbruch, ist für die anderen ein nachvollziehbares Zeichen.

http://mediathek.rbb-online.de/tv/Abendschau/Krach-in-der-Koalition/rbb-Fernsehen/Video?bcastId=3822076&documentId=52800814