Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Gerät der Mieter in Schuldnerverzug, wenn er seinem Vermieter eine Einzugsermächtigung zum Mieteinzug erteilt hat und dieser von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht?

Die Antwort des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe – 8 U 87/15, Urteil vom 14.11.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. a) wie folgt aus: “Hat der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt und ist vereinbart, dass der Vermieter die Miete vom Konto des Mieters durch Lastschrift einzieht, gerät der Mieter nicht in Schuldnerverzug nach § 286 BGB, soweit der Vermieter von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht. Das gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Konto des Mieters keine genügende Deckung aufweist, und der Mieter auch im Übrigen nicht (mit-)veranlasst, dass der Vermieter die Einziehung unterlässt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juni 2008 – 5 U 20/08).”