Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann ein Mieter, der wegen der Einrüstung der Fassade zunächst eine Mietminderung in Höhe von 10% angekündigt und vollzogen hat, ohne einen weiteren Vorbehalt zu erklären, nachträglich die Miete noch weiter mindern?

Die Antwort des Kammergerichts (KG – 8 U 193/16, Urteil vom 27.08.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Kammergericht in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Mietrückforderung für die Monate August bis Oktober 2015 steht § 814 BGB entgegen. Die Klägerin hat mit E-Mail vom 12.8.2015 unter Hinweis auf die Einrüstung der Fassade, die am 3.8.2015 erfolgt wir und gemäß Schreiben der Hausverwaltung vom 18.6.2015 voraussichtlich bis zum Jahresende wieder abgebaut sein sollte, und auf die Lärm- und Staubbelastung, die die Baustelle mit sich bringe, eine Mietminderung in Höhe von 10 % der Bruttomiete rückwirkend ab August angekündigt und nachfolgend vollzogen. Sie hat die nachfolgenden Mietzahlungen bis einschließlich Oktober 2015 mithin in Kenntnis ihres Minderungsrechtes erbracht. Eine Rückforderung hat sie sich bei den Zahlungen nicht vorbehalten, ebenso wenig ergibt sich der Vorbehalt einer weitergehenden Mietminderung aus der E-Mail vom 12.8.2015 noch konnte er mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.10.2015 nachträglich erklärt werden. Die Klägerin vermag nicht zu beweisen, Anfang August 2015 gegenüber dem Beklagten mündlich einen Vorbehalt erklärt zu haben. Um sie insoweit von Amts wegen als Partei zu vernehmen, fehlt es an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dieser (erstmals im Schriftsatz vom 29.7.2016 aufgestellten) Behauptung. Auf die nähere Begründung im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.”