AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 02.05.2019: Landgericht Berlin hebt erstes Urteil auf – Mieter gewinnt gegen “Deutsche Wohnen”

Keine Gutachten, sondern der Mietspiegel bleibt bei Mieterhöhungsverlangen maßgeblich. Das hat Landgericht Berlin jetzt entschieden und gab damit einem Spandauer Mieter im Rechtsstreit gegen die „Deutsche Wohnen“ Recht.

Die „Deutsche Wohnen“ hat den Rechtsstreit gegen Wolf-Dietrich Kniffka am Ende doch verloren. Das Berliner Landgericht hob jetzt das Urteil des Amtsgerichts Spandau auf und wies die Mieterhöhungsklage des Wohnungsunternehmens in zweiter Instanz ab. Statt auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten setzte das Landgericht auf den Berliner Mietspiegel.

„Das ist eine gute Nachricht für alle Mieter in Spandau“, kommentierte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV), die Gerichtsentscheidung. Der AMV hatte den Spandauer im Rechtsstreits unterstützt. „Wolf-Dietrich Kniffka hat in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht erfolgreich nicht nur gegen seine Mieterhöhung gestritten“, so Eupen weiter, „sondern auch für die Anwendung des Berliner Mietspiegels 2017 und gegen die Einholung von Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Miete.“ Aufgrund des Urteils müssten sich Mieter in Zukunft nicht mehr scheuen, notfalls einen Rechtsstreit zur Feststellung ihrer ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen.

Wie berichtet, hatte Wolf-Dietrich Kniffka den Rechtsstreit mit der „Deutsche Wohnen“ vor dem Amtsgericht Spandau zunächst verloren. Der Mieter, der in der Wohnanlage An der Kappe wohnt, wollte seiner Mieterhöhung ab Januar 2017 über 23,17 Euro pro Monat nicht zustimmen, weil das Mieterhöhungsverlangen aus Sicht des AMV über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Seine Vermieterin verklagte ihn daraufhin auf Zustimmung. Das Amtsgericht Spandau weigerte sich jedoch, den Berliner Mietspiegel von 2017 anzuwenden und verurteilte den Mieter auf der Basis eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Vergleichsmiete zur Zahlung der Mieterhöhung. Zur Begründung hieß es in dem Urteil vom 29. November 2018: „Die vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichsobjekte (15 Mietwohnungen) sind der streitgegenständlichen Wohnung ähnlicher als die im Mietspiegel erfassten Objekte.“ Wolf-Dietrich Kniffka ging gegen dieses Urteil in Berufung.

https://www.berliner-woche.de/spandau/c-soziales/mieter-gewinnt-gegen-deutsche-wohnen_a212347