Archiv für den Monat: Mai 2019

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 09.05.2019: Volksbegehren in Berlin –Knappe Mehrheit will weiter Immobilienfirmen enteignen

Der Zuspruch zum Volksbegehren “Deutsche Wohnen & Co enteignen” ist seit Jahresbeginn geschrumpft. Aber noch sind die Befürworter in der Mehrheit.

Die bundesweite Diskussion über eine Enteignung großer Wohnungsunternehmen, die seit Anfang des Jahres kontrovers geführt wird, zeigt offenbar Wirkung. Zwar findet immer noch eine knappe Mehrheit der Berliner es richtig, „dass es Bestrebungen gibt, Großvermieter gegen Entschädigung zu enteignen“, aber die Zahl der Befürworter ist inzwischen deutlich geschrumpft.

In einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey im Auftrag des Tagesspiegel sprechen sich noch 46,3 Prozent der Befragten für das laufende Volksbegehren „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ aus. 43,9 Prozent der Berliner sind dagegen und 9,8 Prozent unentschieden. Im Januar betrug der Anteil der Befürworter54,8 Prozent und der Gegner 34,3 Prozent. 10,9 Prozent der Befragten hatten keine Meinung.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/volksbegehren-in-berlin-knappe-mehrheit-will-weiter-immobilienfirmen-enteignen/24323734.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

Berliner Zeitung am 09.05.2019: Wohnungsbau – Verbände fordern mehr Geld für Sozialbauten

Nicht nur in Berlinsondern bundesweit entstehen zu wenig Wohnungen – vor allem zu wenig preiswerte Wohnungen. Das gehtaus einer Studie der Prognos AG hervor, die am Donnerstag zum 11. Wohnungsbau-Tag eines Bündnisses von Verbänden der Immobilienwirtschaft, Gewerkschaften und dem Deutschen Mieterbund (DMB) präsentiert wurde.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/wohnungsbau-verbaende-fordern-mehr-geld-fuer-sozialbauten-32517630

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

taz.de am 09.05.2019: Neues Kreuzberger Zentrum – Mieterhöhung trotz allem

Vor knapp zwei Jahren wurde das Neue Kreuzberger Zentrum am Kottbusser Tor rekommunalisiert. Nun bekamen die BewohnerInnen Mieterhöhungen.

Als Mitte 2017 das Neue Kreuzberger Zentrum (NKZ), dieser Koloss des soziales Wohnungsbaus am Kottbusser Tor, durch die Wohnungsbaugesellschaft Gewobag übernommen wurde, war die Erleichterung bei MieterInnen und Gewerbetreibenden gewaltig. Statt eines nach maximalem Profit strebenden privaten Wohnungsunternehmens gingen die 295 Sozialwohnungen und 90 Gewerbeeinheiten damit an ein Unternehmen der öffentlichen Hand. Mieterhöhungen und die folgende Verdrängung einkommensschwacher Klientel waren damit vom Tisch. So die Überzeugung damals. Doch mit dieser Sicherheit ist es nun vorbei.

Am 30. April erhielten alle WohnungsmieterInnen der insgesamt sechs Gebäude Mieterhöhungen, die ab Juni gelten sollen. Auf Anfrage der taz teilte die Gewobag mit, dass die Mieterhöhungen in einer Spanne von 6,74 Euro bis 19,85 Euro pro Monat liegen, im Maximalfall also bei 238,20 Euro im Jahr.

In einem der taz vorliegenden Schreiben für eine 73 Quadratmeter große Wohnung sollen die MieterInnen monatlich 14,45 Euro mehr zahlen, ein Aufschlag von immerhin 2,45 Prozent. „Für die Leute hier ist das total viel Geld“, sagt Marie Schubenz, Sprecherin des Mieterrates. Sie fordert die Rücknahme der Forderungen, „schließlich wurde das NKZ doch gekauft, um die Mieten stabil zu halten“. Die Gewobag spricht von „nachholenden Anpassungen“.

Der Senat hat kein Problem mit den Gewobag-Forderungen. Aus dem Stadtentwicklungsressort heißt es auf Anfrage: Die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Gewobag, die im Zuge des Ankaufs erstellt wurde, „beinhaltet eine Bestandsmietenentwicklung“. Verwiesen wird auf die Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“, die Senatorin Katrin Lompscher (Linke) 2017 mit den sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften geschlossen hat. Demnach dürfen die Gesellschaften die Mieten nur um maximal zwei Prozent im Jahr anheben. Möglich seien aber auch „einmalige Mieterhöhungen bis zu vier Prozent innerhalb von zwei Jahren“, so die Senatsverwaltung. Für MieterInnen, die nach der Steigerung mehr als 30 Prozent ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Miete zahlen müssten, besteht die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Bei einem erfolgreichen Antrag wird ein Mietzuschuss gewährt.

https://www.taz.de/Mieten-im-Neuen-Kreuzberger-Zentrum/!5590036/?x

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

deutschlandfunk.de am 08.05.2018: Koalition – Bundesregierung will Vorgaben für Mietspiegel

Die Bundesregierung will bis zum Jahresende konkrete Vorgaben für Mietspiegel in deutschen Städten machen.

Ein Sprecher des Justizministeriums sagte der Deutschen Presse-Agentur, im Laufe des Jahres würden Vorschläge erarbeitet. Das Ministerium hatte bereits 2015 entsprechende Pläne vorgelegt. Weil diese aber nicht in einen Gesetzesvorschlag mündeten, wurde das Thema erneut in den aktuellen Koalitionsvertrag aufgenommen.

https://www.deutschlandfunk.de/koalition-bundesregierung-will-vorgaben-fuer-mietspiegel.1939.de.html?drn:news_id=1004769

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Berliner Zeitung am 09.05.2019: Geschäfte an der Karl-Marx-Allee – Prokurist kaufte sich in privatisierten Wohnblock ein

Im Mittelpunkt steht ein ehemaliger Prokurist der WBF, die von 1993bis 1995 mehr als 2000 Wohnungen an der Karl-Marx-Allee an die Depfa verkauft hat.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/geschaefte-an-der-karl-marx-allee-prokurist-kaufte-sich-in-privatisierten-wohnblock-ein-32511830

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 09.05.2019: Zahl der Baugenehmigungen steigt – In Spandau wird am meisten gebaut

Die Zahl der Baugenehmigungen ist im ersten Quartal deutlich gestiegen – den meisten Anträgen wurde in Berlins westlichstestem Bezirk stattgegeben.

Die Berliner Bauaufsichtsbehörden haben im ersten Quartal deutlich mehr Baugenehmigungen erteilt als noch im Vorjahr. Wie das Statistikamt Berlin am Donnerstag mitteilte, wurden in den ersten drei Monaten des Jahres insgesamt 4840 Baugenehmigungen ausgesprochen, was einem Zuwachs von 11,9 Prozent entspricht.

Die mit Abstand meisten Genehmigungen wurden in Spandau erteilt – 1002 waren es dort.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/zahl-der-baugenehmigungen-steigt-in-spandau-wird-am-meisten-gebaut/24322222.html

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Abendblatt am 08.05.2019 – Spandau: Deutsche Wohnen scheitert mit Mieterhöhung

Richter verwerfen Gutachten und verweisen auf Berliner Mietspiegel.

In einem Rechtsstreit um Mieterhöhungen in Spandau hat das Immobilienunternehmen Deutsche Wohnen eine Schlappe erlitten. Wie jetzt bekannt wurde, hob das Landgericht Berlin Ende Urteil ein Urteil des Amtsgerichts Spandau vom November 2018 auf und wies die Mieterhöhungsklage der Deutsche Wohnen Berlin gegen einen Mieter vollumfänglich ab.

Gutachten eingeholt

Nach Darstellung des Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV) wandten die Richter dabei den Berliner Mietspiegel 2017 an, obwohl das Amtsgericht Spandau erstinstanzlich mit Beweisbeschluss ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Der von dem Rechtsstreit betroffene Mieter zahlt seit Ende 2015 für seine gut 42 Quadratmeter große Wohnung in der Straße An der Kappe eine Nettokaltmiete in Höhe von 226,77 Euro die bereits jetzt höher ist, als die Miete, die sich nach dem Berliner Mietspiegel 2017 ergibt (223,40 Euro). Die Deutsche Wohnen hatte zum 1. Oktober eine Mieterhöhung von 23,17 Euro verlangt.

„Durch dieses Urteil wird der Berliner Mietspiegel 2017 für Mieter in Spandau, Mitte, Prenzlauer Berg und Tiergarten gestärkt“, teilt der AMV mit. Der Erste Vorsitzende Marcel Eupen: „Wir begrüßen es ausdrücklich, dass die Landgerichtskammer 67 dem vom Amtsgericht Spandau eingeholten Sachverständigengutachten mit 15 Vergleichswohnungen eine klare Absage erteilt hat. Sie hat deutlich und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass der Berliner Mietspiegel eine bessere Wiedergabe der ortsüblichen Vergleichsmiete als Sachverständigengutachten mit Vergleichswohnungen darstellt.” Mieter müssten sich aufgrund des Urteils in Zukunft nicht mehr scheuen, notfalls einen Rechtsstreit zur Feststellung ihrer ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen.“

http://www.abendblatt-berlin.de/2019/05/08/spandau-deutsche-wohnen-scheitert-mit-mieterhoehung/

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

zdf.de am 08.05.2019: Verbesserungen beschlossen – Kabinett will Wohngeld erhöhen

Hohe Mieten machen vor allem Geringverdienern zu schaffen. Um sie zu entlasten, soll das Wohngeld nach dem Willen der Bundesregierung im kommenden Jahr erhöht werden.

Dazu brachte das Kabinett am Mittwoch den Entwurf des “Wohngeldstärkungsgesetzes” von Bundesbauminister Horst Seehofer (CSU) auf den Weg. Von der Erhöhung werden voraussichtlich rund 660.000 Haushalte profitieren. Darunter sind 25.000 Haushalte, die bisher auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe angewiesen sind. 180.000 Haushalte werden durch die Reform erstmals oder wieder Anspruch auf Wohngeld erhalten. Der durchschnittliche staatliche Mietzuschuss für einen Zwei-Personen-Haushalt soll dann voraussichtlich von 145 Euro auf 190 Euro im Monat steigen.

Der baupolitische Sprecher der Unions-Bundestagsfraktion Kai Wegner (CDU) begrüßte, dass das Wohngeld nach dem Entwurf auch dynamisiert und eine neue Mietenstufe VII eingeführt werden solle. Demnach soll die Leistung künftig alle zwei Jahre per Verordnung an die Bestandsmieten und Einkommensentwicklung angepasst werden. Durch eine neue Mietenstufe VII könnten Haushalte in Gemeinden und Kreisen mit hohen Mieten künftig stärker bei den Wohnkosten entlastet werden, so Wegner. “Damit soll das Wohngeld als wirksames Instrument des sozialen Ausgleichs auf dem Wohnungsmarkt noch attraktiver gestaltet werden”, sagte der CDU-Politiker.

https://www.zdf.de/nachrichten/heute/bundeskabinett-beschliesst-wohngeld-erhoehung-100.html

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

 

rbb24.de am 07.05.2019: Neubauziele korrigiert – Landeseigene Gesellschaften wollen mehr Wohnungen bauen

Die sechs landeseigenen Wohnungsgesellschaften Berlins bauen in dieser Legislaturperiode mehr Wohnungen als zuletzt angenommen. Das Ziel der rot-rot-grünen Koalition, bis 2021 etwa 30.000 kommunale Wohnungen zu errichten, verfehlen sie dennoch.

Immerhin korrigierten die Gesellschaften jetzt die Zahl der prognostizierten Fertigstellungen um mehr als 2.000 auf 26.149 Wohnungen nach oben, wie Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) am Dienstag mitteilte. Im Februar war noch von gut 2.000 weniger die Rede.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/05/berlin-wohnungsgesellschaften-neubauziel.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung für die Tochter seiner Lebensgefährtin aussprechen?

Die Antwort des Amtsgerichts Siegburg (AG Siegburg – 105 C 97/18, Urteil vom 17.10.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Siegburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Denn dem Kläger steht aus §§ 546985 BGB kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gegen die Beklagte zu.

Die Kündigung vom 08.09.2017 hat das Mietverhältnis nicht beendet. Die Kündigung ist unwirksam, weil ein Kündigungsgrund nicht vorliegt. Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt gem. §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

1. Der Kläger hat die Kündigung mit dem Wohnbedarf der Zeugin T begründet. Da die Zeugin – was unstreitig ist – weder im Zeitpunkt der Kündigung noch aktuell in der vom Kläger selbst bewohnten Wohnung wohnt, ist sie keine “Angehörige seines Haushalts” i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

2. Die Zeugin T ist auch nicht “Familienangehörige” i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Begriff des Familienangehörigen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dabei besteht Einigkeit, dass der allgemeine Familienbegriff des BGB, wonach zur Familie alle Personen zählen, die mit dem Vermieter verwandt oder verschwägert sind, keine praktikable Grundlage für die Bestimmung des privilegierten Personenkreises darstellt. Vielmehr bedarf es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – dem Kündigungsschutz des Mieters – einer Einschränkung des weiten Familienbegriffs (Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 573 Rn. 54; BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 159/09 -, BGHZ 184, 138-148, Rn. 19). Wird demnach eine Kündigung nicht zugunsten eines engen, sondern eines entfernten Verwandten ausgesprochen, so hängt deren Privilegierung im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB davon ab, ob im konkreten Fall eine persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und diesem Angehörigen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 –VIII ZR 159/09 -, BGHZ 184, 138-148, Rn. 19 m.w.N.). Je weitläufiger der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft ist, umso enger muss die über die bloße Tatsache der Verwandtschaft oder Schwägerschaft hinausgehende persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und dem Angehörigen im konkreten Einzelfall sein, um eine Kündigung wegen des Wohnbedarfs eines Angehörigen zu rechtfertigen (BGH a.a.O. m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist die Zeugin T mit dem Kläger weder verwandt noch verschwägert: Weder ist sie das leibliche Kind des Klägers (§ 1589 Abs. 1 Satz 1) noch ist sie mit diesem im Sinne von §1590 BGB verschwägert. Denn unstreitig sind der Kläger und die Mutter der Zeugin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht verheiratet gewesen. Aus diesem Grund scheidet die Zeugin T aus dem nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Kreis der “Familienangehörigen” aus. Soweit in der Rechtsprechung etwa des LG Hamburg, (Urteil vom 12. Dezember 1996 – 307 S 206/96) der Eigenbedarf von Stiefkindern anerkannt worden ist, beruhte dies auf der Einordnung dieser Kinder als “Angehörige” aufgrund von Verschwägerung. Denn der leibliche Elternteil des Stiefkindes war in diesem Fall mit dem Kündigenden verheiratet. Damit bestand eine Schwägerschaft gem. § 1590 BGB, was hier nicht der Fall ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Begriff und das Verständnis von “Familie” über die letzten Jahre und Jahrzehnte durchgreifend geändert hat. Heutzutage leben vielfach Eltern und Kinder gemeinsam in Familien, ohne dass die Eltern miteinander verheiratet wären und ohne dass notwendigerweise zwischen allen Mitgliedern der “Familie” verwandtschaftliche Verhältnisse bestehen. Die sog. Patchworkfamilie ist gesellschaftlich weit verbreitete Realität. Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund dass auch das Grundgesetz selbstverständlich den Schutz der Familie nicht an den Status der Ehe knüpft, mag es nicht unmittelbar einleuchten, nur den durch Heirat Verschwägerten sowie den tatsächlich “Verwandten” zum Kreis der “Familie” i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu zählen. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass das Begriffsmerkmal “Familienangehöriger” hier dem Schutzzweck entsprechend eng auszulegen ist und im Sinne der Rechtssicherheit auch für den Mieter erkennbar sein muss, welcher Personenkreis diesem privilegierten Status unterfällt. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre es, wenn sich die Auslegung des Begriffs “Familienangehöriger” gänzlich von dem Merkmal der Verwandtschaft und Schwägerschaft lösen und nur noch auf die enge soziale oder persönliche Bindung zwischen Vermieter und dem Dritten abstellen würde. Wäre dies die Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte er jedenfalls auf das Merkmal des “Angehörigen” verzichten und nur Familienzugehörige privilegieren können (vgl. auch LG Weiden, Urt. vom 05.11.2002 – 2 S 101/02). Dass er sich der Existenz dieses weiteren Personenkreises bewusst war, zeigt, dass er mit dem Begriff der “Haushaltsangehörigen” auch weitere, nicht zur Familie gehörende Personen unter bestimmten Voraussetzungen in den Schutzbereich des Eigenbedarfs einbezogen hat. Obwohl daher für das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, namentlich der glaubhaften Aussage der Zeugin T, keine Zweifel an der engen persönlichen Bindung zwischen dieser und dem Kläger bestehen, genügt dies alleine nicht, um die Zeugin als “Familienangehörige” i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu qualifizieren (vgl. auch LG Weiden, Urt. vom 05.11.2002 – 2 S 101/02).

Das stimmt auch mit der Wertung der § 383 ZPO, § 52 StPO überein. Denn diese Vorschriften, die der engen persönlichen Bindung zwischen engen Verwandten, aber auch zwischen Verlobten und Geschiedenen Rechnung tragen und diesen Personengruppen untereinander daher ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumen, berücksichtigen die Kinder des (noch) nicht verheirateten Verlobten nicht. Diese Personengruppe ist im Rahmen des § 573 Abs. 2 BGB auch nicht vollkommen schutzlos gestellt. Gehören sie dem Haushalt des Vermieters an, rechtfertigt ihr Wohnbedarf eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Rücksicht auf etwaige verwandtschaftliche Bindungen.

Die Kündigung ist auch nicht wegen Vorliegens eines anderen “berechtigten Interesses” i.S.v. § 573 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Wohnbedarf von nicht unter § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB fallenden Dritten kann im Einzelfall ein sonstiges berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB begründen, etwa wenn der Vermieter beabsichtigt, Pflegepersonal, das nicht zu seinem Hausstand gehört, in einer ihm gehörenden Wohnung unterzubringen (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 573 Rn. 53 m.w.N.). Ein derartiges Interesse liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Zeugin T solle auch deshalb in die Wohnung der Beklagten einziehen, um ihm “rund um den Haushalt und das Ladenlokal” zur Hand zu gehen, dies auch vor dem Hintergrund eines verschlechterten Gesundheitszustandes, so ist dieser (weitere) Grund in der Kündigung vom 08.09.2017 überhaupt nicht aufgeführt. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dies auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Vortrag zum verschlechterten Gesundheitszustand ist bereits für sich genommen zu vage und unsubstantiiert. Ein konkreter zukünftiger Pflegebedarf geht aus dem Vortrag nicht hervor. Die Zeugin selbst hat zwar bekundet, sie und ihr Ehemann sollten dem Kläger auch in der von ihm geführten Gastronomie zur Hand gehen und ihr Ehemann sich dort einarbeiten. Dass es hierzu aber der Unterbringung in der Wohnung der Beklagten bedarf, ist weder dargetan noch geht dies aus der Aussage der Zeugin T hervor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Gastronomiebetrieb des Klägers nicht in dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus in P, sondern in Köln befindet. Ein besonderer Grund für die Unterbringung im eigenen Haus des Klägers ist daher nicht ersichtlich. Soweit der Kläger gesundheitliche Bedürfnisse geltend gemacht hat, sind diese von der Zeugin nicht als Grund für den geplanten Umzug nach P angeführt worden.”