Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Stellt ruhestörender Lärm auch außerhalb der üblichen Ruhezeiten grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar, wenn der Lärm nicht vereinzelt, sondern wiederholt auftritt?

Die Antwort des Amtsgerichts Peine (AG Peine – 16 C 284/17, Urteil vom 07.08.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Peine in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Die Aussage war ergiebig. Der Zeuge hat nämlich ausgeführt, vom 1.1.2015 In dem betroffenen Objekt gewohnt zu haben und als Schichtarbeiter auch tagsüber schlafen zu müssen. Der Beklagte habe oft laut Musik gehört, und die Musik sei so laut gewesen, dass er nicht habe schlafen können. Der Musiklärm sei mehrmals wöchentlich tagsüber aufgetreten. Der Zeuge hat ein Lärmprotokoll geführt. Für die Lärmbelästigungen wird ausdrücklich Bezug genommen auf das von dem Zeugen gefertigte Lärmprotokoll (Inhalt/Hülle Blatt 67 der Akte). Auf einer Skala von eins (ganz leise) bis zehn (ganz laut) würde er den Lärm auf 9-10 beziffern. Er sei letztlich wegen des Lärms ausgezogen.

Damit steht auch fest, dass es sich nicht um trivialen, sondern um starken Lärm handelte, der eine Pflichtverletzung von solchem Gewicht begründet, dass sie im Grundsatz als Grundlage für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Denn ruhestörender Lärm (unabhängig von der Quelle, zum Beispiel durch Musizieren, lauten Fernseh- oder Rundfunkempfang) auch außerhalb der üblichen Ruhezeiten vermag grundsätzlich einen wichtigen Grund zu begründen, wenn dieser nicht vereinzelt, sondern wiederholt auftritt (MüKoBGB/Bieber, 7. Aufl. 2016, BGB § 543 Rn. 12). Dass der Zeuge nur übermäßig lärmempfindlich sei und er leise Musik zu lauter “hochgestuft” habe, konnte das Gericht ausschließen. Herr … steht als Schichtarbeiter “mitten im Leben“. Er lebte erkennbar nicht isoliert. Seine Einstufung auf der Skala kann daher nicht mit Überempfindlichkeiten erklärt werden.”