Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Steht es dem Vermieter im Anschluss an eine Modernisierungsmieterhöhung frei, einen verbleibenden Spielraum bis zur Höhe der ortsüblichen Miete im Zuge einer Mieterhöhung nach § 558 BGB auszuschöpfen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 64 S 253/18, Beschluss vom 24.05.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Das Amtsgericht hat schließlich auch Merkmalgruppe 4 zutreffend als positiv bewertet. Der Umstand, dass die Kosten für den Anschluss an das Fernwärmenetz gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf die Mieter umgelegt worden sind, führt nicht dazu, dass der Energieverbrauch von kleiner als 120 kWh/(m²a) im Rahmen der Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB nicht berücksichtigt werden kann. Vielmehr steht es dem Vermieter auch im Anschluss an eine Modernisierungsmieterhöung frei, einen verbleibenden Spielraum bis zur Höhe der ortsüblichen Miete im Zuge einer Mieterhöhung nach § 558 BGB auszuschöpfen. Verstellt ist ihm lediglich der umgekehrte Weg, die Miete, gestützt auf die Modernisierungmaßnahme, zunächst nach § 558 BGB und anschließend noch einmal nach § 559 BGB zu erhöhen.”