Archiv für den Monat: Mai 2020

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 13.05.2020: Wohnungsmarkt Linke: Mieten sollen um 30 Prozent gesenkt werden

Die Opposition im Bundestag will private Haushalte in der Corona-Krise stärker entlasten. Die Forderungen der Linken gehen besonders weit.

Je länger die Corona-Krise dauert, umso stärker wächst die Sorge der Mieter, ihre Wohnung zu verlieren. Das ist das Ergebnis einer Umfrage unter 300 örtlichen Mietervereinen, über die der Deutsche Mieterbund am Mittwoch berichtete. Anlass für den Mieterbund, erneut die Einrichtung eines Solidarfonds zu fordern, aus dem die Mieten von Haushalten in finanzieller Not beglichen werden sollen. Grüne und Linke im Bundestag verlangen ebenfalls mehr Schutz für die Mieter.

Zwar hat die Koalition von Union und SPD im Bundestag beschlossen, dass Mieter in der Corona-Krise einen Kündigungsschutz genießen und die Stundung ihrer Miete verlangen können. Doch ist die gestundete Miete bis Mitte 2022 mit Zinsen zurückzuzahlen. Mieter müssen also ihren Verpflichtungen nachkommen, nur zu einem späteren Zeitpunkt. Das Problem: Die Zeit zur Begleichung der Rückstände ist knapp.

Die Grünen schlagen vor, ein „Sicher-Wohnen-Programm“ bei der KfW-Förderbank aufzulegen, über das Mieter für zehn Jahre ein zinsloses Darlehen erhalten, um ihre Rückstände zu begleichen. „Niemand darf während der Corona-Pandemie in Deutschland seine Wohnung verlieren“, sagt der Grünen-Abgeordnete Chris Kühn. „Aber wir als Politik haben auch dafür Sorge zu tragen, dass niemand in Folge der Corona-Krise seine Wohnung verliert.“ Bei einer zehnjährigen Laufzeit des Kredits hätten die Menschen tatsächlich die Chance, das Darlehen zurückzuzahlen, sagt Kühn. „Sie werden so nicht kurzfristig von Mietschulden erdrückt.“ Vorteil für die Vermieter: Sie kämen nach dem Grünen-Modell gleich an ihr Geld und müssten nicht zwei Jahre warten. Selbstnutzer von Wohneigentum sollen nach den Plänen der Grünen ebenfalls Anspruch auf die Unterstützung haben.

Härtefallfonds vorgeschlagen

Die Forderungen der Linken gehen noch darüber hinaus. Sie verlangen für die Dauer der Corona-Pandemie einen Mieterhöhungsstopp sowie ein Verbot von Kündigungen und Zwangsräumungen. Für Mieter, die coronabedingt „von erheblichen Einkommensverlusten betroffen sind“, soll die Kaltmiete um 30 Prozent gesenkt werden, heißt es in einem Antrag, den die Bundestagsfraktion beschlossen hat. So sollen Vermieter an den Kosten der Krise beteiligt werden.

„Wenn kein Soforthilfeprogramm für Mieterinnen und Mieter kommt, wird es zur nächsten Verdrängungswelle kommen“, sagt die Linken-Abgeordnete Caren Lay. „Das muss verhindert werden.“ Die Kosten der Krise dürften nicht alleine auf die Mieter abgewälzt werden. „Auch Vermieter und der Staat müssen sich beteiligen“, sagt Lay. Für Privatvermieter, kommunale und genossenschaftliche Wohnungsgesellschaften sowie kleine Unternehmen soll nach den Plänen der Linken ein Härtefallfonds eingerichtet werden. Selbstnutzer von Wohneigentum sollen über ein Moratorium für Kreditverpflichtungen ebenfalls entlastet werden.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/mieten-sollen-um-30-prozent-gesenkt-werden-li.83463

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

staaken.info am 14.05.2020 – Kommentar zur verschobenen Gewobag-Mietanpassung: Mietanpassung ist de facto Mieterhöhung

Ein Nachtrag aber kein Nachtreten – der Kommentar der Bundestagsabgeordneten aus Spandau und  Charlottenburg-Nord, Helin Evrim Sommer, hat – wie auf dem Foto oben bei der Mieterversammlung am 22. Januar 2020 – sich besonders in den heißen Phasen der Widersprüche und Widerhaken beim Eigentumsübergang von ADO zu Gewobag deutlich für die Interessen der Mieterschaft in der Staakener Großwohnsiedlung Heerstraße engagiert und nun auch klare Worte gefunden zu der nur bis September verschobenen „Mietanpassung“:

Nachfolgend Kommentar von Helin Evrim Sommer (MdB) zu der verschobenen de-facto-Mieterhöhung der Gewobag:

„Es ist unerträglich und nicht akzeptabel, was sich die Gewobag nun schon seit Monaten gegenüber Mieterinnen und Mieter leistet. Und gerade jetzt, wo Bürgerinnen und Bürger noch weitaus mehr Probleme haben.

Makaber ist auch die Argumentation des Vorstandes der Gewobag, dass es sich hierbei um keine Mieterhöhung handelt. Es gehe hier lediglich um eine Neuberechnung der Miete aufgrund der Anpassung der Instandhaltungs- und Verwaltungskosten, die gesetzlich erlaubt sei und für die es keiner Zustimmung durch Mieterinnen und Mieter bedarf. Machen wir uns doch nichts vor. Auch wenn es keine klassische Mieterhöhung im Wortsinn ist, erhöht sich letztendlich die Miete. Mieterinnen und Mieter müssen monatlich mehr für ihre Wohnung zahlen.

Wenn selbst die Bundesregierung auf Mieterinnen und Mieter zugeht, wenn auch halbherzig, erwarte ich von einer städtischen Wohnungsgesellschaft das gleiche. Der Teilrückzug der Gewobag ist ein Eingeständnis, dass sie falsch gehandelt hat. Die Ankündigung, auf die Anpassung der Miete bis zum 30. September 2020 zu verzichten, ist aber vollkommen unzureichend.

Ich erwarte, dass die Gewobag die Anpassung ebenfalls für zwei Jahre aussetzt, so wie es der Senat Ende März dieses Jahres für die Erhöhungen im Sozialwohnungsbau getan hat. Eine Gesellschaft, die in der Lage ist, für 6.000 Wohnungen 920 Mio. Euro auf den Tisch zu legen und beabsichtigt, weitere Bestände zu erwerben, sollte dies auch wirtschaftlich verkraften.“

Berlin im Mai 2020

https://www.staaken.info/2020/05/mietanpassung-ist-de-facto-mieterhoehung/

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

DER TAGESSPIEGEL am 12.05.2020: Weniger Wohnungsneubau in Berlin – Corona-Pandemie sorgt für Verzögerungen

Der Senat hat seine Bauziele erneut korrigiert. Dabei kann die Bauindustrie liefern – aber die Verwaltung nicht.

Der Senat muss seine Neubauziele in dieser Legislaturperiode einmal mehr nach unten korrigieren: Stand erstes Quartal dieses Jahres werden die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen gut 22 600 Wohnungen bis zum Jahr 2021 fertigstellen – Ende vergangenen Jahres war die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen noch von gut 23 700 Fertigstellungen ausgegangen. Vor einem Jahr hatte Senatorin Katrin Lompscher (Linke) den Bau von rund 25 000 zusätzlichen kommunalen Wohnungen angekündigt – 30 000 visierte sie ursprünglich an.

Die Corona-Pandemie könnte die Verwaltung zu weiteren Korrekturen zwingen, denn die Verzögerungen in den Bauabläufen sind dem Vernehmen nach in der Zwischenbilanz des landeseigenen Wohnungsbaus nicht eingerechnet. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bestätigte dies: „Gründe hierfür sind Terminverschiebungen in sechs Bauvorhaben“. Dafür seien zehn neue Projekte aufgenommen worden, sodass das gesamte Projektvolumen bei knapp 62 000 Wohnungen liege. Weitere 94 landeseigene Projekte „laufen weitgehend planmäßig“. Vereinzelt lägen Behinderungsanzeigen vor wegen Corona.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/weniger-wohnungsneubau-in-berlin-corona-pandemie-sorgt-fuer-verzoegerungen/25823934.html

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

 
 
spiegel.de am 12.05.2020:  Register gegen Geldwäsche –  Viele Berliner Immobilieninvestoren verstecken sich

Windige Immobiliendeals sorgen in Berlin seit Jahren für Schlagzeilen. Ein Transparenzregister soll für mehr Klarheit sorgen. Doch einer Studie zufolge wird es von vielen Investoren ignoriert.

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:

 

Berliner Morgenpost am 11.05.2020: Statistik – Rund 5300 neue Wohnungen in Berlin geplant

Trotz des Mietendeckels haben Bauunternehmer in Berlin zu Jahresbeginn laut Statistik etwas mehr Wohnungen geplant.

Trotz des Mietendeckels haben Bauunternehmer in Berlin zu Jahresbeginn laut Statistik etwas mehr Wohnungen geplant. Im ersten Quartal 2020 genehmigten die Bauaufsichtsbehörden des Landes Bauvorhaben für rund 5300 Wohnungen, wie das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg am Montag mitteilte.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sei das ein Zuwachs von rund zehn Prozent. Die meisten der in der Hauptstadt geplanten Wohnungen (4588) sollen neu gebaut werden. Rund 730 Wohnungen sollen in bereits bestehenden Gebäuden durch Umbauten entstehen. Das sind laut Statistikamt ein Fünftel mehr im als Vergleichszeitraum.

Am meisten Wohnungen sollen in den Bezirken Marzahn-Hellersdorf (1563) und Spandau (840 Genehmigungen) entstehen. Schlusslichter sind Friedrichshain-Kreuzberg mit 16 und Neukölln mit 37 genehmigten Wohnungen.

https://www.morgenpost.de/berlin/article229091519/Rund-5300-neue-Wohnungen-in-Berlin-geplant.html

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:

 

Berliner Zeitung am 11.05.2020: Investition Trotz Mietendeckel werden in Berlin Wohnungen gebaut

Der Bau von rund 5300 Wohnungen wurde im ersten Quartal von den Behörden genehmigt. Zehn Prozent mehr als vor einem Jahr.

Trotz des Mietendeckels haben private und öffentliche Bauherren in Berlin zu Jahresbeginn laut Statistik etwas mehr Wohnungen geplant als im Jahr zuvor. Im ersten Quartal 2020 genehmigten die Bauaufsichtsbehörden des Landes Bauvorhaben für rund 5300 Wohnungen, wie das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg am Montag mitteilte. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sei das ein Zuwachs von rund zehn Prozent.

Die meisten der in der Hauptstadt geplanten Wohnungen (4588) sollen neu gebaut werden. Rund 730 Wohnungen sollen in bereits bestehenden Gebäuden entstehen, zum Beispiel durch den Ausbau von Dachgeschossen. Das sind laut Statistikamt ein Fünftel mehr im als Vergleichszeitraum.

Am meisten Wohnungen sollen in den Bezirken Marzahn-Hellersdorf (1563) und Spandau (840 Genehmigungen) entstehen. Schlusslichter sind Friedrichshain-Kreuzberg mit 16 und Neukölln mit 37 genehmigten Wohnungen.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/trotz-mietendeckel-werden-in-berlin-wohnungen-geplant-li.83255

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Ist eine Klausel in einem Heimvertrag, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, wirksam?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 112/19, Urteil vom 27.11.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. – 2. wie folgt aus: „Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung weiterer Servicegebühren, soweit diese auf den unwirksamen (einseitigen) Erhöhungserklärungen der Beklagten beruhen, §§ 9 WBVG, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Unstreitig handelt es sich bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Wohn- und Betreuungsvertrag um einen Vertrag, der nach § 1 WBVG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.

a) Rechtsfehlerfrei und von der Beklagten unangegriffen hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Regelung in Teil III § 9 des Formularvertrages, wonach die Beklagte den in Teil III vereinbarten monatlichen Betrag für die von ihr vertraglich übernommenen Betreuungsleistungen einseitig nach billigem Ermessen anpassen darf, nach §§ 9, 16 WBVG unwirksam ist. Die Regelung weicht, soweit sie ein einseitiges Erhöhungsrecht des Betrages impliziert, zum Nachteil der Klägerin als Verbraucherin, §§ 13 BGB, 1 Abs. 1 WBVG, von § 9 WBVG ab, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Regelung ist daher insgesamt unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 – III ZR 279/15, WuM 2016, 439).

b) Zu Recht wendet die Klägerin sich gegen die Abweisung des von ihr mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs, soweit er sich auf die – einseitig erklärten – Erhöhungsbeträge bezieht. Der Anspruch ist für die Zeit vor dem anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai 2018, in dem sie die Zahlungen (erstmals) unter den Vorbehalt der Rückforderung stellte, nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen.

Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass zur Leistung nicht verpflichtet war.

Die Voraussetzungen, für die die Beklagte als Leistungsempfängerin die Darlegungs- und Beweislast trägt, liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst vor, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2018 – VIII ZR 100/18, WuM 2018, 712, mwN; Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 26507; unklar: Urt. v. 16.07.2003 – VIII ZR 274/02; vgl. auch: Kammer, LG Berlin, Urteil vom 28. März 2018 – 65 S 245/17, ZMR 2018, 763, Beschluss vom 04.04.2016 – 65 S 45/16, WuM 2016, 348; Urt. v. 30.07.204 – 65 S 12/14, MietRB 2014, 286). Der Leistende muss demnach aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, wobei die Frage anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu beantworten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2018, aaO, Rn. 17 f.; Kammer, Beschluss vom 04.04.2016, aaO).

Hier ist (von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten) weder vorgetragen noch sonst auch nur naheliegend, dass die Klägerin (Jahrgang 1939) in rechtlicher Hinsicht wenigstens in Erwägung zog, dass sie die von der Beklagten aufgrund der Erhöhungserklärungen verlangten Beträge wegen Unwirksamkeit der formularvertraglichen Regelung nicht schuldete. Das wird – ohne dass auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls verzichtet werden kann – aufgrund der Besonderheiten bei den in den Anwendungsbereich des WBVG fallenden Vertragsverhältnisse auch eher die Ausnahme sein.

Die Klägerin kann daher die Erhöhungsbeträge für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.12.2016 in Höhe von monatlich 31,00 Euro, ab 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Höhe weiterer 10,27 Euro (insgesamt monatlich 41,27 Euro) sowie ab 01.04.2018 in Höhe von monatlich 131,27 Euro zurückfordern, wobei die vom Amtsgericht wegen der Erklärung des Vorbehaltes bereits zugesprochenen 450,00 Euro für die Monate Juni bis Oktober 2018 in Abzug zu bringen sind.

c) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Selbst wenn zugunsten der Beklagten der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB für die Rückzahlungsansprüche aus 2015 mit dem Schluss des Jahres unterstellt wird, § 199 Abs. 1 BGB, so wurde dieser rechtzeitig durch Erhebung der Klage mit Eingang bei Gericht am 19.11.2018 gehemmt, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO. Der Kostenvorschuss ist noch vor seiner gerichtlichen Anforderung mit Schreiben vom 20.12.2018 am 04.12.2018 bei Gericht eingegangen, so dass die Voraussetzungen für ihre Zustellung, § 12 Abs. 1 GKG, bereits 2018 vorlagen.

2. Der weitergehend geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der gesamten monatlichen Beträge für die von der Beklagten übernommenen und unstreitig ausgeführten Betreuungsleistungen besteht nicht. Unwirksam sind nach §§ 9, 16 WBVG die Erhöhungen; die Vereinbarung des monatlichen Betrages von 132,00 Euro im Wohn- und Betreuungsvertrag vom 16. Dezember 2011 ist wirksam. Die Vereinbarung entspricht den Regelungen des WBVG, insbesondere § 3 WBVG (vgl. Anlage 1 und 2 zum Vertrag vom 16. Dezember 2011). Die Beanstandungen der Klägerin betreffen im Übrigen die Erhöhungen, nicht die ursprüngliche Vereinbarung, die die Klägerin bei Abschluss des Vertrages prüfen konnte und musste.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 
 
rbb24.de am 06.05.2020: Angebotsmieten in Berlin sinken – Wie gut greift der Berliner Mietendeckel?

Der Mietendeckel wirkt, sagt der Berliner Senat, und der Berliner Mieterverein scheint das auch so zu sehen: Offenbar gibt es eine ganze Reihe von Vermietern, die mit Inkrafttreten des Gesetzes die Miete reduziert haben. Dementsprechend populär ist der Mietendeckel bei Mietern – und fast schon verhasst bei Vermietern.

Laut Senatsverwaltung haben sich allerdings bisher nur etwa 250 Mieter mit Anträgen zum Mietendeckel an die Bezirksämter gewandt. Unterdessen haben Bundestagsabgeordnete von CDU und FDP eine Klage gegen den Mietendeckel in Karlsruhe eingereicht. Im Gespräch: Kathrin Lomper (Die Linke), Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz in Berlin

https://www.rbb-online.de/abendschau/videos/20200506_1930/berliner-mietendeckel-und-corona.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 
 
rbb24.de am 07.05.2020: Berliner Mietendeckel Sorge wegen kryptischer Briefe vom Vermieter

Viele in Berlin erhalten derzeit Post vom Vermieter. In bürokratisch verklausulierten Texten wird darin die Wohnung beschrieben. Auch wenn es kaum zu glauben ist: Die Schreiben sollen den Mietern wirklich helfen, sich vor zu hohen Mieten zu schützen.

Berliner Vermieter sorgen seit wenigen Wochen bei hunderttausenden Mietern der Stadt für Sorge und Ratlosigkeit. Der Grund sind Briefe an die Mieter. Sie sind voller Floskeln und Verweise auf Verordnungen und Gesetze – und machen Angst.

Doch die Schreiben dienen eigentlich Berlins Mietern als Hilfe für einen möglichen Streit mit den Wohnungsbesitzern um eine angemessene Miete, denn sie belegen: Für Berlin gilt jetzt der Mietendeckel und damit klare Anhaltspunkte für Miethöhen.

Mietendeckelgesetz verpflichtet die Vermieter zu diesen Infobriefen

Wiebke Werner, Vizegeschäftsführerin des Berliner Mietervereins sagte im rbb über diese Infoschreiben: “Das ist für die Mieter sehr verwirrend, weil sie nicht einordnen können: Ist das jetzt ‘ne Mieterhöhung, muss ich das unterschreiben oder nicht?” Doch all das bedeutet der Brief nicht, sondern er ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Infoschreiben an alle Mieter.

Hintergrund der derzeit hunderttausendfach verschickten Post ist der Berliner Mietendeckel. Der ist seit Februar in Kraft und das Gesetz schreibt vor, dass die Vermieter innerhalb der ersten zwei Monate – also im März und im April – Post an ihre Mieter senden müssen.

In den Schreiben müssen die Vermieter ihren Mietern erklären, welche Höchstmiete sie von ihnen laut Mietendeckelgesetz verlangen dürfen. Zu dieser Erklärung gehört die Aufzählung der Wohnungsausstattung und das Baujahr des Hauses, weil diese Daten mit darüber entscheiden, wie hoch die Miete sein darf. Die Schreiben dienen also dazu, um anhand der darin beschriebenen Eckpunkte die Wohnung und die Miethöhe in der Mietendeckeltabelle einordnen zu können.

Oft fehlerhafte Beschreibung der Wohnung

Für Verwirrung sorgt bei vielen, dass manche Mieter in diesen Schreiben nur eine fehlerhafte oder ungenügende Beschreibung ihrer Wohnung zugeschickt bekommen. Auch hier beruhigt Wiebke Werner vom Mieterverein, weil solche fehlerhaften Beschreibungen keine rechtlichen Folgen für die Mieter haben. Allerdings empfiehlt sie, die Vermieter darauf hinzuweisen, sollten sie in ihrer Wohnung beispielsweise die beschriebenen Ausstattungsmerkmale gar nicht haben.

Die Schreiben sind also eine Art Aufzählung der Wohnungsmerkmale als eine der Berechnungsgrundlagen für die Wohnungsmiete, hinzu kommt die Lage der Wohung im Stadtgebiet als weiterer Faktor für den Mieten-Höchstpreis.

Ab November müssen zu hohe Mieten gesenkt werden

Ab November müssen die Mieten abgesenkt werden, die laut Mietendeckel zu hoch sind. Den Mietern sollen die nun verschickten Beschreibungen dann helfen, um ihre Miete anhand des Mietendeckels überprüfen und möglicherweise juristisch dagegen vorgehen zu können.

Der Berliner Mieterverein rät darum all jenen, die bislang keine Post mit solch einer Information bekommen haben, die Vermieter daran zu erinnern, ihnen diese “Informationsschreiben / die Auskunft nach §6 Abs. 4 des MietenWoG” zu schicken. Der Vermieter sei dazu verpflichtet. Lediglich wegen der aktuellen Arbeitserschwernisse rund um die Corona-Pandemie droht den säumigen Vermieter bislang noch kein Bußgeld.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2020/05/mieter-informationsschreiben-mietendeckel-auskuenfte-senat-berlin.html

AMV im Lichte der Presse:

 

Spandauer Volksblatt am 06.05.2020: Beratungsbüro des AMV bleibt weiterhin zu

Falkenhagener Feld. Das Beratungsbüro des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV) an der Westerwaldstraße 9a bleibt bis zum 30. Juni geschlossen. Wer eine Mieterberatung braucht, bekommt sie aber weiterhin persönlich an den Standorten in Haselhorst und Staaken. Die bietet der AMV jeweils montags von 10 bis 12 Uhr am Burscheider Weg 21 sowie von 16 bis 19 Uhr im Stadtteilzentrum Obstallee 22e an. Kontakt gibt es unter 68 83 74 92, 0170/ 237 17 90 oder 0174/ 483 27 28 sowie per E-Mail information.amv@gmail.com.

https://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/c-soziales/beratungsbuero-des-amv-bleibt-weiterhin-zu_a264382