Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 19.04.2018: Warum eine Generation in der Mietenfalle sitzt

Im Alter werden sich viele ihr Zuhause nicht leisten können. Konzepte gegen Altersarmut wegen Mieten fehlen, sagt Isabelll Jürgens.

Die Sorge, sich die Wohnung angesichts steigender Mieten nicht mehr leisten zu können, ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Wenn stimmt, was die Forscher vom Pestel-Institut in Hannover errechnet haben, müsste die Generation der 45- bis 55-Jährigen über das Stadium der Sorge bereits hinaus sein und an schweren Panikattacken leiden.

Eine echte Rentenreform muss her, damit künftigen Rentnern nach 40 Jahren Beitragszahlung ein Leben in der Hauptstadt möglich ist.

https://www.morgenpost.de/meinung/article214055671/Generation-in-der-Mietenfalle.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 19.04.2018: Wohnen in Berlin – Vielen Berlinern droht Altersarmut wegen hoher Mieten

Von den heute 45- bis 55-Jährigen werden viele weniger als 800 Euro Rente beziehen. Für sie bedeutet das: Berlin ist dann zu teuer.

Nach einer am 18.04.2018 vorgestellten Studie des Pestel-Instituts werden 35 bis 40 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zwischen 45- bis 55-Jahren mit weniger als 800 Euro pro Monat in Rente gehen. Von dieser Rente müssten sie dann die – in Berlin weiterhin stark steigende – Miete bezahlen. In weiten Teilen Brandenburgs liegt die Rentenerwartung sogar bei über 45 Prozent der Beschäftigten unter 800 Euro.

Die Wissenschaftler haben in der Studie – auf der Grundlage der aktuellen Rentenerwartung für Berlin und Brandenburg – den Sprung der Renten-Mietbelastung fürs Wohnen im Alter ermittelt. Dabei kommen sie zu dem Ergebnis, dass künftig deutlich mehr Berliner Rentner ihren Lebensstandard stark absenken oder ins preiswertere Umland ziehen müssen – oder sogar in Altersarmut abrutschen werden. Um dem entgegenzuwirken, empfiehlt Günther eine Wohneigentumsförderung für mittlere und untere Einkommen speziell für über 50-Jährige, damit diese noch Wohneigentum bilden können.

“Mit der Rente sinkt für diese Menschen die Summe, die sie monatlich zur Verfügung haben, rapide nach unten. Gleichzeitig sind Miete, Heiz- und Nebenkosten aber weiterhin fix”, sagte Günther. Gegen diese “Gefahr, sich arm zu wohnen”, könne eine staatliche Förderung für kleines Wohneigentum – 50 Quadratmeter für eine, 65 Quadratmeter für zwei Personen analog zu den Größen des sozialen Wohnungsbaus – ein “Wohnschutzschirm” sein. Der Staat könne damit langfristig auch Sozialleistungen wie Wohngeld sparen.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214054221/Vielen-Berlinern-droht-Altersarmut-durch-Miete.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Trifft den Vermieter eine generelle Pflicht, Leitungen und Geräte im Obhutsbereich des Mieters regelmäßig zu überprüfen?

Die Antwort des Landgerichts Hanau (LG Hanau – 2 S 45/17, Beschluss vom 09.08.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Hanau in seiner vorgenannten Entscheidung unter III. 1. wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat zutreffend die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2008 zugrunde gelegt, wonach den Vermieter keine generelle Pflicht trifft, Leitungen und Geräte im Obhutsbereich des Mieters regelmäßig zu überprüfen. Es besteht kein Anlass, die Installation mittels eines Kunststoffschlauches hiervon abweichend zu beurteilen. Selbst wenn der Klägervortrag zutreffen würde und der Schlauch bereits bei Anmietung der Wohnung von der Beklagten – ca. 13,5 Jahre vor Eintritt des Wasserschadens – gestellt worden wäre, hätte die Beklagte nicht die Pflicht, diesen Schlauch anlassunabhängig engmaschig zu überprüfen.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

daserste.de am 17.04.2018 – Justizministerin Barley: Mietpreisbremse kurzfristig verschärfen

Justizministerin Katarina Barley (SPD) will das umstrittene Gesetz zur Mietpreisbremse noch vor der Sommerpause weiterentwickeln und verbraucherfreundlicher gestalten. Auskunftsrechte der Mieter, die den Mietzins der Vormieter betreffen, sollen gestärkt werden, Luxussanierungen eingedämmt und gegebenenfalls mit einem Bußgeld belegt werden. Die Justizministerin plant außerdem Schadensersatz für Mieter bei Luxussanierungen. Andererseits will Barley Anreize schaffen für „normale Sanierungen“, wenn man wirklich Dinge verbessere, die für den Mieter Sinn machten. „Da soll es für den Vermieter auch einfacher sein, im begrenzten Umfang bis zu 10.000 Euro das dann auf die Mieter umzulegen.“

Aus der Rubrik “Mietenentwicklung”:

Spandauer Volksblatt am 17.04.2018: Mieten in Spandau in 5 Jahren um 42 % gestiegen

Die Mieten für Wohnungen und Häuser sind in Spandau seit 2012 um 42 % in die Höhe geschnellt, das zeigt der Marktbericht Berlin von immowelt.de

2017 zahlen Spandauer im Median 8,50 € pro Quadratmeter. 5 Jahre zuvor waren es noch 6,00 €.

Im Durchschnitt müssen Mieter in Berlin gar 51 % mehr bezahlen als 2012. Der Quadratmeterpreis ist inzwischen über die 10-Euro-Marke gesprungen. 2017 zahlen Berliner im Median 10,40 € pro Quadratmeter. 5 Jahre zuvor waren es noch 6,90 €.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/bauen/mieten-in-spandau-in-5-jahren-um-42-gestiegen-d157107.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Mieter zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen solange nicht verpflichtet, soweit der Vermieter seinem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 189/17, Urteil vom 07.02.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 3. d) unter den Randnummern 24 bis 28 wie folgt aus: “d) Soweit die Revisionserwiderung darüber hinaus in Zweifel zieht, ob das von den Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274Abs. 1 BGB nur die Wirkung einer Zug-um-Zug-Verurteilung zur Folge habe, überhaupt die begehrte Abweisung der Klage rechtfertigen könne, dringt sie damit ebenfalls nicht durch.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats führt allein schon die Übermittlung einer – wie im Streitfall – (formell) ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter die Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Nachforderungs- oder Guthabensaldos gemäß § 271 Abs. 1 BGB herbei, ohne dass es für den Fälligkeitszeitpunkt noch zusätzlich darauf ankommt, ob nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist (Senatsurteile vom 8. März 2006 – VIII ZR 78/05NJW 2006, 1419 Rn. 20; vom 28. April 2010 – VIII ZR 263/09NJW 2010, 1965 Rn. 8; jeweils mwN). Ebenso ist geklärt, dass der Mieter gegenüber einer Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht (Senatsurteil vom 8. März 2006 – VIII ZR 78/05, aaO Rn. 21; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 – VIII ZR 38/11, aaO; jeweils mwN). Noch nicht näher befasst hat sich der Senat allerdings mit der Frage, ob sich in diesem Fall die Rechtsfolge einer verweigerten Belegeinsicht stets auf die in § 274 Abs. 1 BGB bei Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts vorgesehene Verurteilung des Mieters zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) beschränkt oder ob eine Verweigerung der Belegeinsicht auch zur Klageabweisung führen kann.

bb) Soweit diese Frage im mietrechtlichen Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung erörtert wird, wird einhellig eine Leistungspflicht des Mieters verneint, solange der Vermieter unberechtigt eine begehrte Belegeinsicht verweigert. Dies wird teilweise mit einem abweichend von der Rechtsfolge des § 274 Abs. 1 BGB erforderlichen Hinausschieben der Fälligkeit (z.B. LG Bremen, WuM 2013, 488, 489; LG Kempten, ZMR 2017, 248 f.; Blank in Blank/ Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 556 Rn. 184a) sowie teilweise damit begründet, dass der Vermieter durch Verweigerung der Belegeinsicht dem Mieter in vertragsverletzender Weise dessen Recht auf eine vorgreifliche Überprüfung der Abrechnung verhindere, so dass sich sein gleichwohl erhobenes Zahlungsverlangen als eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstelle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 299; NJOZ 2015, 1556, 1557 f.; KG, Urteil vom 12. März 2012 – 12 U 72/11; Staudinger/Artz, aaO Rn. 123 mwN zum Meinungsstand).

cc) Der Senat hält letztgenannte Sichtweise für zutreffend. Er hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass einer (gerichtlichen) Anspruchserhebung der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen kann, wenn der erhobene Anspruch mit einer Rechnungslegung zusammenhängt, die der Gläubiger dem Schuldner aber verweigert und dadurch den erhobenen Anspruch der dem Schuldner zustehenden Nachprüfung treuwidrig zu entziehen versucht (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1971 – VIII ZR 81/70BGHZ 57, 292, 300 f.).

So verhält es sich auch im Streitfall. Die Unzulässigkeit der von der Klägerin gewählten Vorgehensweise ergibt sich insbesondere daraus, dass es sinnwidrig wäre, einen Schuldner, der eine Abrechnung erst noch nachprüfen will, sogleich zur Zahlung des ungeprüften Betrages zu verurteilen, der nach Erhalt der Zug um Zug zu erteilenden Belegeinsicht dann auch so im titulierten Umfang zu erbringen wäre. Der Sinn einer Überprüfung der Betriebskostenabrechnung liegt vielmehr gerade darin, den Mieter bereits vorab in die Lage zu versetzen, etwaige Abrechnungsfehler aufzudecken, und ihm über die unmittelbare Belegkontrolle und das dadurch vermittelte eigene Bild die Möglichkeit zur wirkungsvollen Abwehr der ungerechtfertigten Inanspruchnahme aus einem wegen eines vertragsverletzenden Verhaltens des Vermieters ansonsten ganz oder teilweise ungeprüft bleibenden Abrechnungssaldos einzuräumen (so zutreffend auch LG Bremen, aaO).”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


rbb24.de am 16.04.2018: Polizei holt 44 Menschen aus verwahrlostem Haus 

Vermüllt, kein fließend Wasser, Ratten im Hof: Wegen unhaltbarer hygienischer Zustände hat der Bezirk Mitte am Montag ein Haus räumen lassen. Der Eigentümer lässt das Gebäude verfallen – über die Motive kann der Bezirk nur spekulieren.

Das Bezirksamt Berlin-Mitte hat am Montagvormittag ein Haus in der Kameruner Straße Ecke Lüderitzstraße räumen lassen. 120 Beamte waren nach Angaben der Polizei in Amtshilfe für das Bezirksamtes im Einsatz.

Das Bezirksamt teilte mit, die Räumung des Gebäudes Kameruner Straße 5/Ecke Lüderitzstraße 22 sei “zwingend erforderlich” geworden, um die Gesundheit der Bewohner zu schützen. Die Aktion diene, so wörtlich, der Gefahrenabwehr.

https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2018/04/berlin-wedding-raeumung-haus-kameruner-strasse.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 17.04.2018: Was Berlin bei illegalem Leerstand von Hamburg lernen kann

Die Hansestadt setzt Treuhänder ein und lässt Häuser bewohnbar machen. In Berlin prüft man ein ähnliches Vorgehen.

In Berlin sprach sich Mittes Stadtentwicklungsstadtrat Gothe ebenfalls für die Prüfung dieser Hamburger Lösung aus. Man habe genügend Wohnungsbaugesellschaften, die als Treuhänder agieren könnten.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214035411/Was-Berlin-bei-illegalem-Leerstand-von-Hamburg-lernen-kann.html

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:

DER TAGESSPIEGEL am 16.04.2018: Wohnungen bei Lidl – Discounter stocken auf

In Berlin könnten auf den Flächen von Super- und Baumärkten bis zu 30 000 Wohnungen entstehen.

Die Verwaltung von Wohnungsbeständen gehörte bisher nicht zum originären Geschäft von Lebensmitteldiscountern und Baumärkten. Das ändert sich jetzt. Nach Aldi und Rewe kündigte nun auch Lidl auf Anfrage des Tagesspiegels den Bau von kombinierten Wohn- und Geschäftshäusern in der Hauptstadt an. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen findet: Lidl lohnt sich. Ja, derartige Projekte sollen sogar vorangetrieben werden, um dem Wohnungsmangel etwas entgegenzusetzen.

https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/wohnungen-bei-lidl-discounter-stocken-auf/21170964.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 189/17, Urteil vom 07.02.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 3. a) bis b) unter den Randnummern 15 bis 20 wie folgt aus: “a) Eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung dient dazu, die hierzu anstehenden Betriebskosten des jeweiligen Abrechnungsjahres (vgl. zu dieser zeitlichen Eingrenzung etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2008 – VIII ZR 261/07, aaO) zu erfassen, zusammenzustellen und unter Abzug der jeweils geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter zu verteilen. Dazu muss sie den allgemeinen Anforderungen des § 259Abs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 12. November 2014 – VIII ZR 112/14NJW 2015, 406 Rn. 11; vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 22/13NJW-RR 2014, 76 Rn. 13; vom 3. Juli 2013 – VIII ZR 322/12NJW 2013, 3234 Rn. 9; vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 227/09NJW 2010, 3228 Rn. 11; vom 28. Mai 2008 – VIII ZR 261/07, aaO; jeweils mwN).

Darin erschöpft sich die zu erteilende Abrechnung indes nicht. Vielmehr bestimmt § 259 Abs. 1 BGB darüber hinaus, dass Belege, soweit sie erteilt zu werden pflegen, vorzulegen sind. Dementsprechend gehört es auch noch zu der vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (Senatsurteil vom 3. Juli 2013 – VIII ZR 322/12, aaO; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 – VIII ZR 38/11WuM 2012, 276Rn. 2; jeweils mwN).

b) Es entspricht allgemeiner Auffassung im mietrechtlichen Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung, dass ein Mieter in diesem Zusammenhang auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen kann, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer – wie im Streitfall – verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen (z.B. Staudinger/Artz, BGB, Neubearb. 2018, § 556 Rn. 112; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 13. Aufl., § 556 BGB Rn. 481; Harsch, WuM 2015, 399, 400 f.; jeweils mwN). Diese Auffassung trifft zu.

Hingegen bedarf es dazu – wie auch die Revision mit Recht geltend macht – der vom Berufungsgericht zusätzlich geforderten Darlegung eines besonderen Interesses an einer Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen im Haus befindlichen Mietwohnungen nicht. Schon der Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 259 Abs. 1 BGB bietet dafür keinen Anhalt. Vielmehr ist es gerade Zweck einer solchen Belegvorlagepflicht, die Ausführung der abzurechnenden Geschäfte umfassend nachprüfbar zu gestalten und es dem Einsichtsberechtigten etwa zu ermöglichen, sich durch Nachfrage bei den in den Belegen genannten Dritten über die Richtigkeit der daraus hervorgehenden Umstände zu vergewissern oder weitere Aufklärung einzuholen. Dass die durch eine Belegeinsicht begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche zwingend benötigt wird, ist danach nicht erforderlich. Es genügt hierfür bereits das allgemeine Interesse des Berechtigten, die Tätigkeit des Abrechnungspflichtigen zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2007 – III ZR 148/06WM 2007, 1423 Rn. 6; vom 3. November 2011 – III ZR 105/11WM 2012, 944 Rn. 12 f.; vom 9. November 2017 – III ZR 610/16WM 2017, 2296 Rn. 21; jeweils mwN).

Für die mietrechtliche Betriebskostenabrechnung kann, wie der Senat bereits für die Vorlage von Versorgungsverträgen des Vermieters mit Dritten zwecks sachgerechter Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und Vorbereitung etwaiger Einwendungen klargestellt hat (Beschluss vom 22. November 2011 – VIII ZR 38/11, aaO; dazu Milger, PiG 92 [2012], 189, 194), nichts anderes gelten. Demgemäß ist auch bislang schon das mietrechtliche Schrifttum mit Recht überwiegend davon ausgegangen, dass bereits das allgemeine Interesse des Mieters an näherer Aufklärung und Kontrolle sein Verlangen nach Belegvorlage rechtfertigt (vgl. Harsch, aaO S. 401; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO; jeweils mwN).

Das berechtigte Verlangen der Beklagten nach Belegeinsicht scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deshalb auch nicht daran, dass die in den Betriebskostenabrechnungen genannten Verbrauchswerte unstreitig so in der Wohnung der Beklagten abgelesen worden sind.