Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:


rbb24.de am 14.04.2018: Weit mehr Teilnehmer als erwartet
 – Großdemonstration gegen Berliner “Mietenwahnsinn” 

In Berlin sorgen die Mietsteigerungen für immer neue Höchstmarken. Viele sind in Sorge, wie lange sie sich ihre Wohnung noch leisten können. Mehr als 15.000 Menschen protestierten am 14.04.2018 gegen Verdrängung und für ein klares Gegensteuern der Politik.

Franziska Schulte, Sprecherin des Bündnisses, das die Demo organisiert, sagte am 14.04.2018 im rbb: “Die Mietpreisbremse muss geschärft werden, die Ausnahmen dort müssen ausgesetzt werden, es muss Bußgelder für Vermieter geben, die sich nicht an die Mietpreisbremse halten.” Außerdem müsse die Umlage auf die Mieter bei Modernisierungen drastisch reduziert oder abgeschafft werden. Investitionen sollten nicht an die Mietzahlungen der Mieter gekoppelt sein.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/04/berlin-demonstration-mieten-wohnraum.html

Pressemitteilung 19/2018

Mietpreisbremse – Blockadepolitik der Union hat begonnen

Bundesjustizministerin Dr. Katarina Barley will die Mietpreisbremse noch vor der Sommerpause verschärfen. Doch Dr. Jan-Marco Luczak (CDU) bremst und äußerte sich zu den Vorschlägen der Bundesjustizministerin für eine Verschärfung der Mietpreisbremse wie folgt: „Im Koalitionsvertrag steht lediglich, dass die Mietpreisbremse bis Ende 2018 evaluiert wird. Wir werden genau prüfen, ob und wie die Mietpreisbremse wirkt, bevor irgendwelche Änderungen vorgenommen werden.”

„Obwohl das Bundesjustizministerium mit der Einführung eines gesetzlichen Auskunftsanspruchs sowie der Senkung der Anforderungen an die erforderliche Rüge lediglich eine leichte Verschärfung der Mietpreisbremse plant, gehen diese Reformbestrebungen dem CDU-Politiker Dr. Luczak bereits zu weit. Dies lässt für Mieterinnen und Mieter nichts Gutes erwarten”, sagte der 2. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., Assessor Marcel Eupen. „Mieterschutz sieht anders aus. Es ist unverständlich und nicht nachvollziehbar, warum die CDU Mieterinnen und Mieter nicht vor Missbrauch schützen will”, so Eupen. „Bereits die vom Bundesjustizministerium beabsichtigten Korrekturen sind unzureichend. Wenn diese nun auch noch von der CDU verhindert oder zumindest abgeschwächt werden, bleibt die Mietpreisbremse auch in Zukunft ein zahnloser Tiger. Eine abschreckende Mietpreisbremse, die Erfolg haben würde, erfordert echte Korrekturen wie eines zeitlich erweiterten Rückzahlungsanspruchs für Mieter von Anbeginn des Mietverhältnisses an, der Abschaffung der Ausnahmen der gesetzeswidrigen Vormieten, der umfassenden Modernisierung, der möblierten Wohnungen sowie der Wiedervermietung von Neubauwohnungen, der Einführung von Sanktionen, der Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln sowie der Erweiterung des Bezugszeitraums des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB von vier auf zehn Jahre”, meint Eupen. „Solange die CDU zu derartigen gesetzgeberischen Reparaturen nicht bereit ist, verpufft die Mietpreisbremse und führt nicht zu einem langsameren Mietenanstieg”, äußerte Eupen.

Berlin, den 18.04.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

AMV im Lichte der Presse:


Berliner Morgenpost am 14.04.2018: 
Gentrifizierung – Spandauer Mieter haben Angst vor Verdrängung

Diskussion um Milieuschutz: Spandauer wollen verhindern, dass sie bald wegen zu hoher Mieten aus ihren Quartieren verdrängt werden.

Auf einer Veranstaltung des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbunds Spandau (AMV) wurde die Idee zu einem Runden Tisch geboren, der auch bereits auf Einladung der Grünen getagt hat. “Milieuschutzgebiete sind zurzeit das einzige wirksame Werkzeug, das den Bezirken zur Verfügung steht, um Verdrängung, die häufig durch steigende Mieten nach Luxussanierungen entsteht, zumindest teilweise zu verhindern”, hieß es danach in einer Erklärung der grünen Bezirkspolitiker Constanze Rosengart und Bodo Byszio. Auch könnten so Wohnungszusammenlegungen und die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen beschränkt werden.

Die SPD-Fraktion hatte aber zwischenzeitlich in der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) beantragt, mit Voruntersuchungen und Erhaltungssatzungen die Voraussetzungen für Milieuschutzgebiete in der östlichen Wilhelmstadt und dem Kern der Neustadt zu schaffen. Beides sind Stadtteile mit viel Altbausub­stanz aus den Gründerjahren. “Der Wohnungsmarkt in Berlin wird enger und der Aufwertungsdruck auch in den Bezirken außerhalb des S-Bahn-Rings wird größer”, heißt es zur Begründung für den Antrag, der in den Stadtentwicklungsausschuss verwiesen ist. Doch der Vorstoß der Sozialdemokraten sorgte für Unmut. “Damit wird der Runde Tisch unterlaufen”, schimpfte AMV-Sprecher Marcel Eupen. Und auch Grüne und Linke nannten den Antrag “eher kontraproduktiv”, weil er vor den Ergebnissen des Runden Tisches und damit zur Unzeit gekommen sei.

Mietervertreter Eupen sieht besonders in der Spandauer Neustadt die Gefahr einer Gentrifizierung. Der Kiez um die Lutherkirche ist derzeit das Wohngebiet mit dem höchsten Anteil an Transfer-Leistungsempfängern im Bezirk. Und weil es mitten in der Einflugschneise des Flughafens Tegel liegt, ist er für Zuzügler derzeit noch nicht besonders attraktiv. “Wenn Tegel schließt, wird es dort große Veränderungen geben”, prognostizierte Eupen. Die Wilhelmstadt habe schon jetzt Potential zum Aufsteigerkiez. Sie ist Sanierungsgebiet und es hat sich dort eine kleine, aber lebendige Kneipenszene etabliert. 

https://www.morgenpost.de/bezirke/spandau/article214008359/Spandauer-Mieter-haben-Angst-vor-Verdraengung.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann einer Zahlungspflichtverletzung des Mieters die für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche Erheblichkeit fehlen, wenn sich der Vermieter in engem zeitlichen Zusammenhang mit der dem Mieter zur Last gelegten Pflichtverletzung diesem gegenüber selbst in Zahlungsverzug befunden hat?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 12/18, Beschluss vom 20.03.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da die streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis weder als außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB noch als ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB beendet haben. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern, wobei dahinstehen kann, ob der vom Amtsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte und im Wesentlichen auf unbeglichenen Betriebskostennachforderungen beruhende Zahlungsrückstand tatsächlich in der von der Klägerin behaupteten Höhe bestand.

Das Amtsgericht hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer sämtliche Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen und ist zu dem von der Kammer einschränkungslos geteilten Ergebnis gelangt, dass der den Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzung das für eine kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht noch nicht zukommt. Dabei fällt es über die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung hinaus und im Ergebnis entscheidungserheblich zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass sie sich selbst gegenüber den Beklagten noch unmittelbar vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen in Höhe eines die Kündigungsrückstände weit übersteigenden Betrages von 5.821,07 EUR in Verzug befand, der erst auf die mittlerweile rechtskräftige Zahlungsverurteilung durch das Amtsgericht Mitte vom 1. Februar 2017 zum Ausgleich gebracht wurde. Diese im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Zahlungsrückstand der Beklagten stehende erhebliche Zahlungspflichtverletzung der Klägerin lässt die Pflichtverletzung der Beklagten als derart geringfügig erscheinen, dass sie ohne das Hinzutreten weiterer – und hier nicht gegebener – gewichtiger Umstände nicht geeignet ist, ihr das für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichend erhebliche Gewicht zu verleihen (vgl. Kammer, Urt. v. 29. November 2016 – 67 S 329/16, WuM 2017, 26; Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 67 S 229/17, GE 2017, 1407).”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

rbb24.de am 12.04.2018: Ein Weddinger Haus verfällt – und keiner schreitet ein 

Müll, Ratten, eingetretene Wohnungstüren: In einem einstmals prächtigen Haus im Berliner Wedding herrschen unglaubliche Zustände. Seit mehr als 20 Jahren verkommt die Immobilie. Alle Versuche, dagegen vorzugehen, scheiterten. Nun gibt auch der letzte Mieter auf.

Das Haus Lüderitzstraße Ecke Kameruner im Berliner Wedding verkommt von Tag zu Tag mehr: Wasserschäden an den Decken, offene Flurfenster, kaputte Briefkästen, die Treppenhäuser verdreckt, Einbruchsspuren an Wohnungstüren, hinter denen sich der Dreck häuft.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2018/04/leerstehend-haus-berlin-wedding-verfall-.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


rbb24.de am 13.04.2018: Berliner Kosmosviertel
 – Tausende Mieter sollen für falsche Wärmedämmung zahlen

30 Prozent Einsparung bei den Heizkosten soll eine Sanierung von knapp 2.000 Wohnungen im Berliner Kosmosviertel bringen. Doch die Wirkung der Dämmung ist nach rbb-Informationen kaum messbar. Trotzdem sollen die Mieter draufzahlen.

1.900 Wohnungen im Berliner Kosmosviertel sollen Schritt für Schritt energetisch saniert werden (rbb|24 berichtete) – doch viele der Bewohner in dem Plattenbauquartier am südlichen Rand der Stadt wissen nicht, wie sie die damit einhergehende Mieterhöhung aufbringen sollen.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2018/04/kosmosviertel-berlin-falsche-waermedaemmung-sanierung-hoehere-mi.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Steht es der Wirksamkeit einer neuerlichen Kündigung entgegen, dass das Mietverhältnis bereits zuvor durch den Ausspruch einer vorhergehenden Kündigung beendet wurde?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 22/18, Beschluss vom 06.03.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung steht es nicht entgegen, dass das zwischen den Parteien mit Zugang der wirksamen – und später durch die Schonfristzahlung der Beklagten vom 1. August 2017 gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geheilten – außerordentlichen Kündigung vom 13. März 2017 gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB fristlos beendet wurde.

Zwar kann sich die Beklagte insoweit auf ein unveröffentlichtes Urteil des LG Bielefeld (Urt. v. 24. April 1994, 2 S 192/94) und eine Entscheidung des LG Berlin (Urt. v. 13. Oktober 2017 – 66 S 90/17, WuM 2017, 650) berufen. Danach soll eine hilfsweise ausgesprochene Kündigung “ins Leere” gehen, da die – im selben Kündigungsschreiben – zuvor und vorrangig ausgesprochene außerordentliche Kündigung das Mietverhältnis vor dem Zugang der ordentlichen Kündigung bereits beendet habe (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Kammer teilt insoweit die ständige Rechtsprechung des BGH, ausweislich derer die Wirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung von der Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht berührt wird (vgl. grundlegend BGH, Urteil v. 16. Februar 2005 – VIII ZR 6/04NZM 2005, 334).

Soweit die Unwirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung damit begründet wird, das Mietverhältnis sei im Moment ihres Zugangs bereits durch die fristlose Kündigung beendet gewesen, trifft bereits das zumindest im hier gegebenen Fall des einheitlichen Ausspruchs und Zugangs beider Kündigungen nicht zu. Auch wenn die ordentliche Kündigung nur hilfsweise erklärt wurde, ist sie unbedingt und zeitgleich ausgesprochen; die Kündigungserklärung ist im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133157 BGB lediglich dahingehend auszulegen, dass die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung erst nachrangig zu prüfen ist (vgl. BGH, a.a.O). Mit dem zeitgleichen Ausspruch und Zugang beider Kündigungen lässt es sich aber nicht vereinbaren, dass das Mietverhältnis bereits vor dem Zugang der ordentlichen Kündigung seine fristlose Beendigung gefunden haben soll (so aber LG Berlin, a.a.O.).

An dieser Beurteilung ändert sich im Ergebnis selbst dann nichts, wenn das Mietverhältnis schon vor dem Zugang der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung tatsächlich durch die zeitgleich erklärte fristlose Kündigung beendet gewesen sein sollte. Denn der Vermieter kann auch ein bereits kündigungsbedingt beendetes Mietverhältnis bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erneut wirksam kündigen:

Der Sinn des gesetzlichen Kündigungsrechts des § 573 Abs. 1, Abs. 2 BGB besteht darin, dem Vermieter bereits bei Vorliegen eines berechtigten Interesses – und damit unterhalb der ultima-ratio-Schwelle der für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 BGB erforderlichen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung – ein an keine sonstigen materiellen Voraussetzungen gebundenes und wegen der abwägungsfesten Regelbeispiele in § 573 Abs. 2 BGB verhältnismäßig einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag an die Hand zu geben, das neben und unabhängig von den sonstigen Rechten zur Beendigung des Mietvertrages besteht. Dementsprechend hat der Vermieter ein Wahlrecht, ob er das Mietverhältnis mit der Rechtsfolge seiner sofortigen Beendigung gemäß § 543BGB außerordentlich kündigt, es ordentlich unter Berücksichtigung der dem Mieter gemäß § 573c BGB zustehenden Kündigungsfrist beendet oder ob er von beiden Kündigungsmöglichkeiten kumulativ Gebrauch macht.

Andernfalls wäre ein Mieter, dessen nicht unerhebliche schuldhafte Zahlungspflichtverletzung sogar den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen würde, bei gleichzeitigem Ausspruch von außerordentlicher und ordentlicher Kündigung besser gestellt als ein solcher, dem lediglich eine Zahlungspflichtverletzung zur Last fiele, die nicht zu einer außerordentlichen, sondern allein zu einer ordentlichen Kündigung berechtigte. Während der außerordentlich gekündigte Mieter die Heilungsmöglichkeiten des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB für sich in Anspruch nehmen könnte und nach dem wirksamen Ausspruch der außerordentichen Kündigung wegen der dieser – zu Unrecht – beigemessenen Sperrwirkung vor einer auf den selben Kündigungssachverhalt gestützten ordentlichen Kündigung geschützt wäre, würde das mit dem ordentlich gekündigten Mieter bestehende Mietverhältnis ohne eine Heilungsmöglichkeit nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwingend mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist enden, obwohl ihm eine weniger gravierende Pflichtverletzung zur Last fiele als dem außerordentlich gekündigten Mieter.

Für eine derartige Privilegierung des sowohl außerordentlich als auch ordentlich gekündigten Mieters und die damit verbundene Schlechterstellung des Vermieters für den Fall, dass der Mietvertrag nicht lediglich kündbar, sondern wegen einer zuvor ausgesprochen Kündigung bereits gekündigt und fristlos beendet ist, besteht kein Grund. Auch bei einem derartigen Kündigungsszenario gebieten es der Sinn und Zweck des auf § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB beruhenden ordentlichen Kündigungsrechts, dem Vermieter die Möglichkeit zu erhalten, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zu lösen, ohne mit dem Mieter in eine rechtliche Auseinandersetzung über die fristlose Beendigung des Vertrags eintreten oder sich den Unwägbarkeiten einer späteren Heilung der fristlosen Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB aussetzen zu müssen.

Das dagegen vorgebrachte Argument, nur ein wirksamer Vertrag könne gekündigt werden, ist lediglich begriffslogisch und greift nicht durch. Denn es berücksichtigt nicht, dass vertragliche oder gesetzliche Gestaltungsrechte nicht den fortdauernden Bestand des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses voraussetzen. Logische Gründe schließen es nicht aus, dass ein Rechtsgeschäft aus unterschiedlichen Gründen mehrfach beendet wird. Nach dem gegenteiligen Verständnis wäre der einmal beendete Vertrag – einem vernichteten realen Gegenstand vergleichbar – nicht mehr existent. Wenn ein Rechtsgeschäft beendet oder sogar nichtig ist, bedeutet das aber nicht, dass es zuvor nicht bestand. Vielmehr wird der Lebenssachverhalt von der Rechtsordnung mit den dafür vorgesehenen Rechtsfolgen als beendet oder nichtig bewertet. Nach diesem normativen Verständnis kann derselbe Sachverhalt denklogisch noch anderen rechtlichen Bewertungen unterliegen, indem etwa mehrere Beendigungs- oder Nichtigkeitsgründe zusammentreffen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 2016 – V ZR 265/14NZM 2016, 646). Wegen der daraus abgeleiteten – und in der Zivilrechtsdogmatik seit langem anerkannten – Doppelwirkungen im Recht können sogar nichtige Rechtsgeschäfte wirksam angefochten oder widerrufen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 25. November 2009 – VIII ZR 318/08NJW 2010, 610; Urt. v. 13. Mai 2016 – V ZR 265/14NZM 2016, 646). Für die Kündigung eines bereits kündigungsbedingt beendeten Vertrages gilt nichts anderes.”

Pressemitteilung 18/2018

40.000 und die Online-Petition „Mietpreisbremse verschärfen” geht weiter

Bei der Online-Petition des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. “Mietpreisbremse verschärfen” auf Change.org (change.org/mietpreisbremse) haben bisher über 40.000 Mieterinnen und Mieter für eine Verschärfung der Mietpreisbremse unterschrieben, was eindeutig belegt, wie sehr die Problematik den Mieterinnen und Mietern am Herzen liegt. Der AMV führt seine Online-Petition zunächst weiter, bis die gesetzgeberischen Vorschläge des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verschärfung der Mietpreisbremse vorliegen.

Im Koalitionsvertrag vom 12.03.2018 haben sich die CDU/CSU und die SPD darauf verständigt, im Hinblick auf die Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn („Mietpreisbremse“) für mehr Transparenz bei Mieterinnen und Mietern zu sorgen. Hierzu soll ein gesetzlicher Auskunftsanspruch des Vermieters hinsichtlich der Vormiete geschaffen werden. Gleichzeitig sollen die Anforderungen an die nach dem Gesetz erforderliche Rüge des Mieters hinsichtlich der zulässigen Miete herabgesetzt werden.Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet derzeit entsprechende gesetzgeberische Vorschläge vor, die noch vor der Sommerpause vorliegen sollen.

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. dankt allen Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern seiner Online-Petition „Mietpreisbremse verschärfen”. Das bisherige Ergebnis von 40.000 Unterschriften hat all unsere Erwartungen übertroffen”, sagte der 2. Vorsitzende des AMV, Assessor Marcel Eupen. „Wir führen unsere Petition zunächst weiter, bis die gesetzgeberischen Vorschläge des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verschärfung der Mietpreisbremse vorliegen”, so Eupen. „Wir müssen zurzeit davon ausgehen, dass die beabsichtigten gesetzgeberischen Korrekturen bei der Mietpreisbremse nicht genügen werden”, äußerte Eupen. „Zwar begrüßen wir grundsätzlich die Erarbeitung gesetzgeberischer Vorschläge zur Verbesserung der Mietpreisbremse. Allerdings genügen alleine die Einführung eines gesetzlichen Auskunftsanspruchs sowie die Senkung der Anforderungen an die erforderliche Rüge nicht, um aus einem zahnlosen Tiger eine abschreckende Mietpreisbremse zu machen. Hierzu bedarf es vielmehr weiterer gesetzlicher Korrekturen wie eines zeitlich erweiterten Rückzahlungsanspruchs für Mieter von Anbeginn des Mietverhältnisses an, der Abschaffung der Ausnahmen der gesetzeswidrigen Vormieten, der umfassenden Modernisierung, der möblierten Wohnungen sowie der Wiedervermietung von Neubauwohnungen, der Einführung von Sanktionen, der Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln sowie der Erweiterung des Bezugszeitraums des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB von vier auf zehn Jahre“, so Eupen. „Solange CDU/CSU und SPD zu derartigen gesetzgeberischen Reparaturen nicht bereit sind, verpufft die Mietpreisbremse und führt nicht zu einem langsameren Mietenanstieg“, sagte Eupen.

Berlin, den 16.04.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


Berliner Zeitung am 13.04.2018: Berlins Wohnungsunternehmen – Die Stadt kassiert bei fast jedem zweiten Mieter ab

Im vergangenen Jahr sogar in besonders vielen Fällen: 126.340 Mieterhöhungen verschickten die städtischen Vermieter im Jahr 2017, wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung jetzt auf Anfrage der Berliner Zeitung erklärte. Fast jeder zweite der etwa 300.000 Mieter bei den städtischen Unternehmen bekam damit eine Erhöhung.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/berlins-wohnungsunternehmen-die-stadt-kassiert-bei-fast-jedem-zweiten-mieter-ab-30009104

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:


Berliner Kurier am 12.04.2018: Mieten-Spirale – So kassiert Berlin mit

Ihre politische Aufgabe ist es, die Mieten bezahlbar zu halten – doch trotzdem bitten die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen ihre Mieter immer wieder zur Kasse. Im vergangenen Jahr sogar in besonders vielen Fällen. 126.340 Mieterhöhungen verschickten die städtischen Vermieter im Jahr 2017, …

https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/mieten-spirale-so-kassiert-berlin-mit–30007930