Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Gesundheitspolitik”:

Berliner Abendblatt am 03.04.2018: Tausendfacher Asbest-Verdacht in Steglitz-Zehlendorf

Wenn Asbest in die Atemwege gelangt, dann ist dies hochgefährlich. Deshalb ist die Verwendung des Minerals im Bau seit 1993 verboten. Trotzdem wurde das Material möglicherweise in bis zu 2.748 öffentlichen Wohnungen im Bezirk verbaut. Das Abgeordnetenhaus hat den Senat jetzt aufgefordert, eine Strategie zum asbestfreien Wohnen zu erarbeiten. So soll eine systematische Erfassung von betroffenen Gebäuden erstellt werden. Außerdem sollen Beratungsangebote für Eigentümer auf die Beine gestellt und eine zentrale Auskunfts- und Beratungsstelle auch für Mieter eröffnet werden.

Nach Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gibt es bei den landeseigenen Wohnungsbauunternehmen aktuell noch 41.585 Wohnungen, die unter Asbestverdacht stehen. In Steglitz-Zehlendorf gehören davon 1.505 zur degewo und 1.000 zur Gewobag. Stadtweit stehen die meisten Wohnungen bei degewo (19.711) und Gewobag (17.100) unter Verdacht. Im Jahr 2015 lag die Zahl öffentlicher Wohnungen mit Asbestverdacht noch über 50.000, in Steglitz-Zehlendorf bei 3.336. Daten der privaten Wohnbauträger gibt es nicht. Die Koalitionsfraktionen im Abgeordnetenhaus gehen laut Dokumenten aus dem Parlament jedoch von berlinweit insgesamt 100.000 verdächtigen Wohnungen aus. Problematisch sind vor allem Fußbodenbeläge, die von der Mitte der 60er-Jahre bis in die späten 80er-Jahre unter verschiedenen Namen vertrieben und verbaut wurden. Die Asbestfasern in den PVC-Platten sollten das Material dichter und langlebiger machen sowie Materialkosten sparen helfen.

http://www.abendblatt-berlin.de/2018/04/03/tausendfacher-asbest-verdacht-in-steglitz-zehlendorf/

Aus der Rubrik “Meinungsumfragen”:

Berliner Morgenpost am 04.04.2018: Emnid-Umfrage – Der Auftrag der Bürger an die neue GroKo: Rente sichern

Die Deutschen halten die Rentensicherung für das drängendste Problem im Land.

Emnid-Umfrage: 3. Platz – Wirkungsvolle Mietpreisbremse (85 Prozent sehr wichtig / wichtig)

Die Sicherung der Rente ist nach Meinung der Deutschen die wichtigste Aufgabe der neuen Bundesregierung. Nach einer Umfrage von Kantar Emnid im Auftrag der Redaktion der Berliner Morgenpost nennen es 95 Prozent der Bundesbürger sehr wichtig oder wichtig, dass die große Koalition die Rentenentwicklung rasch in Angriff nimmt. Nur vier Prozent halten dies für unwichtig beziehungsweise völlig unwichtig.

An zweiter und dritter Stelle werden die Eindämmung der Einbruchskriminalität (91 Prozent sehr wichtig /wichtig) und eine wirkungsvolle Mietpreisbremse (85 Prozent sehr wichtig / wichtig) aufgeführt.

Kantar Emnid stellte zwölf mögliche Regierungsaufgaben zur Bewertung. Die Befragung fand am 26. und 27. März unter 1002 repräsentativ ausgewählten Bundesbürgern statt. Die Frage lautete: “Wie wichtig ist es, dass die neue Bundesregierung die folgenden Aufgaben rasch in Angriff nimmt?”

Teilweise erhebliche Unterschiede zeigen sich in der Wahrnehmung von West- und Ostdeutschen. So wird die Dämpfung der Mietpreisentwicklung von 83 Prozent in den alten, aber von 93 Prozent in den neuen Bundesländern als sehr wichtig oder wichtig angesehen.

https://www.morgenpost.de/politik/article213912157/Der-Auftrag-der-Buerger-an-die-neue-GroKo-Rente-sichern.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 41/17, Urteil vom 29.12.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin hat jedoch, wie das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, einen Anspruch auf Zahlung von 1.056,11 Euro gegen die Beklagte aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014.

Der Einwand der Beklagten, die Position “Sach- und Haftpflichtversicherung” verstieße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, ist nicht hinreichend substantiiert.

Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter. Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes (BGH, Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 340/10).

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung lediglich darauf, dass die Kosten “exorbitant hoch” seien und jedes Jahr gestiegen seien. Im Gegensatz dazu führt die Klägerin sogar an, dass die Steigerung der Kosten auf mehreren Versicherungsfällen in Form von Kellerbränden resultierten. Ebenso verhält es sich mit den Einwänden der Beklagten hinsichtlich der Heizkosten, wie das Amtsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte bestreitet zu keinem Zeitpunkt die konkreten Ablesewerte im streitgegenständlichen Zeitraum sondern beschränkt sich darauf, die Kosten pauschal als “zu hoch” anzugreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.09.2016 – 18 S 317/13 – zu einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum. Zum einen ist die Kammer nicht an die dortige Auffassung gebunden, zum anderen entbindet dies die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung, binnen der Widerspruchsfrist konkrete, auf den Abrechnungszeitraum bezogene Einwendungen vorzutragen.”

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Berliner Morgenpost am 03.04.2018: Mieter im Märkischen Viertel protestieren gegen Baupläne
Die Gesobau will Parkhäuser abreißen, um Wohnungen zu bauen. Die Mieter sind wütend über die Pläne.
Die Baupläne sehen im Detail vor, das Parkhaus am Senftenberger Ring ab Juli 2018 und das Parkhaus an der Finsterwalder Straße ab Januar 2019 abzureißen, bestätigt das Unternehmen. Am Senftenberger Ring werde ein neues, acht Stockwerke hohes Parkhaus mit 550 Stellplätzen gebaut. An der Finsterwalder Straße soll hingegen die Parkfläche weichen und ein Hochhaus mit 80 Wohnungen in acht Etagen entstehen.
Die Gesobau hält die Ängste aller Mieter für “unbegründet”. Es würden keine genutzten Parkplätze verloren gehen, sagt Birte Jessen. Alle jetzigen Mieter erhielten vorrangig die Möglichkeit, sich einzumieten – jedoch zugegebenermaßen zu höheren Preisen. “Eine gemeinsame Entwicklung beider Flächen hin zu einem Parkhaus sowie die Möglichkeit, 80 neue Wohnungen für breite Schichten der Bevölkerung zu schaffen, erscheint uns daher als optimale und nachhaltige Lösung”, sagt Jessen. Schließlich sei das Ziel im Koalitionsvertrag vereinbart, die Anzahl an Wohnungen im Besitz des Landes Berlin bis 2026 durch Neubau und Ankauf auf insgesamt 400.000 zu erhöhen.

https://www.morgenpost.de/bezirke/reinickendorf/article210136589/Mieter-im-Maerkischen-Viertel-protesten-gegen-Bauplaene.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Morgenpost am 03.04.2018 – Siedlung Westend: Mieter haben Angst vor Asbestsanierung
Deutsche Wohnen versichert: „Arbeiten sind fachgerecht“
Mieter in der Siedlung Westend sorgen sich über Asbestsanierungen und darüber, dass ihre Gesundheit dadurch gefährdet werden könnte. Aufgrund von Informationsmangel hätten sie Zweifel, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eingehalten würden.
Zu den Asbestsanierungen versicherte Marko Rosteck, Sprecher der Deutsche Wohnen, dass sie “fachgerecht stattfinden”. Die Taschen seien verschlossen, auch wenn man das auf dem Foto nicht erkennen könne. “Die Behälter werden durch eine Art Reißverschluss innen verschlossen”, so Rosteck weiter. Die Deutsche Wohnen kontrolliere diese Arbeiten zudem.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter Nebenkosten bis zum Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung noch geltend machen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 41/17, Urteil vom 29.12.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Dem Vermieter steht auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist im Falle einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung bis zur Höhe der Sollvorschüsse zu.

Eine erst nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB erteilte formell ordnungsgemäße Abrechnung steht zwar grundsätzlich der Geltendmachung von Nachforderungen entgegen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB); um Nachforderungen in diesem Sinne handelt es sich aber begrifflich nur, wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung oder, falls er eine rechtzeitige Abrechnung nicht erstellt hat, die Summe der Vorauszahlungen des Mieters übersteigt. Dies gilt entsprechend, soweit der Mieter geschuldete Vorauszahlungen nicht oder -wie hier nur teilweise – erbracht hat. Nebenkosten bis zum Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen kann der Vermieter deshalb auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung geltend machen (BGH, Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 261/06).

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die sich aus der korrigierten Betriebskostenabrechnung für 2013 ergebenden Nachzahlung, die die zu leistenden Sollvorschüsse übersteigt. Grundsätzlich kann der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Frist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigieren. Das gilt namentlich auch dann, wenn das Ergebnis der erteilten Abrechnung ein Guthaben des Mieters ist. Die Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der Vermieter einen Abrechnungsfehler nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch zum Nachteil des Mieters korrigieren könnte.

Es kommt hierbei grundsätzlich auch nicht darauf an, worauf der Fehler der Abrechnung beruht. Vielmehr ist eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter zugunsten des Mieters irrtümlich höhere als die tatsächlich erbrachten Vorauszahlungen angesetzt und deshalb zu Unrecht ein Guthaben des Mieters oder eine zu geringe Nachforderung errechnet hat.

Dass es sich bei den Nebenkostenvorauszahlungen um einen Teil der Miete handelt, rechtfertigt keine andere Wertung. Der Vermieter kann Nebenkosten als Vorauszahlungen nur solange geltend machen, als eine Abrechnung noch nicht erteilt und die Abrechnungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach dem Eintritt der Abrechnungsreife kann er nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen (BGH, Urteil vom 30.03.2011 – VIII ZR 133/10).

Insbesondere ist es in vorliegenden Fall der Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Klägerin ab ihrem Versehen in der ursprünglich fristgemäßen Abrechnung, in welche sie versehentlich die Sollvorschüsse eingestellt hatte, wegen des Ablaufs der Abrechnungsfrist festzuhalten.

Zwar hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung dies grundsätzlich für möglich erachtet und auch im hiesigen zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Klägerin durch Einstellen der Sollstatt der Istvorschüsse einen für die Beklagte ohne weiteres erkennbaren Fehler begangen, ferner haben auch die Parteien hier einen Rechtsstreit über die Höhe der zu leistenden Vorschüsse geführt, weil die Beklagte die Erhöhung nicht akzeptiert hat. Jedoch erfolgte im Gegensatz zur vorgenannten Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt hier die Korrektur der Abrechnung erst mehr als 18 Monate nach der ursprünglichen Abrechnung. Es handelt sich demnach nicht mehr um ein “kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiertes Versehen” der Klägerin.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vermocht, den früheren Zugang der korrigierten Betriebskostenabrechnung zu beweisen. Auch die Berufungsbegründung enthält diesbezüglich keinen Beweisantritt.

Demnach ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung der Sollvorschüsse für 2013 in Höhe von 3.041,34 Euro, von welchem die unstreitig geleisteten tatsächlichen Vorschüsse in Höhe von 1.775,40 Euro sowie die durch die Beklagte auf die ursprüngliche Abrechnung gelisteten 64,55 Euro abzuziehen sind, womit es bei einem Anspruch von noch 1.201,36 Euro der Klägerin für 2013 verbleibt.”

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Berliner Morgenpost am 01.04.2018: Wohnungsbauprojekt – Blankenburger Süden: Ärger über Senats-Pläne hält an

In einem Online-Dialog zum „Blankenburger Süden“ schreiben Anwohner fast 600 Kommentare. Die Senatsverwaltung reagiert darauf nicht.

Die Anwohner hatten bis zum gestrigen Sonnabend Zeit, sich in einem “Online-Dialog zu drei Entwicklungsalternativen im Blankenburger Süden” zu Wort zu melden. Fast 600 Kommentare wurden abgegeben. Wenig überraschend: Lompscher erntet viel Kritik für ihre Baupläne.

https://www.morgenpost.de/berlin/article213891463/Blankenburger-Sueden-Aerger-ueber-Senats-Plaene-haelt-an.html

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Tageszeitung Junge Welt am 29.03.2018: Aktionstage und Demonstration gegen Verdrängung

Mehr als 130 Initiativen und Organisationen rufen zu einer Demon­stration und Aktionstagen gegen Verdrängung und hohe Mieten auf

Es geht alle an. Wohnen ist eine der drängendsten sozialen Fragen. Es brodelt in der Stadt.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der zur Ersatzvornahme Berechtigte einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 14/17, Urteil vom 15.02.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. c) wie folgt aus: “Ohne Erfolg wendet sich die Berufung schließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Mängelbeseitigungsvorschusses. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung aus §§ 536aAbs. 2 Nr. 1, 242 BGB zu, da in Bezug auf die oben beschriebenen Durchfeuchtungen des Kellerraumes ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt (s.o.). Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass der zur Ersatzvornahme Berechtigte einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten hat (BGH, Urteil vom 24. Februar 1967, VZR 75/65, BGHZ 47, 272; Urteil vom 12. Juli 1973, Hl ZR 46/72, 61, 128; Urteil vom 05. Mai 1977, VII ZR 36/76, 68, 372, KG, Urteil vom 29. Februar 1988, 8 RE Miet 6717/87, NJW-RR 1988, 1039). Der Anspruch besteht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Die Beklagte ist gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Mit dieser Pflicht befand sie sich seit dem 27. Juni 2016 gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug, da sie mit Anwaitsschreiben der Kläger vom 12. Juni 2016 (Anlage K2, BS. 33 – 34 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 26. Juni 2016 erfolglos zur Mängelbehebung aufgefordert wurde. Im Übrigen liegt in dem Prozessverhalten der Beklagten, mit dem sei eine Mängelbeseitigungspflicht auch noch nach Erhalt des Ausgangsgutachtens des Sachverständigen … beharrlich in Abrede gestellt hat, eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung iSv. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die eine Mahnung entbehrlich gemacht hätte.

Als Rechtsfolge des Vorschussanspruchs kann der Mieter die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Soweit die Beklagte einwendet, es sei nicht erkennbar, wie das Amtsgericht auf den ausgeurteilten Betrag komme, hat das Amtsgericht dies in den Entscheidungsgründen auf S. 6 ausgeführt. Insoweit hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass zu den Kosten von 5.450,00 Euro ein Teil der von dem Sachverständigen veranschlagten Kleinmaterialien und der Regiekosten hinzuzurechnen sei und es deshalb den Vorschussbetrag auf insgesamt 8.500,00 Euro schätze. Dies ist nicht zu beanstanden. Bereits Regiekosten betragen nach den Angaben des Sachverständigen insgesamt 18% von den Baukosten, was einem Betrag von 981,00 Euro entspricht, so dass sich ein Gesamtbetrag von 6.431,00 Euro ergebe, aufgerundet daher 6.500,00 Euro.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Zeitung am 29.03.2018: Zweckentfremdung – Darauf müssen Berliner bei Ferienwohnungen achten

Mit Ferienwohnungen lässt sich mehr Geld verdienen als mit Mietwohnungen. Dem Wohnungsmarkt gehen dadurch dringend benötigte Unterkünfte verloren. Wie viele Ferienwohnungen es in Berlin gibt, lässt sich schwer sagen. Schätzungen gehen von mehr als 20.000 Ferienwohnungen aus, viele davon werden ungenehmigt betrieben.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/zweckentfremdung-darauf-muessen-berliner-bei-ferienwohnungen-achten-29939556