Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist in einem einheitlichen Mietverhältnis über eine Wohnung und einen Stellplatz oder eine Garage  auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 220 C 409/15, Urteil vom 27.01.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete, da die Kappungsgrenze bereits überschritten ist. Es handelt sich um ein einheitliches Mietverhältnis, das nach den Grundsätzen des Wohnraummietverhältnisses zu behandeln ist. Wird ein Stellplatz oder eine Garage auf dem Hausgrundstück vermietet, ist bei einem späteren Abschluss des Mietvertrags in der Regel von einer Ergänzung des ursprünglichen Vertrags auszugehen (Börstinghaus, Miethöhe Handbuch, 2009, Kap. 3 Rn. 9 m.w.N.). In einem einheitlichen Mietverhältnis ist auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen: Die begehrte Miete darf die ortsübliche Miete für diese Wohnung mit Stellplatz nicht überschreiten (AG Köln, Urteil vom 4.12.2003, 210 C 397/03 = WuM 2005, 254 ff.; Flatow, WuM 2015, 191, 192). Die Kappungsgrenze bezieht sich dann auf die Gesamtmiete (so auch entgegen der Zitierung im letzten Schriftsatz der Klägerseite Schultz in: Bub/Treier, 4. Aufl., Rn. 1125). Die ursprüngliche Gesamtmiete betrug EUR 667,75 (EUR 647,30 plus EUR 20,45). 15 % hiervon betragen EUR 100,16. Die höchstzulässige Gesamtmiete liegt also bei EUR 767,91. Der Beklagte hat jedoch bereits einer Gesamtmiete von EUR 789,40 zugestimmt. Noch nicht einmal berücksichtigt in diesen Ausführungen ist, dass Zweifel an der Einhaltung des Begründungserfordernisses bestehen. Denn eine Begründung für den Garagenanteil findet sich in dem Mieterhöhungsverlangen nicht. Auch das von Klägerseite angeführte LG Rottweil (NZM 1998, 432) meint, dass etwa andere vergleichbare Garagen genannt werden müssten. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass selbst für den Fall, dass man von getrennten Mietverhältnissen ausgehen müsste, ein Anspruch der Klägerin nicht besteht Denn für andere als Wohnraummietverhältnisse gibt es keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung. § 558 BGB ist nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar.”

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Berliner Woche am 30.08.2017: Wie bleiben Mieten bezahlbar? – Kandidatenbefragung zur Wahl

Das „Bündnis Bezahlbare Mieten Neukölln” möchte wissen, wie die Vertreter der Parteien zu den Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt stehen. Deshalb gibt es Dienstag, 5. September, um 19 Uhr eine Diskussion im Jugendzentrum Manege, Rütlistraße 1-3.Mit dabei sind Judith Benda von den Linken, Fritz Felgentreu von der SPD, Susanna Kahlefeld von den Grünen und Christina Schwarzer von der CDU. Moderiert wird das Gespräch von Sylvia Hoehne-Killewald von der Mieterberatung Prenzlauer Berg.

http://www.berliner-woche.de/neukoelln/politik/wie-bleiben-mieten-bezahlbar-kandidatenbefragung-zur-wahl-d131568.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Woche am 30.08.2017 – Friedrichshain-Kreuzberg als Vorreiter: Senat forciert Vorkaufsrecht

Zum Erwerb stehende Häuser in Milieuschutzgebieten mit Hilfe des Vorkaufsrechts für die öffentliche Hand zu sichern – das praktiziert der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg seit mehr als einem Jahr. Immer wieder wurde dabei vor allem finanzielle Hilfe der Landesebene eingefordert. Die soll es jetzt geben. Mitte August stellte der Senat ein Konzept für die Regularien solcher Vorkäufe auf und stellt dafür 100 Millionen Euro zur Verfügung. Mit diesem Topf sollen vor allem die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften die Möglichkeit erhalten, sehr schnell tätig zu werden. Aber auch andere Interessenten wie Stiftungen oder Genossenschaften können zum Zug kommen.

http://www.berliner-woche.de/friedrichshain/bauen/friedrichshain-kreuzberg-als-vorreiter-senat-forciert-vorkaufsrecht-d131566.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor, das nach den Grundsätzen des Wohnraummietverhältnisses zu behandeln ist, wenn zuerst auf einem Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage vermietet wird und später eine Wohnung?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 220 C 409/15, Urteil vom 27.01.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: ” Es handelt sich um ein einheitliches Mietverhältnis, das nach den Grundsätzen des Wohnraummietverhältnisses zu behandeln ist. Wird ein Stellplatz oder eine Garage auf dem Hausgrundstück vermietet, ist bei einem späteren Abschluss des Mietvertrags in der Regel von einer Ergänzung des ursprünglichen Vertrags auszugehen (Börstinghaus, Miethöhe Handbuch, 2009, Kap. 3 Rn. 9 m.w.N.).”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Woche am 29.08.2017: So zocken Betrüger Wohnungssuchende ab

Politiker versprachen: Nie wieder solche Zustände

Dies sollte nie wieder so werden, versprachen die Politiker. Doch was haben wir nun?
Es ist noch schlimmer als damals. Die Besichtigungsschlangen sind statt kürzer nun länger. Bruchbuden werden zu Horrormieten vermietet. Einmalzahlungen für Schrottmöbel als Abstand verlangt. Fragt man die Politik, antwortet diese mit „Mietpreisbremse“. Doch wo kein Kläger, da kein Angeklagter. Denn der Wohnungssuchende wird auch bei der Wuchermiete verzweifel zugreifen und den Vermieter wohl kaum melden.

http://www.berliner-woche.de/charlottenburg/blaulicht/so-zocken-betrueger-wohnungssuchende-ab-d131796.html/action/posted/1/#comment3053

Aus der Rubrik “Mieter- und Verbraucherstammtisch”:

Spandauer Volksblatt am 28.08.2017: AMV – Jubiläumsstammtisch steht vor der Tür

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. veranstaltet am 20.09.2017 seinen 25. Mieter- und Verbraucherstammtisch zu dem Thema „Meine Rechte als Patient“. Referieren wird Frau Dr. med. Britta Konradt, Rechtsanwältin und Ärztin, Fachanwältin für Medizinrecht.

Der AMV rief im Januar 2015 seinen Mieter- und Verbraucherstammtisch ins Leben, der jeweils am 3. Mittwoch eines Monats mit Ausnahme der Monate Juli, August und Dezember tagt, und zwar im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150 in 13583 Berlin-Spandau.

Zwischen Januar 2015 und Juni 2017 haben bisher 24 Stammtische mit 402 Verbraucherinnen und Verbrauchern stattgefunden. Dies entspricht einem Schnitt von knapp 17 Teilnehmern pro Veranstaltung.

Kommentar des AMV

„Wir freuen uns, dass unser Mieter- und Verbraucherstammtisch von den Verbraucherinnen und Verbrauchern so gut angenommen worden ist“, sagte der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper. „Unser Ziel ist es, mit unserem Stammtisch in der heutigen Zeit stetiger Veränderungen eine erste Orientierung bei wichtigen Miet- und Verbraucherschutzproblemen geben zu können“, erläuterte Piper. „So versuchen wir, zeitlose Themen mit einem allgemeinen Wissens- und Nutzwert oder aktuelle Themen von Bedeutung auszuwählen“, ergänzte Piper. „Wir danken ausdrücklich allen bisherigen Referentinnen und Referenten für Ihren Einsatz und hoffen, auch in Zukunft mit unserem Stammtisch auf reges Interesse bei den Menschen zu treffen“, so Piper.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/bildung/amv-jubilaeumsstammtisch-steht-vor-der-tuer-d131723.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss sich ein Mieter zurechnen lassen, wenn der ihn vertretende Mieterschutzbund materielle Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung nicht hinreichend konkret erhoben hat?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 129/17, Beschluss vom 11.07.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Mit den im Rechtsstreit geltend gemachten materiellen Einwänden ist die Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB nicht zu hören, da diese sämtlich vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist schuldhaft nicht geltend gemacht wurden. Nichts anderes folgt aus den Schreiben des Mieterschutzbundes vom 13. Mai und 17. September 2014. Soweit im Schreiben vom 17. September 2014 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 13. Mai 2014 moniert wird, die Abrechnung sei “nicht nachvollziehbar und damit unwirksam”, handelt es sich allenfalls um eine Rüge der – hier tatsächlich gegebenen – formellen, nicht aber um eine solche der materiellen Richtigkeit der Abrechnung. Auch das Schreiben vom 3. Februar 2015 rügt ausschließlich die fehlende formelle Richtigkeit der Abrechnung (“Die Abrechnung ist damit insgesamt formell unwirksam.”) Materielle Einwände hätte die klagende Mieterin konkret fassen müssen, so dass erkennbar gewesen wäre, welche Posten der Abrechnung aus welchen Gründen beanstandet werden (vgl. Weitermeyer, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 556 Rz. 119 m.w.N.). Daran indes fehlte es.

Die Klägerin ist mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB exkulpiert, auch wenn nicht sie, sondern der sie vertretende Mieterschutzbund die materiellen Einwendungen nicht hinreichend konkret erhoben hat. Denn dessen Verschulden ist der Klägerin gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2006 – VIII ZR 102/06NJW 2007, 428).”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Morgenpost am 27.08.2017: Wohnungsmarkt – Verbraucherschützer fordern Offenlegung von Mietpreisen

Die Verbraucherzentrale Bundesverband warnt vor steigenden Mieten in Großstädten. Die kommende Bundesregierung müsse dringend handeln.

Um bundesweit wieder mehr bezahlbare Wohnungen zu schaffen, müssten darum die Gesetze “dringend zugunsten der Mieter geändert” werden, fordert nun der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem Sechs-Punkte-Plan, der dieser Redaktion vorliegt.

Zu den Kernforderungen der Verbraucherzentrale zählen die strengere Einhaltung der Mietpreisbremse, ein gesetzlich festgelegter Höchstsatz für Maklercourtagen sowie die Absenkung der Modernisierungsumlage. Zudem sollte der Bund für den sozialen Wohnungsbau verantwortlich bleiben. Die nächste Bundesregierung müsse entsprechende Gesetzesänderungen schnellstmöglich auf den Weg bringen.

https://www.morgenpost.de/wirtschaft/article211713549/Verbraucherschuetzer-fordern-besseren-Schutz-von-Mietern.html

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 28.08.2017: AMV – Jubiläumsstammtisch steht vor der Tür

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. veranstaltet am 20.09.2017 seinen 25. Mieter- und Verbraucherstammtisch zu dem Thema „Meine Rechte als Patient“. Referieren wird Frau Dr. med. Britta Konradt, Rechtsanwältin und Ärztin, Fachanwältin für Medizinrecht.

Der AMV rief im Januar 2015 seinen Mieter- und Verbraucherstammtisch ins Leben, der jeweils am 3. Mittwoch eines Monats mit Ausnahme der Monate Juli, August und Dezember tagt, und zwar im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150 in 13583 Berlin-Spandau.

Zwischen Januar 2015 und Juni 2017 haben bisher 24 Stammtische mit 402 Verbraucherinnen und Verbrauchern stattgefunden. Dies entspricht einem Schnitt von knapp 17 Teilnehmern pro Veranstaltung.

Kommentar des AMV

„Wir freuen uns, dass unser Mieter- und Verbraucherstammtisch von den Verbraucherinnen und Verbrauchern so gut angenommen worden ist“, sagte der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper. „Unser Ziel ist es, mit unserem Stammtisch in der heutigen Zeit stetiger Veränderungen eine erste Orientierung bei wichtigen Miet- und Verbraucherschutzproblemen geben zu können“, erläuterte Piper. „So versuchen wir, zeitlose Themen mit einem allgemeinen Wissens- und Nutzwert oder aktuelle Themen von Bedeutung auszuwählen“, ergänzte Piper. „Wir danken ausdrücklich allen bisherigen Referentinnen und Referenten für Ihren Einsatz und hoffen, auch in Zukunft mit unserem Stammtisch auf reges Interesse bei den Menschen zu treffen“, so Piper.

http://www.unterwegs-in-spandau.de/amv-jubilaeumsstammtisch-steht-vor-der-tuer/

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”.

spiegel.de am 22.08.2017: Onlinebanking – Diese 23 Girokonten sind kostenlos – ohne Wenn und Aber

Deutschlands Banken lassen sich ihre Dienste immer häufiger extra bezahlen. Nach einer Auswertung der Zeitschrift “Finanztest” gibt es aber noch 23 Girokonten, die wirklich kostenlos sind.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/online-banking-diese-23-girokonten-sind-kostenlos-a-1163762.html