Archiv des Autors: amv

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 04.09.2017: Patienten und ihre Rechte

Wann? 20.09.2017 19:30 Uhr

Wo? TSV Spandau 1860 Restaurant und Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) lädt am Mittwoch, 20. September, zu seinem nächsten Mieterstammtisch ein. Thema ist diesmal „Meine Rechte als Patient“. Es referiert die Ärztin und Fachanwältin für Medizinrecht, Britta Konradt. Ort der Veranstaltung ist um 19.30 Uhr das Restaurant und Tanzsportzentrum des TSV Spandau 1860 am Askanierring 150.

http://www.berliner-woche.de/spandau/soziales/patienten-und-ihre-rechte-d131716.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Morgenpost am 02.09.2017: Wohnungen – Berliner Senat will die Mietpreisbremse verschärfen

Die Initiative im Bundesrat ist beschlossen.

“Die Mietpreisbremse war ein wichtiger Schritt. Sie kann und muss jetzt in ihrer Wirksamkeit verbessert werden”, schrieb Müller in einer Presseerklärung. Die CDU/CSU habe in der zu Ende gehenden Legislaturperiode nichts dafür getan, das Instrument zu stärken. Daher habe Berlin die Initiative ergriffen, um “die beiden Haupthürden für die Wirksamkeit der gegenwärtigen Regelung zu beseitigen”, so der Regierende Bürgermeister. Der Antrag sieht Folgendes vor: Künftig sollen Vermieter verpflichtet werden, bereits zu Mietbeginn von sich aus über die Miete des Vormieters zu informieren und nicht erst auf Verlangen des neuen Mieters. Zudem sollen die Mieter einen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Miete bereits ab dem Zeitpunkt des Mietbeginns haben.

https://www.morgenpost.de/berlin/article211785883/Berliner-Senat-will-die-Mietpreisbremse-verschaerfen.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellen Dachbegrünungskosten umlagefähige Betriebskosten dar?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 206 C 232/15, Urteil vom 01.03.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, soweit ihr mit der formell ordnungsgemäß erstellten Nebenkostenabrechnung 2013 nicht umlagefähige Gartenpflegekosten in Höhe von 35,39 Euro in Rechnung gestellt worden sind.

Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass die Dachbegrünungskosten keine umlagefähigen Betriebskosten darstellen. Zwar sind nach Nr. 10 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) die Kosten der Pflege und Unterhaltung einer Gartenanlage umlagefähig. Die hier in Rede stehenden Kosten der Dachbegründung stellen aber keine solchen Gartenpflegekosten dar. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist nicht die Frage, ob die Mieter die Gartenfläche selbst nutzen können, zu deren Pflege sie anteilig herangezogen werden, sondern vielmehr, ob die gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönert und deshalb geeignet ist, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern (BGH, Urteil vom 26.05.2004 – VIII ZR 135/03, zitiert nach beckonline.de). Dies ist bei einem an das Anwesen angrenzenden Garten der Fall, da dieser den Gesamteindruck des Hauses bereits von außen aufwertet. Bei einer Dachbegrünung kann dies aber nicht im Grundsatz angenommen werden. Ein begrüntes Dach verschönert weder per so ein Anwesen noch sorgt es grundsätzlich für einen besonders gepflegten Eindruck. Dies hängt vielmehr von der Art der Begrünung und der Einsichtbarkeit des Daches auf. Vorliegend ist zudem nicht einmal vorgetragen, in welcher Höhe das begrünte Dach liegt und ob es von außen wahrnehmbar ist. Nach alledem kann nicht von einer Verschönerung des Anwesens durch das begrünte Dach ausgegangen werden. Da der in der Nebenkostenabrechnung 2013 auf die Dachfläche entfallende Kostenpunkt Gartenpflege unbestritten 1.044,46 Euro und der Wohnanteil der Beklagten 90 qm beträgt, beträgt der zurückzuerstattende, weil ohne Rechtsgrund berechnete Betrag der Kosten der Dachbegrünung 1.044,46 Euro : 2.656 qm x 90 qm = 35,39 Euro.

Aus den gleichen Gründen hat die Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 35,40 Euro aus der Nebenkostenabrechnung 2014. Auch hier sind die Kosten der Dachgartenpflege ohne Rechtsgrund auf die Beklagte umgelegt worden. Der zurückzuerstattende Betrag beläuft sich nach der nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten auf 35,40 Euro.”

Pressemitteilung 70/2017

Halbherzige Bundesratsinitiative des Berliner Senats zur Mietpreisbremse

AMV begrüßt die Initiative, sieht aber weitergehenden Handlungsbedarf

Auf der Sitzung des Berliner Senats am heutigen Tage wird eine Berliner Bundesratsinitiative zur Verschärfung der Mietpreisbremse beschlossen werden. Nach dieser Gesetzesinitiative sollen Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet werden, bereits zu Mietbeginn von sich aus über die Miete des Vormieters zu informieren und nicht erst auf Verlangen der Mieterinnen und Mieter. Des Weiteren sollen die Mieterinnen und Mieter einen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Miete bereits ab dem Zeitpunkt des Mietbeginns haben. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

focus.de am 01.09.2017: Regionalklassen 2018 – Hier wird die Kfz-Versicherung teurer

Die neuen Regionalklassen für 2018 legen fest, in welchen Regionen die Kfz-Versicherung günstiger wird und in welchen teurer. FOCUS Online zeigt die Komplettübersicht, sortiert nach Bundesländern.

http://www.focus.de/finanzen/versicherungen/kfz-versicherung/regionalklassen-2018-uebersicht-nach-bundesland_id_5883706.html#b328fcdb2232f5ad9c8e3080ac681ed6

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Amtsgericht Frankfurt am Main – 33 C 1093/17, Urteil vom 26.06.2017: Mieter müssen Über­prüfung von Rauch­meldern dulden

Bei Weigerung droht Ordnungs­geld – bei Nicht­zahlung auch Ordnungs­haft

Mieter sind dazu verpflichtet, einen Techniker zur Über­prüfung der Rauchmelder in ihre Wohnung zu lassen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem veröffentlichten Urteil fest­gestellt. Die Richter gaben damit der Klage einer Wohnungs­gesellschaft statt.

https://www.anwaltsregister.de/Rechtsprechung/Urteil_Mieter_muessen_Ueberpruefung_von_Rauchmeldern_dulden.d4526.html

Pressemitteilung 69/2017

25. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Meine Rechte als Patient

Dr. med. Britta Konradt, Rechtsanwältin und Ärztin, Fachanwältin für Medizinrecht zu Gast beim AMV

Thema und Referentin

Der 25. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 20.09.2017 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Frau Dr. med. Britta Konradt, Rechtsanwältin und Ärztin, Fachanwältin für Medizinrecht wird zu dem Thema „Meine Rechte als Patient” referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucherinnen und Verbraucher beantworten. Frau Dr. med. Britta Konradt ist promovierte Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht. Nach ihrer Zulassung als Rechtsanwältin gründete sie ihre Kanzlei für Arzthaftungsrecht. Sie vertritt primär Patienten, die falsch behandelt wurden. Frau Dr. med. Konradt war Gastdozentin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in dem interdisziplinären Studiengang “Medizin-Ethik-Recht”, Ausbilderin von Referendaren, Referentin auf diversen Fachkongressen und bei Fortbildungsveranstaltungen, juristische und medizinische Beraterin sowie Coautorin des Fernsehfilms “Engel der Gerechtigkeit ” und Autorin mehrerer Bücher. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht ein einseitiges Recht des Vermieters, Terrassen nachträglich mit einem anderen Faktor in den Mietvertrag einzubeziehen und der Nebenkostenabrechnung die neu ermittelte Fläche zugrundelegen?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 220 C 409/15, Urteil vom 27.01.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Ebenfalls keinen Anspruch hat die Klägerin auf Zahlung der eingeklagten EUR 388,40, insbesondere nicht aus § 535 Abs. 2 BGB. Mietrückstände bestehen nicht. Der Beklagte hat zurecht mit dem von ihm errechneten Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung 2012 die Aufrechnung erklärt. Denn die Klägerin durfte der Nebenkostenabrechnung nicht die von ihr neu ermittelte Fläche zugrundelegen, unabhängig davon, ob diese zutrifft oder nicht. Auf den Mietvertrag ist die II. Berechnungsverordnung anwendbar. Eine Vereinbarung über das anzuwendende Regelwerk ist nicht ersichtlich. Dass bei Abschluss des Mietvertrags eine vorrangig zu berücksichtigende Verkehrsübung zur Anrechnung von Terrassen vorgelegen hätte, ist nicht hinreichend vorgetragen. In derartigen Fällen ist im preisfreien Wohnungsbau die Fläche nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2009, VIII ZR 86/08 = NZM 2009, 477). Gem. § 44 Abs. 2 II. BV hat der Bauherr ein Wahlrecht, mit welchem Anteil er Dachgärten in Ansatz bringt, sofern nicht mehr als die Hälfte der Fläche angerechnet werden. Dies sollte für den Bauherrn eine möglichst große Flexibilität gewährleisten, da dem Bauherrn von öffentlich gefördertem sozialen Wohnungsbau an der Schaffung möglichst großer Wohnfläche gelegen war, während der Bauherr im steuerbegünstigten Wohnungsbau Interesse daran hatte, Balkone und Terrassen möglichst nicht anzurechnen. Im vorliegenden Fall ist das Wahlrecht bei Abschluss des Mietvertrags getroffen worden, indem eine Wohnfläche von ca. 97,4 qm vereinbart worden ist. Diese Fläche widerspricht auch nach dem Vortrag der Klägerseite nicht der Flächenermittlung nach der II. Berechnungsverordnung, sondern war vielmehr zulässig. Ein Recht des Nachfolgers des Bauherrn dazu, die Terrassen nachträglich mit einem anderen Faktor in den Mietvertrag einzubeziehen, besteht nicht. Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung der Nebenkosten unter Berücksichtigung der Fläche von 97,4 ist von der Klägerseite nicht angegriffen worden und begegnet auch keinen Bedenken.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Frankfurter Allgemeine am 31.08.2017 – Bauen mit Hindernissen Wenn Wohnen zum Luxus wird

Die Mieten und Kaufpreise von Wohnungen in den großen Städten steigen wie verrückt. Denn es wird viel zu wenig gebaut. Das müsste nicht so sein. 

Der Wahnsinn hat einen Namen, er heißt Großstadtwohnung.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/immobilien/bauen/immobilienpreise-in-der-grossstadt-luxus-mieten-und-keine-ende-15170248.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 31.08.2017: Wahlkampfthema Wohnen – Das versprechen die Parteien vor der Bundestagswahl
http://www.berliner-zeitung.de/politik/bundestagswahl/wahlkampfthema-wohnen-das-versprechen-die-parteien-vor-der-bundestagswahl-28256324