Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Berliner Zeitung am 09.07.2020: Mietendeckel macht Wohnen günstiger – Neubauten aber teuer 

Eine aktuelle Auswertung des Internetportals Immowelt zeigt, wie sich der Immobilienmarkt in der Bundeshauptstadt in der Corona-Krise entwickelt.

Berlins Wohnungsmarkt zeigt sich mit dem Inkrafttreten des Mietendeckels gespalten. Die Angebotsmieten für Wohnungen, die unter den Mietendeckel fallen, sind um acht Prozent gefallen. Neubauwohnungen ab 2014, die nicht unter den Mietendeckel fallen, haben sich dagegen um 17 Prozent verteuert. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Analyse des Internetportals Immowelt hervor. Ausgewertet wurden dabei die auf Immowelt veröffentlichten Inserate für freie Wohnungen im Zeitraum von Januar bis Mai 2019 und 2020. Für Wohnungen, die unter den Mietendeckel fallen, sanken die Angebotsmieten in dieser Zeit im Mittel von 11 Euro auf 10,10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (kalt). Neubau-Wohnungen, die nicht unter den Mietendeckel fallen, verteuerten sich dagegen von 13,50 Euro  auf 15,80 Euro je Quadratmeter.

Wie stark die angebotenen Mietpreise gefallen sind, unterscheidet sich von Bezirk zu Bezirk. Immowelt bezieht sich bei seiner Auswertung auf die 23 Bezirke vor der Bezirksreform. Am 1. Januar 2001 wurden die 23 Bezirke zu 12 Bezirken zusammengelegt.

Am stärksten hat sich der Mietendeckel laut Immowelt in Wedding ausgewirkt. Von 2019 auf 2020 sind hier die Angebotsmieten um 18 Prozent zurückgegangen. Vor einem Jahr lag die mittlere Quadratmeter-Miete noch bei 12 Euro und damit über dem Berliner Durchschnitt. Nach dem Rückgang liegt sie aktuell nicht nur darunter, sondern mit 9,80 Euro pro Quadratmeter sogar unter der 10-Euro-Marke. Auch in Neukölln (minus 15 Prozent), Reinickendorf ( minus 11 Prozent) und Tempelhof (minus 10 Prozent) sind die Mieten laut Immowelt unter die 10-Euro-Marke pro Quadratmeter gerutscht.

Insgesamt gehen in 19 von 23 untersuchten Alt-Bezirken die Mieten zurück. Selbst in den beliebtesten und dadurch auch hochpreisigen Gegenden sinken die Preise. In Friedrichshain gehen die Quadratmeterpreise um fünf Prozent auf 14 Euro zurück. In Mitte kosten Mietwohnungen im Mittel 11 Prozent weniger. Schöneberg (minus 16 Prozent) und Charlottenburg ( minus 13 Prozent) weisen noch größere Rückgänge auf.

Wichtig: Die Auswertung bezieht sich auf Angebotsmieten. Welcher Preis vereinbart wurde, ist damit nicht gesagt.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/mietendeckel-macht-wohnen-guenstiger-neubauten-aber-teuer-li.92150

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Spandauer Volksblatt am 09.07.2020: Stadtteilladen Wilhelmstadt in der Adamstraße hat wieder geöffnet

Wilhelmstadt. Der Stadtteilladen Wilhelmstadt in der Adamstraße 39 bietet wieder eingeschränkten Publikumsverkehr an. Seit 9. Juli auch wieder jeden Donnerstag zwischen 8 und 11 Uhr die kostenlose Mieterberatung durch den Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV). Ein Besuch ist hier ohne Voranmeldung möglich. Es gelten die inzwischen üblichen Hygiene- und Abstandsregeln.

https://www.berliner-woche.de/wilhelmstadt/c-soziales/stadtteilladen-wilhelmstadt-in-der-adamstrasse-hat-wieder-geoeffnet_a279964

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Steht § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln einem Mieterhöhungsverlangen entgegen, dessen Wirkungen vor dem definierten Stichtag 18.06.2029 eintreten?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 233/19, Urteil vom 27.05.2020) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: „Der Einwand der Beklagten, § 3 Abs. 1 des nach dem Hinweis der Kammer vom 29. Januar 2020 in Kraft getretenen MietenWoG Bln stehe dem Anspruch der Klägerin entgegen, greift nicht.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 MietenWoG Bln ist – vorbehaltlich hier nicht gegebener weiterer Regelungen – eine Miete verboten, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet.

Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin datiert vom 30. Januar 2019 und ist den Beklagten unbestritten spätestens am 31. Januar 2019 zugegangen. Die begehrte Vertragsänderung tritt – unter den weiteren, hier gegebenen Voraussetzungen der §§ 558, 558a BGB – nach § 558b Abs. 1 BGB mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens ein, hier am 1. April 2020. Für den Fall, dass der Mieter – wie hier die Beklagten – der Erhöhung nicht zustimmt, tritt die Vertragsänderung nach § 894 S. 1 ZPO mit der rechtskräftigen Verurteilung, allerdings mit Wirkung zum nach § 558b Abs. 1 BGB vorausgesetzten Zeitpunkt ein.

Danach ergibt sich hier in zeitlicher Hinsicht schon nicht, dass § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln der mit der Berufung verfolgten Verurteilung zur Zustimmung entgegensteht bzw. entgegenstehen kann (vgl. ebenso: AG Charlottenburg, Urt. v. 04.03.2020 – 213 C 136/19, Schultz, Grundeigentum 2020, 168, [172]; wohl auch: Tietzsch, WuM 2020, 121, [129] aA LG Berlin [ZK 67], Beschluss vom 12.03.2020 – 67 S 274/19, für eine Mieterhöhung mit Wirkung zum 01.06.2020).

Diesem Ergebnis entsprechen die Erwägungen des Landesgesetzgebers in den Gesetzesmaterialien (hier: Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, Begründung der Beschlussempfehlung v. 21.01.2020, S. 6). Danach soll der in § 3 Abs. 1 S. 1 MietenWoG Bln definierte Stichtag verhindern, dass die Umsetzung der (geplanten) Vorschrift bereits vor ihrem Inkrafttreten durch Ausnutzung der bisherigen Rechtslage vereitelt wird. Es bestünde die Gefahr, dass Vermieter die lange Dauer der politischen Diskussion und des sich anschließenden Gesetzgebungsverfahrens nutzen, um noch vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Mieterhöhung zu erwirken.

Ein Mieterhöhungsverlangen, das (deutlich) vor dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 zugegangen ist, begründet diese Gefahrenlage nicht, denn es ist in Unkenntnis des Senatsbeschlusses an den Mieter gerichtet worden. Das gilt erst recht, wenn sogar der Wirkungszeitpunkt vor dem Stichtag liegt.

§ 558b Abs. 2 BGB regelt das (weitere) Verfahren für den Fall, dass der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmt. Die Rechtsfolge – der Eintritt der Vertragsänderung zu dem in § 558b Abs. 1 BGB genannten Zeitpunkt – gilt uneingeschränkt auch für den Fall, dass der Vermieter den Anspruch aus § 558 Abs. 1 S. 1 BGB gerichtlich geltend machen muss.

Nach alledem ergibt sich kein rechtlicher oder sachlich begründbarer Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung danach, ob die Vertragsänderung nach § 558b Abs. 1 BGB oder nach §§ 558b Abs. 1, 2 BGB, 894 ZPO eintritt und – je nachdem – in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 S. 1 MietenWoG fällt (oder nicht).”

AMV im Lichte der Presse:

staaken.info am 08.07.2020: Mietendeckel – was bringt er & wie lange?
Diese Fragen beschäftigten sowohl die Experten auf dem Podium wie auch die gut informierten und interessierten Gäste im – aufgrund des gebührenden Abstands – gut besetzten Saal des Stadtteilzentrums Obstallee, die in der letzten Juniwoche der Einladung gefolgt sind, der beiden Spandauer Vertreterinnen der Linksfraktionen in Bundestag und Abgeordnetenhaus, Helin Evrim Sommer und Franziska Leschewitz. Wohl einhelliges Resumee: Trotz mancher Lücken und Zugeständnisse, der Deckel auf der Miete passt, kann und soll bleiben, trotz mancher Klagen vor Gericht(en).
Gut, dass mit dem  Referent für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, der Linksfraktion im Abgeordnetenhaus, Dr. Guido Brendgens und mit dem bei uns in der Großwohnsiedlung von der montäglichen Mieterberatung und Aktionen der Mietergruppen wohlbekannten Marcel Eupen vom Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund AMV, zwei Experten dabei waren, die deutlich Licht in das „Dunkel unter dem Deckel“ der Komplexität von Terminen und Inhalten, von Ansprüchen, Widersprüchen und Fehlinformationen gebracht haben.
So konnte Marcel Eupen vom AMV bei der Veranstaltung auch das zurechtrücken, was die angeblich bereits von Amts- und Landgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit des „Mietendeckels“ betrifft. In diesen bisherigen Fällen ging es jeweils immer nur um die Frage, ob die Mietobergrenze auch schon bei Mieterhöhungen oder Mietabschlüssen greifen kann, die noch vor dem Stichtag bzw. vor dem in Kraft treten des MietenWoGBln liegen. Diese Fragen sind tatsachlich negativ beschieden bzw. an die obersten Gerichte zur Entscheidung weitergeleitet worden.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Müssen zu Wohnzwecken ausdrücklich im Mietvertrag vermietete Räume bei der Wohnflächenermittlung berücksichtigt werden?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 233/19, Urteil vom 27.05.2020) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Die Einwendungen der Beklagten rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Die Kammer nimmt auf den Hinweis vom 29. Januar 2020 – mit Blick auf die Stellungnahme der Beklagten vom 27. Februar 2020 – mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug:

Die Kammer hat die Beklagten nicht missverstanden. Denn mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften waren sowohl die BauO Berlins als auch die WoFlV bzw. die Vorgängerregelung gemeint.

Die Kammer hat ausdrücklich auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 lit a) WoFlV Bezug genommen. Nach dieser Regelung handelt es sich bei den Hobbyräumen im Untergeschoss nicht um außerhalb der Wohnung gelegene Kellerräume; nur in diesem Falle wären sie für eine Berücksichtigung der Wohnfläche nicht in Betracht gekommen.

In der im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2019 (Urt. v. 16.01.2019 – VIII ZR 173/18) hat der BGH seine Rechtsansicht bezüglich einer wie hier gegebenen Fallkonstellation nicht aufgegeben, sondern an die Entscheidung aus dem Jahr 2009 angeknüpft. Die Beklagte übersieht, dass es nicht um die Frage geht, wie die Fläche bestimmter besonderer Räumlichkeiten einer Wohnung – etwa von Terrassen- und Balkonflächen und von Räumen mit Dachschrägen oder unter Treppen – ermittelt wird, sondern um die Frage, ob zu Wohnzwecken vermietete Räume, obgleich sie nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ggf. als Wohnräume nicht (bau-)genehmigungsfähig wären, auch bei der Wohnflächenermittlung zu berücksichtigen sind. Deshalb gilt der von den Beklagten herangezogene Grundsatz, dass “man auf die mietvertragliche Definition, was als Wohnfläche gilt, nicht abheben darf” hier gerade nicht, wenn man die von der Kammer zitierten Gründe berücksichtigt, die der BGH in den beiden Entscheidungen im Jahr 2009 und im Jahr 2019 dazu getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine – wie hier ausdrücklich im Mietvertrag getroffene – Vereinbarung der Parteien darüber, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, vorrangig zu berücksichtigen; auf der Grundlage dieser Vereinbarung ist sodann die Wohnfläche – hier nach der Regelungen der WFlV – zu berechnen.

Inwieweit sich die Lage der Hobbyräume, ihre lichte Höhe oder ihre Ausstattung sich wohnwertmindernd auswirkt, ist im Rahmen der Einordnung in die Spannenbreite des Mietspiegelfeldes zu bewerten. Wohnwertmindernde Umstände sind insoweit nicht ersichtlich.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18, Urteile vom 08.07.2020
 
Bundesgerichtshof zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter
 
Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass der Mieter in derartigen Fällen zwar einerseits vom Vermieter eine “frische” Renovierung verlangen kann, sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020090.html?nn=10690868

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

Pressemitteilung Bezirksamt Mitte Nr. 215/2020 vom 07.07.2020: Bezirk Mitte sichert gemeinsam mit der degewo 55 Mietwohnungen im Ortsteil Moabit

Der Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit, Ephraim Gothe, informiert:

Im Bezirk Mitte konnte mit Hilfe der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft degewo das Vorkaufsrecht in der Waldenserstraße 9 ausgeübt werden.

Die Ausübung war erforderlich, da der Erwerber des Grundstücks nicht bereit war, die vom Bezirksamt vorgelegte Abwendungsvereinbarung zu unterzeichnen, durch die die Ziele der sozialen Erhaltungsverordnungen „Waldstraße“ hätten effektiv gesichert werden können.

Bezirksstadtrat und stellvertretender Bezirksbürgermeister Ephraim Gothe: “Ich freue mich, dass durch die gute Zusammenarbeit zwischen Wohnungsbaugesellschaft, Senat und Bezirk die Ausübung des Vorkaufsrechts möglich geworden ist. Ich danke der Hausgemeinschaft für ihr Engagement und beglückwünsche sie zum Übergang ihrer Wohnungen in Landesbesitz. Die Milieuschutzgebiete müssen ein wirksames Instrument bleiben und zwar trotz Mietendeckel: Solange Wohnhäuser auch am Wert beurteilt werden, der sich aus der Umwandlung in Eigentumswohnungen ergibt, bleibt die Gefahr der Verdrängung der angestammten Bevölkerung real. Mit dem Erwerb des Hauses Waldenser Straße zeigt die Stadt Handlungsfähigkeit. Wer in Milieuschutzgebieten ein Haus erwirbt und ablehnt, zum Schutz der Mieterinnen und Mieter eine Abwendungsvereinbarung abzuschließen, muss damit rechnen, dass die Stadt in den Kaufvertrag eintritt.“

Mit der degewo als vorkaufbegünstigtem Dritten des Bezirks Mitte konnten durch die Ausübung des Vorkaufsrechts für das gründerzeitliche Wohn- und Geschäftshaus in der Waldenserstraße 9 insgesamt 55 Wohneinheiten und drei Gewerbeeinheiten im Milieuschutzgebiet „Waldstraße“ zum Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gesichert werden.

Entsprechend des Beschlusses über das Verfahren zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Bezirksamts Mitte vom 19.12.2017 war zunächst das Ziel, mit dem Erwerber des Grundstücks eine Vereinbarung zum Schutz der Wohnbevölkerung abzuschließen. Diese sog. Abwendungsvereinbarung kam jedoch nicht zustande, weshalb der Bezirk sich hier gezwungen sah, die 58 Mietparteien vor Verdrängung und den Bezirk damit vor nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu schützen.

Der gesetzlich vorgesehene, enge zeitliche Rahmen für die Ausübung des Vorkaufsrechts (in der Regel zwei Monate) machte ein schnelles und konzentriertes Handeln aller Beteiligten notwendig.

Dank der engen Zusammenarbeit aller Akteure konnten rechtzeitig eine Verpflichtungsvereinbarung mit der degewo zur Sicherung der sozialen Erhaltungsziele abgeschlossen werden.

Der Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechts wurde dem Verkäufer fristgerecht zugestellt. Sowohl der Verkäufer als auch der Erwerber hat ein Recht auf Widerspruch innerhalb eines Monats. Geht in dieser Zeit kein Widerspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig. In diesem Fall schließt die degewo anschließend mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu den mit dem ursprünglichen Erwerber vereinbarten Konditionen.

https://www.berlin.de/ba-mitte/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.957266.php

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann die Durchsetzung der Mietpreisbremse und die Reduktion der Miete auf das gesetzlich zulässige Maß als Inkassodienstleistung angesehen werden?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 64 S 95/19, Urteil vom 29.04.2020) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: „Die Klägerin ist auf Grund wirksamer Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung der Miete, soweit diese gemäß §§ 556d Abs. 1, 556g Abs. 1 S. 2 BGB nicht wirksam vereinbart wurde.

a) Allerdings lassen sich ihr Geschäftsmodell und ihre Tätigkeit im hier zu beurteilenden Fall entgegen der »Mietright”-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 ff) nicht als Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG begreifen. Die Kammer folgt zwar der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach der Begriff der Inkassotätigkeit ausweislich der Gesetzesbegründung des RDG weit auszulegen ist, um neuen Berufsbildern nicht von vorne herein den Weg zu verstellen und den Bereich der Rechtsberufe und der freien Berufe zu entbürokratisieren und zu liberalisieren. Wenn danach aber eine Tätigkeit, die nicht – und zwar nicht nur als Nebenleistung, sondern als selbständiges Geschäft – auf eine Forderungseinziehung gerichtet ist, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hat, nicht mehr als Inkassodienstleistung angesehen werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 96 und 219), so muss dies auch für die vorliegend entfalteten Aktivitäten der Klägerin gelten. Das Interesse des Mieters, in dessen Auftrag die Klägerin tätig geworden ist, war nicht – im Sinne eines selbstständigen Geschäfts – darauf gerichtet, die nach Ausspruch der Rüge unter Vorbehalt gezahlte Miete teilweise zurück zu erlangen, also Zahlungsansprüche durchzusetzen, die überhaupt erst durch seine bloß vorsichtshalber erbrachten Leistungen auf als unwirksam erachtete Mietforderungen entstanden. Vielmehr versprach die Klägerin ihrem Kunden, seine Rechte aus den gesetzlichen Vorschriften über die “Mietpreisbremse” nach Kräften durchzusetzen und den Vermieter dazu zu bringen, die vertraglich vereinbarte Miete auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren. Dieses für die Beauftragung der Klägerin maßgebliche Interesse des Mieters dokumentiert anschaulich die Beschriftung des Buttons “Mietsenkung beauftragen” (vgl. Anlage K3, BI. 19 d. A.), durch dessen Betätigung das Dienstleistungsverhältnis zu Stande kam. Auch die Vergütung der Klägerin sollte nicht etwa vom Gesamtbetrag der insgesamt erfolgreich zurückgeforderten Mietzahlungen, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietreduzierung abhängen. Nicht anders als im Falle der Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung – die auch nach der Gesetzesauslegung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als Inkassodienstleistung im Sinne des RDG begriffen werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 96 und 219) – war der der Klägerin erteilte Dienstleistungsauftrag mithin auf die Abwehr ungerechtfertigter – nämlich seitens des Vermieters unter Verstoß gegen die Vorschriften der “Mietpreisbremse” schon bei Abschluss des Mietvertrages erhobener und nachfolgend Monat für Monat geltend gemachter Mietforderungen gerichtet, während sich die nun allein noch streitige, allenfalls als Inkasso begreifbare Mietrückforderung gerade nicht als “eigenständiges Geschäft”, sondern als bloßes Mittel zur “künftigen Herabsetzung [der] Miete” (vgl. 1.2 der klägerischen AGB, vorgelegt als Anlage K2, BI. 14 I d. A.; Vollmachtserteilung, Anlage K1, BI. 13 I d.A.) darstellt.

Die von dem Bundesgerichtshof postulierte Abgrenzung, wonach eine auf die Durchsetzung der “Mietpreisbremse” und die Kappung der ursprünglich im Mietvertrag vereinbarten Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB zulässige Maß “noch” als Inkassodienstleistung zulässig sein könne, während ein auf die Abwehr nachträglicher Mieterhöhungen gerichtetes Dienstleistungsangebot eindeutig nicht mehr unter den Begriff des Inkassos falle und folglich nach dem RDG nicht genehmigungsfähig sei, vermag auch deswegen nicht zu überzeugen, weil diese Diskriminierung mit den Grundrechten betroffener Dienstleister aus Art. 3, 12 GG nicht in Einklang zu bringen wäre. Es mag zwar zutreffen, dass die von einer rechtlichen Fehlberatung ausgehenden Gefahren im Falle der Forderungsabwehr – abstrakt betrachtet – gravierender sind als im Falle des Forderungseinzugs (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 219); denn für die Haftung des Schuldners, der über Umfang und Fälligkeit seiner Pflichten irrt, gilt ein viel strengerer Maßstab als für die Haftung desjenigen, der sich irrtümlich einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung berühmt und diese durchzusetzen sucht (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 281/13, GE 2015, 853 ff., Rn. 24 ff. m. w. N. [jure. Namentlich an Hand des konkreten Beispiels der Abwehr unberechtigter Mieterhöhungen lässt sich aber nicht feststellen, dass von einer solchen Dienstleistung für Mieter (oder den Rechtsdienstleistungssektor) höhere Gefahren ausgehen können, als von dem vorliegend zu beurteilenden Geschäftsmodell der Durchsetzung der “Mietpreisbremse”, sodass die Abgrenzung durch Sachgründe nicht gerechtfertigt erscheint und im Ergebnis willkürlich anmutet; denn das Gesetz sieht für einen Mieter, der sich, sei es auch irrtümlich und im Ergebnis erfolglos, eines Mieterhöhungsverlangens zu erwehren sucht, mit § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB einen besonderen Kündigungsschutz vor. Die unterschiedliche Behandlung beider Geschäftsmodelle erscheint auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil es einmal um eine schon im Mietvertrag formulierte, im anderen Fall aber um eine erst nachträglich erhobene Forderung des Vermieters geht zumal auch “Mietpreisbremse”-Fälle denkbar sind, in denen die Miete zunächst den Vorgaben der §§ 556d ff. BGB entspricht, aber erst später wirksame Stufen einer Staffelmiete gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen.

Handelte die Klägerin mithin nicht im Rahmen der ihr erteilten Inkassoerlaubnis, so richtete sich ihr Auftrag, der “Mietpreisbremse” zur Geltung zu verhelfen und die vertraglich vereinbarte Miete auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren, auf eine nach § 3 RDG verbotene selbstständige Erbringung außergerichtlicher Dienstleistungen. Soweit die Klägerin vorträgt, sie erbringe überhaupt keine oder allenfalls nach § 5 RDG als Nebenleistungen zulässige Rechtsdienstleistungen, ist ihr zwar zuzugeben, dass gegen den zur Vertragsanbahnung und Prüfung der Erfolgsaussichten dienenden Mietpreisrechner, für sich genommen, keine Bedenken bestehen; wie der BGH in der “Mietright” – Entscheidung in Übereinstimmung mit der Zivilkammer 65 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um ein softwarebasiertes, automatisiertes Berechnungssystem, das eine Subsumtion unter Rechtsvorschriften nicht zu leisten vermag, sondern lediglich die Anwendung des Mietspiegels erleichtert und bei der eigenständigen Abschätzung der ortsüblichen Miete Unterstützung bietet (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 148; vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019 – 15 O 60/18. Die im Anschluss an ihre Beauftragung entfaltete Tätigkeit der Klägerin ist aber gerade darauf gerichtet, im Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien eine möglichst verbindliche Klärung der Höhe der wirksam vereinbarten Miete herbeizuführen; dabei handelt es sich um Rechtsanwendung und Rechtsdurchsetzung für einen Dritten im Einzelfall, mithin um generische Rechtsdienstleistung, die gerade nicht im Sinne des § 5 RDG lediglich Nebenleistung einer anderen Tätigkeit ist. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist danach zu fragen, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit – wie etwa beim Beitreiben von Forderungen – auf wirtschaftlichen Gebiet liegt, “oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung fechtlicher Verhältnisse geht” (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2002 = 1 BvR 2251/01, NJW 2002, 3531 ff.). Hier ging es nach dem der Klägerin erteilten Mandat vorrangig um letzteres.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.03.2020 hat die Klägerin ausgeführt, dass lediglich zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen sei, vorliegend aber eine Erlaubnis unstreitig vorläge, so dass der Schwerpunkt irrelevant sei. Die aufgrund der Registrierung erteilte Erlaubnis lässt die Prüfung, ob sich eine Tätigkeit innerhalb der Inkassodienstleistungsbefugnis hält, jedoch nicht entfallen. Diese wird im Übrigen auch in der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorgenommen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 109ff.).

b) Ob die aus dem RDG für das Geschäftsmodell der Klägerin fließenden Beschränkungen – sie dürfte die angebotene Durchsetzung der “Mietpreisbremse” im Einzelfall nicht selbst besorgen, sondern wohl nur als Prozessfinanzierer für entsprechende durch Rechtsanwälte zu erbringende Rechtsdienstleistungen auftreten – mit ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG vereinbar sind oder das RDG deshalb in unverhältnismäßiger Weise gleichheitswidrig (Art. 3 GG) in ihre Rechte eingreift, weil etwa Haus- und Wohnungsverwalter komplementäre Leistungen anbieten dürften, kann vorliegend dahinstehen. Der Verstoß gegen das Verbot des § 3 RDG führt nämlich nicht dazu, dass neben dem auf die Herabsetzung der vertraglichen Miete gerichteten Dienstleistungsvertrag gemäß §§ 134, 139 BGB auch die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung nichtig wäre. In der “Mietright”-Entscheidung geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass § 134 BGB das Abtretungsgeschäft aus Gründen des Vertrauensschutzes nur umfassen kann, wenn nicht nur eine geringfügige oder schwer zu beurteilende Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vorliegt, sondern der Inkassodienstleister eindeutig und für seinen Kunden wie auch für den in Anspruch genommenen Schuldner erkennbar gegen seine Erlaubnis nach § 10 RDG verstößt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 91 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, nachdem nicht nur verschiedene Kammern des Landgerichts Berlin, sondern sogar der Bundesgerichtshof die dort im Wesentlichen gleich gelagerte Tätigkeit der Klägerin in der “Mietright” -Entscheidung als von der Inkassoerlaubnis noch umfasst angesehen hat. Es entspricht vorliegend auch der gemäß § 139 BGB maßgeblichen Interessenlage sowohl des Mieters als auch der Klägerin und der Beklagten, unabhängig von dem zu Grunde liegenden Dienstleistungsvertrag auf die Wirksamkeit der Abtretung vertrauen zu dürfen: Für den Mieter ist, selbst wenn die Klägerin eine verbindliche Klärung der zulässigen Miethöhe durch außergerichtliche Vereinbarung oder Feststellungsklage nicht herbeiführen darf, auch die bloße Durchsetzung seines auf die unter Vorbehalt geleisteten Mietzahlungen bezogenen Rückforderungsanspruchs von Interesse, zumal das Ergebnis dieser Bemühungen es ihm ermöglichen mag, anschließend selbst eine Einigung über die zulässige Miethöhe mit der Beklagten zu erreichen. Die isolierte Geltendmachung dieses Anspruchs lässt sich als Inkassodienstleistung begreifen, für die die Klägerin auf Grund der ihr erteilten Erlaubnis nach § 10 RDG als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, um Gefahren für den Rechtsverkehr auszuschließen. Vor diesem Hintergrund muss schließlich auch die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin tatsächlich über die ihre nachweisbar abgetretene Forderung verfügen darf und eine etwa zur Erfüllung geleistete Zahlung wirksam entgegen nehmen kann. Die Kammer sieht sich bei dieser Würdigung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches schon entschieden hat, dass die Erstreckung der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB auf das Abtretungsgeschäft selbst im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot des Erbringens selbstständiger Rechtsdienstleistungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen kann (vgl. BVerfG 1 BvR 423/99, Beschluss vom 20.02.2002, NJW 2002, 1190 ff.).”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 07.07.2020: Kommentar Schattenmieten in Berlin: Ein Dank an die sozialen Vermieter

Ulrich Paul sieht sozialen Sprengstoff darin, dass viele Vermieter beim Abschluss neuer Verträge eine zweite Miete vereinbaren, die für den Fall des Scheiterns des Mietendeckels gedacht ist. Aber nicht alle Vermieter sind so.

Ob die Schattenmiete zulässig ist, ist umstritten. Am Ende werden darüber, wie über den Mietendeckel, die Gerichte entscheiden. Eines lässt sich aber jetzt schon sagen: Die Schattenmieten bergen sozialen Zündstoff, weil sie für den Fall, dass der Mietendeckel vor Gericht scheitert, hohe Forderungen der Vermieter, ja im schlimmsten Fall sogar hohe Nachforderungen in Aussicht stellen. Mieter reagieren verunsichert darauf. Manche vermeiden die Unterschrift unter einen Vertrag mit einer hohen Schattenmiete, weil sie diese nicht bezahlen könnten. Gut ist das nicht.

In einer solchen Situation wird einmal mehr klar, wie wichtig es ist, dass es Vermieter gibt, die nicht jede sich bietende Möglichkeit für eine Anhebung der Mieten nutzen und jedes Geschäftsjahr mit Blick auf die Werterhöhungspotenziale beginnen. Das sind manchmal private Vermieter, denen an einem guten Verhältnis zu ihren Mietern gelegen ist, meistens aber sind es die landeseigenen Unternehmen und die Genossenschaften. All ihnen gebührt Respekt. Denn sie sichern den sozialen Zusammenhalt.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/schattenmieten-in-berlin-ein-dank-an-die-sozialen-vermieter-li.91610

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 07.07.2020: Wohnungsmarkt Was Mieter zum Thema Schattenmiete wissen müssen

Viele Vermieter vereinbaren beim Abschluss eines neuen Mietvertrages neben der zulässigen Mietendeckel-Miete eine höhere zweite Miete. Ist das zulässig?

Der Mietendeckel ist am 23. Februar 2020 in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Schattenmiete.

Was ist, wenn der Vermieter beim Abschluss eines neuen Vertrages eine höhere Miete als zulässig verlangt, also eine Schattenmiete, zugleich aber erklärt, dass während der Geltungsdauer des Mietendeckels nur eine nach dem Mietendeckel zulässige Miete zu zahlen ist?

Ob solche Klauseln wirksam sind, ist umstritten. Der Mieterverein hält dieses Vorgehen für nicht zulässig und rät den Mietern, solche Formularklauseln prüfen zu lassen.

Was sagen die Vermieter?

Die Vermieter halten Schattenmieten für zulässig und stützen sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März. Nach Lesart der Vermieter hat das Gericht in der Begründung zur Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen den Mietendeckel ausgeführt, dass Vermieter nicht daran gehindert seien, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete als die Mietendeckelmiete zusichern zu lassen.

Was sagen die Behörden?

Ob sich Vermieter unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März darauf berufen können, neben der Mietendeckel-konformen Miete eine Schattenmiete zu vereinbaren, ist fraglich. Das Wohnungsamt Pankow hat jedenfalls im Mai ein Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters aus Bad Homburg untersagt, mit dem dieser per Klageschrift vom 28. Februar bei einem Pankower Mieter eine Mietsteigerung von bisher 550 Euro monatlich auf 632,50 Euro monatlich durchsetzen wollte. Das Mieterhöhungsverlangen verstoße gegen das Preiserhöhungsverbot des Mietendeckels, urteilte das Wohnungsamt. Das Interessante dabei: Das Amt stellte fest, es verkenne nicht, dass der Vermieter aktuell nicht die Zahlung einer höheren Miete verlange, sondern die Zustimmung zu einer Erhöhung geltend mache. Das allein ändere nichts daran, dass „jegliches auf Überschreitung“ der nach dem Mietendeckel zulässigen Miethöhe gerichtete Tun seit 23. Februar 2020 im Land Berlin verboten ist und preisbehördlich untersagt werden könne. Der Mietendeckel formuliere ein Verbot, welches außer der Forderung und Entgegennahme auch die Vereinbarung einer unzulässigen Miete, „insbesondere das ausdrückliche Festhalten am dahingehenden Erhöhungsverlangen“ umfasse. Diese Argumentation könnte auf eine Schattenmiete übertragen werden.

Worauf stützt sich das Wohnungsamt Pankow?

Das Pankower Wohnungsamt stützt sich ebenfalls auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte in der Ablehnung eines Eilantrags gegen den Mietendeckel gegenüber den Vermietern erklärt: „Sie würden weiterhin die bisher gültigen Mieten fordern, vereinbaren oder entgegen nehmen und dabei das Risiko in Kauf nehmen, behördlich oder zivilrechtlich auf Unterlassung beziehungsweise Absenkung und Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden.“ Das bedeutet offenbar, dass das Bundesverfassungsgericht im Fordern, Vereinbaren oder Entgegennehmen einer höheren Miete einen Grund für eine Unterlassung sieht. Es spricht danach einiges dafür, dass Schattenmieten unzulässig sein könnten, auch wenn sie nur vereinbart, aber nicht entgegengenommen werden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen geht wie das Bezirksamt Pankow davon aus,  dass die Vereinbarung jeder höheren als nach dem Mietendeckel zulässigen Schattenmiete „nichtig und damit unzulässig“ ist.

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