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Pressemitteilung 27/2019

Einladung – Der AMV feiert Geburtstag

5 Jahre AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.

Der AMV begeht am 27.09.2019 seinen 5. Geburtstag. Ein Grund zum Feiern.

Unter dem Motto „Für sozial gerechtes Wohnen und Leben” lädt der AMV am 28.09.2019 ab 10:00 Uhr ins Klubhaus Falkenhagener Feld ein.

Auf unserer Geburtstagsfeier haben Sie die Gelegenheit, Einblicke in unsere tägliche Arbeit zu erhalten, den Verein, seinen Vorstand sowie seine ehrenamtlichen Mitarbeiter kennenzulernen und mit Politikern ins Gespräch zu kommen. Gemeinsam mit Ihnen wollen wir in lockerer und gemütlicher Atmosphäre feiern, einen Rückblick auf 5 Jahre Vereinsarbeit vornehmen sowie einen Blick in die Zukunft werfen.

Zahlreiche Gäste aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft haben ihr Erscheinen angekündigt.

Die Laudatio hält Herr Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig (CDU).

Für Speis und Trank ist gesorgt. Der AMV freut sich auf Ihr Erscheinen. Die Teilnahme an unserer Jubiläumsveranstaltung ist kostenlos.

Wann: 28.09.2019, 10:00 Uhr – 13:00 Uhr

Wo: Klubhaus Falkenhagener Feld, Westerwaldstraße 13, 13589 Berlin

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 04.09.2019: Deutsche Wohnen verlangt höhere Mieten in GSW-Großsiedlung Falkenhagener Feld
Mieterhöhungskampagne trotz Senatsbeschluss über Mietendeckel und trotz Selbstverpflichtung!

Die Deutsche Wohnen Management GmbH hat am 23.08.2019 Mieterhöhungsverlangen an diverse Mieter im Falkenhagener Feld verschickt und verlangt ab dem 01.11.2019 höhere Mieten.

Mieterhöhungen trotz Senatsbeschluss über Mietendeckel

Obwohl der Berliner Senat in seiner Sitzung am 18.06.2019 Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz – Mietendeckel – beschlossen hat, die u.a. einen Mietenstopp für fünf Jahre sowie eine Rückwirkung zum 18.06.2019 vorsehen, hindert das die Deutsche Wohnen rechtlich nicht, Mieterhöhungen zum 01.11.2019 zu verschicken.

Mieterhöhungen trotz Selbstverpflichtung der Deutsche Wohnen

Obwohl die Deutsche Wohnen sich eine Selbstverpflichtung auferlegt hat („Unser Versprechen an unsere Mieter“), die seit dem 01.07.2019 in Kraft ist, hindert das die Deutsche Wohnen rechtlich nicht, Mieterhöhungen zum 01.11.2019 zu verschicken.

In der Selbstverpflichtung heißt es zu Mieterhöhungen der Nettokaltmiete wie folgt:

„Zukünftig werden wir bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB wie folgt vorgehen:

Wir werden Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht vornehmen, wenn und soweit dadurch die Jahresnettokaltmiete für eine bedarfsgerechte Wohnfläche² mehr als 30 Prozent des jährlichen Haushaltsnettoeinkommens betragen würde.³

²Maßgebend sind § 27 Abs. 4 WoFG i.V.m. der Ausführungsvorschrift zur Festlegung von Wohnungsgrößen von SenStadtWohn vom 17. April 2018. ….

³Eine Überschreitung der Erhöhungsgrenze kann von Mieterinnen und Mietern der Deutsche Wohnen bei einer Mieterhöhung jeweils innerhalb von einem Monat nach einem Mieterhöhungsverlangen geltend gemacht werden, unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Mieter und die in ihrem Haushalt lebenden Personen mit der Prüfung ihrer Einkommensverhältnisse einverstanden erklären.“

Kritik

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. hätte in der momentanen Situation von der Deutsche Wohnen erwartet, dass diese dem Beispiel der Vonovia, die bewusst zurzeit in Berlin keine Mieterhöhungen verschickt, um die extrem angespannte und emotionale Situation nicht weiter anzuheizen, gefolgt wäre.

Mieterhöhung überprüfen lassen

Der AMV empfiehlt eindringlich allen betroffenen Mieterinnen und Mietern ihr Mieterhöhungsverlangen von Experten – Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht – überprüfen zu lassen. Nach Zugang ihres Mieterhöhungsbegehrens besteht für die Überprüfung zwei Monate Zeit.

Härtefallprüfung veranlassen

Der AMV empfiehlt eindringlich allen betroffenen Mieterinnen und Mietern, die jetzt eine Mieterhöhung erhalten haben, die dazu führt, dass sie mehr als 30 Prozent ihres jährlichen Haushaltsnettoeinkommens für ihre Jahresnettokaltmiete aufwenden müssen, einen Härtefallantrag zu stellen. Nach Zugang ihres Mieterhöhungsbegehrens besteht für den Härtefallantrag ein Monat Zeit.

Achtung: Zeitfalle!

Während für die Überprüfung des Mieterhöhungsbegehrens zwei Monate Zeit besteht, kann die Härtefallprüfung nur innerhalb von einem Monat nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens beantragt werden.

Rückforderungsanspruch?

Nach Inkrafttreten des Berliner Mietengesetzes Anfang Januar 2020 entsteht unter Umständen ein Rückforderungsanspruch bezüglich der bis dahin gezahlten höheren Miete, da der Berliner Senat erklärt hat, dass das Gesetz zum Mietendeckel nach dem geplanten Inkrafttreten Anfang 2020 rückwirkend zum 18.06.2019 greifen soll.

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 01.09.2019: Spende an die Kältehilfe
Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. sowie Herr Wolf-Dietrich Kniffka haben am 19.08.2019 eine Spende in Höhe von 2.227,00 € an die Kältehilfe zu Händen des Vereins für Berliner Stadtmission getätigt.

Zum Hintergrund: Der AMV hatte am 02.10.2018 für sein Mitglied Wolf-Dietrich Kniffka, der von seiner Vermieterin – der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH – auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung vor dem Amtsgericht Spandau verklagt worden war, eine Crowdfunding-Spendensammlung über die Internetplattform gofundme (https://de.gofundme.com/vor-gericht-fur-den-mietspiegel) gestartet und insgesamt von 84 Personen Spenden in Höhe von 2.227,00 € eingesammelt.

Er hatte dabei zu Beginn der Spendenaktion folgendes Versprechen abgegeben: „Sollte nach der Deckung der Kosten Geld übrig bleiben, fließt dieses zu 100% in die Kältehilfe der Berliner Stadtmission.”

Nachdem der Prozess nunmehr erfolgreich beendet ist, da das Verfahren vor dem Landgericht Berlin gewonnen werden konnte, haben der AMV und Herr Kniffka Wort gehalten und den gesamten Spendenbetrag an die Kältehilfe ausgekehrt. Der AMV und Herr Kniffka danken ausdrücklich und herzlich allen Spenderinnen und Spendern für ihre finanzielle und moralische Unterstützung.

https://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/c-bauen/spende-an-die-kaeltehilfe_a230368

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

rbb24.de am 03.09.2019: CDU bereitet rechtliche Schritte gegen “Mietendeckel” vor
 
Die Mieten in Berlin dürfen nach Senatsplänen ab 2021 um bis zu 1,3 Prozent im Jahr steigen, sofern sie die geplanten Obergrenzen nicht überschreiten. Das sieht der Entwurf für den Mietendeckel hervor, der nun online ist. Die CDU bereitet eine Klage vor.
“Wir wollen verhindern, dass Mieter nach jahrelanger gerichtlicher Auseinandersetzung zur Kasse gebeten werden, wenn sich der Mietendeckel als unwirksam erweist”, sagte CDU-Fraktionschef im Abgeordnetenhaus Burkard Dregger am Dienstag.Deshalb plane seine Fraktion in Kooperation mit der Unionsfraktion im Bundestag eine sogenannte Normenkontrollklage.

CDU hält “Mietendeckel” für verfassungswidrig

Die CDU hält den Deckel für verfassungswidrig. Ein Kritikpunkt ist, dass das Gesetz nach den Plänen des rot-rot-grünen Senats zwar erst im Januar in Kraft treten, aber rückwirkend zum 18. Juni 2019 gelten soll. An diesem Tag hatte der Senat erste Eckpunkte beschlossen. “So etwas hat es in der Rechtsgeschichte in Deutschland noch nicht gegeben”, sagte Dregger. Eckpunkte hätten keine rechtliche Qualität.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/09/mietendeckelreferentenentworf-klag-cdu-lompscher.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Morgenpost am 03.09.2019: CDU kämpft mit Wurfsendung gegen den Mietendeckel

Verfassungswidrig, unwirksam, unsozial: Die CDU lässt kein gutes Haar am Mietendeckel. Alternative soll ein Mietergeld sein.
Mit einer Werbeoffensive möchte die CDU die Berliner davon überzeugen, dass die Ideen der rot-rot-grünen Regierungskoalition für einen Mietendeckel nichts taugen. 1,5 Millionen Haushalte sollen in den nächsten Tagen eine Wurfsendung im Briefkasten finden, in der die größte Oppositionspartei ihre Kritik an den Koalitionsplänen darstellt und ihre eigenen Ideen präsentiert, um den Mietanstieg zu bremsen. Dazu müsse vor allem der Neubau beschleunigt werden.
Dregger rechnet damit, dass ein solcher Gesetzesentwurf verfassungswidrig ist. Das Land habe keine Gesetzgebungskompetenz, sagte er. Innerhalb der Union müsse nun geklärt werden, ob die Bundestagsfraktion beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren einleite oder ob die CDU im Berliner Abgeordnetenhaus mit Bündnispartnern das Landesverfassungsgericht anrufe.Die CDU setzt auf individuelle Hilfen für Mieter. Mit einem Mietergeld will sie Mieten bis zu 13 Euro durch einen individuellen Zuschuss so weit heruntersubventionieren, bis die Bewohner maximal acht Euro pro Quadratmeter und Monat bezahlen. „Für die Mitte der Gesellschaft, die Krankenschwester und den Polizisten, hat Rot-Rot-Grün nichts im Angebot“, so Christian Gräff, baupolitischer Sprecher der CDU-Fraktion. Das Mietendeckel-Gesetz sei unsozial, wenn man für einen sanierten Altbau in Prenzlauer Berg weniger zahlen müsse als für einen Plattenbau in Marzahn.

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 03.09.2019: CDU-Initiative gegen den Mietendeckel – Post von Dregger

Die CDU startet eine Initiative gegen den Mietendeckel. Fraktionschef Burkard Dregger liefert mit Parteifreunden Vorschläge rund um Mieten, Bauen und Wohnen.

1,5 Millionen Berliner Haushalte bekommen bald Post von Burkard Dregger. Der Fraktionschef der CDU liefert zusammen mit Parteifreunden seine „15 Bausteine für stabile Mieten und schnelleres Bauen“ frei Haus – und einen „Masterplan Wohnen“ zur Entspannung des Mietenmarktes.

Die Vorstellung seiner Initiative am Dienstag stand noch unter dem Eindruck des kurz zuvor veröffentlichten Gesetzesentwurfs zur Einführung des Mietendeckels aus dem Hause von Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke): „Ich sage voraus, dass die Zahlen der Wohnungsbaugenehmigungen deshalb noch dramatischer einbrechen werden als seit Antritt der Regierung im Jahr 2017 bereits geschehen“, sagte Dregger. Das Gesetz verursache größte Verunsicherung unter Bauherren, Vermietern und Mietern und verstoße dazu noch gegen die Verfassung. Um möglichen späteren Rückzahlungen gesenkter Mieten vorzubeugen, forderte Dregger eine Normenkontrollklage, denn der Bund und nicht Berlin sei zuständig für die Regulierung des Mietenmarktes.

Der Wohnungsexperte der CDU, Christian Gräff, nannte den Mietendeckel „das ungerechteste Gesetz, das in Berlin jemals beschlossen wurde“. Statt nur zu regulieren, müsse der Senat den Mangel an Wohnraum beseitigen. Dazu könne der Weiterverkauf unbebauter Grundstücke durch Steuern unwirtschaftlich gemacht werden oder mit Baugeboten Wohnungsbau erzwungen werden. Außerdem „hat der Senat keine Lösung für die Mitte der Gesellschaft, die acht Euro Miete pro Quadratmeter zahlen kann“, für den Haushalt von Polizisten und Krankenschwestern etwa.

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 03.09.2019: Neue Preis-Staffelung – Sozialwohnungen in Berlin werden teurer
Der Mietanstieg auf dem freien Wohnungsmarkt soll durch den Mietendeckel begrenzt werden – im sozialen Wohnungsbau müssen sich Mieter dagegen auf steigende Belastungen einstellen. Das geht aus den jetzt in Kraft getretenen neuen „Verwaltungsvorschriften für die soziale Wohnraumförderung“ hervor.
Senatsverwaltung begründet Erhöhung der Mieten mit gestiegenen Grundstückpreisen

Vorgesehen ist danach eine neue Preis-Staffelung bei den Einstiegsmieten. Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins (WBS), die wenig Geld verdienen, sollen zwar wie bisher eine anfängliche Kaltmiete von 6,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bezahlen. Wer ein etwas höheres Einkommen hat, soll dagegen neuerdings künftig 6,70 Euro je Quadratmeter Wohnfläche aufbringen. Im bisher schon teureren Preissegment von 8 Euro je Quadratmeter steigt die Einstiegsmiete auf 8,20 Euro je Quadratmeter. Alle zwei Jahre darf die Miete für die neuen Sozialwohnungen darüber hinaus um 20 Cent je Quadratmeter angehoben werden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung begründete die Erhöhung der Einstiegsmieten mit den gestiegenen Bau- und Grundstückskosten. „Damit sind die Mieten für neu errichtete Mietwohnungen immer noch sehr günstig“, sagte Behördensprecherin Katrin Dietl.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/neue-preis-staffelung-sozialwohnungen-in-berlin-werden-teurer-33107614

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 03.09.2019: Mietendeckel – Mieten in Berlin steigen trotzdem
Die Mieten in Berlin sollen trotz Mietendeckel jährlich um 1,3 Prozent steigen können – aber nur, wenn die festgelegten Miet-Obergrenzen nicht überschritten werden. Das geht aus dem Referentenentwurf für den Mietendeckel hervor, den Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) jetzt veröffentlicht hat. Vermieter, die sich bisher mit Mieterhöhungen eher zurückgehalten haben, sollen damit weiter Anhebungen in geringem Umfang vornehmen können. Sie werden also nicht für ihre bisher geübte Zurückhaltung bestraft. Für alle anderen Vermieter, bei denen die Mieten bereits über den Obergrenzen liegen, gibt es dagegen keine weiteren Mieterhöhungsmöglichkeiten.
Die Obergrenzen sind laut Referentenentwurf abhängig vom Alter und der Ausstattung der Wohnung. Sie bewegen sich zwischen 3,92 Euro pro Quadratmeter für Altbauten, die bis 1918 errichtet wurden und weder Heizung noch Bad haben, und 9,80 Euro pro Quadratmeter für Wohnungen, die von 2003 bis 2013 errichtet wurden und über Bad und Heizung verfügen. Wurde eine Wohnung in den vergangenen 15 Jahren modernisiert, kann die bisherige Modernisierungsumlage bis zu einer Höhe von 1,40 Euro je Quadratmeter über die Mietobergrenze hinaus verlangt werden.
Wird die Wohnung erst modernisiert, nachdem der Mietendeckel in Kraft getreten ist, dürfen die Vermieter einen Euro mehr verlangen. Will der Vermieter mehr Miete nach einer Modernisierung kassieren, braucht er eine Genehmigung. Diese gibt es nur unter bestimmten Bedingungen. Zum Beispiel, wenn die Vermieter wegen eines Gesetzes zu der Modernisierung verpflichtet sind. Oder wenn die Modernisierung nötig ist, um die Klimaschutzziele des Landes zu erreichen.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Bleibt die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam, wenn der ausstehende Betrag vollständig in der Schonfrist beglichen wurde und die Wirkung der fristlosen Kündigung damit rückwirkend entfällt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 27/19, Urteil vom 12.04.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Die Klägerin hat Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die mit Schreiben der Klägerin vom 20.04.2018 erklärte fristlose Kündigung das Mietverhältnis der Parteien beendet hat.

Gemäß § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB. So liegt es hier.

Der Beklagte hat unstreitig im Zeitraum von Januar bis März 2018 die geschuldete Gesamtmiete in Höhe von 509,94 Euro nicht entrichtet, sondern lediglich Teilzahlungen geleistet (am 09.01.2018: 60,- Euro; am 22.02.2018: 280,- Euro und am 26.03.2018: 100,- Euro). Damit war von dem für diesen Zeitraum geschuldeten Mietbetrag in Höhe von 1.529,82 Euro lediglich ein Teilbetrag von 440,- Euro entrichtet worden, so dass ein offener Restbetrag in Höhe von 1089,82 Euro verblieb. Damit ist zugleich ein nicht unerheblicher Teil der Miete im Sinne von § 543 Abs. 3a BGB rückständig, weil der Rückstand die Miete für einen Monat übersteigt, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

Die Abweisung der Klage durch das Amtsgericht widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.09.2018 (zu der vom Beklagten in 3 der Berufungserwiderung zitierten Entscheidung der Zivilkammer 66 vom 16.10.2017 – 66 S 90/17– ) entschieden (BGH, Urteil vom 19. September 2018 – VIII ZR 231/17):

“…Ein Vermieter, der von der Kündigungsmöglichkeit des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Gebrauch macht und diese mit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB verbindet, macht damit nicht nur deutlich, dass die fristlose Kündigung Vorrang haben soll (so aber das Berufungsgericht), sondern erklärt zugleich, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer – entweder bei Zugang des Kündigungsschreibens schon gegebenen oder einer nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung durch Mieter) oder § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtungserklärung) rückwirkend eingetretenen – Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist. Dies ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung (§§ 133157 BGB) der Kündigungserklärung….”

Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH die Erklärung des Vermieters so auszulegen, dass dieser – falls die vorrangig gewollte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses nicht eintritt – das Mietverhältnis jedenfalls mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist sein Ende finden soll.

Aufgrund verschiedener rechtlicher Möglichkeiten, aufgrund derer eine wirksame fristlose Kündigung nachträglich unwirksam wird (Tilgung der Rückstände durch unverzügliche Auf-rechnung, Schonfristzahlung oder Verpflichtung einer öffentlichen Stelle zur Befriedigung des Vermieters) kann es dazu kommen, dass trotz der wirksamen fristlosen Kündigung das Mietverhältnis rückwirkend betrachtet als ununterbrochen fortgeführt gilt (BGH, aaO; dort Rn19).

Maßgeblich hat der Bundesgerichtshof insbesondere darauf abgestellt, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes unbenommen bleibe, diese Gestaltungswirkung, welche die Kündigung mit ihrem Zugang erfährt, rückwirkend entfallen zu lassen. Der Gesetzgeber hat von diesem Gestaltungsrecht bei der Schaffung der Regelung des § 569Abs. 3 Nr. 2 BGB Gebrauch gemacht, in dem er durch eine gesetzliche Fiktion die durch die Kündigung ausgelöste Rechtswirkung der Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten behandelt (BGH aaO; dort Rn. 23 und Rn. 24 mwN).

Wenn sich diese gesetzliche Fiktion einer rückwirkenden Unwirksamkeit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm des §569 Abs. 3 BGB ergibt, folgt dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Regelungszweck und der Entstehungsgeschichte dieser Regelung und hat schließlich im systematischen Zusammenhang mit § 543 Abs. 2, S. 3 BGB seine Stütze (BGH, aaO; dort Rn.26).

Der Bundesgerichtshof weist in der zitierten Entscheidung zudem darauf hin, dass die Schonfristzahlung nur dann gemäß § 569 Abs.3 Nr. 2, S. 2 BGB nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung führt, wenn dieser Kündigung bereits vor nicht länger als zwei Jahren eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

So liegt es hier.

Nachdem vorliegend seitens des Jobcenters Berlin die Rückstände des Beklagten im Mai 2018 ausgeglichen wurden, hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Beklagten bereits unter dem 22.2.2017 eine fristlose Kündigung wegen Verzuges mit den Mietzahlungen für die Monate Januar und Februar 2017 ausgesprochen worden war, was unstreitig ist.”

AMV im Lichte der Presse:

 

staaken.info am 03.09.2019 – Abrechnungen überprüfen lohnt sich:

Satt Geld zurück von Gewobag …

… gibt es für alle 317 Wohneinheiten des großen Gewobag-Wohnblocks von der Heerstraße Ecke Semmelländerweg bis einschließlich der 128 Wohnungen des Seniorenwohnhauses Heerstraße 455 am Südwestende der Großwohnsiedlung, kurz vor Amalienhof und dem neuen Hahneberg.

Wie der Spandauer Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund AMV mitteilt, wurde die Gesamtrechnung der Verbrauchskosten 2018 für die Nachtspeicheröfen im Wohnblock Heerstraße 435-453 bzw. Semmelländerweg 10-18 um sage und schreibe 109.500 Euro und 19 Cent bzw, um 28.620,53 EUR beim Seniorenwohnhaus nach unten korrigiert. Schuld sind fehlerhafte Berechnungen von Vattenfall für den Nachtspeicherstromverbrauch in dem 1974 fertiggestellten Gebäuderiegel der Gewobag, auf der Südseite der Heerstraße.

In den Genuss der Gutschriften kommen übrigens sämtliche betroffene Mieter*innen der Gewobag in dem Gebiet, nicht nur diejenigen, die z.B. nach Besuch der vom Bezirksamt unterstützten Mieterberatung des AMV – immer montags von 16-18 Uhr im Stadtteilzentrum Obstallee 22 E – einen entsprechenden Widerspruch eingelegt haben.

https://www.staaken.info/2019/09/satt-geld-zurueck-von-gewobag/