Archiv des Autors: amv

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

steuerzahler.de am 31.07.2019: Bund der Steuerzahler spricht sich gegen Ausweitung von Vorkaufsrechten aus

Der Bund der Steuerzahler ist besorgt über die Ausweitung der Ausübung von Vorkaufsrechten über Wohnhäuser durch die Berliner Bezirke. Sein Landesvorsitzender Alexander Kraus erklärte: „Der staatlich verordnete Aufkauf von Wohnimmobilien aus dem Bestand zu Spekulantenpreisen löst nicht das Problem von Wohnraummangel in Berlin. Ohne Zuschüsse des Landes zum Kaufpreis wären die Immobilien zu dem Preis oft unwirtschaftlich. Daher ist auch der Zuschuss selbst haushaltsrechtlich unwirtschaftlich.“

Die wachsende Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum aufgrund des ungebrochenen Bevölkerungs­zustroms nach Berlin kann nach Meinung von Kraus nur durch eine Ausweitung des Angebots befriedigt werden.

https://www.steuerzahler.de/aktuelles/detail/bund-der-steuerzahler-spricht-sich-gegen-ausweitung-von-vorkaufsrechten-aus/?cHash=52239d798c43dfc9e0f140f5def5b980&L=0

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

 

Hat der Vermieter einen Anspruch dahingehend, eigene Rauchwarnmelder einbauen zu dürfen, wenn der Mieter bereits Rauchwarnmelder entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eingebaut hat, die einen deutlich höheren Sicherheitsstandard gewährleisten, und sichergestellt ist, dass sie auch entsprechend § 48 Abs. 4 Bauo-Berlin gewartet werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 210 C 272/18, Urteil vom 31.01.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder gemäß §§ 555b Nr. 6, 555d Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 48 Absatz 4 Bauordnung Berlin noch gemäß §§555b Nr. 4 oder 5, 555d Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Duldung des Einbaus der klägerischen Rauchwarnmelder in den sechs Wohnräumen der Wohnung ###, ###, ###, ### durch die Firma ###.

Eine entsprechende Duldungspflicht der Beklagten folgt nicht aus §§ 555b Nr. 6, 555d Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 48 Absatz 4 Bauordnung Berlin. Denn nach dem Vortrag der Parteien ist das Gericht davon überzeugt, dass in der streitgegenständlichen Wohnung in sämtlichen Aufenthaltsräumen bereits Rauchwarnmelder installiert sind, welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. In diesem Fall besteht nach § 48 Bauordnung Berlin keine Pflicht der Klägerin mehr, Rauchwarnmelder einzubauen, so dass auch eine Duldungspflicht der Beklagten nicht mehr gegeben ist.

Die Beklagten haben durch Vorlage des Anlagenkonvoluts B 2 (Bl. 76 bis 87 der Akten) sowie des Schreibens der ### vom 28. Juni 2018 (B 4, Bl. 93 der Akten) substantiiert dargelegt, dass in sämtlichen Aufenthaltsräumen ihrer Wohnung Rauchwarnmelder installiert seien, welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der DIN 14676.

Durch Vorlage des Schriftverkehrs zwischen der Hausverwaltung der Klägerin und den Beklagten (Anlagenkonvolut B 3, Bl. 88 ff. der Akten) haben die Beklagten weiterhin substantiiert dargelegt, dass die Beklagten der Klägerseite den Zugang zu der Wohnung explizit gewährt haben. Zudem hätte es der Klägerin als Vermieterin ohnehin frei gestanden, durch Zutritt zu der Wohnung, nachzuprüfen, ob der Einbau der Rauchwarnmelder durch die Mieter entsprechend deren Vortrag erfolgt ist und ob der Zustand und die Qualität der Rauchwarnmelder – wie von den Beklagten behauptet, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Angesichts dieser vermieterseitigen Möglichkeiten, eigene Wahrnehmungen bezüglich der mieterseitigen Rauchwarnmelder zu bilden und nachfolgend substantiiert vorzutragen, genügt das einfache Bestreiten der Klägerin bezüglich des Einbaus der Rauchwarnmelder und deren Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, welches offenbar ins Blaue hinein erfolgte, nicht, so dass der entsprechende Vortrag der Beklagten vielmehr als zugestanden gilt, § 138 Absatz 3, Absatz 4 ZPO.

Die Beklagten haben durch Vorlage des Schreibens der Firma ### vom 07. Juli 2016 (Anlage B 3, Bl. 87 der Akten) zudem substantiiert dargelegt, dass ihre Anlage jährlich gewartet wurde und gewartet wird und die Beklagten damit ihrer Wartungspflicht nach § 48 Absatz 4 Bauordnung Berlin nachkommen. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerseite erfolgte offenbar ebenfalls ins Blaue hinein und ist hier deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Wartungspflicht auch bei einer vermieterseits eingebauten Rauchwarnmeldeanlage nach der genannten Vorschrift der Bauordnung Berlin den Mietern obliegt, wenn diese nicht vertraglich von der Vermieterseite übernommen wird. Auch in diesem Fall genügt als Nachweis jedoch regelmäßig eine schriftliche Bestätigung der Wartungsmaßnahmen durch eine entsprechende Firma und wäre es treuwidrig, wenn die Vermieterseite diese Wartungen ins Blaue hinein bestreiten könnte und der Mieterseite jeweils der Beweis für die Durchführung der Wartungsarbeiten obliegen würde.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch nach §§ 555b Nr. 4 oder 5, 555d Absatz 1 BGB keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus der klägerischen Rauchwarnmelder. Denn es liegt hier bei objektiver Betrachtung in dem geplanten Einbau der Rauchwarnmelder durch die Klägerin bereits keine Modernisierungsmaßnahme vor.

Eine solche Duldungspflicht folgt auch nicht aus einer weiten Dispositionsbefugnis der Klägerin als Vermieterin aufgrund des Gebrauchs ihres Eigentums an der streitgegenständlichen Wohnung. Nach Ansicht von Teilen der Rechtsprechung und auch des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14; BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VIII ZR 290/14, zitiert nach juris) ist diese Dispositionsbefugnis zum Einbau von Rauchmeldern zwar nicht eingeschränkt, wenn der Mieter bereits eigene Rauchwarnmelder eingebaut hat. Allerdings handelte es sich in den Fällen der beiden zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs um ältere Rauchwarnmelder, die nur willkürlich gewartet wurden, so dass diese Rechtsprechung nach Auffassung des Gerichts auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen ist.

Im vorliegenden Fall führt der Einbau der klägerseitigen Rauchwarnmelder in die Wohnung der Beklagten, in der sich bereits Rauchwarnmelder befinden, welche 2012 eingebaut und im Jahr 2015 um weitere ergänzt wurden, auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu einem höheren Sicherheitsstandard, so dass auch nach dem klägerischen Vortrag objektiv keine Verbesserung des Sicherheitsstandards eintreten wurde und damit bereits keine Modernisierungsmaßnahme vorliegt. Denn nach dem Vortrag der Klägerin bestünde die Verbesserung insbesondere darin, dass dann eine einheitliche Wartung im gesamten Gebäude durchgeführt und kontrolliert werden könne. Die regelmäßige Wartung kann jedoch auch mieterseits für die von den Mietern bereits eingebauten Geräte nachgewiesen werden, so dass objektiv keine Verbesserung zu verzeichnen ist.

Das Bestreiten der Klägerin bezüglich des von Seiten der Beklagten vorgetragenen Standards ihrer Rauchwarnmelder ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass der Einbau der vermieterseitigen Rauchwarnmelder für die Beklagten eine Härte darstellen würde, da sie entweder – bei zusätzliche Beibehaltung ihrer eigenen Rauchwarnmelder – zweifach Wartungskosten zu zahlen hätten oder bei Entfernung der eigenen Rauchwarnmelder hohe, erst kurz zurückliegende Investitionen vergeblich getätigt hätten und einen geringeren Sicherheitsstandard in Kauf nehmen müssten.

Die Beklagten haben substantiiert dargelegt, dass ihre derzeitige kombinierte Sicherheitsanlage, insbesondere aufgrund ihrer Verbindung zu einem Sicherheitsunternehmen, welches im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer Innenraumkontrolle hat (Anlage B 2, Bl. 86 f. der Akten), einen deutlich höheren Sicherheitsstandard gewährleistet als die nach dem Vorhaben der Klägerin einzubauenden isolierten Rauchwarnmelder. Die Beklagten haben weiter substantiiert dargelegt, dass sie aufgrund ihrer in der Wohnung befindlichen Vermögensgüter (vgl. Anlage B 5, Bl. 94 der Akten) ein besonderes Interesse an einem hohen Sicherheitsstandard haben.

Bei den von den Beklagten eingebauten Rauchwarnmeldern handelte es sich auch um rechtmäßig getätigte Aufwendungen, die keiner vorherigen Erlaubnis der Klägerin bedurften. Denn es handelt sich bei Rauchwarnmeldern um rechtmäßig eingebrachte Gegenstände, deren Installation von § 535 Absatz 1 BGB umfasst ist (vgl. Oppermann/Steege, Anmerkung zu BGH, VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14, WuM 2016, 3 ff., 6, m. w. N.).”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb24.de am 30.07.2019: Immobilienverkauf am Strausberger Platz – Baustadtrat Schmidt fordert längere Kündigungsfristen 
Mieter am Strausberger Platz 12 fürchten um ihre Wohnungen. Das Gebäude soll verkauft werden, mögliche Käufer könnten Eigenbedarf anmelden. Der Baustadtrat von Friedrichshain-Kreuzberg will das nicht hinnehmen. Er fordert, Mieter künftig besser zu schützen.

Der Baustadtrat von Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg, Florian Schmidt (Bündnis90/Die Grünen), hat gefordert, Mieter besser vor Kündigungen bei Eigenbedarf zu schützen. Schutzfristen von drei beziehungsweise zehn Jahren seien “willkürlich” gesetzt und sollten verlängert werden, sagte der Bezirkspolitiker dem rbb am Montag.

Auch könnten Berlin und der Bund darüber nachdenken, ob es Eigenbedarfskündigungen überhaupt geben können, “wenn Wohnungsnot herrscht in einer Region”.

Wie der Makler dem rbb sagte, wird derzeit eine zweigleisige Strategie verfolgt: So könnten einzelne Wohnungen, aber auch das gesamte Haus verkauft werden. Da das Grundstück nicht in einem Milieuschutzgebiet liegt, hat das Land Berlin in diesem Fall kein Vorkaufsrecht. Nach rbb-Informationen prüft der Senat jedoch, ob eine der städtischen Baugesellschaften ein Kaufangebot abgeben könnte.

Um sich gegen den drohenden Verlust ihrer Wohnungen zu wehren, hat die Mietergemeinschaft die Eigentümer gebeten, nach einem “Investor mit Herz” suchen zu dürfen, der die Mietverträge nicht anrührt. Laut Makler haben sich bereits neun potenzielle Investoren gemeldet. Ob einer “mit Herz” darunter ist, sagte er nicht.

Baustadtrat Schmidt hat unterdessen gemeinsam mit den Mietern eine Initiative gegründet, um ihre Interessen besser zu vertreten. Der Gesetzgeber müsse prüfen, wie Mieter vor Eigenbedarfskündigungen besser geschützt werden können.

AMV im Lichte der Presse:

 

Spandauer Volksblatt am 30.07.2019: Mieterberatungen fallen aus

Hakenfelde. Da im Seniorentreff Hohenzollernring seit 29. Juli Baumaßnahmen stattfanden, stehen die Räumlichkeiten nicht für die kommenden Beratungen des Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV) zur Verfügung. Am 6. August sowie am 13. August müssen daher die Mieterberatungen ersatzlos ausfallen. Der Austausch der Fenster im Seniorentreff wird wahrscheinlich bis zum 16. August andauern.

https://www.berliner-woche.de/hakenfelde/c-soziales/mieterberatungen-fallen-aus_a224911

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

rbb24.de am 30.07.2019 – Wegner: “Bauen, bauen reicht nicht” – Berliner CDU entdeckt die Spekulationssteuer für sich

Was hilft gegen steigende Mieten? Fragt man bei CDU, AfD und FDP nach, hört man darauf meist: “Bauen, bauen, bauen”. Dabei hat zumindest die CDU durchaus auch andere Ideen – Maßnahmen, die man eher bei linken Parteien verorten würde.

“Das heißt, dass zum Beispiel nach einer gewissen Zeit, wo beweissicher nicht das Interesse besteht, dass gebaut werden soll, die Baugenehmigung wegfällt. Dann hat der Investor ein Grundstück gekauft, was nur noch die Hälfte wert ist”, sagt Wegner.

Möglich sei für ihn, sagt er, auch eine Spekulationssteuer auf Grundstücksgeschäfte. So hat es seine Partei, die CDU, sogar im vergangenen November auf einem Landesparteitag beschlossen in ihrem Masterplan Wohnen. Doch über diese Forderung hat sie bislang nicht allzu viele Worte verloren. Womöglich um nicht bei den Wählern zu weit links einsortiert zu werden? Wegner verneint. Sagt aber auch: “Ich glaube vielmehr, dass die CDU noch deutlicher sagen muss, dass wir für diese Themen auch stehen.”

Wegner sieht es pragmatisch. Er zeigt sich überzeugt: Nur zu bauen, wie es seine Partei gern nach vorn stellt, reicht nicht. “Das Thema bauen, bauen, bauen ist erst die Lösung in vier, fünf, sechs, sieben Jahren. Welche Lösungen bieten wir eigentlich den Menschen, die heute eine Wohnung haben und Angst haben vor Verdrängung, Gentrifizierung, vor nicht bezahlbaren Mieten? Hier muss die Union auch liefern”, sagt er.

Selbstkritisch räumt er ein, dass seine Partei dies auch bislang schon entschlossener hätte angehen können – auch auf Bundesebene. “Wir sind häufig, in vielen Schritten, hinterhergelaufen. Die entscheidenden Gesetze sind alle in der CDU-Verantwortungszeit entstanden. Aber man hatte schon eher den Eindruck, die CDU musste dorthin getragen werden und wir hätten vielleicht das Problem stärker erkennen müssen.”

Gespannt blicke er nun auf die kommenden Wochen. Im Koalitionsausschuss auf Bundesebene sei vereinbart worden, das Thema Spekulationssteuer nach der Sommerpause zu besprechen, sagt Wegner.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/07/berlin-bauen-cdu-kai-wegner-steuer-grundstuecksspekulation-mieten.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Ist eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen, wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass die ordentliche Kündigung nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen, erfolgen darf?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 64 S 220/18, Beschluss vom 18.06.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Kammer hält schließlich hilfsweise auch daran fest, dass die Eigenbedarfskündigung vom 4. Juli 2017 schon nach der ursprünglichen Mietvertragsvereinbarung an Nr. 10 der “Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB)” scheitern würde. Im Kündigungsschreiben ist zwar ein berechtigter Eigenbedarf des Klägers dargelegt, ein “besonderer Ausnahmefall”, in dem “wichtige berechtigte Interessen” des Vermieters “eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen”, liegt nach dem Kündigungsschreiben aber nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger die Lebensumstände seines Vaters nur dadurch angemessen verbessern kann, dass er ihm die von der Beklagten genutzte Wohnung zur Verfügung stellt, die er zudem zunächst zu modernisieren beabsichtigt. Dem Kündigungsschreiben ist nicht zu entnehmen, welche alternativen Lösungen der Kläger für die Verbesserung der Wohnsituation seines Vaters in Erwägung gezogen und aus welchen Gründen er diese als unzumutbar verworfen hatte.”

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

 

Spandauer Volksblatt am 31.07.2019: Mieter in der Sprechstunde

Spandau. Zwei kostenfreie Mietersprechstunden bietet Jürgen Wilhelm vom Berliner Mieterverein im August an. Themen sind unter anderem der Mietendeckel und Milieuschutzgebiete. Außerdem hilft der Experte bei Problemen mit dem Vermieter oder Fragen zu Mietererhöhungen und Formularen weiter. Die erste Mietersprechstunde findet am Freitag, 9. August, im Bürgerbüro von Daniel Buchholz statt. Der Spandauer SPD-Abgeordnete informiert seinerseits über neue gesetzliche Regelungen und politische Initiativen rund ums Thema Wohnen. Ort ist von 15 bis 16.30 Uhr das Büro an der Nonnendammallee 80. Anmeldung: info@daniel-buchholz.de oder 92 35 92 80. Am Montag, 12. August, ist Jürgen Wilhelm mit seiner Sprechstunde dann zu Gast im Wahlkreisbüro der SPD-Abgeordneten Bettina Domer und zwar von 15 Uhr an der Streitstraße 60.

https://www.berliner-woche.de/spandau/c-politik/mieter-in-der-sprechstunde_a225247

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Spandauer Volksblatt am 29.07.2019: Mitgliedsbeiträge übernommen

Seit Anfang 2019 ist eine neue Regelung der Senatsverwaltung für Soziales in Kraft: Für Menschen mit geringem Einkommen werden Mitgliedsbeiträge für Mieterorganisationen übernommen. Bisher gab es die entsprechende Kooperation mit zwei Mietervereinen. Nun ist der Spandauer Mietverein für Verbraucherschutz dazugekommen.

Gültig ist diese Vereinbarung für alle, die Leistungen für Wohnraum und Heizung nach SGB II, SGB XII (Sozialhilfe) und Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Wer also eine dieser Leistungen in Anspruch nimmt und sich in Fragen zum Mietrecht beraten lassen möchte, kann nun auch dem Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz beitreten, ohne die Mitgliedsbeiträge selbst zahlen zu müssen. Ein solcher Beratungsbedarf kann beispielsweise bei der Nebenkostenabrechnung, Schimmel in der Wohnung, Modernisierung, Kündigung oder Mieterhöhungen (wie im Zuge des Mietendeckels) eintreten. Der jeweils zuständige Leistungsträger, also Jobcenter, Sozialamt oder Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten müssen der Mitgliedschaft zustimmen, damit dann der Mitgliedsbeitrag für zwei Jahre direkt an die Mieterorganisation überwiesen wird.

Die erste Kooperation zur Übernahme der Mitgliederbeiträge wurde bereits Ende 2018 mit dem Berliner Mieterverein abgeschlossen. Im März 2019 folgte der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund. Der Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz mit seinen rund 2000 Mitgliedern kommt nun dazu.

https://www.berliner-woche.de/bezirk-spandau/c-soziales/mitgliedsbeitraege-uebernommen_a224722

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 
Berliner Morgenpost am 28.07.2019: Baupolitik – Mietendeckel kostet Genossenschaften 150 Millionen Euro

Wenn Einnahmen aus geplanten Mieterhöhungen ausfallen, fehlt laut Vorstand das Geld für den Bau neuer Wohnungen.

Die Berliner Wohnungsbaugenossenschaften würden von einem Mietendeckel, wie ihn die rot-rot-grüne Koalition in der Hauptstadt plant, hart getroffen. Durch ein generelles Verbot von Mieterhöhungen über fünf Jahre würden den Vereinigungen Einnahmen von rund 150 Millionen Euro fehlen, sagte Frank Schrecker, Sprecher der Genossenschaften und Vorstand der Berolina. Dieses Geld fehle als Eigenkapital für den Neubau von Wohnungen. „Plus Fremdkapital geht dadurch eine halbe Milliarde Euro Investitionssumme für zusätzlichen Wohnraum und damit 3000 genossenschaftliche Mietwohnungen für Berlin verloren“, rechnete Schrecker im Interview der Berliner Morgenpost vor.

Schrecker spricht für ein Bündnis von 23 Genossenschaften mit mehr als 90.000 Wohnungen in Berlin. Insgesamt gibt es 90 genossenschaftlich organisierte Wohnungsunternehmen in der Stadt mit knapp 190.000 Wohnungen. Die Mieter sind in der Regel auch gleichzeitig Mitglieder der Genossenschaft, haben also einen Geschäftsanteil an dem Unternehmen gekauft. Die Miethöhen liegen im Durchschnitt noch unterhalb der kommunalen Wohnungsbaugesellschaften. Die geplanten Mieterhöhungen lagen in der Regel unterhalb der Möglichkeiten, die das Mietrecht hergegeben hätte. Auch deswegen beteuern Vertreter der rot-rot-grünen Koalition so oft, dass sie die Genossenschaftler für wichtige Partner halten.

Sich auf die von der rot-rot-grünen Koalition in Aussicht gestellten Härtefall-Klausel zu berufen, um Unterstützung zu bekommen, hält Schrecker für eine Zumutung. „Ich werde doch mein Unternehmen nicht zum Härtefall verkommen lassen um dann zur Investitionsbank gehen, um zu fragen, ob ich ein Härtefall bin oder nicht“, sagte Schrecker. Er werde auf Neubau verzichten, seine Genossenschaft an die Bedingungen anpassen und die 4000 Wohnungen seiner Berolina in Ordnung halten.

https://www.morgenpost.de/berlin/article226605863/Mietendeckel-kostet-Genossenschaften-150-Millionen-Euro.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 24.07.2019: Baut mehr Wohnungen! Berlins Potenzial wird nicht ausreichend genutzt

“Neue Wege für Berlin” wirbt für mehr Wohnungsbau. Der Senat hätte mehr Optionen im Kampf gegen die Wohnungsnot, findet der Vereinsvorsitzende.

Der Autor, Heiko Kretschmer, ist Vorsitzender des im Juni gegründeten Vereins “Neue Wege für Berlin”, ein Zusammenschluss von Personen aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Zivilgesellschaft, die sich für den Neubau von Wohnungen in Berlin einsetzen. Kretschmer ist außerdem Mitglied der SPD und Mitglied im erweiterten Präsidium des Wirtschaftsforums der SPD.

Der Senat muss die Kompetenzen in der Wohnungspolitik bei sich bündeln

Darum muss der Senat auch, soweit möglich, die Kompetenzen bei sich bündeln und Neubau als seine politische Aufgabe verstehen. Er muss den Bezirken das erforderliche Personal für Genehmigungen stellen. Er sollte mindestens acht Jahre lang ein Programm von 5.000 Sozialwohnungen und 7.500 geförderten bezahlbaren Wohnungen garantieren, auch um dem Baugewerbe die Gewissheit zu geben, dass sich die Investition in die erforderlichen Kapazitäten lohnen.

Das Geld für ein solches Programm (ca. 350 bis 400 Mio. Euro pro Jahr zusätzlich) ist vorhanden. Und es wäre gut investiert in die Zukunft der Stadt, in die Menschen und in den sozialen Frieden.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/baut-mehr-wohnungen-berlins-potenzial-wird-nicht-ausreichend-genutzt/24686662.html