Archiv der Kategorie: AMV im Lichte der Presse

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Zeitung am 29.04.2020: Wohnungsbaugesellschaft Gewobag: Neuer Ärger um Mieterhöhungen für Sozialwohnungen

Noch Ende März verkündete die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, es werde „in den nächsten beiden Jahren“ keine Mieterhöhungen geben. Die Gewobag zog geplante Erhöhungen zum 1. Mai zwar zurück, verschiebt sie jedoch nur auf Oktober.

Die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Gewobag versprach vor Kurzem, die zum 1. Mai erklärten Mieterhöhungen für Sozialwohnungen zurückzunehmen. Das hat sie jetzt zwar getan, doch was sie nun plant, sorgt erneut für Unmut.

Mieter Christopher Ortmann aus Spandau fühlt sich schlicht „veräppelt“. Schreibt die Gewobag doch, dass sie vom 1. Mai bis zum 30. September 2020 auf die geltend gemachte Mieterhöhung verzichte. Zum 1. Oktober erhalte Ortmann aber „rechtzeitig eine Neuberechnung der Miete“. Die Mieterhöhung ist also nur verschoben.

Der 30-Jährige ist enttäuscht. Er hätte erwartet, dass Mieterhöhungen wie beim Mietendeckel für zwei Jahre ausgesetzt werden, sagt er. Ähnlich äußert sich der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV). Pikant ist die ab 1. Oktober in Aussicht gestellte Mieterhöhung der Gewobag auch, weil die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 27. März verkündet hatte, dass es für Mieter im sozialen Wohnungsbau „keine Mieterhöhungen in den nächsten beiden Jahren“ geben werde.

Gelten sollte dies jedoch nur für knapp die Hälfte aller rund 90.000 Sozialwohnungen. Nicht abgedeckt davon sind Mieterhöhungen etwa aufgrund höherer Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, wie sie die Gewobag im Blick hat. AMV-Chef Eupen fordert Konsequenzen. Der AMV erwarte von der Gewobag, dass sie alle Erhöhungen für zwei Jahre aussetze, sagt er.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/gewobag-neuer-aerger-um-mieterhoehungen-fuer-sozialwohnungen-li.82355

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Kurier am 22.04.2020: Mieterhöhung Mietspiegel verrückt: Für den einen gilt er, für die andere nicht

Der Streit um den Mietspiegel wird immer absurder. Eine Kammer des Landgerichts legt bei Mietstreitigkeiten den Mietspiegel zugrunde, eine andere stützt sich auf ein Sachverständigengutachten. Die Folge: Sogar unter Nachbarn gilt zweierlei Recht.

Für die 69-jährige Marlies V. aus Spandau ist es eine „Ungerechtigkeit“. Die Zivilkammer 63 des Landgerichts hat in einem Streit über eine Mieterhöhung entschieden, dass die ortsübliche Miete für ihre etwa 84 Quadratmeter große Wohnung nicht auf Grundlage des Mietspiegels, sondern auf Basis eines Gutachtens zu ermitteln ist.

Andere Kammer, anderes Urteil

Die Folge: Der Vermieter, die Deutsche Wohnen, darf die Miete für ihre Wohnung in der Siedlung An der Kappe rückwirkend ab 1. Februar 2018 von bisher 422,82 Euro auf 474,93 Euro erhöhen. Denn im Gegensatz zum Mietspiegel setzt das Gutachten die ortsübliche Miete für die Wohnung der Rentnerin höher an.

Beim Nachbarn von Marlies V., Wolf-Dietrich K., der nur zwei Aufgänge weiter wohnt, hatte eine andere Kammer des Landgerichts im vergangenen Jahr im Streit um eine Mieterhöhung noch anders geurteilt:

Die Zivilkammer 67 entschied, dass die ortsübliche Miete auf Grundlage des Mietspiegels zu errechnen sei – womit das Mieterhöhungsverlangen der Deutsche Wohnen zurückgewiesen wurde.

„Das ist nur ein paar Meter weiter von meiner Wohnung“, sagt Marlies V. – warum bei ihr der Mietspiegel nicht zur Berechnung der ortsüblichen Miete herangezogen werde, sei ihr „unerklärlich“. Ihr Vertrauen in den Rechtsstaat sei „erschüttert“.

Kritik am Urteil

Die unterschiedliche Rechtsprechung selbst unter Nachbarn erklärt sich aus einem Wechsel in der Zuständigkeit des Landgerichts. Die Zivilkammer 63 war bis Ende 2018 zuständig. Seit 2019 ist es die Zivilkammer 67. Der Fall Marlies V. fällt noch in die frühere Zuständigkeit der 63. Kammer.

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) kritisiert das Urteil. Es sei für Mieter „eine Katastrophe“. Marlies V. will jetzt vor den Bundesgerichtshof ziehen.

https://www.berliner-kurier.de/wohnen/mietspiegel-verrueckt-fuer-den-einen-gilt-er-fuer-die-andere-nicht-li.81776

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Zeitung am 22.04.2020: Justiz Verrückte Rechtsprechung: Für die einen gilt der Mietspiegel, für die anderen nicht

Eine Zivilkammer des Landgerichts sorgt mit einem aktuellen Urteil für Kritik. Im Streit über eine Mieterhöhung stützen sich die Richter auf ein Gutachten – und entscheiden damit gegen die Mieterin. Für einen Nachbarn der Frau ging der gleiche Streit vor einer anderen Kammer zu seinen Gunsten aus.

Für die 69-jährige Marlies V. aus Spandau ist es eine „Ungerechtigkeit“. Die Zivilkammer 63 des Landgerichts hat in einem Streit über eine Mieterhöhung jetzt entschieden, dass die ortsübliche Miete für ihre etwa 84 Quadratmeter große Wohnung nicht auf Grundlage des Mietspiegels, sondern auf Basis eines Gutachtens zu ermitteln ist. Die Folge: Der Vermieter, die Deutsche Wohnen, darf die Miete für ihre Wohnung in der Siedlung An der Kappe rückwirkend ab 1. Februar 2018 von bisher 422,82 Euro auf 474,93 Euro erhöhen.

Denn im Gegensatz zum Mietspiegel setzt das Gutachten die ortsübliche Miete für die Wohnung der 69-Jährigen höher an. Beim Nachbarn von Marlies V., Wolf-Dietrich K., der nur zwei Aufgänge weiter wohnt, hatte eine andere Kammer des Landgerichts im vergangenen Jahr im Streit um eine Mieterhöhung noch anders geurteilt: Die Zivilkammer 67 entschied, dass die ortsübliche Miete bei Wolf-Dietrich K. auf Grundlage des Mietspiegels zu errechnen sei – womit das Mieterhöhungsverlangen der Deutsche Wohnen zurückgewiesen wurde. Denn laut Mietspiegel gab es für die Wohnung von Wolf-Dietrich K. keinen Spielraum für eine Mieterhöhung, da die bisherige Miete die ortsübliche Miete bereits überstieg.

„Das ist nur ein paar Meter weiter von meiner Wohnung“, sagt Marlies V. – warum bei ihr der Mietspiegel nicht zur Berechnung der ortsüblichen Miete herangezogen werde, sei ihr „unerklärlich“. Ihr Vertrauen in den Rechtsstaat sei „erschüttert“.
Das Amtsgericht hatte im Fall von Marlies V. noch zugunsten der Mieterin entschieden. Das Landgericht hob das Votum aber auf. „Der Sachverständige hat nachvollziehbar geschildert, wie er zu seiner Bewertung aufgrund von Vergleichswohnungen aus seinem Datenbestand gelangt ist“, heißt es in der Begründung. Nach Auffassung der Kammer sei der Mietspiegel als Schätzgrundlage nicht ohne weiteres geeignet. Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen. „Das will ich nutzen“, sagt Marlies V. Sie wird also vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Die unterschiedliche Rechtsprechung selbst unter Nachbarn erklärt sich aus einem Wechsel in der Zuständigkeit des Landgerichts. Die Zivilkammer 63 war bis Ende 2018 für Berufungen in Mieterhöhungsverfahren aus Spandau zuständig. Seit 2019 ist es die Zivilkammer 67 des Landgerichts. Der Fall Marlies V. fällt noch in die frühere Zuständigkeit der 63. Kammer. Im Fall von Wolf-Dietrich K. entschied bereits die Kammer 67, zugunsten des Mieters.

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV), der Marlies V. vertritt, kritisiert die Landgerichtsentscheidung. „Der Umstand, dass die Zivilkammer 63 des Landgerichts den Berliner Mietspiegel 2017 nicht anwendet, sondern ein äußerst teures Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholt und auf dessen Basis entschieden hat, ist eine Katastrophe“, sagt AMV-Chef Marcel Eupen. Und zwar „sowohl für die betroffene Mieterin als auch in Zukunft für Mieterinnen und Mieter aus Schöneberg und dem Wedding.“ Denn die Zivilkammer 63 sei nach dem Zuständigkeitswechsel jetzt für Berufungen bei Mietstreitigkeiten in Schöneberg und Wedding verantwortlich.

Die unterschiedliche Vorgehensweise führe „zu einer extremen Rechtsunsicherheit über die Anwendung des Mietspiegels und damit zu einer Verunsicherung der Mieterinnen und Mieter“, sagt Eupen. Der Mietspiegel sei das einzige Instrument für Mieter, mit dem sie Mieterhöhungen überprüfen können. Wenn Vermieter sich bei der Begründung einer Mieterhöhung nicht auf den Mietspiegel stützten, hätten die Mieter keine Möglichkeit, das Erhöhungsverlangen zu überprüfen.

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts, die vom 3. März stammt und am 20. April zugestellt wurde (Az 63 S 184/18), hat laut AMV auch durch das „Mietendeckel-Gesetz“ nicht an Brisanz verloren. Mit dem Mietendeckel werden die Mieten auf dem Niveau vom 18. Juni 2019 eingefroren. „Es sind noch diverse Berufungen beim Landgericht Berlin anhängig, die Mieterhöhungen betreffen, die vor dem Stichtag des 18. Juni 2019 greifen“, sagt AMV-Chef Eupen. Außerdem gelte der Mietendeckel nicht für alle Gebäude und Mietverhältnisse.

Ausgenommen seien beispielsweise Wohnungen, die erst ab 2014 bezugsfertig geworden seien. Nicht betroffen sei ferner Wohnraum, der zuvor dauerhaft unbewohnbar oder unbewohnt gewesen sei. Auch neu ausgebaute Dachgeschosse zählen dazu. Schließlich stehe noch nicht fest, ob der Mietendeckel verfassungskonform sei. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten Mieterhöhungen wieder ausgesprochen werden. Dann käme es für Mieter umso mehr darauf an, ob Erhöhungen mit dem Mietspiegel oder per Gutachten begründet werden.

Wolf-Dietrich K., der Nachbar von Marlies V., kann immerhin aufatmen. Er sagt: „Ich bin froh, dass in meinem Fall der Mietspiegel zugrunde gelegt wurde.”

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/verrueckte-rechtsprechung-fuer-die-einen-gilt-der-mietspiegel-fuer-die-anderen-nicht-li.81755

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 15.04.2020: Wohnungsmarkt Sozialwohnungen: Abgeordnete fordern Rücknahme von Mieterhöhungen

Während der Mietendeckel die Haushalte in freifinanzierten Wohnungen in Berlin entlastet, steigen für Tausende Sozialmieter die Kosten. Das sorgt für Kritik. In der Regierungskoalition wird schon die Rücknahme der Erhöhungen verlangt.

„Der Senat steht in der Pflicht, besonders einkommensschwache Mieter in unserer Stadt zu entlasten und deshalb sollte er darauf hinwirken, dass alle landeseigenen Wohnungsunternehmen auf erhöhte Mietzahlungen komplett verzichten“, sagt die Grünen-Abgeordnete Katrin Schmidberger.

„Es sind zwar keine hohen Mietzahlungen, es geht aber auch um ein Signal an die Berliner Sozialmieter, dass auch sie genauso geschützt werden wie Mieter, deren Wohnungen unter den Mietendeckel fallen“, sagt Schmidberger. Die meisten Mieterhöhungen sprach die Degewo aus. Sie erhöhte für rund 7800 Sozialwohnungen die Miete – im Schnitt um sechs Euro pro Wohnung. „Gerade angesichts der Corona-Krise und der Einkommenssituation der Sozialmieter ist jeder Euro Mieterhöhung zu viel und muss zurückgenommen werden“, fordert die Grünen-Abgeordnete. Der CDU-Abgeordnete Christian Gräff sagt, es sei „der falsche Zeitpunkt für Mieterhöhungen“. Die Anhebungen zeigten aber auch, dass die landeseigenen Unternehmen wirtschaftlich überfordert seien.

Senatsverwaltung verweist auf Härtefallregelung

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erklärt, dass die landeseigenen Unternehmen in der Corona-Krise nach einem Senatsbeschluss vom 24. März für sechs Monate auf Mieterhöhungen verzichten sollen. Vor dem 24. März ausgesprochene Mieterhöhungen, die erst danach wirksam werden sollten, würden „grundsätzlich zurückgenommen“, wie bei der Gewobag. Für Mieter, die vor dem 24. März eine Erhöhung erhielten, gebe es Hilfen wie eine Härtefallregelung.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/ruecknahme-von-mieterhoehungen-in-sozialbauten-gefordert-li.81266

AMV im Lichte der Presse:

staaken.info am 15.04.2020: Offenes Fenster auch für Mieterfragen

Staakener Fensterberatung gut angenommen

Ebenso seit dem 16. März findet die kostenfreie Mieterberatung des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. im Auftrag des Bezirksamts Spandau im Stadtteilzentrum Obstallee in Staaken nur noch in Notfällen und ohne direkten Kontakt als sog. „Fensterberatung“ statt.

Trotz Mietendeckel und dem „Verbot“ der Kündigung in Corona-Krisenzeiten scheint der aktuelle Bedarf nicht geringer geworden sein. Denn in den vier Beratungstagen immer montags von 16-19 Uhr haben bis Ostern 22 Mieter*innen ihre Anliegen vorgetragen und Hilfen in Anspruch genommen.

Die Ratsuchenden reichen ihre Unterlagen über den Briefkasten  im Fenster neben der Eingangstür in den Beratungsraum. Dort werden sie gesichtet und die Sach- und Rechtslage wird geprüft. Nach erfolgter Überprüfung erfolgt sodann durch das geöffnete Bürofenster unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 2 Metern eine persönliche Beratung oder alternativ bei geschlossenem Fenster eine telefonische Beratung unter 030 – 914 90 889 oder unter 0174 / 483 27 28.

kostenlose Mieterberatung des AMV i. A. des BA Spandau
montags 16 bis 19 Uhr
Stadtteilzentrum Obstallee 22E
Kontakt: Marcel Eupen
mobile 0174-483 27 28

https://www.staaken.info/2020/04/andrang-gross-fensterspalt-klein/

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Zeitung am 14.04.2020: Sozialwohnungen Tausende Sozialmieter in Berlin werden zur Kasse gebeten

Ende März verkündete der Senat, dass die Mieter von Sozialwohnungen in diesem und nächsten Jahr keine Mieterhöhungen bekommen. Nun zeigt sich: Viele Haushalte müssen doch mehr zahlen.

Die Mieter von rund 42.500 Sozialwohnungen in Berlin sollen in diesem und im nächsten Jahr keine Mieterhöhung erhalten. So hat es dieSenatsverwaltung für Stadtentwicklung erst Ende März verkündet. Doch ausgerechnet einige der sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen haben die Mieten in Sozialwohnungen schon Anfang des Jahres angehoben – oder wollten dies noch Anfang Mai tun. Das zeigen Recherchen der Berliner Zeitung.

So hat die Degewo, die größte landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, zum 1. Januar „Mietanpassungen“ für rund 7800 Sozialwohnungen vorgenommen. Nach Angaben von Unternehmenssprecher Paul Lichtenthäler erhöhte sich die Miete im Schnitt pro Wohnung um 6 Euro monatlich.

Die Gesobau erhöhte zum 1. Januar und zum 1. Februar für 367 Sozialwohnungen die Miete – im Schnitt um 8 Cent je Quadratmeter. Und die Wohnungsbaugesellschaft Mitte (WBM), die 1485 Sozialwohnungen hat, erhöhte die Miete im Schnitt um 5,59 Euro pro Wohnung. Möglich werden die Anhebungen, weil die Instandhaltungs- und Verwaltungskostenpauschalen im sozialen Wohnungsbau alle drei Jahre angehoben werden dürfen. Diese Kosten dürfen die Vermieter den Mietern in Rechnung stellen.

Kein Vermieter ist gezwungen, Mieten anzuheben

Die Mitteilung des Senats, dass die Mieten in diesem und im nächsten Jahr nicht steigen, bezog sich nicht auf die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, sondern auf eine weitere Mieterhöhungsmöglichkeit: Den jährlich zum 1. April erfolgenden Abbau der Förderung um rund 13 Cent je Quadratmeter Wohnfläche, den Vermieter als Mieterhöhung geltend machen dürfen. Kein Vermieter ist jedoch gezwungen, die Mieten anzuheben. Die landeseigene Howoge sowie die landeseigene Stadt und Land erhöhten die Mieten für Sozialwohnungen nicht.

Die Gewobag, das sechste der landeseigenen Unternehmen, hatte zunächst vor, die Mieten für Sozialwohnungen noch 2020 anzuheben. Mit Schreiben vom 13. März teilte sie einem Mieter in Spandau mit, dass er vom 1. Mai an 4,75 Euro monatlich mehr zahlen soll. Auf Anfrage, für wie viele Sozialwohnungen denn die Miete steigen soll, erklärte die Gewobag die Kehrtwende: „Wir werden alle Mietanpassungen mit Wirkung zum 1. Mai (und später) zurücknehmen“, so Unternehmenssprecherin Anne Grubert. Die Mietanpassung sei vor dem Senatsbeschluss zum Mietenstopp verschickt worden.

Kritik am Senat

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) kritisiert die Mieterhöhungen. „Der AMV hätte vom Senat erwartet, dass nicht nur die zum 1. April anstehenden Mieterhöhungen im sozialen Wohnungen ausgesetzt werden, sondern dass auch auf die Anpassung der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten verzichtet wird“, so AMV-Chef Marcel Eupen. Zu begrüßen sei, dass die Gewobag die Mieterhöhungen zum 1. Mai zurücknehme. Die anderen sollten dem Beispiel folgen.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/wie-landeseigene-wohnungsunternehmen-doch-die-miete-anheben-koennen-li.81210

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Zeitung am 03.04.2020: Recht Landgericht Berlin kippt mieterfreundliches Urteil

Auf die Höhe der Heizkostenersparnis kommt es nach Ansicht der Richter bei einer Modernisierung nicht an. Nur darauf, dass Energie gespart wird.

Für Anke H. aus Pankow ist es „ein schwarzer Tag für die Mieterrechte“. Das Berliner Landgericht hat sie und ihren Mann dazu verdonnert, eine Modernisierung zu dulden, bei der die Heizanlage erneuert, die Fassade gedämmt und die alten Holzkastenfenster ihres Wohnhauses gegen Kunststoffisolierglasfenster ausgetauscht werden. Das Besondere an dem Fall: „Jede Energieeinsparung“ reicht nach der Entscheidung des Gerichts aus, um den Anspruch des Vermieters, hier der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft Gesobau, auf Duldung der Modernisierung durchzusetzen. Es kommt nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob sich die Modernisierung auf die aufzuwendenden Kosten des Mieters auswirkt, also, ob er nach Umlage der Modernisierungskosten im Gegenzug Energiekosten einspart.

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hatte noch genau anders entschieden. Es stellte im Urteil vom 28. Januar 2015 fest: Selbst wenn Energie wie behauptet eingespart werde, würde einer Ersparnis von 68,78 Euro im Monat bei den Heizkosten eine Mieterhöhung von 249,29 Euro gegenüberstehen. Selbst bei einer Preissteigerung beim Heizöl von zirka neun Prozent im Jahr, würde sich nach zehn Jahren die Heizkostenersparnis nur auf 137,56 Euro im Monat belaufen und läge noch immer deutlich unter der Mieterhöhung von 249,29 Euro. Erst nach zirka 20 Jahren würde die Modernisierungsumlage rechnerisch niedriger sein als die eingesparte Heizenergie. Dann könne von einer modernisierenden Instandsetzung aber nicht mehr die Rede sein. Die Mieter dürften deswegen die Modernisierung wegen Unwirtschaftlichkeit ablehnen.

Mieter reagieren empört

Die 63. Zivilkammer des Landgerichts entschied nun anders und gab der Gesobau damit grünes Licht für die Modernisierung. „Weder die Wirtschaftlichkeit für den Mieter noch die tatsächlichen Energieverbräuche spielen für Gericht und Politik eine Rolle“, empört sich Anke H. „Das ist Energieeinsparung nur auf dem Papier oder im Computer-Rechenmodell“, sagt sie. Kein Eigentümer würde unter solchen Voraussetzungen bauliche Veränderungen an seinem Haus vornehmen. „Da aber wir Mieter die unwirtschaftliche Maßnahmen bezahlen, ist es für den Eigentümer des Hauses möglich, diese durchzuführen.“

Marcel Eupen, Erster Vorsitzender des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV), bezeichnet es zwar als „ärgerlich, dass sich das Landgericht mit keinem Wort mit der Argumentation des Amtsgerichts Pankow/Weißensee auseinandergesetzt“ habe. Doch sei die Begründung des Gerichts rein rechtlich nicht zu beanstanden. Die maßgebliche Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch erfordere lediglich, dass in Bezug auf die Wohnung Energie eingespart werde. Notwendig sei eine Gesetzesänderung mit dem Ziel, Modernisierungen nur dann zuzulassen, wenn sie wirtschaftlich seien. Wenn also die Modernisierungskosten nur in dem Maße auf die Miete aufgeschlagen werden kann, wie Heizkosten gespart werden.

Mietendeckel begrenzt Umlage

Für die betroffenen Mieter der Gesobau in Pankow bleibe zumindest festzuhalten, dass die Modernisierungsmieterhöhung nach Inkrafttreten des Mietendeckels mit höchstens einem Euro je Quadratmeter weitaus geringer ausfällt als ursprünglich angekündigt, so AMV-Chef Eupen. Bei der vorliegend verklagten Mietpartei sollte die Miete bisher nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen von 378,58 Euro um 338,08 Euro auf monatlich 774,15 Euro steigen.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/landgericht-berlin-kippt-mieterfreundliches-urteil-li.80430

AMV im Lichte der Pr­esse:

 

Berliner Zeitung am 12.03.2020: Wohnen – Eilantrag gegen Berliner Mieten­deckel vor dem Verfa­ssungsgericht erfolg­los

Das Bundesverfassung­sgericht lehnt den Antrag von Ver­mietern​ auf vorläuf­ige Außerkraftsetzung der Bußgeld­vorschriften ab.

Das Bundesverfassung­sgericht hat einen Eilantrag ab­gelehnt, mit dem die Bußgeldvorschriften des Mieten­deckels vorläufig au­ßer Kraft gesetzt we­rden sollten. Die Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wol­lten erreic­hen, dass die Verlet­zung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich best­immten Höchstmiete vorläufig ni­cht als Ordnungswidr­igkeit eingestuft wi­rd. Dem wollte das Gericht aber nicht stattgeben.

Solle ein Gesetz auß­er Kraft gesetzt werden, gelte ein strenger Maßstab, entschieden die Ri­chter im Ra­hmen einer Folgenabw­ägung. Danach seien die Nachteile, die sich aus ein­er vorläufigen Anwen­dung der Bußgeldvors­chriften er­geben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfa­ssungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. „Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entst­ehen würden, wenn die Bußgeldvo­rschriften außer Kra­ft träten, sich das Gesetz aber später doch als ver­fassungsgemäß erweis­en würde“, heißt es in einer Mi­tteilung des Gerichts vom Donne­rstag. Die Antragste­ller selbst hätten eingeräumt, dass sich Vermieter dann nicht an die ge­setzlichen Vorgaben halten würd­en. Mit Beschlüssen vom selben Tage hat das Gericht eine Verfassungsbes­chwerde nicht zur En­tscheidung angenommen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Amtsgericht Charlott­enburg lässt Mieterh­öhung zu

Das Amtsgericht Ch­arlottenburg​ hat bereits am 4. März in einem ersten Urte­il zum Mietendeckel einer Mieterhöhung stattgegeben, die vor Inkrafttreten des Mietendeckels ausge­sprochen worden war. Ansprüche, die vor Inkrafttreten des Mietendeckels ents­tanden sind, könnten durch diesen nicht ausgeschlossen wer­den, so das Gericht.

Der Alternative Mi­eter- und Verbrauche­rschutzbund (AMV) be­grüßt das Urteil dennoch. „Die Vorteile für die Mieter sind allerdings erst auf den zweiten Blick zu erkennen“, sagt AMV-Chef Marcel Eup­en. „Das Gericht argumentiert zwar, da­ss das Mietendeckel-­Gesetz kein Verbot zivilrechtlicher Mi­eterhöhungen enthält­.“ Damit seien Miete­rhöhungen an sich erlaubt. „Es stellt aber zugleich fest, dass es verboten sei, die höhere Miete zu fordern oder ent­gegenzunehmen“, so Eupen. Das Gericht stufe den Deckel sog­ar als verfassungsko­nform ein, soweit si­ch sein Regelungsb­ereich auf das öffen­tliche Ordnungswidri­gkeitenrecht besch­ränke. Es sei zu hof­fen, dass andere Ger­ichte den Rechtsstan­dpunkt übernehmen.

https://www.berliner­-zeitung.de/mensch-m­etropole/eilantrag-g­egen-berliner-mieten­deckel-vor-dem-verfa­ssungsgericht-erfolg­los-li.78334

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Kurier am 11.03.2020: Mietendeckel – Deutsche Wohnen senkt Miete

Es ist zwar unsicher, ob der Mietendeckel vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat: Solange er aber gilt, müssen sich die Vermieter an ihn halten. Jetzt hat  die Deutsche Wohnen, mit mehr als 100 000 Wohnungen größter privater Vermieter in Berlin, für viele die Miete reduziert.

„Die Deutsche Wohnen hat in der vergangenen Woche tausende Mieter über die vorläufige Reduktion ihrer Miete gemäß dem aktuell geltenden Mietendeckel informiert“, erklärt Unternehmenssprecherin Manuela Damianakis auf Anfrage des KURIER. „Im Durchschnitt wurde die Miete um einen niedrigen zweistelligen Betrag reduziert.“

Notwendig wird eine Reduzierung der Miete in all jenen Fällen, in denen Vermieter zwischen dem 18. Juni 2019 und dem Inkrafttreten des Mietendeckels am 23. Februar 2020 die Miete erhöht haben. Denn mit dem Inkrafttreten des Mietendeckels wurde die Miete auf dem Stand vom 18. Juni 2019 eingefroren.

Im Fall einer Mieterin aus der Steigerwaldstraße in Spandau reduziert die Deutsche Wohnen die Miete von 378,59 Euro auf 359,88 Euro monatlich. Für eine Mieterin im Spandauer Hainleiteweg verringert die Deutsche Wohnen die Miete von 609,37 auf 601,63 Euro.

Irritationen gibt es darüber, was mit jenem Teil der Miete ist, der für die letzten sieben Tage im Februar zu viel gezahlt wurde. Im Schreiben an die Mieterin aus der Steigerwaldstraße, die dem Unternehmen eine Einzugsermächtigung erteilt hat, teilt die Deutsche Wohnen zwar mit, dass sie „ab März 2020“ nur noch die verringerte Miete in Höhe von 359,88 Euro vom Konto abbuchen werde. Keine Aussagen macht sie aber dazu, was mit dem Mietbetrag geschieht, der für die Zeit zwischen 23. und 29. Februar zu viel gezahlt wurde – obwohl sie erwähnt, dass mit Inkrafttreten des Mietendeckels am 23. Februar die niedrigere Miete zu zahlen ist. Ähnlich sieht es im Fall der Mieterin aus dem Hainleiteweg aus, die die Miete selbst überweist. Hier teilt die Deutsche Wohnen mit, dass die Bewohnerin bei ihrer Mietzahlung für April 2020 eine entsprechende Verrechnung vornehmen soll, sofern sie die Miete für März bereits überwiesen habe. Zum Februar wird nichts gesagt.

Das ruft den Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) auf den Plan. „Die Schreiben vermitteln den Eindruck, dass die Deutsche Wohnen die Mieten erst zum 1. März 2020 und nicht schon zum 23. Februar 2020 reduziert“, sagt AMV-Chef Marcel Eupen. „Sollte der Eindruck zutreffend seien, hätte die Deutsche Wohnen für den Zeitraum vom 23. bis 29. Februar eine gesetzlich verbotene Miete vereinnahmt.“ Eupen fordert, dass die Deutsche Wohnen die Reduzierung ab dem 23. Februar vornimmt. Das ist laut Deutsche Wohnen sowieso geplant.

„Selbstzahler haben wir per Schreiben aufgefordert, ihre Miete ab Gültigkeit des Gesetzes zu reduzieren“, so die Sprecherin. Auf Grund der „extrem kurzen Zeit“, die dem Unternehmen zur Umsetzung des Gesetzes eingeräumt wurde, sei es technisch nicht möglich gewesen, bei einem Lastschrifteinzug bereits im ersten Schritt die Mietreduktion für den Februar zu errechnen und auszuweisen. Deshalb erfolge ein Ausgleich für die Februartage mit der April-Lastschrift.

https://www.berliner-kurier.de/kiez/deutsche-wohnen-senkt-miete-li.78252

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Zeitung am 10.03.2020: Mietendeckel – Deutsche Wohnen reduziert die Mieten

Der größte private Vermieter in Berlin nimmt Erhöhungen zurück. Irritationen gibt es wegen Rückzahlungen aus dem Februar.

Es ist zwar unsicher, ob der Berliner Mietendeckel vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat, bis zu einer Entscheidung müssen sich die Vermieter aber an ihn halten. Jetzt hat die Deutsche Wohnen, mit mehr als 100.000 Wohnungen größter privater Vermieter in Berlin, für viele Haushalte die Miete reduziert.

„Die Deutsche Wohnen hat in der vergangenen Woche tausende Mieter über die vorläufige Reduktion ihrer Miete gemäß dem aktuell geltenden Mietendeckel informiert“, erklärte Unternehmenssprecherin Manuela Damianakis auf Anfrage. „Im Durchschnitt wurde die Miete um einen niedrigen zweistelligen Betrag reduziert.“

Im Fall einer Mieterin aus der Steigerwaldstraße in Spandau reduziert die Deutsche Wohnen die Miete von 378,59 Euro auf 359,88 Euro monatlich – also um 18,71 Euro. Für eine Mieterin im Spandauer Hainleiteweg verringert das Unternehmen die Miete von 609,37 auf 601,63 Euro monatlich – das sind 7,74 Euro weniger.

Irritationen gibt es darum, was mit jenem Teil der Miete ist, der für die letzten sieben Tage im Februar zu viel gezahlt wurde. Im Informationsschreiben an die Mieterin aus der Steigerwaldstraße, die dem Unternehmen eine Einzugsermächtigung erteilt hat, teilt die Deutsche Wohnen zwar mit, dass sie „ab März 2020“ nur noch die verringerte Miete in Höhe von 359,88 Euro vom Konto abbuchen werde.

Keine Aussagen macht sie aber dazu, was mit dem Mietbetrag geschieht, der für die Zeit zwischen 23. und 29. Februar zuviel kassiert wurde – obwohl sie erwähnt, dass mit Inkrafttreten des Mietendeckels am 23. Februar die niedrigere Miete zu zahlen ist.

Ähnlich sieht es im Fall der Mieterin aus dem Hainleiteweg aus, die die Miete selbst überweist. Hier teilt die Deutsche Wohnen mit, dass die Bewohnerin bei ihrer Mietzahlung für April 2020 eine entsprechende Verrechnung vornehmen soll, sofern sie die Miete für März bereits überwiesen habe. Zum Februar wird nichts gesagt.

Technische Verzögerungen – Rückforderungen angedroht

Das ruft den Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) auf den Plan. „Die Schreiben vermitteln den Eindruck, dass die Deutsche Wohnen die Mieten erst zum 1. März 2020 und nicht schon zum 23. Februar 2020 reduziert“, sagt AMV-Chef Marcel Eupen. „Sollte der Eindruck zutreffend seien, hätte die Deutsche Wohnen für den Zeitraum vom 23. bis 29. Februar eine gesetzlich verbotene Miete vereinnahmt.“ Eupen fordert, dass die Deutsche Wohnen die Reduzierung ab dem 23. Februar vornimmt.

Das ist laut Deutsche Wohnen geplant, wie es auf Anfrage heißt. „Selbstzahler haben wir per Schreiben aufgefordert, ihre Miete ab Gültigkeit des Gesetzes zu reduzieren“, erklärt Manuela Damianakis. Bei einem Lastschrifteinzug sei es auf Grund der „extrem kurzen Zeit“, die dem Unternehmen zur Umsetzung des Gesetzes eingeräumt wurde, technisch nicht möglich gewesen, bereits im ersten Schritt die Mietreduktion für den Februar zu errechnen und auszuweisen. Deshalb erfolge ein Ausgleich für die Februartage mit der April-Lastschrift.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/mietendeckel-deutsche-wohnen-reduziert-die-mieten-li.78200