Archiv der Kategorie: AMV Pressemitteilungen

Pressemitteilung 23/2019

Asbestfreie Hauptstadt 2030 in Gefahr

Senat geht mit Asbestproblem zu zögerlich um

In der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen haben die Koalitionäre im Kapitel Öffentliches Bauen die „Asbestfreie Hauptstadt 2030“ beschlossen.

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 08.03.2018 den Senat aufgefordert, eine Strategie „Gesund und asbestfrei wohnen in Berlin“ zu erarbeiten. Schwerpunkte sollen dabei die folgenden vier Themen sein:

  1. Erarbeitung einer Typologie von asbestbelasteten Gebäuden und baulichen Anlagen bzw. von typischen Bau- und Sanierungstechnologien, bei denen Asbest zum Einsatz kam.
  2. Schrittweise Erfassung von Gebäuden, die Asbestbauteile enthalten bzw. enthalten haben. Ziel ist der Aufbau eines öffentlich einsehbaren Registers (Asbestregister).
  3. Erarbeitung von Sanierungsstrategien zur Beseitigung von Asbestbauteilen und Asbestbelastungen und Schaffung entsprechender Beratungsangebote für alle Eigentümerinnen und Eigentümer.
  4. Schaffung einer zentralen Auskunfts- und Beratungsstelle Asbest auf Landesebene, an die sich Bürgerinnen und Bürger sowie Eigentümerinnen und Eigentümer wenden können. Die Stelle soll auch Anzeigen zu unsachgemäßem Umgang mit asbestbelasteten Baustoffen im Zuge von Sanierungsarbeiten entgegennehmen.

Im 1. Jahresbericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, der auf der Sitzung des Senats am 17.07.2018 beschlossen wurde, wurde festgelegt, dass in einem gemeinsamen ressortübergreifenden Arbeitsgremium Lösungen zur Realisierung der vorgenannten vier Aufgaben unter Betrachtung der rechtlichen, technischen und vollzugspraktischen Aspekte erarbeitet werden sollen.

Im 2. Jahresbericht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, der auf der Sitzung des Senats am 06.08.2019 beschlossen wurde, ist niedergelegt, dass zurzeit durch ein interdisziplinäres Arbeitsgremium rechtliche und organisatorische Möglichkeiten zur Einrichtung einer ersten Anlaufstelle für allgemeine Auskünfte und Hinweise rund um das Thema Asbest in Gebäuden geprüft werden. Der Bericht informiert weiter über die Vergabe einer Studie, in deren Rahmen die Machbarkeit eines Asbestregisters geprüft bzw. die Formen einer schrittweisen Erfassung von Asbest in Gebäuden vorgeschlagen werden sollen (https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.834876.php).

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., der bereits seit längerem ein Berliner Asbestregister fordert und sich für eine umfassende Sanierung aller Wohngebäude einsetzt, die asbesthaltige Bauteile enthalten, moniert ausdrücklich, dass sich seit der Aufforderung des Abgeordnetenhauses vom 08.03.2018, eine Strategie „Gesund und asbestfrei wohnen in Berlin“ zu erarbeiten, zu wenig getan hat”, sagte der 1. Vorsitzende des AMV, Marcel Eupen. „Es gibt bisher nur ein gemeinsames ressortübergreifendes Arbeitsgremium, aber noch keine umsetzbaren Ergebnisse. Das ist unzureichend”, so Eupen.

„Bedenkt man, dass die Gesundheit das höchste Gut des Menschen und eine Gesundheitsgefährdung beim Austritt von Asbestfasern sehr hoch ist, da bereits eine einzelne Faser die Gesundheit schädigen und zu einer tödlichen Erkrankung führen kann, so ist der momentane Umgang des Senats mit dem Asbestproblem zu zögerlich. Der Bearbeitungsstand der Strategie „Gesund und asbestfrei wohnen in Berlin“ ist absolut ungenügend”, sagte Eupen.

„Macht der Senat in diesem Schneckentempo weiter, wird Berlin im Jahr 2030 nicht asbestfrei sein”, schließt Eupen.

Berlin, den 12.08.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 22/2019

Ausfall bezirkliche Mieterberatung Hakenfelde am 30.07.2019, am 06.08.2019 sowie am 13.08.2019

Aufgrund von Baumaßnahmen (Fensteraustausch) im „Seniorentreff Hohenzollernring“, Hohenzollernring 105, 13585 Berlin, können die vorgenannten Räumlichkeiten im Zeitraum vom 29.07.2019 bis zum 16.08.2019 nicht genutzt werden.

Damit kann die im Auftrag des Bezirksamts Spandau von Berlin durchgeführte bezirkliche Mieterberatung des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. in Hakenfelde am 30.07.2019, am 06.08.2019 sowie am 13.08.2019 nicht stattfinden und muss ersatzlos ausfallen.

Berlin, den 24.07.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 21/2019

Erhaltungsverordnungen „Altstadt/Neustadt” und
„Wilhelmstadt” beschlossen

Spandau bekommt seine ersten beiden vorläufigen Milieuschutzgebiete

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat auf Vorlage von Bezirksstadtrat Frank Bewig
(CDU) in seiner Sitzung am 18.06.2019 die Aufstellung sozialer Erhaltungsverordnungen
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs zur Erhaltung
der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen
Gründen mit der Bezeichnung „Altstadt/Neustadt” sowie mit der Bezeichnung
„Wilhelmstadt” beschlossen.
Für ca. 3.200 Wohngebäude mit rund 30.000 Wohnungen und etwa 44.000 Bewohnerinnen
und Bewohnern in den Ortsteilen Altstadt, Neustadt und Wilhelmstadt können
nun geplante Bauvorhaben, die den Erhaltungszielen entgegenstehen, für bis zu
12 Monate zurückgestellt werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Erhaltungsziele
durch solche Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden.

Im Einzelnen:

I. Erhaltungsverordnung „Altstadt/Neustadt”

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 18.06.2019 die Aufstellung
einer sozialen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Baugesetzbuchs zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
aus besonderen städtebaulichen Gründen mit der Bezeichnung „Altstadt/Neustadt”
für das Gebiet zwischen Neue Bergstraße, Neuendorfer Straße, Triftstraße, Havel,
Obermeierweg, Schürstraße, Freiheit, Stresowstraße, Grenadierstraße, Grunewaldstraße,
Ruhlebener Streaße, Havel, S-Bahntrasse, Nauener Straße, Zeppelinstraße,
Spekteweg, Hohenzollernring, Borchertweg, Askanierring und Schönwalder Straße
sowie für die Grundstücke Schönwalder Straße 38-56 A, Schülerbergstraße 2-4,
12 und 12 A und Neue Bergstraße 12-14 im Bezirk Spandau, Ortsteil Spandau, beschlossen.
Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin vom 05.07.2019, Ausgabe Nr. 28, Seiten
4156 – 4157, veröffentlicht.

II. Erhaltungsverordnung „Wilhelmstadt”

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 18.06.2019 die Aufstellung
einer sozialen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Baugesetzbuchs zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
aus besonderen städtebaulichen Gründen mit der Bezeichnung „Wilhelmstadt” für
das Gebiet zwischen Ruhlebener Straße, Havel, Götelstraße, Tharsanderweg,
Plathweg, Südpark, Am Südpark, Weverstraße, Seeburger Straße, Krumme Gärten,
Seeckstraße, Seeburger Straße, Johannastraße, Lazarusstraße, Päwesiner Weg,
Bullengraben, Kleingartenanlage Am Grünhofer Weg, Grünhofer Weg, Altonaer
Straße, Elsflether Weg und Brunsbütteler Damm sowie für die Grundstücke Seeburger
Straße 87-91, Wilhelmstraße 1, 3-4, Seeburger Straße 65-65 K, SchmidtKnobelsdorf-
Straße 32-35 B und Elsflether Weg 2/12 A und Brunsbütteler Damm 31
und 33 im Bezirk Spandau, Ortsteile Spandau und Wilhelmstadt, beschlossen.
Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin vom 05.07.2019, Ausgabe Nr. 28, Seiten
4158 – 4159, veröffentlicht.

III. Sinn und Zweck

Die am 18.06.2019 vom Bezirksamt Spandau von Berlin beschlossenen sozialen Erhaltungsverordnungen
sollen verhindern, dass sich die Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung aufgrund von Verdrängung durch Luxusmodernisierungsmaßnahmen,
Veränderungen der Struktur einer Wohnung, der Umnutzung von Wohnungen
in Gewerbe oder der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen verändert.

IV. Kommentar des AMV

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. begrüßt es ausdrücklich,
dass nunmehr durch das Bezirksamt Spandau sichergestellt wird, dass die
Bewohnerinnen und Bewohner in der Altstadt, in der Neustadt und in der
Wilhelmstadt zunächst vor Luxusmodernisierungsmaßnahmen geschützt sind”, sagte
Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV.
„Der AMV dankt ausdrücklich und insbesondere Herrn Bezirksstadtrat Bewig, dass
es vor der Veröffentlichung der Beschlüsse über die Aufstellung der Erhaltungsverordnungen
einen „Stillschweigepakt” im Bezirksamt und in der Bezirksverordnetenversammlung
in Spandau gab und es so gelungen ist, mögliche Spekulationen von
Wohnungseigentümern zu verhindern”, teilte Eupen mit.
„Um nicht falsche Hoffnungen zu erzeugen, weist der AMV ausdrücklich darauf hin,
dass soziale Erhaltungsverordnungen allerdings kein Instrument des aktiven Mieterschutzes
sind. Sie haben zum Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in
einem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten und einer sozialen
Verdrängung entgegenzuwirken bzw. vorzubeugen. Sie können nicht in das Mietverhältnis
zwischen Mieter und Vermieter eingreifen und haben u. a. keinen Einfluss
auf die Grundmietenerhöhung nach § 558 BGB und die Miethöhe bei Neuvermietung”,
so Eupen.

Berlin, den 05.07.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Beschluss Altstadt und Neustadt

Beschluss Wilhelmstadt

Pressemitteilung 20/2019

Run auf Beratungsstellen

Mieterhöhungswelle in Spandau

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., der als einer von drei
Trägern im Auftrag des Bezirksamtes Spandau von Berlin die offene und kostenlose
bezirkliche Mieterberatung in Spandau durchführt, verzeichnet seit Mitte Juni eine starke
Zunahme von Mieterhöhungen in Spandau.
Alleine bei der bezirklichen Mieterberastung im Beratungsstandort Siemensstadt im
Stadtteilbüro in der Wattstraße 13 sind am 24.06.2019 11 Spandauer Mieterinnen und Mieter
mit Mieterhöhungen erschienen und haben sich beraten lassen. In den anderen
Beratungsstellen sieht es nicht anders aus.
Ursache für die Mieterhöhungswelle ist die Diskussion über den Berliner Mietendeckel sowie
der Senatsbeschluss zum Mietendeckel vom 18.06.2019.

Berliner Mietendeckel

Der Berliner Senat hat in seiner Sitzung am 18.06.2019 Eckpunkte für ein Berliner
Mietengesetz/Mietendeckel beschlossen.
Die Eckpunkte beinhalten u.a. einen Mietenstopp für fünf Jahre und eine Begrenzung der
Wiedervermietungsmiete auf die Höhe, die der Vormieterhaushalt bezahlt hat. Zudem werden
Mietobergrenzen festgelegt, auf die bereits sehr hohe Mieten auf Antrag abgesenkt werden
können.

Mietpreiserhöhungen unbedingt prüfen lassen – kostenfreie Beratung für
Spandauer Mieterinnen & Mieter nutzen

Marcel Eupen, 1. Vositzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund
e.V. rät allen Spandauerinnen und Spandauern, die in den letzten Tagen Mieterhöhungen
erhalten haben, diese vor Zustimmung prüfen und sich rechtlich beraten zu lassen.
Nach Zugang eines Mieterhöhungsbegehrens besteht für die Überprüfung zwei Monate Zeit.
Für die Überprüfung und Beratung bieten sich die 10 Beratungsstellen der offenen und
kostenlosen Mieterberatung des Bezirksamts Spandau an.
Das Bezirksamt Spandau bietet im Rahmen des Berliner Bündnisses für Wohnungsneubau
und Mieterberatung wöchentlich gut 40 kostenfreie Beratungsstunden an 10 Standorten im
Bezirk an.

Übersicht der kostenfreien bezirklichen Mieterberatung Spandau:

Falkenhagener Feld

Standort „KieztreFF“ (Einkaufszentrum Posthausweg), Falkenseer Chaussee 199,
13589 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Dienstag 18-20 Uhr

Standort „Mehrgenerationenhaus“, Im Spektefeld 26, 13589 Berlin
Spandauer Mieterverein für Verbraucherschutz e.V.
Kontakt: 030/81852720; 0176/39110137; 0176/97452145; info@spandauer-mieterverein.de
Montag und Mittwoch 9-15 Uhr; Dienstag und Donnerstag 9-12 Uhr und 15-18 Uhr

Hakenfelde

Standort „Seniorentreff Hohenzollernring“, Hohenzollernring 105, 13585 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Dienstag 11-13 Uhr

Haselhorst

Standort „Gemeinwesenverein Haselhorst“, Burscheider Weg 21, 13599 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Montag 10-12 Uhr

Neustadt

Standort „Paul-Schneider-Haus“, Schönwalder Straße 23-24, 13585 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Dienstag 15-17 Uhr

Siemensstadt

Standort: „Stadtteilbüro Siemensstadt“, Wattstraße 13, 13629 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Montag 13-15 Uhr

Standort „Familienzentrum Rohrdamm“, Voltastraße 2, 13629 Berlin
Beratung: Berliner Mieterverein e.V.
Kontakt: 22 62 60
Mittwoch 15-17 Uhr

Spandau Mitte / Altstadt:

Standort Rathaus Spandau, Carl-Schurz-Straße 2-6, 13597 Berlin
Beratung: Berliner Mieterverein e.V.
Jeden 2.+4. Montag 16-18 Uhr, Donnerstag 13-15 Uhr (Anmeldung Tel. 115)

Staaken

Standort Stadtteilzentrum Gemeinwesenverein Heerstraße Nord e.V., Obstallee 22 d/e,
13592 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Montag 16-18 Uhr

Wilhelmstadt

Standort „Stadtteilladen Wilhelmstadt“ (ehemalige Post), Adamstraße 39, 13595 Berlin
Beratung: Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Kontakt: 68 83 74 92 oder 0170 / 237 17 90
Donnerstag 8-10 Uhr

Berlin, den 01.07.2019
Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 19/2019

Deutsche Wohnen zeigt sich mieterfreundlich

70% Mietminderung für Heizungsausfall im April und Mai

In der Deutsche Wohnen/GSW-Großsiedlung Falkenhagener Feld in Spandau fiel in dem 17-stöckigen Hochhaus Westerwaldstraße 1 im Zeitraum vom 25.04.2019 bis zum 16.05.2019 die Heizung komplett aus.

Die Deutsche Wohnen Kundenservice GmbH gewährte für den vorgenannten Heizungsausfall mit Schreiben vom 29.05.2019 den 17 vom AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. vertretenen Mietparteien aufgrund der Beeinträchtigung der Wohnqualität, die durch den Heizungsausfall entstanden ist, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die gesamte Zeit eine Mietminderung in Höhe von 70% der Bruttowarmmiete.

„Die Deutsche Wohnen, die immer wieder wegen ihrer Verwaltungspraxis, der nicht ausreichenden Wahrnehmung ihrer Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht, der Nichtanerkennung des Berliner Mietspiegels, überhöhten Mieterhöhungsbegehren sowie ihres Auftretens nach Gutsherrenart, um nur einige Beanstandungspunkte zu nennen, zu Recht in der öffentlichen Kritik steht, hat sich im vorliegenden Fall in Anbetracht der Jahreszeit und der damit einhergehenden milden Außentemperaturen äußerst kulant und großzügig gezeigt. Sie hat die geforderte Mietminderung unverzüglich ohne Murren gezahlt”, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.

„Der AMV empfiehlt bei Mietmängeln allen Mieterinnen und Mietern, nicht nur eine unverzügliche Beseitigung des Mangels zu fordern, sondern auch eine Mietminderung geltend zu machen”, so Eupen.

Berlin, den 07.06.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 18/2019

Herr Heilmann, Sie irren sich!

Warum die Deutsche Wohnen den Berliner Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auch in Steglitz-Zehlendorf nicht anerkennen wird

In der am 23.05.2019 zwischen dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin und der Deutsche Wohnen SE abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung über den sozialverträglichen Ablauf von Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen heißt es auf Seite 4 unter Position 3.1. a) wie folgt:

„Die Deutsche Wohnen verpflichtet sich, solange dieser Vertrag gilt, Mieterhöhungen im Sinne des § 558 BGB im Bezirk Steglitz-Zehlendorf nur auf der Basis des Mietspiegels zu verlangen.”

Der Vorsitzende der CDU Steglitz-Zehlendorf, Herr MdB Thomas Heilmann, erklärte hierzu am 26.05.2019:

„Der Mietspiegel gilt für die Mieter der deutsche Wohnen im Bezirk in jedem Fall

– eine Berufung auf Fehler des Mietspiegels ist nicht möglich.”

Mit anderen Worten: Herr MdB Heilmann geht von einer festen Bindung der

Deutsche Wohnen an den Berliner Mietspiegel in Steglitz-Zehlendorf aus.

„Dem ist jedoch keineswegs so”, sagt Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des

AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. „Die Deutsche Wohnen hat sich in der abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung lediglich dazu verpflichtet, Mieterhöhungsverlangen ausschließlich auf der Basis des Berliner Mietspiegels zu begründen, d.h. den Mietspiegel als formelles Begründungsmittel und nicht ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen zu verwenden sowie damit den Oberwert des jeweiligen Mietspiegelfelds einzuhalten”, so Eupen. „Nicht hingegen hat sie in der Vereinbarung den Mietspiegel als Instrument zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete anerkannt mit der Folge, dass sie die zulässige Miete nicht mit der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung nach Ausstattung der maßgeblichen Wohnung berechnen muss, sondern jeden Wert der Spanne innerhalb des maßgeblichen Mitspiegelfelds angeben kann, so dass sie weiterhin überhöhte Mieten verlangen kann”, meint Eupen.

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. appelliert an das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf sowie die Deutsche Wohnen, Nachverhandlungen zur abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung aufzunehmen und diese wie folgt zu ändern:

„Die Deutsche Wohnen verpflichtet sich, solange dieser Vertrag gilt, bei Mieterhöhungen im Sinne des § 558 BGB im Bezirk Steglitz-Zehlendorf nur die sich nach dem jeweils aktuellen Berliner Mietspiegel ergebende ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen.”

„Würde die Deutsche Wohnen sich mit einer derartigen Änderung einverstanden erklären, wäre dies ein erster Schritt, um wieder an Ansehen in der Stadt zu gewinnen”, so Eupen.

Berlin, den 06.06.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 17/2019

Deutsche Wohnen verliert im Mieterhöhungsprozess Wolf-Dietrich Kniffka Gehörsrügeverfahren

Die Deutsche Wohnen hat die nächste Runde im Kampf um den Berliner Mietspiegel verloren.

Das Landgericht Berlin hat in dem Rechtsstreit 67 S 21/19 mit Beschluss vom 23.05.2019 die Gehörsrüge der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH gemäß § 321a ZPO vom 13.05.2019 zurückgewiesen.

Die Begründung des Landgerichts kommt einer schallenden Ohrfeige gleich. Das Landgericht wirft der Deutsche Wohnen ein vollständiges Fehlverständnis der richterlichen Schätzungsbefugnis im Zivilprozess vor.

Zur Begründung der Zurückweisung heißt es in dem Beschluss u.a. wie folgt:

„Soweit die Klägerin rügt, der Kammer sei es bereits im Ausgangspunkt verwehrt gewesen, die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2017 im Wege der Schätzung gemäß §§ 287 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu bestimmen, beruht das auf einem vollständigen Fehlverständnis der richterlichen Schätzungsbefugnis im Zivilprozess. Es sind nicht die Parteien, die darüber zu befinden haben, ob und in welchem Umfang ein Gericht von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch zu machen hat, sondern allein das Gericht selbst.”

Zur Erinnerung:

Das Landgericht Berlin hatte in dem Rechtsstreit 67 S 21/19 mit Urteil vom 11.04.2019 das Urteil des Amtsgerichts Spandau – 3 C 306/17 – vom 29.11.2018 aufgehoben und die Mieterhöhungsklage der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH gegen Herrn Wolf-Dietrich Kniffka vollumfänglich abgewiesen. Es hatte dabei den Berliner Mietspiegel 2017 angewandt, obwohl das Amtsgericht Spandau erstinstanzlich mit Beweisbeschluss vom 19.04.2018 ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte.

Die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH akzeptierte dieses Mietspiegel-Urteil des Landgerichts Berlin – 67 S 21/19 – vom 11.04.2019 nicht und erhob am 13.05.2019 durch ihren „neuen” Prozessbevollmächtigten eine Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO und begehrte die Fortführung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel der Zurückweisung der Berufung. Die Gehörsrüge wurde damit begründet, dass durch das Urteil des Landgerichts der Anspruch der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, da zum einen der Berliner Mietspiegel 2017 nicht als Schätzgrundlage hätte herangezogen werden dürfen und zum anderen die Revision zum Bundesgerichtshof hätte zugelassen werden müssen.

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. begrüßt die Zurückweisung der Gehörsrüge durch das Landgericht Berlin ausdrücklich und erachtet sie als richtig und konsequent”, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.

„Mit sämtlichen von der Deutsche Wohnen in ihrer Gehörsrüge vorgebrachten Argumenten hatte sich bereits der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (vgl. VerfGH Berlin – 171/16, Beschluss vom 16.05.2018; VerfGH Berlin – 122/16, Beschluss vom 19.12.2018; VerfGH Berlin – 141/16, Beschluss vom 19.12.2018; VerfGH Berlin – 37/17, Beschluss vom 19.12.2018) mehrfach ausführlich beschäftigt und die jeweiligen Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen, da keine verfassungsrechtlich zu korrigierenden Verstöße zu erkennen waren”, so Eupen.

„Es ist leider davon auszugehen, dass die Deutsche Wohnen nach der Zurückweisung ihrer Gehörsrüge nun Herrn Kniffka vor den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zerren wird”, vermutet Eupen.

Er appelliert an die Deutsche Wohnen, von einer Verfassungsbeschwerde abzusehen, das Urteil des Landgerichts Berlin anzuerkennen, damit ein Bekenntnis zum Berliner Mietspiegel 2017 abzugeben und nicht weiter, um mit den Worten des BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. zu sprechen, „den Erhalt des sozialen Zusammenhalts und den Schutz von bezahlbarem Wohnen in Berlin zu gefährden”.

Berlin, den 05.06.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 16/2019

Deutsche Wohnen erhebt im Mieterhöhungsprozess Wolf-Dietrich Kniffka Gehörsrüge

Der Kampf um den Berliner Mietspiegel geht in die nächste Runde:

Die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH akzeptiert das Mietspiegel-Urteil des Landgerichts Berlin – 67 S 21/19 – vom 11.04.2019 nicht und hat am 13.05.2019 durch ihren „neuen” Prozessbevollmächtigten eine Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben.

Das Landgericht Berlin hat in dem Rechtsstreit 67 S 21/19 mit Urteil vom 11.04.2019 das Urteil des Amtsgerichts Spandau – 3 C 306/17 – vom 29.11.2018 aufgehoben und die Mieterhöhungsklage der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH gegen Herrn Wolf-Dietrich Kniffka vollumfänglich abgewiesen. Es hat dabei den Berliner Mietspiegel 2017 angewandt, obwohl das Amtsgericht Spandau erstinstanzlich mit Beweisbeschluss vom 19.04.2018 ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte.

Die Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH greift dieses Mietspiegel-Urteil des Landgerichts

Berlin nunmehr mit der Gehörsrüge an und begehrt die Fortführung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel der Zurückweisung der Berufung. Die Gehörsrüge wird damit begründet, dass durch das Urteil des Landgerichts der Anspruch der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sei, da zum einen der Berliner Mietspiegel 2017 nicht als Schätzgrundlage hätte herangezogen werden dürfen und zum anderen die Revision zum Bundesgerichtshof hätte zugelassen werden müssen. Das Landgericht muss nunmehr über die Gehörsrüge entscheiden.

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. hat für das Prozessverhalten der Deutsche Wohnen nicht mehr das geringste Verständnis”, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.

„Mit sämtlichen von der Deutsche Wohnen in ihrer Gehörsrüge vorgebrachten Argumenten hat sich bereits der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (vgl. VerfGH Berlin – 171/16, Beschluss vom 16.05.2018; VerfGH Berlin – 122/16, Beschluss vom 19.12.2018; VerfGH Berlin – 141/16, Beschluss vom 19.12.2018; VerfGH Berlin – 37/17, Beschluss vom 19.12.2018) mehrfach ausführlich beschäftigt und die jeweiligen Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen, da keine verfassungsrechtlich zu korrigierenden Verstöße zu erkennen seien”, so Eupen.

„Anstatt das Urteil des Landgerichts Berlin anzuerkennen und damit ein Bekenntnis zum Berliner Mietspiegel 2017 abzugeben, gefährdet die Deutsche Wohnen, um mit den Worten des BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V. zu sprechen, weiterhin den Erhalt des sozialen Zusammenhalts und den Schutz von bezahlbarem Wohnen in Berlin”, kritisiert Eupen.

„Es ist davon auszugehen, dass die Deutsche Wohnen nach Zurückweisung ihrer Gehörsrüge Herrn Kniffka vor den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zerren wird”, schließt Eupen.

Berlin, den 21.05.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 15/2019

33. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – „Die bau- und wohnungspolitische Situation in Spandau – aktuelle Informationen aus dem Bezirksamt”

Thema und Referent

Der 33. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. findet am 22.05.2019 um 19:30 Uhr im Restaurant Spandauer Stub´n (ehemals Stadtrandschänke), Pionierstraße 79, 13589 Berlin-Spandau, statt.

Der Spandauer Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig (CDU) wird zu dem Thema „Die bau- und wohnungspolitische Situation in Spandau – aktuelle

Informationen aus dem Bezirksamt” referieren und danach Fragen der anwesenden Bürgerinnen und Bürger beantworten.

Spandau wird wachsen; es wird sich verändern

Spandau wächst und wächst. In Spandau wird bis zum Jahre 2030 eine Bevölkerungszunahme von 7,7 Prozent erwartet. Die stetig wachsende Bevölkerungsanzahl stellt eine Herausforderung für den Bezirk dar.

44 Wohnungsbauvorhaben listet das Spandauer Stadtentwicklungsamt, die entweder bereits in der Realisierung sind oder als kurz- bis mittelfristige Potenzialfläche eingestuft werden. Insgesamt sollen bei diesen Projekten in den kommenden fünf Jahren über 15.000 Wohnungen entstehen. Nicht eingerechnet ist der Siemenscampus, auf dem knapp 3000 Wohnungen bis 2030 entstehen sollen.

Eine Auswahl:

– Albrechtshof, 271 Wohnungen, im Bau

– Grünhofer Weg 30, 167 Wohnungen, im Bau

– Erweiterung Parkviertel Kladow, 112 Wohnungen, im Bau

– Carossaquartier Süd, 1200 Wohnungen, kurzfristiges Vorhaben

– Parkstraße-Ost, 800 Wohnungen, kurzfristiges Vorhaben

– Ehemaliges Krankenhaus Staaken, 742 Wohnungen, kurzfristiges Vorhaben

– Rauchstraße 34-40, 250 Wohnungen, kurzfristiges Vorhaben

– Am Maselakepark, 235 Wohnungen, kurzfristiges Vorhaben

– Staakener Feldstraße/ Nennhauser Damm, 500 Wohnungen, mittelfristiges Vorhaben

– Kleingartenanlage Alter Exerzierplatz, 480 Wohnungen, mittelfristiges Vorhaben

Die Spandauerinnen und Spandauer sind nicht nur begeistert von den Bauvorhaben und den Veränderungen im Bezirk. Sie fürchten um den Charakter Spandaus.

Der Zukunftsplaner von Spandau

Baustadtrat Frank Bewig wird auf dem 33. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV nicht nur umfassend über diverse Neubauvorhaben in Spandau informieren, sondern auch seine Vorstellungen von einem lebens- und liebenswerten Spandau vorstellen: „Unser Ziel im Wohnungsbau ist eine gute Durchmischung der Menschen sowie die Beibehaltung des Bezirkscharakters mit viel Grün, Wasser und Freiräumen”, so Bewig.

E I N L A D U N G

33. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – „Die bau- und wohnungspolitische

Situation in Spandau – aktuelle Informationen aus dem Bezirksamt”

Wann: 22.05.2019, 19:30 Uhr

Wo: Restaurant Spandauer Stub´n (ehemals Stadtrandschänke), Pionierstraße 79, 13589 Berlin-Spandau

Thema: „Die bau- und wohnungspolitische Situation in Spandau – aktuelle Informationen aus dem Bezirksamt”

Referent: Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig (CDU)

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher!

Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

Berlin, den 06.05.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 14/2019

Niederlage für Deutsche Wohnen im
Mieterhöhungsprozess Wolf-Dietrich Kniffka

Zivilkammer 67 setzt auf den Berliner Mietspiegel statt auf vom Amtsgericht Spandau eingeholtes Sachverständigengutachten

Das Landgericht Berlin hat in dem Rechtsstreit 67 S 21/19 mit Urteil vom 11.04.2019 das Urteil des Amtsgerichts Spandau – 3 C 306/17 – vom 29.11.2018 aufgehoben und die Mieterhöhungsklage der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH gegen Herrn Wolf-Dietrich Kniffka vollumfänglich abgewiesen. Es hat dabei den Berliner Mietspiegel 2017 angewandt, obwohl das Amtsgericht Spandau erstinstanzlich mit Beweisbeschluss vom 19.04.2018 ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte.
Durch dieses Urteil der Zivilkammer 67 wird der Berliner Mietspiegel 2017 für Mieterinnen und Mieter in Spandau, Mitte, Prenzlauer Berg und Tiergarten gestärkt.
Der Hintergrund:
Herr Wolf-Dietrich Kniffka zahlt seit dem 01.12.2015 für seine 42,15 m² große Wohnung An der Kappe 74c in 13583 Berlin-Spandau eine Nettokaltmiete in Höhe von 226,77 € (= 5,38 €/m²), die bereits jetzt höher ist, als die Miete, die sich nach dem Berliner Mietspiegel 2017 ergibt (223,40 € = 5,30 €/m²). Seine Vermieterin, die
Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH, begehrte von ihm zum 01.10.2017 eine Mieterhöhung von 23,17 € monatlich, d.h. von 226,77 € um 23,17 € auf 249,94 €
(= 5,93 €/m²).
Vorinstanz: Das Amtsgericht Spandau – 3 C 306/17, Urteil vom 29.11.2018, weigerte sich, den Berliner Mietspiegel 2017 anzuwenden und verurteilte den Spandauer auf der Basis eines mit Beweisbeschluss vom 19.04.2018 für 2.821,48 € eingeholten Sachverständigengutachtens antragsgemäß zu einer Mieterhöhung von monatlich 23,17 €.
Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten nach dem Vergleichswertverfahren mit Nutzwertanalyse mit 15 Vergleichswohnungen eine ortsübliche Vergleichsmiete von 259,22 € (= 6,15 €/m²). Dieser Betrag liegt um 0,85 €/m² über dem Wert, der sich bei Anwendung des Berliner Mietspiegels 2017 ergibt (5,30 €/m²).
Zur Begründung hieß es in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Spandau lapidar: „Die vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichsobjekte sind der streitgegenständlichen Wohnung ähnlicher als die im Mietspiegel erfassten Objekte.“
Wolf-Dietrich Kniffka stritt in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Berlin erfolgreich nicht nur gegen seine Mieterhöhung sondern auch für die Anwendung des Berliner Mietspiegels 2017 und gegen die Einholung von Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Miete.
In dem Urteil des Landgerichts Berlin – 67 S 21/19 – vom 11.04.2019 heißt es zunächst auf der Seite 2 wie folgt:
„Der Klägerin steht der geltend gemachte Erhöhungsanspruch gemäß den §§ 558ff. BGB nicht zu, da bereits die bislang vereinbarte und von dem Beklagten entrichtete Nettokaltmiete in Höhe von 226,77 EUR (5,38 EUR/qm) die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung übersteigt.”
Auf der Seite 6 seines Urteils argumentiert das Landgericht Berlin wie folgt:
„Die Kammer erachtet eine Ermittlung unter Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2017 gegenüber eines solchen auf der Grundlage des Sachverständigen vorgenommenen Vergleichswertverfahren weiterhin für vorzugswürdig.
Die Überlegenheit nicht nur des qualifizierten, sondern auch die des „einfachen” Mietspiegels, für dessen Beibehaltung sich der Gesetzgeber in § 558c BGB bewusst entschieden hat, ergibt sich bereits daraus, dass der Sachverständige regelmäßig sein Datenmaterial nicht auf einer derart breiten und repräsentativen Grundlage erheben kann, wie dies der Gemeinde in Zusammenarbeit mit den Interessenverbänden der Mieter und Vermieter möglich ist. …
Das gilt auch für den Berliner Mietspiegel 2017, dem für rund 13.190 Wohnungen gewonnene mietspiegelrelevante Datensätze zu Grunde liegen (Methodenbericht S. 22, 26, 28), von denen wiederum 187 auf das für die streitgegenständliche Wohnung einschlägige Mietspiegelfeld D 2 entfallen (Methodenbericht, S. 32).”
„Der AMV begrüßt es ausdrücklich, dass die Landgerichtskammer 67 dem vom Amtsgericht Spandau eingeholten Sachverständigengutachten mit 15 Vergleichswohnungen eine klare Absage erteilt hat. Sie hat deutlich und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass der Berliner Mietspiegel eine bessere Wiedergabe der ortsüblichen Vergleichsmiete als Sachverständigengutachten mit Vergleichswohnungen darstellt“, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
„Mieterinnen und Mieter aus Spandau, Mitte, Prenzlauer Berg und Tiergarten müssen sich aufgrund des Urteils der Zivilkammer 67 in Zukunft nicht mehr scheuen, notfalls einen Rechtsstreit zur Feststellung ihrer ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen“, so Eupen.
„Aufgrund der gegenteiligen Rechtsauffassung der Zivilkammer 63 (LG Berlin – 63 S 230/16, Endurteil vom 01.03.2019), die für Mieterinnen und Mieter aus Treptow, Köpenick, Steglitz, Zehlendorf, Schöneberg, Friedenau, Wedding und Reinickendorf zuständig ist, bleibt die Forderung des AMV ausdrücklich aufrechterhalten, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtssicherheit der Mietspiegel durch eine Rechtsverordnung nach § 558c Abs. 5 BGB über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln stärken muss, um Mieterinnen und Mieter besser vor Angriffen auf Mietspiegel zu schützen. Die Deutsche Wohnen muss durch die Bundesregierung in ihre Schranken verwiesen werden und das unverzüglich“, schließt Eupen.

Berlin, den 02.05.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV