Archiv der Kategorie: Gerichtsentscheidungen

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Setzt beim Berliner Mietspiegel das Positivmerkmal „Duschmöglichkeit“ eine separate Dusche voraus?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 3 C 267/14, Urteil vom 17.03.2015) lautet: Ja!

haufe.de am 16.09.2015 – Mieterhöhung: Was zählt als Dusche?

Die bloße Möglichkeit, sich in einer Badewanne im Knien oder Sitzen abzubrausen, entspricht nicht heutigen Maßstäben für eine Duschmöglichkeit.

Die Wohnung verfügt nicht über eine Duschmöglichkeit im Sinne des Mietspiegels.

Die Möglichkeit, sich mittels einer Handbrause im Sitzen zu duschen, ist keine zeitgemäße Duschgelegenheit. Das Vorhandensein einer Dusche setzt nicht nur voraus, dass eine Ganzkörperberegnung möglich ist, was auch mittels Wandhaken für eine Handbrause bewerkstelligt werden könnte, sondern es erfordert auch eine Duschabtrennung, um die Umgebung vor Spritzwasser zu schützen und für Privatsphäre zu sorgen. Die bloße Möglichkeit, sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen, entspricht nicht heutigen Maßstäben für eine Duschmöglichkeit.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mieterhoehung-was-zaehlt-als-dusche_258_319892.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

n-tv.de am 11.08.2015 – Landgericht Berlin (LG Berlin – 67 S 140/15, Beschluss vom 04.06.2015): Fenster bei Einzug nicht gestrichen – Mieter müssen nicht renovieren!
Mieter müssen ihre Wohnung nicht unbedingt frisch gemalert hinterlassen, wenn sie ausziehen. Auch nicht, wenn das so im Mietvertrag steht. Entscheidend ist unter anderem die Frage, wie die Immobilie beim Einzug aussah.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Mieter-muessen-nicht-renovieren-article15695351.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Sind Baumfällkosten Betriebskosten?

Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (AG Hamburg-Blankenese – 531 C 227/13, Urteil vom 14.01.2015) lautet: Nein!

haufe.de am 10.09.2015 – Vermieter lässt Baum fällen: Kosten nicht als Betriebskosten umlegbar!

Lässt der Vermieter einen Baum fällen, sind die hierfür anfallenden Kosten keine Betriebskosten. Die Baumfällkosten sind daher nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegbar.

Die Kosten für das Baumfällen durfte der Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Kostenposition erfüllt schon nicht den Betriebskostenbegriff.

Das Entstehen derartiger meist hoher Kosten ist für den Mieter überraschend und nicht kalkulierbar. Aufgrund der jahrzehntelangen Lebensdauer von Bäumen muss ein Mieter nicht damit rechnen, plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit Kosten für das Fällen belastet zu werden. Dass das Mietverhältnis im vorliegenden Fall bereits über Jahrzehnte dauert, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Kosten für das Baumfällen sind nicht mit regelmäßig wiederkehrenden Kosten wie z. B. der Reinigung des Öltanks etwa alle fünf Jahre oder dem regelmäßigen Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern vergleichbar. Daher kann der Vermieter die Kosten, die anfallen, wenn er einen Baum fällen lässt, nicht auf die Mieter umlegen.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/baum-faellen-kosten-sind-nicht-auf-mieter-umlegbar_258_319232.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Landgericht Köln – 31 O 112/15, Urteil vom 20.08.2015: Online-Werbung für Klimageräte nur mit Energieeffizienzklasse neben dem Preis!

Bei einer Werbung für Klimageräte mit Preisen im Internet muss stets auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Das stellte das Landgericht Köln jetzt in einem Urteil gegen den Baumarkt OBI klar. Im September 2014 hatte der  Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sechs Online-Händler wegen fehlerhafter Angaben bei Klimageräten abgemahnt. „Gerade bei Klimageräten ist der Verkaufspreis nicht alles. Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können, wie viel Energie das Gerät verbraucht und welche Folgekosten auf sie zukommen“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv.

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/urteil-online-werbung-fuer-klimageraete-nur-mit-energieeffizienzklasse-neben-dem

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Land­gericht Berlin – 52 O 277/14, Urteil vom 22.01.2015: Gebühren für Salden­bestätigungen rechts­widrig!

Salden­bestätigung Noris­bank: Gericht kippt erneut Bank­gebühr!

Vor Abschluss eines Miet­vertrags wollen Vermieter meist Belege für die Zahlungs­fähig­keit der Interes­senten sehen. Ein wichtiges Dokument: die Salden­bestätigung der Haus­bank. Sie enthält die Salden aller Konten und Sparbücher eines Kunden. Für diese Bescheinigung fordert die Noris­bank stolze 15 Euro. Die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden klagte dagegen – und bekam Recht. Betroffene können jetzt die Erstattung der Gebühren fordern. test.de sagt, was dabei zu beachten ist.

Noris­bank-Kunden, die die Gebühr gezahlt haben, können Erstattung verlangen. Rück­forderungen für bis Ende 2011 gezahlte Gebühren sind verjährt. Die Erstattung für im Jahr 2012 gezahlte Gebühren ist noch bis 31.12.2015 durch­setz­bar. Die Bank muss zusätzlich das mit dem Geld der Kunden erwirt­schaftete Geld heraus­geben. Gerichte gehen dabei davon aus, dass Banken fünf Prozent­punkte über dem von der Deutschen Bundes­bank errechneten gesetzlichen Basiszins erwirt­schaften. Da letzterer mit 0,83 Prozent gerade einen negativen Wert hat, wären das aktuell nur 4,17 Prozent. Auch die Kunden anderer Banken und Sparkassen können Erstattung von Salden­bestätigungs­gebühren fordern. Allerdings werden alle Kredit­institute die Forderung wahr­scheinlich zurück­weisen – Kunden müssten dann vor Gericht ziehen. Das vom Land­gericht Berlin verhängte Gebühren­verbot gilt nur für die Noris­bank.

https://www.test.de/Saldenbestaetigung-Norisbank-Gericht-kippt-erneut-Bankgebuehr-4907230-0/

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Kammergericht Berlin – 5 U 114/14, Urteil vom 21.07.2015: Reiseversicherungen dürfen nicht untergeschoben werden!
Landgericht Berlin – 15 O 367/14, Urteil vom 26.06.2015: Flughafengebühr ist gesondert vom Flugpreis auszuweisen!

Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband am 20.08.2015: Online-Buchungen müssen transparent sein!

Zwei aktuelle Gerichtsverfahren stärken Urlauber: Reisevermittler dürfen Kunden bei Online-Buchungen keine Zusatzkosten aufdrängen. Endpreise müssen klar erkennbar sein und Flughafengebühren sowie Gepäckkosten transparent ausgewiesen werden.

Das Berliner Kammergericht entschied in einem Verfahren gegen das Unternehmen Opodo, dass Reiseversicherungen nicht durch eine irreführende Buchungsgestaltung untergeschoben werden dürfen. Kunden, die keine Versicherung wollten, mussten zunächst ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, dass sie im Notfall alle Kosten selbst zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500.000 Flugverspätungen warnte und die Reiseversicherung erneut anpries.

Nach einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Berlin gegen das Unternehmen Tix.nl BV (flighttix.de) ist die Flughafengebühr gesondert vom Flugpreis auszuweisen und über Zusatzkosten für Gepäck zu informieren. Ein Hinweis wie „ Achtung, nicht alle Economy-Class-Tickets … beinhalten Freigepäck. Sie können Ihr Gepäck während des Online-Check-Ins nachbuchen“, ist nicht ausreichend.

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/online-buchungen-muessen-transparent-sein

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – I ZR 29/12, Urteil vom 30.07.2015: Endpreise für Flüge sind anzugeben!

Bei jeder Angabe von Flugpreisen sind Endpreise anzugeben. Zwingend anfallende Steuern, Gebühren oder Kerosinzuschläge sind von vornherein in den Preis einzurechnen. Das gilt auch bei tabellarischen Übersichten von verschiedenen Flugangeboten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 30.07.2015 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG entschieden.

Danach ist der Endpreis bereits bei der erstmaligen Angabe von Preisen auszuweisen und für jeden angezeigten Flug anzugeben. Sinn und Zweck der Verordnung sei es, dass Kundinnen und Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können. Demnach bestehe die Pflicht zur Endpreisangabe zu jedem Zeitpunkt.

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/endpreise-fuer-fluege-sind-anzugeben

“Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.” Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71812&pos=0&anz=133

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Bundesverfassungsgericht – 1 BvF 2/13, Urteil vom 21.07.2015: Karlsruhe kippt Betreuungsgeld!

Pressemitteilung Nr. 57/2015 vom 21.07.2015:
Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld!

Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Das Urteil ist einstimmig ergangen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-057.html

Das vollständige Urteil können Sie unterhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/07/fs20150721_1bvf000213.htmlabrufen.

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 6 U 95/14, Beschluss vom 18.06.2015: Danone gibt Unterlassungserklärung für „Volvic Apfel“ ab!

Die Danone Waters Deutschland GmbH hat sich nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) verpflichtet, für das Produkt „Volvic Apfel“ nicht mehr mit grünen Äpfeln auf der Verpackung zu werben. Zudem verpflichtete sich das Unternehmen im Zutatenverzeichnis nicht mehr den Begriff „Apfelaroma“ zu verwenden.

Nach Auffassung des vzbv war durch die Bewerbung der Frucht in Wort und Bild sowie durch die grüne Gestaltung des Etiketts der Eindruck erweckt worden, im Produkt sei etwas aus der Apfelfrucht enthalten. Die Angabe „Apfelaroma“ entsprach nach Ansicht des vzbv auch nicht der EU-Aromenverordnung, da das Produkt keine Aromastoffe enthielt, die aus dem Apfel gewonnen worden waren.

Nachdem die Klage des vzbv noch vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 30.04.2014 abgewiesen worden war, gab das Unternehmen Danone nun vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das Gericht hatte zuvor in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass es der Auffassung des vzbv folgen werde.

http://www.vzbv.de/meldung/danone-gibt-unterlassungserklaerung-fuer-volvic-apfel-ab

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Stiftung Warentest am 09.07.2015 –  Kredit­gebühren: Erneut Urteil gegen Targo­bank!

Auch die „unabhängigen Indivi­dualbeiträge“ der Targo­bank sind jetzt verboten. Das Land­gericht Düssel­dorf gab der Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden recht und untersagte der Bank, die Gebühren zu kassieren. Nach den Kredit­bearbeitungs­gebühren-Urteilen des Bundes­gerichts­hofs (BGH) hatte die Bank ihre Gebühren umbe­nannt.

Für normale Raten­kredit­verträge waren keine Gebühren mehr zu zahlen. Zusätzlich bot die Bank jetzt „Indivi­dual­kredite“ an und lockte unter anderem mit kostenlosen Raten­änderungen, Sondertilgungs­rechten und dem Recht auf Zahlungs­pausen. Für diese Kredite mussten Kunden außer Zinsen einen „lauf­zeit­unabhängigen Indivi­dualbeitrag“ zahlen. Das sei Entgelt für die Sonder­leistungen, argumentierte die Bank. Verbraucherschützer hatten das von Anfang an als Umge­hung der Kredit­gebühren-Urteile des BGH kritisiert. Die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden beantragte beim Land­gericht Düssel­dorf schließ­lich, der Targo­bank nach den Kredit­bearbeitungs­gebühren auch die Indivi­dualbeiträge zu verbieten.

Dieses Verbot hat das Land­gericht Düssel­dorf jetzt verhängt. Es sei nicht zu erkennen, für welche Leistung die Gebühr genau zu zahlen ist. Sie erscheine deshalb genau wie Kredit­bearbeitungs­gebühren als lauf­zeit­unabhängiges Entgelt und benach­teilige Kreditnehmer. Die Targo­bank darf die Indivi­dual­gebühren nicht mehr kassieren und sich auch nicht auf die Klausel berufen. Wenn die Targo­bank Kunden die Erstattung der Gebühren weiter verweigert, kann die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden beim Land­gericht Düssel­dorf die Bestrafung der Bank beantragen. Bis zu 250 000 Euro Ordnungs­geld kann das Gericht fest­setzen. Allerdings: Das Urteil ist zwar vorläufig voll­streck­bar, aber nicht rechts­kräftig.

https://www.test.de/Kreditgebuehren-Erneut-Urteil-gegen-Targobank-4877742-0/