Archiv der Kategorie: Gerichtsentscheidungen

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Pressemitteilung Nr. 52/2015 vom 10. Juli 2015 – Verfassungsbeschwerde gegen „Mietpreisbremse“ in Berlin unzulässig!

Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 1360/15, Beschluss vom 24.06.2015: Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die „Mietpreisbremse“ und die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes muss der Beschwerdeführer zunächst den Zivilrechtsweg beschreiten. Mit der Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des Gesetzes.

Zur Begründung heißt es in dem vorgenannten Beschluss wie folgt: “1. Bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde – wie sie hier vorliegt – ist der Subsidiaritätsgrundsatz zur Wahrung des Vorrangs der sachnäheren Fachgerichtsbarkeit in besonderer Weise zu beachten, weil das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht gilt. Es ist daher besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 84, 90 <116>; 90, 128 <136 f.>; 97, 157 <165 f.>; 102, 197 <207>; stRspr). Damit soll vor allem gewährleistet werden, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden (BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>).

2. Demnach ist der Beschwerdeführer auf die Beschreitung des Zivilrechtswegs zu verweisen. Sollte er bei der Neuvermietung der Wohnung gegen die „Mietpreisbremse“ verstoßen, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Mietvertrags. Unwirksam ist lediglich die Abrede über die Höhe der Miete und auch dies nur insoweit, als die zulässige Höchstgrenze überschritten wird (vgl. § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB). Hält der Beschwerdeführer die Begrenzung der zulässigen Miethöhe für nichtig, so ist er mithin nicht gehindert, die gesamte vertraglich vorgesehene Miete vor den Zivilgerichten einzuklagen. Diese haben dann zu prüfen, ob die Entgeltabrede teilweise unwirksam ist. Zu diesem Prüfungsprogramm könnte auch die Frage gehören, ob die Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB den Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigung genügt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang steht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2014 – 67 S 121/14 -, WuM 2014, S. 554 <555 ff.> – für die Berliner Kappungsgrenzenverordnung nach § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB).”

http://www.bundesverfassungsgericht.de/…/2015/bvg15-052.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

“Pausenwurst” rechtfertigt keine Hartz-IV-Kürzung!

Sozialgericht Berlin – S 175 AS 15482/14, Urteil vom 23.03.2015: Keine Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät – Nicht verzehrte Betriebsverpflegung darf nicht pauschal als Einkommen auf Hartz IV-Anspruch angerechnet werden!

Pressemitteilung vom 25.06.2015: Pausenverpflegung, die ein Arbeitgeber bereitstellt, darf nicht pauschal zur Kürzung des Regelbedarfs von Leistungsberechtigten führen. Dies gilt erst recht, wenn sie – wie hier – aus gesundheitlichen Gründen gar nicht verzehrt wird.

Mit Urteil vom 23. März 2015 hat die 175. Kammer (in der Besetzung mit einem Berufsrichter, einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter) nach mündlicher Verhandlung der Klägerin Recht gegeben und die Bescheide des Jobcenters abgeändert. Die entsprechende Vorschrift der ALG II-Verordnung zur Anrechnung von Verpflegung verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie beachte nicht, dass nach dem Grundprinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) eine abschließend pauschalierte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werde (die sogenannte Regelleistung). Eine aufwendige individuelle Bedarfsermittlung sei daneben weder zugunsten noch zulasten der Leistungsempfänger vorgesehen. Die pauschalierte Regelleistung solle gerade die Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger fördern. Bedürfnislosigkeit dürfe nicht zum Leistungsentzug führen.

http://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.334720.php

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Beschlüsse Verwaltungsgericht Berlin vom 24.06.2015 (VG 11 L 213.15, VG 11 L 216.15): Berliner Taxifahrer müssen bargeldlose Zahlung ermöglichen!

Pressemitteilung Nr. 22/2015 vom 24.06.2015: Berliner Taxifahrer müssen ihren Fahrgästen die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung durch Debit- oder Kreditkarte einräumen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am 24.06.2015 in zwei Eilverfahren entschieden.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Eilanträge zurück, die auf vorläufige Gestattung von Taxifahrten ohne die Möglichkeit, bargeldlos zu zahlen, gerichtet waren. Die Verordnung sei wirksam und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sei insbesondere mit der Berufsfreiheit vereinbar, weil sie vernünftigen Gründen des Gemeinwohls diene. Bargeldloser Zahlungsverkehr sei mittlerweile weit verbreitet. Gerade weil Berlin ein Anziehungspunkt für ausländische Touristen sei und Fahrten mit einem Taxi häufig auch von Flughäfen aus in Anspruch genommen würden, erschwere eine Beförderung ohne Möglichkeit bargeldlosen Zahlungsverkehrs die Taxifahrt für ausländische Besucher ohne Bargeld. Die mit der Zahlungsmöglichkeit einhergehenden Kosten hielten sich im Rahmen; Geräte könnten monatlich schon für unter 20,- Euro zuzüglich Transaktionsgebühren von ca. 0,10 Euro gemietet werden. Die Kosten könnten überdies durch den Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro kompensiert werden.

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20150624.1010.402181.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

FAZ am 17.06.2015 – BGH – VIII ZR 19/14, Urteil vom 17.06.2015:Mieter müssen auch bei Schimmelpilz noch Miete zahlen!

Druck auf den Vermieter ausüben und und Miete einbehalten, ist bei Schimmelbefall zwar möglich. Aber nicht wenn man gar nicht mehr zahlt.

Der Mieter kann demnach zwar die Miete mindern und darüber hinaus auch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Letzteres ginge aber nur, solange es noch seinen Zweck erfülle und den Vermieter unter Druck setze. Einen zeitlichen Rahmen oder die Höhe einer Mindestzahlung nannte das Gericht nicht.

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/mieten-und-wohnen/nachrichten/bgh-urteil-mieter-muessen-auch-bei-schimmelpilz-noch-miete-zahlen-13652305.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

FAZ am 17.06.2015 – BGH – VIII ZR 216/14 + VIII ZR 290/14, Urteile vom 17.06.2015: Mieter muss Einbau von Rauchmeldern gestatten!

Mieter müssen den Einbau von Rauchmeldern auch dann dulden, wenn sie schon Geräte eingebaut haben. Immobilienbesitzer seien zum Einbau gesetzlich verpflichtet, so der Bundesgerichtshof.

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/mieten-und-wohnen/bgh-urteil-mieter-muss-einbau-von-rauchmeldern-gestatten-13652270.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – I ZR 7/14, I ZR 19/14 + I ZR 75/14, Urteile vom 11.06.2015: Schadensersatz für illegale Musikdownloads im Internet!

Wegen illegaler Downloads von Musik müssen drei Väter und Mütter Schadensersatz und Abmahnkosten in Höhe von mehreren Tausend Euro zahlen.

Der BGH verwies am 11.06.2015 auf sein sogenanntes Morpheus-Urteil von 2012, wonach Eltern nur dann nicht haften müssen, wenn sie ihre Kinder ausdrücklich darüber belehrt haben, dass solche Musikdownloads illegal sind. Weil die Frau das der Vorinstanz zufolge nicht getan hat und damit ihre Aufsichtspflicht verletzte, muss sie nun für den Schaden haften.

200 Euro Lizenzgebühr in Ordnung!

Das Gericht bestätigte mit seinen Urteilen auch, dass die Musikindustrie eine Lizenzgebühr von je 200 Euro für jeden illegal angebotenen Musiktitel berechnen darf, solange sich die Zahl der entsprechenden Titel in einem “überschaubaren Rahmen” bewegt.

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/filesharing-urteil-bgh-gibt-plattenfirmen-recht-a-1038380.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – X ZR 59/14, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015: Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Vorverlegung eines Fluges?

MDR am 09.06.2015: Verbraucherschutz bei Flugreisen – TUI verhindert BGH-Urteil zu Entschädigungen!
Flugreisende haben durchaus gute Chancen, eine Ausgleichszahlung zu bekommen, wenn ihr Abflugtermin kurzfristig um mehrere Stunden vorverlegt wurde. Das ergibt sich aus einem sogenannten Anerkenntnisurteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) am 09.06.2015 verkündet hat.

Zwar verhinderte das beklagte Unternehmen TUIfly ein Grundsatzurteil im letzten Moment durch eine Anerkennung der Forderung. Der BGH machte aber deutlich, dass die Chancen von Klagen in solchen Fällen gut stehen.
Laut EU-Verordnung liege eine Annullierung vor, wenn eine Airline ihre “ursprüngliche, durch Abflugzeiten definierte Flugplanung aufgibt und Passagiere auf einen anderen Flug verlegt”. Dies ist nach Auffassung des Gerichts auch dann der Fall, wenn ein Flug “um mehrere Stunden vorverlegt wird”.
http://www.mdr.de/nachrichten/flugreisen-verbraucher-bgh100.html
In der Pressemitteilung Nr. 89/2015 des BGH vom 09.06.2015 heißt es wie folgt: “In der Revisionsverhandlung hat der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat den Sachverhalt vorläufig wie folgt bewertet: Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 – Sturgeon/Condor; Urteil vom 13. Oktober 2011 – C-83/10, Slg. 2011, I-9488 = NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 – Sousa Rodríguez/Air France) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug – wie im Streitfall – um mehrere Stunden “vorverlegt” wird.”

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71267&pos=1&anz=91

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Landgericht Berlin – 18 S 411/13, Urteil vom 20.04.2015: “Bei dem Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB, da er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist und vom Land Berlin sowie Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist.”

rbb-online.de am 03.06.2015: Gute Chancen für Kläger gegen Mieterhöhung Berliner Landgericht bestätigt Mietspiegel!

Vor nur drei Wochen kippte das Amtsgericht Charlottenburg den Berliner Mietspiegel. Jetzt wurde bekannt, dass das Landgericht als höhere Instanz den Mietspiegel bereits zuvor als Kontrollinstrument für gültig erklärt hatte. Im Falle eines Streits um höhere Mieten sehen die Chancen für Mieter also doch gut aus – für Vermieter allerdings ist es ein Rückschlag.

Das Landgericht Berlin hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil im April eine Mieterhöhung für ungültig erklärt und den Berliner Mietspiegel zur Begründung herangezogen.

Die 18. Kammer des Landgerichts hatte entschieden, dass der Vermieter keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung hat. Der Grund: Die aus dem Mietspiegel von 2013 ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete sollte deutlich überschritten werden, so das Gericht. Der Vermieter wollte die Miete von 708 auf 850 Euro nettokalt erhöhen. Dabei ging es um eine 110 Quadratmeter große Wohnung am Stuttgarter Platz. Der Vermieter hatte die Mieterhöhung durch den Vergleich mit fünf anderen Wohnungen begründen wollen.

http://www.rbb-online.de/wirtschaft/beitrag/2015/06/urteil-mietspiegelstreit-landgericht-bestaetigt.html

Der AMV verweist hierzu auf seine Pressemitteilung 36/2015: Ist der Berliner Mietspiegel 2013 doch ein qualifizierter Mietspiegel? Herrscht wieder Rechtssicherheit in Berlin? Die Antwort auf die zweite Frage lautet: Nein!

Fraglich ist, ob durch diese Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20.04.2015 die durch das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 235 C 133/13 – vom 11.05.2015 verursachte allgemeine Verunsicherung über die Wirksamkeit des Berliner Mietspiegels 2013 beseitigt ist und wieder Rechtssicherheit in Berlin herrscht.

“Dies ist leider keineswegs der Fall”, sagt RA Uwe Piper, der 1. Vorsitzende des AMV. “Das Landgericht Berlin musste sich in seinem Urteil vom 20.04.2015 nicht im Einzelnen konkret damit beschäftigen, ob tatsächlich der Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist, da in diesem Verfahren substantiierte Einwände gegen das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels nicht vorgebracht worden waren. Der dortige Vermieter hatte es schlichtweg unterlassen, substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorzubringen und sich mit dem Inhalt der Dokumentation substantiiert auseinanderzusetzen. Dies ist hingegen in dem Verfahren des Amtsgerichts Charlottenburg, in dem der Mietspiegel gekippt worden ist, der Fall; dort gibt es substantiierte Einwände gegen das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels. Folglich ist es durchaus möglich und realistisch, dass die 18. Kammer des Landgerichts Berlin in diesem Berufungsverfahren anders entscheiden wird. Von Rechtssicherheit kann also nicht die Rede sein; die Unsicherheit bleibt. Es ist abzuwarten, ob tatsächlich der Berliner Mietspiegel weiterhin zur Kontrolle von Mieterhöhungen wie auch bei der Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete bei Wiedervermietung (Mietpreisbremse) genutzt werden kann, wie es der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, am heutigen Tag erklärt hat”, ergänzt Uwe Piper. “Ich bin da nicht so optimistisch und wäre nicht verwundert, wenn die 18. Kammer den Berliner Mietspiegel 2013 bei dem substantiierten Vortrag, so wie er in dem Verfahren Amtsgericht Charlottenburg – 235 C 133/13, Urteil vom 11.05.2015 – erfolgt ist, kippen würde.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Bestellerprinzip – Bundesverfassungsgericht lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab!

BVerfG – 1 BvQ 9/15, Beschluss vom 13.05.2015: Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt!

Pressemitteilung Nr. 33/2015 vom 27. Mai 2015: “Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das zum 1. Juni 2015 vorgesehene Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt. Der Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssten die Nachteile, die durch das vorübergehende Inkrafttreten eines – nach abschließender Prüfung – verfassungswidrigen Gesetzes entstünden, die Nachteile deutlich überwiegen, die mit der vorläufigen Verhinderung eines verfassungsmäßigen Gesetzes verbunden wären. Den Antragstellern ist die Darlegung eines hinreichend schwerwiegenden Nachteils jedoch weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation gelungen.”

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-033.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BAG – 10 AZR 191/14, Urteil vom 13.05.2015: Urteil mit Signalwirkung – Auch Kranke haben Anspruch auf Mindestlohn!

Seit dem 1. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn für Arbeitnehmer. Einige Arbeitgeber halten sich jedoch nur bei tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden an den Mindestsatz. Im Krankheitsfall gewähren sie nur eine niedrigere betriebliche Vergütung. Dieser Praxis schiebt das Bundesarbeitsgericht nun einen Riegel vor.

Bundesarbeitsgericht stellt klar: Mindestlohn gilt auch für Kranke

http://www.n-tv.de/ratgeber/Mindestlohn-gilt-auch-fuer-Kranke-article15098006.html