Archiv der Kategorie: Mietertipps /-informationen

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

n-tv am 04.08.2015: Reparaturen in der Mietwohnung – Wer muss zahlen?
Zugige Fenster, ein undichtes Dach und defekte technische Anlagen: Große Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind nicht die Sache des Mieters. Der muss nur für kleine Dinge aufkommen.

Große Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind Sache des Vermieters. Er muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Lediglich für Schönheitsreparaturen wie Anstreichen und Tapezieren und für Kleinreparaturen, etwa einen tropfenden Wasserhahn, kann die Verantwortlichkeit auf die Mieter geschoben werden.
Wenn eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag steht, darf der Mieter vom Vermieter keinesfalls beliebig oft zur Kasse gebeten werden. Es muss eine Grenze vereinbart werden. In der Rechtsprechung werden bis zu 9 Prozent der Jahresmiete als legitim betrachtet.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Wer-muss-zahlen-article15597821.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Aus für Nachtspeicheröfen in Wohnanlage zwischen Heerstrasse, Magistratsweg, Loschwitzer Weg, Pilnitzer Weg und Cosmarweg!

Westgrund AG am 16.07.2015: Westgrund AG stattet Wohnungen in Spandau mit innovativen Flächenheizungen von aelectra® aus!

Die Westgrund AG hat damit begonnen, Wohnungen in Berlin-Spandau mit der innovativen aelectra®-Flächenheizung auszustatten. „Wenn wir im Zuge eines Mieterwechsels die bisher dort eingebauten Nachtspeicheröfen ersetzen, wollen wir die einzigartige Möglichkeit nutzen und die aus unserer Sicht hoch innovative Flächenheizung von aelectra® einbauen. Damit nutzen wir die modernste am Markt verfügbare Technologie, die speziell für den Ersatz von Nachtspeicheröfen entwickelt worden ist, und können gleichzeitig die Heizkosten um voraussichtlich 30 bis 50 Prozent reduzieren“, sagt Arndt Krienen, Vorstand der Westgrund AG. „Die Wohnungen werden für die Mieter dadurch wesentlich attraktiver, denn die Einsparungen kommen ausschließlich ihnen zugute. Mieterhöhungen wird es deshalb nicht geben. Ausserdem sind wir davon überzeugt, auf diese Weise einer innovativen Lösung für eine höhere Energieeffizienz von Heizungen den Weg zu bereiten. Damit werden wir auch unserer gesellschaftlichen Verantwortung für mehr Nachhaltigkeit gerecht.“

Kurzfristig werden zunächst 30 bis 35 Wohnungen in der Spandauer Wohnanlage der Westgrund AG mit dem neuen System ausgestattet. Ausgehend von schon abgeschlossenen Testläufen ist davon auszugehen, dass der individuelle Energieeinsatz deutlich reduziert wird und für die Mieter zu 30 bis 50 Prozent niedrigeren Heizkosten führt.

Die Wohnanlage der Westgrund AG, die sich in Berlin-Spandau zwischen Heerstrasse, Magistratsweg, Loschwitzer Weg, Pilnitzer Weg und Cosmarweg erstreckt, umfasst insgesamt 1.085 Wohneinheiten und eine Gesamtfläche von 75.000 Quadratmeter. Die Gebäude wurden zwischen 1969 und 1970 errichtet.

http://www.westgrund.de/presse/pressemitteilung/westgrund-ag-stattet-wohnungen-in-spandau-mit-innovativen-flaechenheizun-gen-von-aelectra-aus/

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

WISO am 20.07.2015: Bestellerprinzip im Praxischeck!

Nach dem Bestellerprinzip im Maklerrecht soll derjenige die Maklergebühren zahlen, der den Makler beauftragt hat, meist der Vermieter. Manche Makler versuchen die Kosten auf den Mieter umzuwälzen.

Bei Verstößen von Maklern können Sie so vorgehen:

Versuche seitens der Vermieter oder auch der Makler, die Gebühren trotzdem vom Mieter zahlen zu lassen, sind also seit dem 1. Juni unzulässig. Sibylle Voßbeck, Fachanwältin für Mietrecht: „Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutz des Mieters im Rahmen der Wohnungsvermittlung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.“ Nicht erlaubt seien außerdem Tricks, mit denen die Maklergebühr auf Umwegen oder unter anderem Namen doch noch auf den Mieter umgelegt werden soll: „Vereinbarungen, die den Wohnungssuchenden verpflichten, das Vermittlungsentgelt zu bezahlen, sind schlichtweg unwirksam. Der Wohnungssuchende hat daher einen Rückforderungsanspruch.“Dazu empfiehlt der Berliner Mietverein: Wer den Verdacht hat, von einem Makler zu einer unzulässigen Zahlung verpflichtet zu werden, sollte den Mietvertrag ruhig unterschreiben. Wichtig ist, dass der Mieter später mit Zeugen und einer Quittung den Vorgang beweisen kann. Nur dann kann gegen den Makler (zivilrechtlich) vorgegangen und die verkappte Provision zurückverlangt werden. In jedem Bundesland gibt es auch behördliche Stellen, die Bußgelder bis zu 25.000 Euro gegen tricksende Makler verhängen können. Bei denen sollten sich betrogene Mieter melden und den Makler anzeigen.http://www.zdf.de/wiso/bestellerprinzip-makler-39331828.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Deutsches Anwaltsregister am 24.03.2015 – Mietminderung berechnen:

Von welcher Miete berechnet man die Mietminderung?

Grundlage für die Mietminderung ist die Brutto-Warmmiete, also die Miete inklusive aller Nebenkosten (inkl. Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlung). Die Mietminderung bezieht sich also nicht bloß auf die Netto-Kaltmiete. Dass die Brutto-Warmmiete als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden.

Achtung: Taggenaue Berechnung der Mietminderung: Nun kann es vorkommen, dass ein Mietmangelnicht einen ganzen Monat vorliegt, sondern nur wenige Tage. Dann dürfen Sie natürlich nicht einen ganzen Monat Miete mindern.

http://www.anwaltsregister.de/Rechtsfragen/Berechnung_Mietminderung_Wie_wird_eine_Mietminderung_berechnet_Beispiel.d630.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

inforadio am 17.06.2015 – Mieter, Vermieter und die Maklergebühren

Seit Anfang des Monats gilt bei Wohnungsvermietungen das sogenannte Bestellerprinzip – wer den Makler beauftragt, der muss auch zahlen. Und siehe da: Es geht auch preiswerter, seit es den Vermietern an das eigene Geld geht. Das zeigt eine Recherche des rbb-Magazins “was!”.

In der Branche wird damit gerechnet, dass für die Makler harte Zeiten anbrechen werden, dass die Maklerprovision drastisch sinken wird. Dennoch müssen die Vermieter mit Mehrausgaben rechnen, denn ganz ohne Makler oder einen Besichtigungsservice light, wie bei Immodelfin, wird es auch künftig nicht gehen. Und die Kosten dafür können nicht mehr in voller Höhe und ganz selbstverständlich an die Mieter weiter gereicht werden.

http://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/nahaufnahme/201506/221420.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Süddeutsche Zeitung am 18.06.2015: Tauben – Gegen das Gurren!

Wer Vögel von der Wohnung und vom Balkon fernhalten will, hat es nicht leicht. Mieter dürfen zum Beispiel nicht eigenmächtig Netze anbringen.

“Der Vermieter schuldet seinem Mieter allerdings eine mangelfreie Wohnung”, betont Happ. Gebe es Gründe für einen Taubenbefall wie ein Loch in der Fassade, kaputte Fenster oder einen Balkon von einer lange leer stehenden Wohnung, der zum Brüten einlade, müsse der Vermieter den Mangel beheben. Wann ein Vermieter tätig werden müsse und von einer Plage gesprochen werden könne, darüber hätten die Gerichte höchst unterschiedlich geurteilt.
“Wenn der Vermieter bei einer Taubenplage nicht tätig wird, darf der Mieter die Miete mindern”, sagt Ropertz. Wichtig sei allerdings, dem Vermieter den Mangel schriftlich anzuzeigen und zur Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen. Passiere dennoch nichts, könne der Mieter die Miete nur noch unter Vorbehalt zahlen und eine Mietminderung ankündigen. Akzeptiert der Eigentümer dies nicht, kann der Mieter auf Feststellung der Mietminderung klagen und – falls sich der Vermieter nicht rührt – auf Beseitigung des Mangels. Aber auch der Mieter sei in der Pflicht, eine Taubenplage zumindest nicht zu begünstigen – etwa durch Füttern oder Herumliegenlassen von Nahrungsresten, erklärt Ropertz.

http://www.sueddeutsche.de/geld/tauben-gegen-das-gurren-1.2526661

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Abfrageservice des Berliner Mietspiegels im Internet:

Der Abfrageservice zum Berliner Mietspiegel weist die ortsübliche Vergleichsmiete (auf der Basis der Nettokaltmiete) in Euro/qm mtl. aus.
Der Abfrageservice des Berliner Mietspiegels im Internet ist nicht rechtsverbindlich.

Anwendung des Mietspiegel Abfrageservice
Tragen Sie den Straßennamen in das vorgesehene Feld ein. Die genaue Wohnlagezuordnung liefert ihnen der Abfrageservice auf Basis der Daten aus dem Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel 2015.

Der Mietspiegel weist für jeden Wohnungstyp in den verschiedenen Tabellenfeldern jeweils die Mietpreisspanne und den Mittelwert aus. Der Mietpreis einer normalen Wohnung mit Standardausstattung in üblicher Qualität entsprechend ihrem Baualter wird vorwiegend um den ausgewiesenen Mittelwert liegen. Eine schlechter ausgestattete Wohnung wird im unteren, eine besser ausgestattete im oberen Bereich der Spanne einzuordnen sein.

Der Mietspiegel weist die ortsübliche Vergleichsmiete in Euro/qm monatlich aus.
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


n24 am 04.06.2015: Ist Grillen auf dem Balkon immer erlaubt?

Endlich Sommer! Bei Temperaturen weit über 20 Grad zieht es viele nach draußen. Wer seinen Grill auf dem Balkon anwerfen möchte, darf das grundsätzlich. Denn das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern erlaubt, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Nachbarn müssen dies akzeptieren. Eine Ausnahme: Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder die Kündigung, befand das Landgericht Essen.

Grundsätzlich gibt es auch beim Grillen ein allgemeingültiges Gebot der Rücksichtnahme, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Das heißt, dass während der Grillsaison allenfalls zweimal im Monat auf dem Balkon gegrillt werden sollte. Betroffenen Nachbarn sollte hierbei durch eine vorherige Ankündigung die Möglichkeit gegeben werden, sich vor Rauchbelästigungen zu schützen.

Auch wenn nur nach Vorankündigung oder nur zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr vereinzelt gegrillt wird, muss immer die Rauchbeeinträchtigung für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb sollten Grillfreunde vom Holzkohle- zum Elektrogrill wechseln und möglichst mit Aluminiumschalen arbeiten, empfiehlt der Mieterbund.

http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Verbraucher/d/6752208/ist-grillen-auf-dem-balkon-immer-erlaubt-.html

Aus der Rubrik “Mietertipps”:

Landesseniorenbeirat Berlin veröffentlicht Infoflyer „Miet- und Energieschulden? Was nun?“

„Unser Ziel ist es, ältere Menschen zu ermutigen, Hilfe anzunehmen und sich beraten zu lassen“, sagt Regina Saeger, Vorsitzende des Landesseniorenbeirates Berlin: „Berichte aus Seniorenorganisationen und Seniorenvertretungen zeigen uns immer wieder, dass ältere Menschen eisern Ausgaben kontrollieren und reduzieren, statt Hilfe vom Sozialamt anzunehmen. Eine Einstellung vom Leben geprägt, die zu Einsamkeit und Isolation führt. Doch trotz aller Sparsamkeit, manchmal bleiben Rechnungen offen, kann die Miete nicht oder nur zum Teil bezahlt werden. Spätestens dann ist es Zeit, sich beraten zu lassen.“

Der 8-seitige DIN lang Flyer „Miet- und Energieschulden? Was nun?“ beschreibt erste Schritte bei Mietrückständen oder Kündigung und verweist auf Beratungsstellen im Land Berlin. Er kann in der Geschäftsstelle (Telefon 030-32664126, Mo – Di, Do – Fr 9:00 – 13:00 Uhr, E-Mail info@landesseniorenbeirat-berlin.de) kostenfrei bestellt werden.

http://www.landesseniorenbeirat-berlin.de/index.php?ka=1&ska=1&idn=293

Aus der Rubrik “Mietertipps”:

immowelt.de – Mietspiegel richtig lesen – So geht´s!

Wo künftig die Mietpreisbremse gilt, ist der Mietspiegel wichtiger denn je: Er liefert die Zahlen für die „ortsübliche Vergleichsmiete“, an der sich Vermieter orientieren müssen, wenn sie die Miete bei einem Mieterwechsel neu festlegen. Eine Anleitung für alle, die den Mietspiegel richtig lesen wollen.

http://news.immowelt.de/tipps-fuer-vermieter/artikel/2953-mietspiegel-richtig-lesen-so-gehts.html